Urteil
9 A 97/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:0923.9A97.18.00
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Leitsätze
1. Eine Projektstelle stellt kein Heim im Sinne von § 111 Abs. 2 S. 2 und 3 SchulG (juris: SchulG SH) dar.(Rn.23)
2. Die Heimerziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Herkunftsfamilie hat und seine Betreuung und Erziehung in einer Gruppe mit anderen Kindern und Jugendlichen durch Personen erfolgt, die nicht mit ihm verwandt sind und ihre Aufgabe berufsmäßig ausüben. (Rn.20)
3. Eine Projektstelle, in der bis zu zwei Kinder in einer Familie aufgenommen werden, kommt eher einer Familienpflegestelle als einem Heim gleich.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Projektstelle stellt kein Heim im Sinne von § 111 Abs. 2 S. 2 und 3 SchulG (juris: SchulG SH) dar.(Rn.23) 2. Die Heimerziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Herkunftsfamilie hat und seine Betreuung und Erziehung in einer Gruppe mit anderen Kindern und Jugendlichen durch Personen erfolgt, die nicht mit ihm verwandt sind und ihre Aufgabe berufsmäßig ausüben. (Rn.20) 3. Eine Projektstelle, in der bis zu zwei Kinder in einer Familie aufgenommen werden, kommt eher einer Familienpflegestelle als einem Heim gleich.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Schulkostenbeiträge können nicht durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht werden, da es dafür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt (VG Schleswig, U. v. 27.09.2016 – 9 A 115/15 -, juris). Das VG Schleswig ist aufgrund der Verweisung durch das VG Düsseldorf auch örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schulkostenbeiträge aus § 111 Abs. 2 S. 2 und 3 SchulG, denn die Projektstelle, in der die Schülerin untergebracht war, stellt kein Heim im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Vorschrift des § 111 Abs. 2 SchulG regelt die Erhebung von Schulkostenbeiträgen in den Fällen, in denen die Kinder nicht in ihren Familien leben. Stammen sie aus Schleswig-Holstein und sind sie in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht, zahlt die Wohnortgemeinde. In Fällen, in denen die Kinder jedoch aus Gemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins kommen, können von diesen keine Schulkostenbeiträge erhoben werden, weil der Landesgesetzgeber für eine solche Vorschrift keine Gesetzeskompetenz hat. Für diese Fälle sollen die Heime oder Krankenhäuser, in denen diese Kinder untergebracht sind, die Schulkostenbeiträge leisten, wenn die Unterbringung durch einen Sozialleistungsträger von außerhalb des Landes bezahlt wird. Familienpflegestellen und Internate sind hier aber anders als in Satz 1 nicht genannt. Dahinter steht die gesetzgeberische Erwartung, dass die Heimträger diese Kosten über den Pflegesatz weitergeben können, während Pflegeeltern mit dieser Zahlungsverpflichtung und einem eventuellen Erstattungsverfahren unverhältnismäßig belastet würden (vgl. LTDrs. 16/1000 – S. 222 und OVG Schleswig, U. v. 05.11.1992 – 3 L 24/92 -, juris Rn. 26). Das SchulG definiert den Begriff „Heim“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Heim eine öffentliche oder private Einrichtung verstanden, in der mehrere Personen zusammenleben und betreut werden, z.B. Kinderheime oder Pflegeheime. Dies ist bei der hier streitigen Unterbringung bei Frau G. nicht der Fall, weil dort allenfalls zwei Kinder betreut werden können. Auch nach Auffassung des OVG Lüneburg (U. v. 30.10.1986 – 13 A 110/85 -, SchlAnz 1988, 97f. zu Gastschulbeiträgen nach altem Recht) ist die Abgrenzung zwischen Familienpflege und Heim insbesondere von der Zahl der aufgenommenen Kinder her zu treffen, wobei es eine Grenze bei fünf Kindern annimmt. Dem hat sich das VG Hamburg in einem Verweisungsbeschluss angeschlossen (B. v. 18.01.2018 – 1 K 7192/16 -, juris Rn. 8). Das OVG Schleswig hat diese Frage bislang offen gelassen (U. v. 05.11.1992 a.a.O. Rn. 25). Da § 111 Abs. 2 S. 2 SchulG auf die Kosten des Sozialleistungsträgers verweist, liegt es nahe, für die Definition des Begriffes Heim auch das SGB XIII heranzuziehen. Gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung seines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Hilfe zur Erziehung wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Nach § 34 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Die Vorschrift differenziert damit zwischen Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen. Die Heimerziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind oder ein Jugendlicher für einen kürzeren oder längeren Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt außerhalb seiner Herkunftsfamilie hat und seine Betreuung und Erziehung in einer Gruppe mit anderen Kindern und Jugendlichen durch Personen erfolgt, die nicht mit ihm verwandt sind und ihre Aufgabe berufsmäßig ausüben (Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VIII, § 34 Rn. 22 m.w.N.). Hier wird die Schülerin zwar außerhalb ihrer Herkunftsfamilie von einer Person betreut, die das berufsmäßig ausübt, es fehlt jedoch an der Gruppe anderer Kinder und Jugendlicher. Es mag sich hier um eine sonstige betreute Wohnform i.S.d § 34 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGB VIII handeln, die aber eher einer Familienpflegestelle gleichkommt als einem Heim. Dafür spricht, dass das Verhältnis zum Kind personenbezogen ist und die Erziehung und Betreuung nicht in einem institutionalisierten Rahmen erfolgt, sondern im privaten Rahmen der Pflegepersonen, auch wenn diese organisatorisch Teil des Beklagten sind. Im Vordergrund steht jedoch die emotionale Bindung zu einer festen Bezugsperson in einer familienähnlichen Betreuung, so dass von einer Heimerziehung nicht gesprochen werden kann. Der Umstand, dass organisatorisch hinter der Projektstelle der Beklagte steht, vermag daran nichts zu ändern. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 111 Abs. 1 und 2 SchulG sprechen für diese Auslegung. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass beim Beklagten als institutionellem Träger nicht die Schutzbedürftigkeit einer Familienpflegestelle gegenüber einer finanziellen und organisatorischen Belastung besteht. Es besteht aber in der hier gegebenen Konstellation auch keine Schutzbedürftigkeit des Schulträgers aufgrund einer erheblichen Belastung durch eine Vielzahl von landesfremden Kindern, die in einem Heim untergebracht sind und die Schulen im Bereich des dafür zuständigen Schulträgers besuchen. Die Projektstellen sind übers Land verteilt und nehmen jeweils nur ein bis zwei Schüler auf; die dadurch entstehende Belastung geht nicht über die durch sonstige Zu- und Wegzüge hinaus. Dies entspricht der Situation bei Familienpflegestellen; auch hier ist ein Ausgleich durch Schulkostenbeiträge nicht erforderlich. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst den Begriff Heim gewählt hat und damit andere Betreuungsformen in kleinen Gruppen ausgeschlossen hat, da bei diesen eine Schutzbedürftigkeit des Schulträgers aufgrund einer „Ballung“ landesfremder Kinder nicht gegeben ist. Sowohl nach dem Wortlaut – auch im sozialrechtlichen Sinne – als auch nach Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 S. 2 SchulG handelt es sich deshalb bei der Projektstelle G. nicht um ein Heim, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen schon aus diesem Grund nicht besteht. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Erstattung von Schulkostenbeiträgen für das Jahr 2015. Er ist Schulträger der Schule E. in E-Stadt, einem Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Der Beklagte ist Träger einer Jugendhilfeeinrichtung, die Jugendliche in sog. Projektstellen betreut. In F-Stadt befindet sich die Projektstelle G., in der durch Frau G. nach der Betriebserlaubnis zwei Kinder betreut werden dürfen. Dort lebte im Jahr 2015 als allein betreutes Kind die im Jahr 1988 geborene Schülerin H., die aus Nordrhein-Westfalen stammt. Der dortige Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist zuständiger Kostenträger für die Unterbringung nach § 34 SGB VIII und finanzierte die Betreuung in der Projektstelle des Beklagten. H. besuchte das in der Trägerschaft des Klägers stehende Förderzentrum für Geistige Entwicklung in E-Stadt. Mit Schreiben vom 01.12.2016 forderte der Kläger zunächst vom Landschaftsverband die Erstattung eines Schulkostenbeitrags für den Zeitraum September bis Dezember 2015 in Höhe von 2.928,32 €. Der Landschaftsverband wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass die Kosten für die Beschulung nicht von der Eingliederungshilfe umfasst würden. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2016 die Kosten auf der Grundlage des § 111 Schulgesetz (SchulG) gegenüber dem Beklagten geltend. Nach dieser Vorschrift hat eine Gemeinde für einen Schüler oder eine Schülerin, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und u.a. ein Förderzentrum besucht, an dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen (§ 111 Abs. 1 SchulG). Ist die Schülerin oder der Schüler u.a. in einem Heim oder einer Familienpflegestelle untergebracht, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung bestand. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers stattdessen gegenüber dem Träger der Einrichtung (§ 111 Abs. 2 SchulG). Die Schülerin habe ihren Wohnort vor der erstmaligen Unterbringung in der Heimeinrichtung, der Projektstelle G., in Nordrhein-Westfalen gehabt, so dass der Beklagte als Träger der Projektstelle den Schulkostenbeitrag nach § 111 Abs. 2 SchulG in der genannten Höhe zu zahlen habe. Der Beklagte lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 Abs. 2 S. 2 SchulG nicht vorlägen, denn bei der Projektpflegestelle handele es sich nicht um ein Heim. Die Unterbringung dort entspreche wegen der Einzelbetreuung durch Frau G. einer Familienpflegestelle, welche auch keinen Schulkostenbeitrag leisten müsse. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zur Norm in ihrer Vorgängerfassung sollten Pflegefamilien gerade keine Beiträge auferlegt werden. Ein Heim liege danach erst ab einer Anzahl von fünf betreuten Schülern vor. Der Kläger hat am 26.03.2018 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Leistungsklage auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen erhoben. Der Rechtsstreit ist am 29.05.2018 an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen worden. Der Kläger macht geltend, er habe einen Anspruch auf Zahlung der Schulkostenbeiträge, denn die Projektstelle stelle ein Heim i.S.d. § 111 Abs. 2 S. 2 SchulG dar. Sie diene der Schülerin als Lebensmittelpunkt, ihr werde dort Unterkunft und Verpflegung sowie Erziehung und sonstige Betreuung gewährt und sie halte sich dort gewöhnlich auf, während ihre Beschulung im Förderzentrum erfolge. Dies reiche nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig zur Annahme eines Heimes aus. Eine Mindestschülerzahl sei keine Voraussetzung für ein Heim im Sinne der Norm. Das OVG Lüneburg habe nicht den Begriff des Heimes definiert, sondern habe sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Schulkostenbeiträgen befasst und begründet, warum es nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße, wenn Heime im Gegensatz zu Pflegefamilien mit Zahlungsverpflichtungen an den Schulträger belastet würden. Grund dafür sei insbesondere, dass hinter Heimen ein finanzkräftiger Träger stehe. Dieser könne die entsprechenden Kosten, im Gegensatz zu einer Familienpflege, einpreisen und dadurch die Kosten abwälzen. Der Beklagte sei ein solcher finanzkräftiger Träger, der institutionell Kinder betreue, und deshalb nicht so schutzbedürftig wie eine Pflegefamilie. Die Projektstelle sei Teil der Einrichtung des Klägers. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Schulkostenbeitrag für die Schülerin H. für das Jahr 2015 in Höhe von 2.928,32 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Gesetzeswortlaut und vertritt die Auffassung, dass dieser eindeutig sei. Da die Projektstelle kein Heim darstelle, sei er nicht leistungspflichtig. Die Projektpflegestelle entspreche einer Familienpflegestelle, die auch nicht leistungspflichtig sei. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis erfordere der Begriff Heim eine Mindestanzahl von Schülern. Das OVG Lüneburg gehe davon aus, dass ein Heim eine Mindestpersonenzahl von fünf zu betreuende Personen voraussetze, weil fünf oder mehr Kinder nicht ohne institutionelle Gestaltung betreut werden könnten. Diese Zahl werde hier aber nicht erreicht, denn H. sei allein betreut worden. Dabei habe es sich um eine sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGB XIII, und nicht um eine Heimerziehung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGB XIII gehandelt. Die von dem Kläger angewandte Auslegung von § 111 Abs. 2 S. 3 SchulG würde dazu führen, dass von einem privaten Träger organisierte Pflegefamilien in den Anwendungsbereich der Norm fielen, während private Pflegefamilien davon nicht betroffen wären. Diese Auslegung würde gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen und lasse sich auch mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbaren. Der Gesetzgeber habe durch die Schulkostenbeiträge eine größere Belastung der Schulträger verhindern wollen, wenn in ihrem Gebiet ein Heim betrieben werde. Durch die Beschulung in der Schule E. sei für den Kläger aber keine gewichtige Mehrbelastung entstanden, denn nur in wenigen Einzelfällen würden die durch Projektstellen betreuten Kinder die örtliche Schule besuchen, während in den meisten Fällen diese aus der Distanz beschult würden. Die Beschulung eines Schulkindes entspreche dem üblichen Zu- und Wegzug. Auf die Frage, ob der Beklagte finanzstark sei oder die Kosten auf den Leistungsträger abwälzen könne, könne es dagegen nicht ankommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.