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Urteil

9 A 28/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0923.9A28.18.00
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Leitsätze
1. Ein Schulkind, welches mit seiner Mutter und einer Schwester in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebt, lebt nicht in einem Heim.(Rn.29) 2. Typisch für Heime ist die Trennung von der Familie.(Rn.25) (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schulkind, welches mit seiner Mutter und einer Schwester in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebt, lebt nicht in einem Heim.(Rn.29) 2. Typisch für Heime ist die Trennung von der Familie.(Rn.25) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schulkostenbeiträge aus § 111 Abs. 2 S. 2 und 3 SchulG, denn die Mutter-Kind-Einrichtung der Beklagten in F-Stadt stellt kein Heim im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Vorschrift des § 111 Abs. 2 SchulG regelt die Erhebung von Schulkostenbeiträgen in den Fällen, in denen die Kinder nicht in ihren Familien leben. Stammen sie aus Schleswig-Holstein und sind sie in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht, zahlt die Wohnortgemeinde. In Fällen, in denen die Kinder aus Gemeinden außerhalb Schleswig-Holsteins kommen, können von diesen keine Schulkostenbeiträge erhoben werden, weil der Landesgesetzgeber für eine solche Vorschrift keine Gesetzeskompetenz hat. Für diese Fälle sollen die Heime oder Krankenhäuser, in denen diese Kinder untergebracht sind, die Schulkostenbeiträge leisten, wenn die Unterbringung durch einen Sozialleistungsträger von außerhalb des Landes bezahlt wird. Familienpflegestellen und Internate sind hier aber anders als in Satz 1 nicht genannt. Dahinter steht die gesetzgeberische Erwartung, dass die Heimträger diese Kosten über den Pflegesatz weitergeben können, während Pflegeeltern mit dieser Zahlungsverpflichtung und einem eventuellen Erstattungsverfahren unverhältnismäßig belastet würden (vgl. LTDrs. 16/1000 – S. 222 und OVG Schleswig, U. v. 05.11.1992 – 3 L 24/92 -, juris Rn. 26). Das SchulG definiert den Begriff „Heim“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Heim eine öffentliche oder private Einrichtung verstanden, in der mehrere Personen zusammenleben und betreut werden, z.B. Kinderheim oder Pflegeheim. Typisch für Heime ist dabei auch, dass die dort Untergebrachten von ihren Familien getrennt sind und allein betreut werden. Dies spricht dagegen, dass es sich bei der hier gewählten Wohnform für Mütter und Kinder um ein Heim handelt. Da § 111 Abs. 2 S. 3 SchulG auf die Kosten des Sozialleistungsträgers verweist, liegt es darüber hinaus nahe, den Begriff Heim aus dem SGB XIII zu übernehmen. Gem. § 27 Abs. 1 SGB XIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung seines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Diese Hilfe zur Erziehung wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB XIII gewährt. Dazu gehört gem. § 34 SGB XIII auch eine Heimbetreuung, die in Abs. 1 als Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) beschrieben wird, in der durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten das Kind gefördert werden soll. Ziel soll es nach Satz 3 Nr. 1 der Vorschrift sein, eine Rückkehr in die Familie zu erreichen. Die Heimerziehung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Kind oder ein Jugendlicher für einen kürzeren oder längeren Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt außerhalb seiner Herkunftsfamilie hat und seine Betreuung und Erziehung in einer Gruppe mit anderen Kindern und Jugendlichen durch Personen erfolgt, die nicht mit ihm verwandt sind und ihre Aufgabe berufsmäßig ausüben (Nellissen in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VIII, § 34 Rn. 22 m.w.N.). Damit stellt auch der jugendhilferechtliche Heimbegriff darauf ab, dass das Kind nicht von der eigenen Familie betreut wird, sondern von dieser getrennt in einer Einrichtung lebt. Davon ausgehend stellt die von der Beklagten angebotene Wohnform gerade kein Heim dar, denn G. lebte dort bei seiner Mutter und damit gerade nicht außerhalb der Familie. Es handelt sich jugendhilferechtlich nicht um eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII, sondern um eine gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII. Das Gericht sieht auch keinen Grund für eine erweiternde Auslegung, die auch die hier streitige Wohnform umfasst. Es besteht in der hier gegebenen Konstellation keine Schutzbedürftigkeit des Schulträgers aufgrund einer erheblichen Belastung durch eine Vielzahl von landesfremden Kindern, die in einem Heim untergebracht sind und die Schulen im Bereich des dafür zuständigen Schulträgers besuchen. Die in F-Stadt vorhandene Einrichtung betreut ganz überwiegend Mütter mit noch nicht schulpflichtigen Kindern, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat. Eine ausgleichsbedürftige Belastung ergibt sich dadurch nicht. Sowohl nach dem Wortlaut – auch im sozialrechtlichen Sinne – als auch nach Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 S. 2 SchulG handelt es sich deshalb bei der Einrichtung der Beklagten in F-Stadt nicht um ein Heim, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen schon aus diesem Grund nicht besteht. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten insbesondere zur Frage der Abwälzbarkeit der Schulkostenbeiträge auf die Sozialhilfeträger kommt es deshalb nicht an. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Erstattung von Schulkostenbeiträgen für die Jahre 2012 und 2013. Der Kläger ist Schulträger der Schule E. in E-Stadt, einem Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Die Beklagte ist Trägerin einer Einrichtung in F-Stadt, in der Schwangere und alleinerziehende Mütter mit ihren Kindern betreut werden. Die Mütter leben dort in kleinen Wohnungen oder Wohngemeinschaften und versorgen ihre Kinder selbst; dabei erhalten sie Hilfe. Dort lebte der im Jahre 2005 geborene Junge G. zusammen mit seiner Mutter und einer kleineren Schwester. Die Familie, die ursprünglich aus Bremen kommt, war von Februar 2008 bis zum Februar 2015 in F-Stadt mit 1. Wohnsitz gemeldet. G. besuchte das in der Trägerschaft des Klägers stehende Förderzentrum für Geistige Entwicklung in E-Stadt. Der Kläger forderte von der Beklagten mit Bescheid vom 22.10.2012 für das Jahr 2012 wegen der Beschulung von G. im Förderzentrum einen Schulkostenbeitrag in Höhe von 2.881,67 €. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage wurde der Bescheid von der Kammer mit der Begründung aufgehoben, dass das Schulgesetz für die Erhebung von Schulkostenbeiträgen durch Verwaltungsakt keine Rechtsgrundlage enthalte, so dass eine Leistungsklage hätte erhoben werden müssen (Urteil 9 A 115/15 vom 27.09.2016, juris). Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht Hamburg am 14.11.2016 eine Leistungsklage erhoben, mit der er für die Jahre 2012 und 2013 Schulkostenbeiträge geltend macht. Das VG Hamburg hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.01.2018 an das VG Schleswig verwiesen. Der Kläger begründet seinen Anspruch wie folgt: Er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schulkostenbeiträge gem. § 111 Abs. 2 S. 2 SchulG, denn die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. G. habe die in seiner Trägerschaft stehende Schule besucht und habe in einem Heim gelebt, dessen Kosten von einem Sozialleistungsträger außerhalb Schleswig-Holsteins bezahlt würden. Sinn und Zweck der Norm sei es, dass diejenigen Gemeinden, in deren Gebiet betreffende Einrichtungen ihren Standort haben, davor bewahrt werden sollten, für alle in der Einrichtung wohnenden Kinder und Jugendlichen die Kosten für die Beschulung tragen zu müssen. Da die Unterbringung von G. von einem Sozialleistungsträger in Bremen bezahlt würde, könne dieser einen Kostenanteil für die Beschulung des Kindes zahlen. Der Schutz der Einrichtung ergebe sich auch aus § 89 e SGB VIII. Der Beklagte könne gegenüber dem Sozialleistungsträger die Erstattung der gegenüber dem Schulträger zu zahlenden Schulkostenbeiträge verlangen. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, ihm Schulkostenbeiträge aus dem Jahr 2012 in Höhe von 2.455,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 zu zahlen und 2) die Beklagte zu verurteilen, ihm Schulkostenbeiträge für das Jahr 2013 in Höhe von 6.672,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klage unschlüssig sei. Der Kläger habe es unterlassen, die von ihm geltend gemachten Schulkostenbeiträge substantiiert zu erläutern, so dass die Höhe bestritten werde. Zudem seien etwaige Ansprüche bereits verjährt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nicht vor. So stelle sich die von ihr betriebene Wohnform für Schwangere und junge Mütter in F-Stadt nicht als Heim im Sinne von § 111 Abs. 2 S. 2 SchulG dar, denn der Junge G. habe dort mit seiner Mutter in einer 1 ½ Zimmer-Wohnung gelebt. Es handele sich vielmehr gem. § 19 SGB XIII um eine Förderung der Erziehung in der Familie. Ihre Aufgabe als Jugendhilfeeinrichtung sei es, der jungen Mutter zu helfen, sich mit ihrer Verantwortung für ihre Familiensituation auseinander zu setzen und sie dabei zu unterstützen, selbstbestimmt für sich und ihre Kinder zu sorgen. Gegenstand ihrer Leistung sei nicht eine institutionelle Betreuung der minderjährigen Kinder, sondern die Hilfe für die Mütter. Ratio der Schulkostenbeiträge sei es, den Schulträger vor dem Ausfall von Schulkostenbeiträgen zu bewahren, die dadurch entstünden, dass ein Kind den Wohnsitz seiner Eltern verlasse und im Rahmen einer Heimunterbringung außerhalb seiner Familie in Schleswig-Holstein betreut werde. Da Heim eine Betreuung außerhalb der eigenen Familie bedeute, läge eine solche hier gerade nicht vor. Während § 111 Abs. 2 S. 1 SchulG einen Schulkostenbeitrag noch in vier Fällen (Unterbringung in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus) vorsehe, wenn eine Gemeinde in Schleswig-Holstein diesen zu zahlen habe, beschränke Abs. 2 S. 3 dieser Vorschrift einen Anspruch nur noch auf die zwei Fälle Heim oder Krankenhaus, wenn die Unterbringung auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes erfolge. Diese Regelung sei verfassungswidrig, weil sie gegen die Grundrechte auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung verstoße, denn das Differenzierungskriterium „auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes“ sei willkürlich. Wenn andere Eltern mit ihren Kindern nach Schleswig-Holstein zögen, müssten dafür auch keine Schulkostenbeiträge gezahlt werden. Sofern in der Rechtsprechung damit argumentiert werde, die Heime könnten die durch Schulkostenbeiträge entstandenen Kosten in ihre Kalkulation einpreisen und damit an den landesfremden Leistungsträger abwälzen, so gebe es diese Möglichkeit seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1999 nicht mehr. Während bis 1999 die Finanzierung der Leistungen über Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII erfolgt sei und es damals möglich gewesen sei, mit dem Jugendamt über die Kosten für ein konkretes Kind zu verhandeln, würden seit dem 01.01.1999 gem. § 78 a ff SGB VIII Leistungen der Heimunterbringung und aller anderen Leistungen der Jugendhilfe über Tag und Nacht einheitlich abgerechnet werden. Es sei treuwidrig, wenn man argumentiere, das Heim könne die Kosten ja abwälzen, wenn dieses tatsächlich gar nicht möglich sei. Dann müsste das Heim die Schulkostenbeiträge alleine finanzieren, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge, weil Familienpflegestellen oder Internate dadurch nicht belastet würden. Im Übrigen sei der Kläger selber Amtsvormund für G. gewesen und habe die Entscheidung getroffen, dass dieser bei seiner Mutter leben solle, so dass der Kläger daran gehindert sei, jetzt der Beklagten Schulkostenbeiträge aufzuerlegen für die Kosten, die er als Schulträger für die Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt für geistige Entwicklung aufgebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.