Beschluss
9 B 2/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:0613.9B2.16.0A
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Leitsätze
Reduzierung des Auswahlermessens auf Null im Falle des Vorhandenseins eines Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers durch ständige Verwaltungspraxis.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.12.2015 gegen den Bescheid vom 07.12.2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 23.045,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reduzierung des Auswahlermessens auf Null im Falle des Vorhandenseins eines Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers durch ständige Verwaltungspraxis.(Rn.10) (Rn.11) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21.12.2015 gegen den Bescheid vom 07.12.2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 23.045,05 € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 92.180,19 € für den Ausbau der A-straße zwischen S… und der Straße „…“ in der Stadt N…. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.2015 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin zulässig und begründet. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO - worunter der vorliegende Ausbaubeitrag fällt - kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer nur dann vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341). Dies ist vorliegend gegeben, denn es bestehen nach Auffassung der Kammer erhebliche rechtliche Bedenken im Hinblick auf die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin. Gem. § 8 Abs. 5 S. 1 KAG ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Demgemäß ist nach § 3 S. 1 der zur Zeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 13.04.2011 (Abnahme der Maßnahme) maßgeblichen Satzung der Stadt N… über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 18.05.2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 25.11.2005 beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sowohl im schleswig-holsteinischen Landesrecht als auch im kommunalen Satzungsrecht der Antragsgegnerin kommen - anders als in anderen Bundesländern - nebeneinander (fakultativ) zwei persönlich Beitragspflichtige in Betracht, nämlich die Eigentümer und die z. B. Erbbauberechtigten (als dinglich Nutzungsberechtigte). Dementsprechend konnten vorliegend grundsätzlich sowohl die Antragstellerin als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks A-straße ... als auch die Erbbauberechtigte … GmbH & Co. KG (bis zum Jahre 2024, vgl. Grundbuch von Harksheide Blatt ..., Zweite Abteilung, lfd. Nr. ...) in Anspruch genommen werden. Nur diese Grundbuchdaten sind in Anlehnung an den im Ausbaubeitragsrecht maßgeblichen Grundbuchgrundstücksbegriff von entscheidender Bedeutung; dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls auf andere - unrichtige - amtliche Informationsquellen zurückgreift, ist ihr selbst zuzuschreiben und führt zu keiner Entlastung. Das Auswahlermessen hat sich für die Antragsgegnerin jedoch vorliegend durch ihre ständige Verwaltungspraxis i. V. m. Art. 3 GG dahingehend auf Null reduziert, dass im Falle deren/dessen Vorhandenseins nur die/der Erbbauberechtigte und nicht die Eigentümerin/der Eigentümer in Anspruch genommen wird, was vorliegend dazu führt, dass die Antragstellerin nicht persönlich beitragspflichtig und der ihr gegenüber ergangene Bescheid mithin rechtswidrig ist. Da die dinglich Berechtigten - zu denen die Erbbauberechtigten zählen - den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück ziehen, reduziert sich das (Schuldner)Auswahlermessen der Gemeinde trotz Fehlens einer etwa dem § 8 Abs. 2 Satz 3 nw-KAG entsprechenden Vorschrift im schleswig-holsteinischen Landesrecht zu ihren Lasten (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig Holstein, Kommentar, Bd. 2, 20. Lfg., § 8, Rn. 226). Der Erbbauberechtigte ist der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Ihm und nicht dem Grundstückseigentümer erwachsen (zunächst) die Vorteile aus der beitragsfähigen Maßnahme der Gemeinde. Er sollte daher anstelle des Grundstückseigentümers, sofern das Erbbaurecht nicht in absehbarer Zeit ausläuft, zu den Beiträgen herangezogen werden, auch wenn das KAG-SH keine entsprechende Regelung enthält (vgl. Habermann in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig Holstein, Stand 01.2016, § 8, Rn. 51). Wie die Antragsgegnerin selbst anführt, ist es in der Vergangenheit nicht nur im Erschließungsbeitragsrecht, sondern auch im - hier streitgegenständlichen - Ausbaubeitragsrecht ihre gängige Praxis gewesen, den Erbbauberechtigten bei der Feststellung der persönlichen Beitragspflicht dem Eigentümer vorzuziehen. Damit korrespondierend enthält der streitgegenständliche Beitragsbescheid auf Seite 2, 1. Absatz, die Formulierung: „Beitragspflichtig ist gem. § 3 der SBS derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die/der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers beitragspflichtig.“ So sei sie auch vorliegend bei dem Grundstück A-straße ... vorgegangen, bei dem nach ihrem Informationssystem (amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS) ein Erbbaurecht ausgewiesen worden sei. Anders sei dies bei dem hier streitigen Grundstück gewesen, bei dem diese amtliche Informationsquelle nur einen Eigentümer und keine Erbbauberechtigung angegeben habe. Die Antragsgegnerin muss sich an dieser ständigen - und nicht unüblichen - Verwaltungspraxis, wie sie auch explizit in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ausdruck findet, festhalten lassen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrunde legt.