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Urteil

8 A 154/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0606.8A154.22.00
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Leitsätze
Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für ein Vorhaben auf einem Umgebungsgrundstück, wenn keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und das Ermessen mangels besonderer öffentlicher Belange auf Null reduziert ist.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2022 aufzuheben die am 5. Juli 2021 beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelcarports auf dem Grundstück A-Straße in der Gemeinde A-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für ein Vorhaben auf einem Umgebungsgrundstück, wenn keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und das Ermessen mangels besonderer öffentlicher Belange auf Null reduziert ist. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2022 aufzuheben die am 5. Juli 2021 beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelcarports auf dem Grundstück A-Straße in der Gemeinde A-Stadt zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es insbesondere nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse für die statthafte Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das beantragte Doppelcarport. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Beklagten bezüglich das von ihm in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2022 angeführte fehlende Sachbescheidungsinteresse. Im Rechtsstreit erfüllt das Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis die Funktion des Sachbescheidungsinteresses im Verwaltungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – 9 C 169.95 – juris Rn. 12). Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Ob sich die Hinderungsgründe aus dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht herleiten lassen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Tatrichter ist verpflichtet, der Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis nachzugehen; denn ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110.93 – juris Rn. 3). Danach fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage, wenn der Verwertung der erstrebten Genehmigung Hindernisse entgegenstehen, die sich „schlechthin nicht ausräumen“ lassen; es reicht nicht, wenn zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein Hindernis der Verwertung der Genehmigung im Wege steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110.93 – juris Rn. 3). Bei dieser Bewertung kommt es nicht auf jedweden Ausschluss einer anderen Möglichkeit in einem naturwissenschaftlichen Sinne an, sondern auf eine Beurteilung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 – 7 B 123.93 – juris Rn. 4). Bedarf ein Vorhaben neben der (Bau-)Genehmigung weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer (Bau-)Genehmigung zwar nicht schon dann und solange nicht, wie andere, zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigungen noch nicht vorliegen. Das Sachbescheidungsinteresse entfällt aber dann, wenn die zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigung unanfechtbar versagt worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 L 36/20 – juris Rn. 11; VG Schleswig, Urteil vom 13. März 2025 – 2 A 90/23 – juris Rn. 71). Auf diese offensichtlichen Fälle ist das fehlende Rechtsschutzinteresse zu beschränken, da ansonsten eine effektive Rechtschutzgewährung gem. Art. 19 Abs. 4 GG unterbunden würde. Vorliegend hat die untere Bauaufsichtsbehörde noch keine formale Entscheidung über die Erteilung einer – noch zu beantragenden – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen der erst im Widerspruchsverfahren am 6. Mai 2022 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 – unter Einbeziehung der Gemeinde A-Stadt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB – getroffen, so dass derzeit noch kein schlechterdings unausräumbares Hindernis für die Verwirklichung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung vorliegt. Es ist nicht zweifellos ausgeschlossen, dass eine solche erteilt wird. In dem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2022 ist eine solche – und schon gar eine bestandskräftige – Ablehnung nicht enthalten. Denn hierfür ist die untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten nicht zuständig und es fehlt – wie ausgeführt – an der gemeindlichen Beteiligung. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sollten die (mutmaßlichen) Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zum Bauplanungsrecht auch nicht als Ablehnungsentscheidung verstanden werden, sondern als Begründung für das fehlende Sachbescheidungsinteresse. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung; die Ablehnungsentscheidung vom 4. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH. Das streitgegenständliche Vorhaben „Errichtung eines Doppelcarports“ bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH, für deren Erteilung die untere Denkmalschutzbehörde zuständig ist (§ 3 Abs. 3 DSchG SH). Danach bedarf die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals einer Genehmigung, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Bei dem „Küsterhaus“ mit Nebengebäude im X-weg 6 handelt es sich um ein unbewegliches Kulturdenkmal in Form eines Baudenkmals im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DSchG SH. Eine Unterschutzstellung erfolgte am 16. Februar 2010. Die streitgegenständliche Maßnahme soll auch in der „Umgebung“ dieses unbeweglichen Kulturdenkmals erfolgen. Zur Umgebung im Sinne dieser Vorschrift gehört der Bereich, der durch das Denkmal geprägt wird bzw. der seinerseits das Denkmal prägt. Nach dem Zweck der Regelung sollen die Beziehung des Denkmals zur Umwelt und die bestehenden Wechselbeziehungen geschützt werden. Bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen gehört ein „gewisser Freiraum“ zum originären Bestand (C. Lund/Wiener in: Praxis der Kommunalverwaltung, § 12 DSchG SH, Stand: 02/2024, Anm. 2.3.1). Sie gewinnen häufig ihre Bedeutung erst aus ihrer Beziehung zu ihrer Umwelt und den zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehungen. Vor diesem Hintergrund benötigen viele unbewegliche Kulturdenkmale einen „Lebensraum“, in den sie hineinkonzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen und erlebbar und aussagekräftig sein zu können (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. September 2003 – 1 LB 64/03 – juris Rn. 25; VG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2023 – 8 A 111/19 – juris Rn. 24). So liegt der Fall – trotz der erheblichen baulichen Vorprägung in der näheren Umgebung – hier, da das Vorhaben der Klägerin in räumliche Nähe wenige Meter südlich des Grundstücks des Kulturdenkmals erfolgen soll und diese unmittelbare Umgebung zum Kulturdenkmal eine gegenseitige Prägung mit sich bringen kann. Es ist durch dieses Näheverhältnis aber zugleich geeignet, das geschichtlich, städtebauliche und künstlerische Kulturdenkmal „Küsterhaus“ und Nebengebäude (Backhaus)“ bzw. seinen Umgebungsbereich wesentlich zu beeinträchtigen. Geeignet im Sinne der Norm ist eine Veränderung nämlich dann, wenn ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirken kann. Nicht dagegen ist auf dieser ersten Stufe bereits zu prüfen, ob das eingetragene Kulturdenkmal durch die Veränderung tatsächlich wesentlich beeinträchtigt wird; wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er die Genehmigungsbedürftigkeit nicht bloß von der „Eignung“ der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung abhängig machen dürfen, sondern insoweit direkt an den Eintritt der wesentlichen Beeinträchtigung anknüpfen müssen (stdRspr. OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 14. September 2000 – 1 L 143/97 – juris Rn. 31 m. w. N.). Es geht hier lediglich um die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht um die Genehmigungsfähigkeit (VG Schleswig, Urteil vom 11. September 2020 – 8 A 123/18 – juris Rn. 23). Das Vorhaben ist zudem genehmigungsfähig; das Ermessen des Beklagten ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht (Satz 2). Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen (Satz 3). Nach der Kammerrechtsprechung handelt es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensvorschrift, die in Satz 2 nicht abschließend einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null regelt (vgl. ausführlich Urteile vom 28. Februar 2023 – 8 A 111/19 – juris Rn. 30 ff.; vom 19. September 2018 – 8 A 161/16 – juris Rn. 25). An dieser Rechtsprechung hält die erkennende Einzelrichterin fest; eine Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein in der im Verfahren 8 A 111/19 zugelassenen Berufung (1 LB 4/23) liegt noch nicht vor. Ein Anspruch resultiert zwar nicht daraus, dass ein überwiegendes Interesse diese rein private Maßnahme „Errichtung eines Doppelcarports für ein Einfamilienhaus“ notwendig macht (§ 13 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. DSchG SH). Ein solcher ergibt sich jedoch daraus, dass dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Als entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes kommen alle mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks einhergehenden Veränderungen des Kulturdenkmals in Betracht, wenn die jeweils besondere Wirkung des Kulturdenkmals, die es als Zeugnis der Geschichte auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird. Maßgeblich ist insoweit das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. stRspr. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2000 – 1 L 143/97 – juris Rn. 32; VG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2023 – 8 A 111/19 – juris Rn. 24) und allein der Zustand, wie er sich als Ergebnis der (Änderungs-)Maßnahme darstellt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Verhindert werden soll, dass das Denkmal übertönt bzw. verdrängt wird. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist nicht alleine auf einen festen Standpunkt des Betrachters abzustellen (vgl. C. Lund/Wiener in Praxis der Kommunalverwaltung, § 12 DSchG SH, Stand: 02/2024, Anm. 2.3.3). Für eine wesentliche Beeinträchtigung muss eine empfindliche Störung des Eindrucks vorliegen, d. h. der Gegensatz zu ihm muss deutlich wahrnehmbar sein und von dem Betrachter als belastend empfunden werden; es genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2000 – 1 S 2992/99 – juris Rn. 21; Urteil vom 23. Juli 1990 – 1 S 2998/89 – juris Rn. 24). Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Einzelrichterin ist eine solche erhebliche, belastende Beeinträchtigung durch die Errichtung eines Doppelcarports am bisherigen Standort der bereits vorhandenen und denkmalrechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht gegeben. Eine Verdrängung und empfindliche Störung des Kulturdenkmals geht damit nicht einher. Denn das Kulturdenkmal (in der Karte mit einem blauen Punkt markiert) ist bereits durch eine sie umschließende Bebauung, zugelassen durch den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde A-Stadt, erheblich durch die vorgegebene räumliche Struktur – und nicht durch eine bereits auf dem Vorhabengrundstück (in der Karte mit einem blauen Dreieck markiert) etwaige nicht zu berücksichtigende Vorbelastung, siehe den ausgeführten Maßstab – vorbelastet, wodurch die Ausstrahlungswirkung des Kulturdenkmals und dessen „Freiraum“ erheblich begrenzt ist. Lichtbild anonymisiert (Quelle: Digitaler Atlas Nord) Es ist erst aus der Sichtachse im X.-weg (wie sie mit dem blauen Pfeil gekennzeichnet ist), beginnend am Pfeilende in der Mitte des Hauses Küsterweg 2 und der Auffahrt zum gegenüberliegenden Haus X-weg 4d, erkennbar. Diese Sichtachse wird durch das Carport nicht verdeckt. Zudem sind aus dieser Sichtachse lediglich die Reetdächer der beiden Häuser „Küsterhaus“ und „Nebengebäude (Backhaus)“ durch die vorhandene Bebauung und die versetzten Grundstückshöhen erkennbar, wie sich aus dem nachfolgenden Lichtbild ergibt. Die Reetdächer sind zwar Teil der denkmalgeschützten Gebäude, sind jedoch aus dieser Betrachtung „beliebig“. Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) Erst dem X-weg weiter auf der Sichtachse folgend ist das Gesamtensemble erkennbar und befindet sich im Umgebungsbereich zur weiteren Bebauung X-weg 4c, 4b, 4a (Kurvenbereich). Aus dieser Perspektive in Richtung Kurvenbereich vergrößert sich der wahrnehmbare Abstand zwischen dem Vorhaben der Klägerinnen im Sinne einer Verdeckung, auch bei einem gemessenen Abstand von 5-6 Metern zum Nebengebäude. Denn das Vorhaben verlässt bereits hier den Blickbereich, Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) weshalb auch die größere Grundfläche des Vorhabens (8 x 6 m = 48 m²) in Bezug auf das „Nebengebäude“ (nach eigener Messung google maps ca. 6 x 4 m = 24 m²) untergeordnete – und keine dominierende oder bedrängende – Bedeutung hat, zumal es sich bei dem „Nebengebäude“ um ein massives Gebäude mit Reetdach handelt und das klägerische Vorhaben von der Bauweise her eine nach vorne (in Richtung Sichtachse) offene, mit Flachdach versehene und aus Eternit Fassadenpaneele Cedral Struktur errichtete vergleichsweise untergeordnete Anlage handelt. An dieser Wirkung ändert auch die Höhe des Vorhabens mit 2,75 Metern (nahezu Traufhöhe des Wohnhauses der Klägerinnen) nichts, welche ungefähr auf Firsthöhe des Nebengebäudes liegt. Im Kurvenbereich wiederum „übertönt“ das Nebengebäude mit seiner Kubatur und Reetdach selbst das Küsterhaus teilweise. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei dem Küsterweg um eine reine private Anliegerstraße, ausschließlich als Erschließung/Zuwegung zu den Häusern X-weg 2-6 handelt, mithin ohne jeglichen öffentlichen Verkehr ist, der gegebenenfalls eines größeren Freiraums um das Kulturdenkmal herum zur Geltendmachung seines Denkmalzeugnisses gegenüber einem größeren Betrachterkreis bedingen könnte. Die Ausstrahlungswirkung ist daher erheblich begrenzt. Auch vom Kulturdenkmal in Richtung des Vorhabengrundstücks im Sinne einer gegenseitiger Prägung – siehe die Ausführungen oben zur Umgebung – ergibt sich nach der Begehung der Örtlichkeiten in der mündlichen Verhandlung keine andere Wirkungsweise. Von hier aus ist das klägerische Grundstück allenfalls begrenzt sichtbar, selbst bei Wegdenken des Bewuchses. Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) Eine Strahlkraft vom „Küsterhaus“ über das dazwischenstehende „Nebengebäude“ mit verdeckender Stellung in Richtung Vorhabengrundstück ist nicht erkennbar. Das „Nebengebäude“ selbst verfügt wegen der sehr schmalen Abstandsfläche zwischen der begrünten notwendigen Zufahrt (Flurstück X) zum derzeit noch unbebauten Grundstück Flurstück Y (im Lageplan mit einem blauen Rechteck versehen) in diese Richtung ebenfalls über keine nennenswerte optische Wirkung, auch aufgrund der tieferen Lage im Grundstück. Lichtbild anonymisiert (Quelle: Lichtbildaufnahme der Einzelrichterin im Ortstermin am 4. Juni 2022) Ist nach Vorstehendem eine durch das Doppelcarport übertönende bzw. verdrängende, deutlich wahrnehmbare Wirkung im Sinne einer empfindlichen Störung– und nicht lediglich nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes – des Kulturdenkmals für die erkennende Einzelrichterin nicht gegeben, ist eine wesentliche Beeinträchtigung und sind mithin entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH zu verneinen. Daraus folgt zugleich, dass im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer zum Normverständnis des § 13 Abs. 2 DSchG SH eine Ermessensreduzierung auf Null nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung gegeben ist. Anderweitige, zu berücksichtigende öffentliche Abwägungsgründe nach § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH, die eine andere Entscheidung zulassen könnten und die nicht bereits berücksichtigt wurden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat sich auch im Rahmen der angefochtenen Entscheidungen auf Seite 3 des Ablehnungsbescheides vom 4. Oktober 2021 und Seite 6 des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2022 als öffentlichen Belang allein mit dem – soeben geprüften und verneinten – Umgebungsschutz befasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2012 – 2 A 11.08 – juris) begründet, da bei verständiger Würdigung aller Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falls festzustellen ist, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Denn vorliegend ging es um tatsächlich und rechtlich nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des Denkmalschutzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerinnen begehren eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelcarports. Sie sind Eigentümerinnen des Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur X, Flurstücke X, Y, Z und X), welches im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde A-Stadt liegt. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, für welches der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2020 eine Baugenehmigung erteilt hat (600003482020). In dem Lageplan sind im nordöstlichen Grundstücksteil zwei Stellplätze aus breitfugigem Pflaster ausgewiesen. Auf dem nordöstlich anschließenden Nachbargrundstück X.-weg 6 befindet sich das Kulturdenkmal „Küsterhaus“, welches am 16. Februar 2010 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Der Denkmalschutz zur Erhaltung aus geschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen erstreckt sich auf das ehemalige Küsterwohnhaus sowie das massive Nebengebäude (Backhaus) (Ziffer 1). In der Unterschutzstellung heißt es: „Bei dem langgestreckten ehemaligen Küsterhaus handelt es sich um einen Rotsteinbau mit Reetdach, dessen Dachgeschoss heute zum Atelier ausgebaut und mit zwei Gauben versehen wurde. Das Gebäude geht auf das 17. Jahrhundert zurück und zählt damit zu den wohl ältesten noch erhaltenen Bauten A-Stadts. Es steht an jener Stelle, an der bereits ein erstes kleineres Küsterwohnhaus in A-Stadt 1676 erbaut, wurde es im 18. Jahrhundert vergrößert, um einen Klassenraum aufzunehmen. Bis 1953 wurde es als Küsterhaus benutzt. In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das Anwesen von dem Berliner Künstler und Architekten Herrn X erworben und umgebaut. ...“ In der denkmalrechtlichen Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 5. Juni 2020 heißt es, dass der geplante Neubau südwestlich in der unmittelbaren Umgebung des Kulturdenkmales Küsterhaus (15 m Entfernung zum denkmalgeschützten Nebengebäude) geplant sei. Auf dem Baugrundstück habe bereits ein Gebäude gestanden. Der geplante Neubau sei in seinen Abmessungen deutlich kleiner und stelle aufgrund der Kubatur keine wesentliche Beeinträchtigung der Kulturdenkmale dar. Die Wahl der Materialien, insbesondere der Farben, sei abgestimmt worden und sei aus denkmalrechtlicher Sicht vertretbar. Nach vorhergehendem Emailverkehr stellten die Klägerinnen am 5. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Doppelcarports auf ihrem Grundstück. Mit diesem soll die – dringend erforderliche – Möglichkeit geschaffen werden, Gartengeräte, Wassersportequipment und Fahrräder unterzustellen, insbesondere, um diese vor Witterungseinflüssen und dadurch entstehende Schäden zu schützen. Die Größe würde ungefähr 6 x 8 m betragen, die Wandhöhe maximal 2,75 m, das Material würde aus Eternit Fassadenpaneele Cedral Struktur in der Farbe Anthrazit bestehen. Der auf dem Lageplan bereits ausgewiesene Stellplatz sei der Aufstellort, da das die einzige Fläche auf dem Grundstück sei, um ein Carport platzieren zu können. Nach vorherigen Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung erging am 4. Oktober 2021 ein an beide Klägerinnen adressierter, aber separat zugestellter Ablehnungsbescheid, zu dessen Begründung der Beklagte ausführte, dass die von § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen: Der Errichtung des Doppelcarports stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen und ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die geplante Maßnahme notwendig mache, liege nicht vor. Der Denkmalwert des Kulturdenkmals „Küsterhaus“ begründe sich auf den geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Aspekt der gesamten Das Carport liege zum Kulturdenkmal (Nebengebäude) in nur ca. 5 bis 6 Metern Entfernung und zum ehemaligen Küsterhaus seien es ca.18 bis 20 Meter. Auf den vorliegenden Fotos, werde deutlich sichtbar, wie groß die Beeinträchtigung wäre. Bereits die gepflasterte Fläche stelle schon in ihrem großflächigen Erscheinungsbild eine Beeinträchtigung dar und würde durch die geplante Kubatur des Carports noch verstärkt werden. Ein Doppelcarport an dieser Stelle würde den Eindruck des Nebengebäudes, aber auch der gesamten Anlage empfindlich stören. Das denkmalgeschützte Nebengebäude wirke allein aufgrund der Dimensionierung wesentlich bescheidener. Seine Grundfläche betrage ca. 16 m², die Grundfläche des geplanten Doppelcarports ca. 48 m². Schon diese unterschiedlichen Größenverhältnisse ließen erkennen, dass der geplante Carport das Denkmal in seiner Wirkung und Bedeutung stark einschränken werde und teilweise eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen würde. Im Übrigen seien die öffentlichen und die privaten Belange miteinander und untereinander abzuwägen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der geplanten Errichtung eines Doppelcarports bestehe nicht und Gründe des Denkmalschutzes stünden entgegen. Die Ermessensentscheidung gehe zu Lasten der Klägerinnen. Es liege im öffentlichen Interesse, das Kulturdenkmal bzw. dessen Umgebungsschutz zu wahren, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen, die Kulturlandschaft prägenden Bedeutung. Das klägerische, rein private Interesse an der Errichtung des Doppelcarports müsse vor dem Hintergrund des hohen Denkmalwertes zurückstehen. Hiergegen legten die Klägerinnen am 12. Oktober 2021 Widerspruch ein, den sie nach Akteneinsicht damit begründeten, dass für das Wohnhaus eine denkmalrechtliche Genehmigung vorliege und damit die Baugenehmigung auch unter Abwägung denkmalschutzrechtlicher Interessen uneingeschränkt erteilt worden sei. Die Errichtung eines Wohnhauses impliziere grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Errichtung von Unterstellplätzen, wie Garagen oder Carports. Dabei stelle sich die örtliche Lage des geplanten Carports ob der Grundstücksgegebenheiten als alternativlos dar. Dies gelte einmal mehr, als dass im Rahmen der Genehmigung für das Wohnhaus auch dessen Lage bekannt gemacht worden sei. Die Größe, Kubatur und Materialwahl des Carports sei unauffällig und passe sich in die architektonischen Gegebenheiten der Umgebung ein. Entsprechend ermangele es an einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. empfindlichen Störung. Nicht verständlich stelle sich die Ablehnung der Genehmigung auch im Hinblick darauf dar, dass etwa bei dem Nachbargrundstück X-weg 4 offensichtlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen – die hier aber anzunehmen seien – hinsichtlich der Errichtung eines Carports gesehen worden seien, die dann konsequenterweise einer – aber wohl erteilten – Genehmigung entgegengestanden hätten. Der Beklagte hörte die Klägerinnen zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Widersprüche an, woraufhin diese einer Stellungnahme unter Verteidigung der bisherigen Gründe und Bitte um Inaugenscheinnahme abgaben. Am 6. Mai 2022 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde A-Stadt in Kraft. Nach den textlichen Festsetzungen sind Garagen und Nebenanlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. In der Begründung heißt es (im Bereich des Grundstücks der Klägerinnen), dass die Festsetzung der Baugrenze so gewählt ist, dass von Süden die Sicht auf das denkmalgeschützte Gebäude (Fischerweg 6) zumindest zur Hälfte erhalten bleibt. Es wird ein Abstand von 12 m zur Ostgrenze eingehalten. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, dass das Bauvorhaben ohnehin – selbst bei Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung – aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden dürfe. Unter diesen Umständen dürfe es vorliegend am Sachbescheidungsinteresse fehlen. Vor diesem – zu den bisherigen Gründen hinzutretendem – Hintergrund sei eine Erörterung vor Ort nicht erforderlich. Es werde um abschließende Stellungnahme gebeten. Diese erfolgte durch die Klägerinnen unter Vertiefung der bisherigen Argumente. Zudem wurde angeführt, dass das genehmigte Haupthaus auf Grundlage des vorherigen Bebauungsplans errichtet worden sei. Wenn nunmehr nachträglich Änderungen der Baugrenzen bzw. einer Änderung des Bebauungsplanes erfolge, würden sie quasi „vor vollendete Tatsachen“ im Hinblick auf die avisierte Errichtung eines Carports gestellt. Hier sei das nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen dahingehend eröffnet, ggf. eine Befreiung zu erteilen. Ob vorliegend die Grundzüge der Planung tangiert seien oder nicht, setze einerseits die Feststellung voraus, was überhaupt zum planerischen Grundkonzept gehöre und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die hier begehrte Befreiung berührt werde. Es lasse sich hier kein eindeutiger Wille des Plangebers bezüglich der Einordnung der Baugrenzen als Grundzug der Planung ableiten. In welcher Richtung dann das Ermessen ausgeübt werde, ergebe sich wiederum aus der bisherigen Argumentation, insbesondere dahingehend, dass eben keine wesentliche Beeinträchtigung aus denkmalschutzrechtlichen Gründen besteht und im Zeitpunkt der – unstreitig – genehmigten Errichtung des Wohnhauses letztlich auch hinsichtlich der örtlichen Lage der Errichtung eines Carports festgelegt seien. Am 14. Oktober 2022 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das streitige Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde A-Stadt in der Fassung der 1. Änderung, die am 6. Mai 2022 in Kraft getreten sei, widerspreche. Nach den textlichen Festsetzungen (Text, Teil B) seien Garagen und Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der Baugrenzen zulässig. Der geplante Standort des Doppelcarports befinde sich allerdings zu weiten Teilen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans sei außerdem zu entnehmen, dass die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück ausdrücklich im Kontext zu der Existenz und dem beabsichtigten Umgebungsschutz der betreffenden Kulturdenkmale erfolgt sei. Damit wäre auch eine Befreiung von der Festsetzung aufgrund der damit verbundenen Berührung der Grundzüge der Planung nicht zulässig. Die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben sei daher ausgeschlossen. Das wiederum bedeute, dass das Bauvorhaben also ohnehin – selbst bei Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung – nicht ausgeführt werden dürfe. Unter diesen Umständen fehle es aber vorliegend am Sachbescheidungsinteresse. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass das Vorhaben auch nach den denkmalschutzrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei. Insofern wurden die bisherigen Gründe wiederholt und vertieft. Zu den Argumenten der Klägerinnen wurde ausgeführt, dass es sein möge, dass Bauherren häufig Garagen oder Carports zum Unterstellen des eigenen Pkws bevorzugten; um eine zwingende Notwendigkeit, die ggf. das öffentliche Interesse an dem Schutz des Denkmals vor Beeinträchtigungen gegenüber dem Interesse des Betroffenen zurücktreten ließe, handele es sich jedoch nicht. Auch die Landesbauordnung sehe als für die auf dem Grundstück zugelassene Nutzung vorzuhaltenden notwendigen Abstellplätze einerseits Pkw-Stellplätze und andererseits Garagen gleichwertig alternativ vor (§ 49 LBO). Dementsprechend sei auch nach dem Bauantrag bzw. dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerinnen vorhandene Wohnhaus die Errichtung von zwei Pkw-Stellplätzen (ohne Überdachung) vorgesehen. Die notwendigen Genehmigungen hätten auch deshalb erteilt werden können. Wenn sich die örtliche Lage des geplanten Carports daher auf Grund der nunmehr vorhandenen Grundstücksgegebenheiten aus Sicht der Klägerinnen als alternativlos darstelle, so liege dies jedoch letztlich in ihrer Verantwortung. Wäre bereits im Rahmen des Bauantrags für das Wohngebäude der hier streitige Carport beantragt worden, wäre eine Umplanung noch ohne weiteres möglich gewesen. Aus denkmalpflegerischer Sicht könne auch deshalb von einer „Alternativlosigkeit" nicht gesprochen werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung sei auch mit dem beantragten Ausmaß und der Form gegeben. Das denkmalgeschützte Nebengebäude habe eine Firsthöhe von ca. 6,00 m. Die geplante Doppelcarportanlage würde bei einer Höhe von 2,75 m in etwa die Traufhöhe des auf dem Grundstück vorhandenen Wohngebäudes erreichen. Die Traufe des Denkmals wiederum liege jedoch aufgrund des Höhensatzes zwischen den Grundstücken weitaus niedriger. Allein durch diesen Höhenversatz der Geländeoberflächen würde die geplante Carportanlage bereits derart stark in den Vordergrund treten, dass der Eindruck des Denkmals durch die Anlage wesentlich beeinträchtigt würde. Selbst unter der Annahme einer Ermessensentscheidung brauche das „Für und Wider“ der Versagung nur dann (ausdrücklich) abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heiße der (ausnahmsweise) in Kauf zu nehmenden wesentlichen Beeinträchtigung des betroffenen Denkmals, bestünden, was hier nicht der Fall sei. Die Klägerinnen haben am 17. November 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertiefen sie ihre bisherigen Argumente und führen ergänzend an, dass sich die Bewertung des Beklagten als noch unverständlicher darstelle, wenn dieser nunmehr offensichtlich die Errichtung einer Wärmepumpe auf dem Grundstück des denkmalgeschützten Objekts genehmige, die eher eine optische Beeinträchtigung des „Denkmals“ darstellen würde, als ihr geplantes Carport. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2022 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelcarports auf dem Grundstück A-Straße in der Gemeinde A-Stadt zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerinnen insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ablehnenden Bescheide. Die Wärmepumpe auf dem Grundstück X-weg 6 sei nicht bekannt und nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 13. März 2025 wurde Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten informatorisch in Augenschein und Lichtbilder gefertigt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.