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Urteil

8 A 153/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0902.8A153.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Flurstück A. Flur A., Gemarkung A-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Flurstück A. Flur A., Gemarkung A-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für eine Lagerhalle für Maschinen und Heu (Wirtschaftsgebäude) auf dem Flurstück A. der Flur A. der Gemarkung A-Stadt, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der ablehnende Bescheid vom 2. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Anspruchsgrundlage für den Bauvorbescheid ist § 75 LBO, wonach vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen ist. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 1. HS LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die danach zu prüfende und von der Bauvoranfrage vom 28. Februar 2022 umfasste Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens „Wiederaufbau einer Lagerhalle auf der landwirtschaftlichen Restfläche“ ist gegeben. Das Vorhaben liegt nach den Erkenntnissen vor Ort in der mündlichen Verhandlung im Außenbereich – wie es auch der Beklagte in den ablehnenden Bescheiden angenommen hat – und beurteilt sich bauplanungsrechtlich mithin nach § 35 BauGB, konkret nach § 35 Abs. 1 BauGB, da es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach Nr. 1 der Vorschrift handelt. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Kläger ist unstreitig Haupterwerbslandwirt mit den Betriebszweigen Ackerbau, Milchviehhaltung und Kälberzucht und bewirtschaftet einen Betrieb mit 117 ha. Die streitgegenständliche Lagerhalle (Wirtschaftsgebäude) mit einer beabsichtigten Grundfläche von ca. 23 m x 12 m (276 m2) nimmt hierzu lediglich einen untergeordneten Teil ein. Sie dient zudem dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 B 56.12 – juris Rn. 4 m. w. N.). Mit dem Tatbestandsmerkmal „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 – juris Rn. 23). Die Wahl des Standortes ist keine Frage des „Dienens“. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ kann der beabsichtigte Standort nur ein (bestätigendes oder abweisendes) Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. So kann eine von der landwirtschaftlichen Betriebsfläche abgesonderte Lage eines Vorhabens darauf schließen lassen, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb dienen soll (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 – juris Rn. 14). Ebenso kann der funktionale Zusammenhang zwischen Vorhaben und Betrieb bei einer großen Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Betriebsflächen entfallen. Schließlich kann bei Vorhaben, die – auch – für Wohn- und Freizeitzwecke geeignet sind, eine zu große Entfernung von der Hofstelle dazu führen, dass es nicht durch eine – auch äußerlich erkennbare – Zuordnung zu dem Betrieb geprägt ist. Ergibt sich als Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, dass in Wirklichkeit keine privilegierte Nutzung angestrebt wird, so sind allein deshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Ist das Vorhaben jedoch dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so entfällt seine Privilegierung nicht deshalb, weil es an dem vom Bauherrn gewünschten Standort – etwa wegen seiner exponierten Lage – den Außenbereich in besonderem Maße beeinträchtigt. Allerdings folgt allein aus der Privilegierung eines Vorhabens noch nicht zwangsläufig auch seine Zulässigkeit (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 – juris Rn. 24). In der bereits zitierten Entscheidung vom 22. November 1985 (4 C 71.82) führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz läßt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf – typischerweise weiten – Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Allerdings sind hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen – ebenso wie hinsichtlich der bereits erörterten funktionellen Zuordnung – keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, daß die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müßten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens kann allerdings ein Indiz dafür sein, daß es in Wahrheit nicht dem Betrieb "dienen" soll. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Solche Betriebe wären bei einer so strengen Gesetzesauslegung darauf angewiesen, die Hofstelle im Innenbereich beizubehalten oder zu errichten. Dies mag zur Schonung des Außenbereichs erwünscht und mag auch dann erreichbar sein, wenn sich in die jeweilige bebaute Ortslage noch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe einfügen lassen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 BBauG) oder wenn die Gemeinde durch Bebauungsplan ein Dorfgebiet (vgl. § 5 BauNVO) festgesetzt hat. Der Begriff des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG läßt sich jedoch nicht so eng auslegen, daß bereits seine Anwendung ein solches Ergebnis gewährleisten soll. Die von Fall zu Fall etwa vorhandene Möglichkeit, die Hofstelle in der bebauten Ortslage oder in einem festgesetzten Dorfgebiet zu errichten, schließt nach dem Gesetzeszweck und -wortlaut nicht aus, daß auch einem landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen eine Hofstelle außerhalb des Innenbereichs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG "dient". Allerdings ist für die "dienende" Funktion eines solchen Vorhabens in bezug auf seine Lage zu den Betriebsflächen besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben für einen solchen Betrieb an etwa diesem Standort verwirklichen würde. So würde ein vernünftiger Landwirt z. B. seine Hofstelle nicht auf einem Einzelgrundstück im Außenbereich errichten, das viele Kilometer von seinen Betriebsflächen entfernt liegt. Für einen Landwirt indes, der verstreut liegende Flächen bewirtschaftet, ist oft die Standortfrage schwierig zu entscheiden. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen. Da der Kläger seine Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betreibt und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichten will, spricht wenig dagegen, daß sein Vorhaben von der Lage her seinem Betrieb "diene". Dies im einzelnen festzustellen, obliegt jedoch dem Berufungsgericht.“ Nach diesen Maßstäben dient die beabsichtigte Lagerhalle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. In dieser sollen Maschinen und Heu eingelagert werden, für die der Kläger derzeit andere Hallen angemietet hat und dementsprechend ein betrieblicher Bedarf vorhanden ist. Diese Nutzung steht in einem funktionalen Zusammenhang mit den vom Kläger betriebenen Zweigen Ackerbau, Milchviehhaltung und Kälberzucht. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung soll diese äußerlich einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude entsprechen, angelehnt an diejenigen auf seinem ausgesiedelten Hauptbetrieb. Die betriebliche Prägung ist damit zudem äußerlich gegeben, insbesondere auch deshalb, weil die Rinderhaltung weiterhin auf den Hauskoppeln des alten Betriebssitzes als beibehaltener Nebenstandort stattfindet, mithin auch auf dem Flurstück A. der Flur A. Hierauf befanden sich zum Zeitpunkt des Ortstermins Rinder, die Koppeln waren mit Weidezäunen eingefasst. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Wahrheit mit der Lagerhalle einen anderen Zweck nichtprivilegierter Art (z. B. Wohn- oder Freizeitnutzung) anstrebt, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beklagten behauptet. Für das Gericht ist damit nicht erkennbar, dass der Kläger versucht – wie es das Tatbestandsmerkmal des Dienens gerade vermeiden möchte –, Missbrauch zu betreiben. Aus der Sicht eines vernünftigen Landwirtes erscheint es dem Gericht plausibel, für die landwirtschaftliche Lagerhalle einen Standort zu suchen, der bereits versiegelt ist und auf dem sich eine zu ersetzende eingestürzte Lagerhalle befindet, die ebenjenen Zweck erfüllte, den das neue Wirtschaftsgebäude als Ersatzbau abdecken soll. Dies berücksichtigt gerade das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vor Bebauung. Dem kann auch nicht die Entfernung von 430 Meter zum Hauptbetriebsstandort A. entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei dieser nicht um eine „große“, sondern um eine „angemessene“ Entfernung. Zudem liegt auch keine „abgesonderte“ Lage der Halle vor, sondern sie befindet sich auf dem Restbetriebssitz (ehemaliger Hauptbetriebssitz) A.. Zum anderen ist an die räumliche Nähe – wie ausgeführt – kein zu strenger Maßstab anzulegen; sie ist vielmehr ein hinzutretendes Indiz, um Missbrauchsfälle aufzudecken. Dass die Erschießung der beabsichtigten Lagerhalle nicht gesichert ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bestehen deshalb keine Bedenken daran, weil sich das Vorhaben an Ort und Stelle der eingestürzten Halle befindet, an deren Erschließung kein Zweifel bestand. Letztlich stehen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Die Privilegierung nach Abs. 1 bewirkt ein grundsätzlich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von einem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Durch die generelle Verweisung dieser Vorhaben in den Außenbereich hat der Gesetzgeber selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen und damit auch Fälle negativer Berührung mit öffentlichen Belangen im Einzelfall in Kauf genommen. Die Bevorzugung von Vorhaben nach Abs. 1 führt also bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange – anders als bei den Vorhaben nach Abs. 2 – dazu, dass keine Unzulässigkeit per se besteht. Es muss vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 68 m. w. N., beck-online). Öffentliche Belange, die dem Vorhaben in diesem Sinne entgegenstehen, sind nicht gegeben. Wie der Beklagte bei seiner Bejahung der „Beeinträchtigung öffentlicher Belange“ nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 BauGB angeführt hat, ist die natürliche Eigenart der Landschaft bei Außenbereichsflächen durch ihre funktionelle Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung oder für die Erholung der Allgemeinheit gekennzeichnet; die Landschaft soll in ihrer natürlichen Eigenart und Funktion vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bzw. Bebauung geschützt werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, a. a. O., Rn. 86 m. w. N., beck-online). Da die natürliche Eigenart der Landschaft im vorliegenden Fall nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor Ort geprägt wird durch die landwirtschaftliche Nutzung der Umgebung – so auch der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid, S. 4, 2. Absatz) – ist dieser öffentliche Belang schon tatbestandlich nicht erfüllt. Andere öffentliche Belange des Katalogs des § 35 Abs. 3 BauGB kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes/einer Lagerhalle auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle. Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt mit Hauptbetrieb unter der Anschrift A-Straße in der Gemeinde A., Flurstück A., welches in seinem Eigentum steht. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohngebäude sowie ein Hof mit Lager und Stallungen. Er betreibt Ackerbau, Milchviehhaltung und Kälberzucht und bewirtschaftet ca. 117 ha Land. Der landwirtschaftliche Betrieb befand sich ehemals auf dem streitgegenständlichen Flurstück 235, Flur 5, Gemarkung A-Stadt, dessen Eigentümer ebenfalls der Kläger ist. Auf diesem Flurstück befindet sich neben dem Elternhaus des Klägers das streitgegenständliche Wirtschaftsgebäude mit den Maßen 23 m x 12 m und ein Unterstand mit den Maßen 9,50 m x 6 m (Streitgegenstand des Verfahrens 8 A 125/23). Nach dem Zusammenbruch des Wirtschaftsgebäudes gab der Kläger im Juli 2021 zum Zwecke der Ursachenfindung ein Gutachten in Auftrag. Der zertifizierte Sachverständige für Bautechnik, Herr A., kam nach einem Ortstermin am 27. Juli 2021 und Überprüfung der Bilddokumentation zu dem Fazit, dass die gesamte Holzkonstruktion intensiv marode durch Materialermüdung gewesen sei, zurückzuführen auf die Baualtersklasse und durch mangelnde Ertüchtigung der Konstruktion. Durch die Materialermüdung der Tragkonstruktion seien demnach durch geringen Windaußendruck einzelne wichtige Trageelemente zerstört worden. Der Kläger beantragte unter dem 28. Februar 2022 einen Bauvorbescheid mit der Frage, ob der Wiederaufbau der im Sturm 02.2022 zusammengefallenen Lagerhalle auf der landwirtschaftlichen Restfläche möglich sei. Sie werde als Lager für den Betrieb benötigt. Das Sachverständigengutachten fügte er bei. Am 3. März 2022 erteilte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Mit Schreiben vom 22. März 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung an; eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB scheitere an dem Fazit des Gutachtens und daran, dass nicht von einer alsbaldigen Neuerrichtung auszugehen sei. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass vorliegend schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen praktizierenden Landwirt handle, Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bestehe. Auszugehen sei von der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt an dieser Stelle ein landwirtschaftliches Gebäude errichten würde. Dies sei der Fall. Dass der Hauptbetrieb etwas entfernt liege, ließe sich nicht vorbringen. Es sei sinnvoll das Objekt dort wiederaufzurichten, wo es vorher gestanden habe, um den Verbrauch der landwirtschaftlichen Nutzfläche möglichst gering zu halten. Weiter seien auch die Voraussetzungen einer Begünstigung im Sinne einer alsbaldigen Neuerung eines zulässigerweise errichteten, durch Naturereignis zerstörten, gleichartigen Gebäudes erfüllt. Die Steinkonstruktion des Hauses sei nicht zusammengefallen, sondern nur die aufgrund der großen Blechfläche vorhandene Konstruktion des Daches sei in Mitleidenschaft gezogen worden. Damit sei das Objekt nicht abgängig gewesen. Es sei sachgerecht gewesen, das Objekt solange stehen zu lassen und nicht wiederaufzubauen, bis eine Entscheidung der Versicherung vorgelegen habe. Insoweit liege hier berechtigtes Abwarten vor, dass im Rahmen der alsbaldigen Errichtung zu berücksichtigen sei. Am 2. Juni 2022 erging ein ablehnender Bescheid, der damit begründet wurde, dass es sich nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handele. Es diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem Grundgedanken des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden solle. Es mangele an der erforderlichen räumlichen Zuordnung zur Betriebsstelle. Der Wiederaufbau der Lagerhalle sei nicht direkt in unmittelbarem Umfeld der Hofstelle geplant. Für einen äußeren Betrachter sei in keiner Weise zu erkennen, dass es sich hierbei um ein der Hofstelle zugeordnetes Gebäude handle. Ziel einer Privilegierung sei es nicht, jedem Landwirt eine Außenbereichsbebauung zu ermöglichen, sondern diese nur dann zuzulassen, wenn die betrieblichen Erfordernisse es geböten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Das „sonstige Vorhaben“ beeinträchtige den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei im vorliegend Fall geprägt durch die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bzw. der Umgebung. Ein Vorhaben mit anderer Zweckbestimmung sei unzulässig. Die Umgebung habe auch nicht ihre Schutzwürdigkeit anderweitig eingebüßt. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch Belange des Landschaftsschutzes. Jede über privilegierende Baumaßnahmen hinausgehende Bebauung des Außenbereichs sei aus Sicht des Naturschutzes zu vermeiden und stelle einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der regelmäßig gegen das Minimierungsgebot des Landesnaturschutzgesetzes verstoße. Hiernach seien vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unzulässig. Der Wiederaufbau der Lagerhalle könne nicht im Sinne einer alsbaldigen Neuerung eines zulässigerweise errichteten, durch Naturereignis zerstörten, gleichartigen Gebäudes (§ 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) begünstigt zugelassen werden. Ursächlich für den Einsturz sei entgegen der im Anschreiben zur Bauvoranfrage erläuterten Ursache kein Naturereignis. Der Einsturz des Gebäudes sei aufgrund von Materialermüdung und geringem Winddruck erfolgt, wie dem Gutachten aus dem Jahr 2021 zu entnehmen sei. Ein ihm – dem Beklagten – vorliegendes Lichtbild des Gebäudes vom 18. April 2020 zeige ebenfalls, dass das Dach des Objektes bereits seit längerer Zeit eingestürzt sei. Hiergegen legte der Kläger am 7. Juni 2022 Widerspruch ein, den er nicht weiter begründete. Am 9. November 2022 erging nach Anhörung ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Hierin wurden die bisherigen Ablehnungsgründe vertieft. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als den landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssten, gehöre auch dessen räumliche Zuordnung zur Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes. Gemeint sei damit allerdings nicht ein räumlicher Zusammenhang zu irgendeiner Hofstelle. Mit dem Erfordernis eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes werde vielmehr die Verbindung zu der bisherigen privilegierten Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hergestellt. Der Zusammenhang müsse daher zu der Hofstelle desjenigen Betriebes bestehen, von dem das Gebäude seine Privilegierung nach der genannten Vorschrift ableite. Nach diesen Maßstäben könne aber im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden räumlichen Zuordnung des geplanten Standorts zur Hofstelle des Klägers eine dienende Funktion des Vorhabens nicht bejaht werden. Der Standort des geplanten Vorhabens befinde sich zwar an der ehemaligen Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes; diese sei allerdings bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden. Stattdessen sei der Betrieb ausgesiedelt an seinen neuen Standort (A-Straße, Flurstück A.). Diese Hofstelle befinde sich jedoch in ca. 430 Metern Luftlinie ohne jede unmittelbare räumliche Verbindung bzw. Zuordnung und auch ohne Sichtbeziehung zu dem für die Lagerhalle geplanten Standort. Es gebe keine sachgerechten und einleuchtenden Gründe, die für eine Errichtung an dem hier geplanten Standort sprächen. Vielmehr sei der Standort – auch nach eigenen Angaben – letztlich nur deshalb gewählt worden, da es sich um das Grundstück der ehemaligen Hofstelle handele und sich am geplanten Standort Reste eines ehemaligen Stalls befänden. Durch das „sonstige Vorhaben“ werde bei dessen Zulassung die Bebauung in unzulässiger Weise in den Außenbereich hinausgeschoben. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB scheitere auch daran, dass hier kein „gleichartiges“ Gebäude geplant sei, da anstelle des ehemaligen Stalls eine Lagerhalle errichtet werden soll. Der Kläger hat am 14. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auch wenn ca. 400 Meter entfernt ein neuer Hof mit Lager und Stallungen errichtet worden sei, diene die geplante Neuerrichtung der Halle zur Einlagerung von Heu und Maschinen wie bisher dem landwirtschaftlichen Betrieb und sei diesem räumlich zugeordnet. Ein „vernünftiger Landwirt“ würde gerade unter der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs für die Halle trotz der Entfernung eine bereits versiegelte Fläche anstatt bewirtschaftetes Grünland in Anspruch nehmen. Im Übrigen befände sich die Hauskoppel für die Rinder genau neben der streitgegenständlichen Halle, die errichtet werden soll, um dort das Heu zu lagern. Das Merkmal des Dienens umfasse eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstätte zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Durch die anliegenden landwirtschaftlichen Flächen sei dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2022 den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für eine Lagerhalle auf dem Flurstück A. der Flur A. der Gemarkung A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er an, dass die Nutzung der an das streitgegenständliche Wirtschaftsgebäude angrenzenden Hauskoppel für Rinder zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf das Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ führe. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss der Kammer vom 25. April 2025 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort wurden Lichtbilder gefertigt. Es wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten – jeweils auch zu den parallel verhandelten Verfahren 8 A 125/23 und 8 A 126/23 –, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.