Urteil
8 A 87/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0403.8A87.23.00
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Leitsätze
1. Beim Kinderspielen und Fitness handelt es sich um Tätigkeiten, deren Zweck nicht nur mittelbar auf das Wohnen gerichtet ist, wie es bei Fluren, Hauswirtschaftsräumen und ähnlichen Nebennutzungsarten der Fall ist. Nebenräume haben gemeinsam, dass ihr Zweck zwar dem Wohnen oder zumindest dem Aufenthalt in dem Gebäude dient, jedoch nicht Inbegriff des Wohnens ist oder ein Aufenthalt der Zweck des Raumes selbst ist. Nebenräume sind für das kurze Betreten und kurzfristige Benutzen der dortigen Gegenstände gedacht oder um sie im Falle der Flure, zu queren. Sie stellen damit eine Nutzungsart dar, die der Wohnnutzung der übrigen (Aufenthalts-)Räume dienen soll. Das Spielen von Kindern wie auch sportliche Aktivitäten sind gerade keine Nutzungen, die dem eigentlichen Wohnen dienen, sondern sie stellen auch in einer Ferienwohnung eine eigenständige Nutzung dar, die als Ausfluss einer häuslichen Selbstverwirklichung den Wohnzweck selbst erfüllt und ihm nicht nur dient. Insbesondere die Tätigkeit des Spielens ist bei Kindern essentieller Bestandteil des Alltags und kann als solcher nicht als eine Nebennutzung aufgefasst werden, denn es ist davon auszugehen, dass ein Raum, der diesem Zweck dient, regelmäßig und über eine längere Zeit benutzt wird. Auch bei Sportzwecken ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Nutzung erfolgt, selbst wenn diese im Durchschnitt etwas kürzer sein mag als beim Spielen von Kindern.(Rn.36)
2. Die Größe der Räume kann ein Indiz sein, dass objektiv keine Aufenthaltsräume vorliegen. Daraus kann jedoch keine Genehmigungsfähigkeit als Nebennutzungsart hergeleitet werden. Es wäre zirkelschlüssig, wenn aus dem Umstand, dass die Räume nicht als Wohn- und Aufenthaltsräume nach den Erfordernissen des Bauordnungsrecht genehmigungsfähig sind, darauf geschlossen würde, dass eine subjektiv gewollte Aufenthaltsnutzung deswegen objektiv keinen Aufenthaltsraum erfordere und stattdessen als Nebennutzung genehmigt werden könne. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume würden dadurch umgangen werden können. Bei der Frage der objektiven Geeignetheit geht es nicht darum, ob die Räume rechtlich als Aufenthaltsraum geeignet sind, sondern ob es nach objektiver Betrachtung möglich ist, den subjektiv gewollten Zweck dort auszuführen. Nach diesem Maßstab können auch solche Räume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsraum geeignet sind, gleichwohl geeignet sein, zu einem bestimmten Zweck hier dem Sport- und Spielzweck genutzt zu werden.(Rn.39)
3. Es ist grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege zulässigen Aufenthaltsraum handelt.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Kinderspielen und Fitness handelt es sich um Tätigkeiten, deren Zweck nicht nur mittelbar auf das Wohnen gerichtet ist, wie es bei Fluren, Hauswirtschaftsräumen und ähnlichen Nebennutzungsarten der Fall ist. Nebenräume haben gemeinsam, dass ihr Zweck zwar dem Wohnen oder zumindest dem Aufenthalt in dem Gebäude dient, jedoch nicht Inbegriff des Wohnens ist oder ein Aufenthalt der Zweck des Raumes selbst ist. Nebenräume sind für das kurze Betreten und kurzfristige Benutzen der dortigen Gegenstände gedacht oder um sie im Falle der Flure, zu queren. Sie stellen damit eine Nutzungsart dar, die der Wohnnutzung der übrigen (Aufenthalts-)Räume dienen soll. Das Spielen von Kindern wie auch sportliche Aktivitäten sind gerade keine Nutzungen, die dem eigentlichen Wohnen dienen, sondern sie stellen auch in einer Ferienwohnung eine eigenständige Nutzung dar, die als Ausfluss einer häuslichen Selbstverwirklichung den Wohnzweck selbst erfüllt und ihm nicht nur dient. Insbesondere die Tätigkeit des Spielens ist bei Kindern essentieller Bestandteil des Alltags und kann als solcher nicht als eine Nebennutzung aufgefasst werden, denn es ist davon auszugehen, dass ein Raum, der diesem Zweck dient, regelmäßig und über eine längere Zeit benutzt wird. Auch bei Sportzwecken ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Nutzung erfolgt, selbst wenn diese im Durchschnitt etwas kürzer sein mag als beim Spielen von Kindern.(Rn.36) 2. Die Größe der Räume kann ein Indiz sein, dass objektiv keine Aufenthaltsräume vorliegen. Daraus kann jedoch keine Genehmigungsfähigkeit als Nebennutzungsart hergeleitet werden. Es wäre zirkelschlüssig, wenn aus dem Umstand, dass die Räume nicht als Wohn- und Aufenthaltsräume nach den Erfordernissen des Bauordnungsrecht genehmigungsfähig sind, darauf geschlossen würde, dass eine subjektiv gewollte Aufenthaltsnutzung deswegen objektiv keinen Aufenthaltsraum erfordere und stattdessen als Nebennutzung genehmigt werden könne. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume würden dadurch umgangen werden können. Bei der Frage der objektiven Geeignetheit geht es nicht darum, ob die Räume rechtlich als Aufenthaltsraum geeignet sind, sondern ob es nach objektiver Betrachtung möglich ist, den subjektiv gewollten Zweck dort auszuführen. Nach diesem Maßstab können auch solche Räume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsraum geeignet sind, gleichwohl geeignet sein, zu einem bestimmten Zweck hier dem Sport- und Spielzweck genutzt zu werden.(Rn.39) 3. Es ist grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege zulässigen Aufenthaltsraum handelt.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung ihres Spitzbodens zu Sport- und Kinderspielzwecken. Eine Baugenehmigung ist gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO (in der Fassung vom 5. Juli 2024) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baubehörde darf den Antrag auch dann ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO. Keiner gesonderten Genehmigung bedürfen die verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 63 LBO (2019). Für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 9/17 –juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 1992 – 11 A 1434/89 – juris Rn. 30). Soweit es die Verfahrensvorschriften betrifft, ist aufgrund der Überleitungsvorschrift von § 87 LBO, nach welcher diejenigen Verfahren, die vor Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden, abzustellen, wobei sich diese Überleitungsvorschrift ausschließlich auf Verfahrensvorschriften bezieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 1 LA 8/21 – n. v. BA S. 3). Wegen der Antragstellung im Mai 2022 ist insoweit die LBO in der Fassung vom 1. Oktober 2019 anzuwenden (LBO 2019). Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben nach Maßgabe von § 62 LBO (2019). Danach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen, an die in der LBO oder in Vorschriften aufgrund der LBO Anforderungen gestellt werden, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Weder Kinderspielen noch Fitnesszwecke sind von der Baugenehmigung vom 24. November 2017 bzw. Nachtragsgenehmigungen umfasst; sie stellen keine Variante der bereits genehmigten „Abstellräume“ dar. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Es ist hinsichtlich der Genehmigungspflicht der beantragten Nutzungsänderung auch kein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO (2019) gegeben. Dafür ist erforderlich, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da es sich vorliegend um Aufenthaltsräume handelt und nicht um bloße Nebenräume, an die i. d. R. wie an einen Abstellraum keine weiteren Anforderungen gestellt werden. Durch die Nutzung zu Sport- und Kinderspielzwecken werden die Räume aber als Aufenthaltsräume genutzt, für welche jedenfalls § 47 LBO gilt und Brandschutzbestimmungen einzuhalten sind. § 2 Abs. 5 LBO definiert Aufenthaltsräume als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung ist nicht allein die subjektive Zweckbestimmung eines Raumes durch den Bauherrn, sondern auch die objektive Eignung des Raumes, einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Ein Raum, der zwar nach seiner Zweckbestimmung als Aufenthaltsraum dienen soll, ist danach kein Aufenthaltsraum, wenn er dazu nicht geeignet ist. Ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden soll, ist gleichwohl ein Aufenthaltsraum, wenn er den Anforderungen eines Aufenthaltsraumes genügt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 38 m. w. N.).Die Landesbauordnung enthält den Begriff des Nebenraums nicht, er ergibt sich lediglich negativ aus der Definition des Aufenthaltsraums. Nebenräume sind deswegen solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt weder bestimmt noch geeignet sind (vgl. Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 22. Lieferung Januar 2023, § 2 Rn. 212). Wohl werden verschiedentlich neben Abstell-, Wäsche-, Wirtschafts-, Geräte- und Lagerräumen auch teilweise „Hobbyräume“ zu den Nebenräumen gerechnet. Allerdings ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu ermitteln, ob es sich bei einem Raum um einen Aufenthaltsraum handelt oder ob er als Nebenraum zu qualifizieren ist. Eine einzelfallbezogene und differenzierte Betrachtungsweise ist schon deshalb geboten, weil der vom Kläger angesprochene „Hobbyraum“ weder in der Landesbauordnung vorkommt noch sonst definiert ist und demgemäß ein hohes Maß an Unbestimmtheit aufweist. Angesichts der Vielzahl von unterschiedlichsten Hobbies wie das Basteln, Sporttreiben, Handwerken, analoge Fotoentwicklung oder Musizieren und des jeweils mit ihnen verbundenen Zeitaufwands sowie vor allem der jeweils erforderlichen unterschiedlichen Ausstattungen und zeitlichen Inanspruchnahme solcher „Hobbyräume“, lässt sich nur im konkreten Fall ermitteln, ob ein Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und geeignet ist und damit einen Aufenthaltsraum darstellt. Der Aufenthalt wird definiert als ein längerer Aufenthalt von Menschen in einem Raum (Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 mit Kurzkommentierung, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 7), welcher sich regelmäßig über mehrere Stunden erstreckt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 7). Auch ein mehrstündiger Aufenthalt in einem Raum macht diesen allerdings nicht notwendig zum Aufenthaltsraum, wenn er auf gelegentliche Tätigkeiten oder Nutzungen beschränkt bleibt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Die bloße abstrakte Möglichkeit, sich in einem Raum mehr als nur vorübergehend physisch aufzuhalten, reicht für die Annahme bzw. die objektive Eignung dieses Raumes als Aufenthaltsraum nicht aus, weil anderenfalls praktisch jeder Raum ein Aufenthaltsraum wäre (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Fehlt es an den Voraussetzungen für einen nach der Wertung des Gesetzgebers physisch und psychisch akzeptablen nicht nur gelegentlichen, mithin längeren Aufenthalt in Räumen (vgl. § 47 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2 LBO), liegt es im Regelfall auch fern, dass eine solche Nutzung tatsächlich erfolgen wird. Allerdings ist es grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 LA 59/21 – juris Rn. 9 f. m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien gleichwohl eine Nutzung zum mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt nahelegen (so ausdrücklich auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8), wie z. B. die Lage, Größe oder Beschaffenheit der Räumlichkeiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 39). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei Räumen, die für Fitnesszwecke und zum Spielen von Kindern dienen sollen der subjektiven Zweckbestimmung nach um Aufenthaltsräume (so ausdrücklich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 1993 – 6 L 169/90 – juris Rn. 28; Schlotterbeck in: ders./Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), II. Faktischer Aufenthaltsraum, Rn. 103). Dies ergibt sich indirekt aus dem Gesetz, denn Fitnesszwecke, welche mit Sport gleichzusetzen sind, und auch Spielräume sind in § 47 Abs. 3 LBO unter dem Begriff „Aufenthaltsräume“ genannt. Gleichwohl ist durch die Formulierung „Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie (…) Sport- Spiel-, Werk- und ähnliche Räume“ auch eine Differenzierung zwischen Aufenthaltsräumen im Allgemeinen und Sport- und Spielräumen vorgenommen. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber Sport-und Spielräume nicht per se als Aufenthaltsraum ansieht, im Grundsatz aber dennoch von einer dem Aufenthaltsraum ähnlichen Qualität ausgeht, als solche Räume jedenfalls hinsichtlich ihrer Anforderungen an jene eines Aufenthaltsraumes gleichstellt werden können und insofern zumindest ähnliche Anforderungen bestehen. Diese gesetzgeberische Wertung kann jedoch dahinstehen, denn auch ohne diese handelt es sich vorliegend um eine Aufenthaltsnutzung. Beim Kinderspielen und Fitness handelt es sich um Tätigkeiten, deren Zweck nicht nur mittelbar auf das Wohnen gerichtet ist, wie es bei Fluren, Hauswirtschaftsräumen und ähnlichen Nebennutzungsarten der Fall ist. Nebenräume haben gemeinsam, dass ihr Zweck zwar dem Wohnen oder zumindest dem Aufenthalt in dem Gebäude dient, jedoch nicht Inbegriff des Wohnens ist oder ein Aufenthalt der Zweck des Raumes selbst ist. Nebenräume sind für das kurze Betreten und kurzfristige Benutzen der dortigen Gegenstände gedacht oder um sie im Falle der Flure, zu queren. Sie stellen damit eine Nutzungsart dar, die der Wohnnutzung der übrigen (Aufenthalts-)Räume dienen soll. Das Spielen von Kindern wie auch sportliche Aktivitäten sind gerade keine Nutzungen, die dem eigentlichen Wohnen dienen, sondern sie stellen auch in einer Ferienwohnung eine eigenständige Nutzung dar, die als Ausfluss einer häuslichen Selbstverwirklichung den Wohnzweck selbst erfüllt und ihm nicht nur dient. Insbesondere die Tätigkeit des Spielens ist bei Kindern essentieller Bestandteil des Alltags und kann als solcher nicht als eine Nebennutzung aufgefasst werden, denn es ist davon auszugehen, dass ein Raum, der diesem Zweck dient, regelmäßig und über eine längere Zeit benutzt wird. Auch bei Sportzwecken ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Nutzung erfolgt, selbst wenn diese im Durchschnitt etwas kürzer sein mag als beim Spielen von Kindern. Entgegen der ausdrücklichen Behauptung der Klägerin handelt es sich allein aufgrund des konkreten Nutzungszwecks subjektiv um einen Aufenthaltsraum, selbst wenn eine eingeschränkte Benutzung beabsichtigt sein sollte. Einem Wohnzimmer kann die Eigenschaft als Aufenthaltsraum nicht dadurch abgesprochen werden, dass der Bauherr dieses nur gelegentlich benutzen will, weil er und Gäste vorwiegend in einem anderen, womöglich schöneren Wohnzimmer oder der Wohnküche sind. Ein Arbeitszimmer bleibt auch subjektiv ein Aufenthaltsraum, selbst wenn der Bauherr dieses nur einmal im Jahr nutzen will, um seine Steuererklärung zu machen oder sporadisch dort Unterlagen sortiert. In dieser Hinsicht müssen typisierende Nutzungszeiten bzw. Absichten herangezogen werden. Die Klägerin hat zudem keinen Einfluss auf die tatsächliche Aufenthaltszeit ihrer Gäste in den Räumen. Unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Ferienwohnung gerade unter dem Aspekt bewirbt, dass Kinder im Spitzboden ein attraktives Spielangebot haben oder nur ein reiner Hinweis beim Einzug erfolgt, dass auch im Spitzboden gerne gespielt oder Sport betrieben werden kann, ist der subjektive Zweck als Aufenthaltsraum erfüllt. Ob und wieweit die Gäste dieses Angebot annehmen und wie attraktiv der Raum im Vergleich zu den anderen Räumen des Hauses oder der Umgebung draußen ist, ist rechtlich nicht bedeutsam, weil nur eine abstrakte Nutzungsart genehmigt wird. Die Spitzböden sind für die vorgesehene Aufenthaltsnutzung auch objektiv geeignet. Die Spitzbodenbereiche aller Hausscheiben sind nach den Baugenehmigungsunterlagen jeweils vom Dachgeschoss aus über eine Treppe frei zugänglich. In den Hausscheiben 2, 3 und 4 führen die Treppen danach unmittelbar in den offenen Spitzboden; in Hausscheibe 1 gelangt man in einen Flur, von dem aus ein Bad sowie zwei Räume abgehen. Alle dort zu Abstellzwecken genehmigten Bereiche verfügen über eine hinreichende (Steh-)Höhe (von 2,09 m bis max. 2,17 m im jeweils höchsten Punkt) sowie Fenster, die Belichtung und Belüftung ermöglichen und sich insofern für einen längeren Aufenthalt zu sportlichen Zwecken (Fitness) und als „Spielböden für Kinder“ geradezu anbieten. Zwischen 4,5 m² und 7 m2 große Räume sind objektiv für einen längeren Aufenthalt geeignet. Diese Räume sind zwar recht klein, jedoch sind sie nicht allein deswegen nur für einen vorrübergehenden Aufenthalt geeignet, denn ihre Größe reicht immerhin dafür aus, dass dort Sessel und Regale, Fernseher oder Spielzeuge (Kinderspielen) bzw. kleine Sportgeräte (Sportmatte, Hantelbank, Rudergerät o. ä.) aufgestellt werden könnten und eine längere Verweildauer ermöglicht wird. Die Spitzböden bieten vor allem für Kinder ausreichend Platz zum Bewegen. Die Klägerin hatte die Räume ursprünglich extra für Kinderspielzwecke möbliert und ausgestattet. Dies zeigt, dass ein längeres Verweilen durchaus möglich – im Sinne von komfortabel – und auch gewollt ist. Gerade Kinder können sich in kleinen Räumen für eine lange Zeit aufhalten und austoben. Dies gilt selbst dann, wenn der Raum ausschließlich mit einem Spielteppich ausgestattet ist und im Übrigen keine Möbel (mehr) enthält, denn auch ein solcher Raum eignet sich zum Toben, Lesen, Filme sehen, Höhle bauen und kann nach Bedarf kurzfristig mit kleinen Möbeln, Kissen und anderem ausgestattet werden. Eine entsprechende Nutzung, die Anlass für die Nutzungsuntersagung war, hat in der Vergangenheit offensichtlich stattgefunden und ist – wie die beantragte Nutzungsänderung deutlich macht – auch für die Zukunft vorgesehen. Darauf deutet auch die weiterhin existente Bewerbung einer „Piratenecke, die Kinderherzen höher schlagen lässt“ im Internetauftritt der Klägerin für die Hausscheibe 1 des Ferienhauses X (www.X.de) hin. Entgegen der geäußerten Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, auf welche Weise die Räume aktuell möbliert sind, denn die Genehmigung zu einem bestimmten Nutzungszweck kann nicht davon abhängen, welche Möbel dem verfolgten Nutzungszweck dienen sollen. Die konkrete Ausstattung der Spitzböden mit Spielzeug, Möbeln oder sonstigen Dingen kann jederzeit geändert werden. Selbst die Feriengäste können kurzfristig mit Decken und Kissen eine Umgebung für Kinder schaffen, die für einen längeren Aufenthalt geeignet und bestimmt ist. Die Klägerin trug selbst vor, dass bisher eine „Möbelkonstruktion“ in den Spitzböden vorhanden gewesen sei, welche sie entfernte. Bei speziell angepassten Möbeln ist zum einen deutlich, dass ein längerer Aufenthalt intendiert und möglich war. Es zeigt zudem, dass die Räumlichkeiten nach der Genehmigung jederzeit wieder auf diese Weise ausgestattet werden könnten. Es widerspricht jedoch den Zwecken des Baurechts, dass die Genehmigung für Kinderspielen allein davon abhängt, ob sich gegenwärtig eine für Kinder attraktive Möblierung in den Zimmern befindet oder nicht. Für die Nutzung zu sportlichen Zwecken (Fitness) gilt nichts Anderes. Im Vergleich zum Kinderspielen mag Sport einen kürzeren Zeitraum täglich betreffen, jedoch ist auch dieser Zweck auf eine regelmäßige Nutzung angelegt. Bei mehreren Personen im Haus kann der Raum auch über mehrere Stunden durchgängig genutzt werden, wenn auch durch jeweils andere Bewohnerinnen und Bewohner. Eine zeitliche Begrenzung auf ausnahmsweise Nutzungen oder reine Ausweichfläche der frei zugänglichen Spitzbodenbereiche ist weder erkennbar intendiert noch ansatzweise praktikabel. Im Gegenteil drängt sich bei einem vom Dachgeschoss, d. h. dem vom primären Schlafbereich aus unmittelbar erreichbaren Bodenbereich eine regelmäßige, wiederkehrende und dauernd mögliche Nutzung für sportliche Zwecke geradezu auf. Die Ausstattung des Bereichs zumindest mit einem Spielteppich und nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auch mit Fußböden in Holzoptik (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – 1 MB 17/22 – n. v. BA S. 10) sowie nutzbarem Fenster für Belichtung und Belüftung stützt diesen Befund. Die Nutzung würde noch attraktiver, wenn zudem in jedem Spitzboden auch die beantragten Bäder oder Toiletten eingebaut würden. Zumindest für einen der Spitzböden ist bereits jetzt kaum eine Unterbrechung des Aufenthalts nötig, um zwischendrin das Badezimmer aufzusuchen. Ein Sportraum bedarf zudem keiner besonderen Ausstattung. Auch in kleinen Räumen ohne weitere Sportgeräte ist es möglich, dass bloß auf einer Sportmatte Übungen ausgeführt werden. Solche Sporteinheiten können auch über längere Zeit gehen, beispielsweise bei Yogaeinheiten, bei denen es nicht völlig unüblich ist, dass sich diese über mehrere Stunden hinziehen. Jedenfalls ist es objektiv möglich, dass solche Übungen täglich durchgeführt werden können und die Räume insofern regelmäßig genutzt werden. Der Eignung für Sport- und Spielzwecke steht nicht entgegen, dass große Personen nicht in der Lage sein sollen, auf einem Spinning-Rad zu sitzen, weil die Deckenhöhe dies nicht zulasse. Unterstellt man dieses Vorbringen der Klägerin als zutreffend, kann allein der Umstand, dass eine Art von Sport nicht ausgeführt werden kann, nicht dazu führen, dass die Eignung auch für andere Sportarten wie Pilates, Yoga, Rudern mit einer Maschine, Hanteltraining oder Mobilitätsübungen auf dem Boden nicht geeignet ist. In Frage steht nicht die Nutzung als Spinningraum, sondern allgemein zu Sportzwecken. Es mag bei einem Fitnessraum sein, dass dieser von vielen Personen gar nicht oder nur sporadisch für kurze Sporteinheiten genutzt wird. Wie attraktiv, sinnvoll und wie lange die Räume zu den subjektiv gewollten Zwecken tatsächlich genutzt werden können, kann dahinstehen. Gefordert ist nicht die Qualität eines Wohnraums (VG Hannover, Urteil vom 24. Januar 2019 – 4 A 6166/18 – juris Rn. 40). Kennzeichen eines Aufenthaltsraums ist es nicht, die Gelegenheit für alle lebensnotwendigen Lebensvorrichtungen zu bieten. Die Eignung einer Küche oder eines Badezimmers zum Aufenthalt von Menschen kann etwa nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sie keine Schlafmöglichkeit bieten (VG Hannover, ebenda, Rn. 40). Entsprechend kann allein aus der geringen Größe von Räumen nicht darauf geschlossen werden, dass kein längerer Aufenthalt möglich sei. Mehr als nur vorübergehend ist ein Aufenthalt auch dann, wenn er sich in Abständen immer wieder wiederholt und auch wenn er nur stundenweise in größeren zeitlichen Abständen erfolgt (VG Hannover, ebenda, Rn. 41). Ein längerer Aufenthalt wird zudem beim Vorhandensein von Bädern oder Toiletten in unmittelbarer Nähe noch komfortabler und insofern auch wahrscheinlicher. Die Größe der Räume kann ein Indiz sein, dass objektiv keine Aufenthaltsräume vorliegen. Daraus kann jedoch keine Genehmigungsfähigkeit als Nebennutzungsart hergeleitet werden. Es wäre zirkelschlüssig, wenn aus dem Umstand, dass die Räume nicht als Wohn- und Aufenthaltsräume nach den Erfordernissen des Bauordnungsrecht genehmigungsfähig sind, darauf geschlossen würde, dass eine subjektiv gewollte Aufenthaltsnutzung deswegen objektiv keinen Aufenthaltsraum erfordere und stattdessen als Nebennutzung genehmigt werden könne. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume würden dadurch umgangen werden können. Bei der Frage der objektiven Geeignetheit geht es nicht darum, ob die Räume rechtlich als Aufenthaltsraum geeignet sind, sondern ob es nach objektiver Betrachtung möglich ist, den subjektiv gewollten Zweck dort auszuführen. Nach diesem Maßstab können auch solche Räume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsraum geeignet sind, gleichwohl geeignet sein, zu einem bestimmten Zweck – hier dem Sport- und Spielzweck – genutzt zu werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 LA 59/21 – Rn. juris 10). Es ist grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 LA 59/21 – juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gerade in Hinblick auf die Rettungswege ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich darauf gerichtet, dass alle Räume, in denen Personen sich längere Zeit aufhalten können, den Anforderungen an die Rettungswege genügen, um zu jeder Zeit sicherzustellen, dass eine Rettung erfolgen kann. Erst recht folgt aus dem Umstand der fehlenden objektiven Eignung als Aufenthaltsraum nicht, dass solche Räume dann verfahrensfrei zu jeglichen Zwecken umgenutzt werden dürfen oder gar genehmigt werden müssten. Der Vergleich der Klägerin, dass Kinder ohnehin in Kellern, Dachböden und anderswo spielen würden, ohne dass daraus eine Aufenthaltsnutzung folge, trägt nicht. Es mag zutreffen, dass Kinder an vielen Orten des Hauses spielen und auch in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind. Soweit Kinder einen Dachboden zum Spielen für sich entdecken, hat dies jedoch zum einen keinen Einfluss auf die Zweckbestimmung des Bauherrn. Zudem kann aus dem Umstand, dass Kinder an Orten spielen, die bauordnungsrechtlich nicht dafür zugelassen sein sollten, kein Anspruch abgeleitet werden, dieses Spiel nunmehr durch eine ausdrückliche Genehmigung zu legalisieren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für diese – wie dargestellt – genehmigungspflichtigen Aufenthaltsräume, denn diesem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 72 Abs. 1 LBO. Die Räume unterschreiten die notwendige lichte Höhe im Dachraum von 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBO) und den fehlenden Rettungswegen (§ 33 LBO, § 37 Abs. 5 LBO). Diese fehlende (rechtliche) Eignung (vgl. hierzu im Übrigen ausführlicher in der Parallelentscheidung vom heutigen Tag im Verfahren 8 A 73/23) ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte durfte die Ablehnung auch mit dem Widerspruch gegen das Bauordnungsrecht begründen, denn obwohl dieses nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens (§ 69 LBO (2019)) gehört, ist eine Ablehnung aus diesen Gründen gem. § 72 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LBO möglich, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht einen Bauantrag bauplanungsrechtlich genehmigen muss, bei dem sie bereits erkennt, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Da der Hauptantrag nicht erfolgreich ist, ist über den hilfsweise gestellten Klagantrag zu entscheiden. Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist im Wege der Hilfsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Voraussetzung ist, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, über welches Meinungsverschiedenheiten bestehen (Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 13.19 – NVwZ-RR 2021, 952). Unter einem berechtigten Interesse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 32). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 – NVwZ 2016, 1023, 1024; Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klägerin jedenfalls an einem Feststellungsinteresse. Die Frage der Verfahrensfreiheit der streitigen Nutzungsänderung ist bereits vollständig im Hauptantrag enthalten und vom Gericht beantwortet worden. Diese erwächst als tragender Klagabweisungsgrund gem. § 121 VwGO in Rechtskraft (vgl. Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 46. EL August 2024, VwGO § 121 Rn. 83, beck-online; BeckOK VwGO/Lindner, 72. Ed. 1.10.2023, VwGO § 121 Rn. 40, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 121 Rn. 18). Die Klägerin kann mit ihrer hilfsweisen Feststellungsklage tatsächlich nicht mehr erreichen als mit der Verpflichtungsklage, denn selbst wenn die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags wegen Bejahung eines verfahrensfreien Vorhabens erfolglos geblieben wäre (sie also deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer nicht notwendigen Baugenehmigung gehabt hätte), würde die Verfahrensfreiheit bereits durch die tragenden Gründe der Entscheidung feststehen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beklagte sich einer solchen Entscheidung des Gerichtes nicht beugen würde und dennoch gegen das verfahrensfreie Vorhaben einschreiten wollte, da er gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Die darüberhinausgehende Feststellung der Verfahrensfreiheit ermöglicht der Klägerin vorliegend auch keine (besseren) Vollstreckungsmöglichkeiten. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin deswegen vom Gericht darauf hingewiesen, dass ihr Hauptantrag eigentlich der Hilfsantrag werden müsste. In dem Fall wäre über die Verfahrensfreiheit noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden, weswegen die Klägerin ihre Rechtsstellung noch tatsächlich hätte verbessern können. Ein schutzwürdiges Interesse kann jedoch nicht mehr gegeben sein, wenn sich das Gericht erkennbar im Hauptantrag mit der Rechtsfrage abschließend befassen muss. Zumindest in dem Fall bleibt kein Raum für eine hilfsweise Feststellungklage einer einzelnen Rechtsfrage. Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage aus den gleichen Gründen erfolglos wie die Verpflichtungsklage, denn es handelt sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken, welche nicht § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO (2019) unterfällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie keinen Antrag gestellt hat, mit dem sie sich gem. § 154 Abs. 3 VwGO am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Da ihr keine Kosten auferlegt werden können, ist es billig, dass sie auch keine Kosten erstattet bekommen kann. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Hinsichtlich des Streitwertes schätzt die Kammer gem. § 52 Abs. 1 GKG den wirtschaftlichen Wert des Bauvorhabens auf 2.500 € pro Spitzboden. Da über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage entschieden wurde und daher beim Streitwert zu berücksichtigen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), nimmt die Kammer auch diesbezüglich ein wirtschaftliches Interesse von 2.500 € pro Spitzboden an. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzung der Spitzböden in der X-Straße 16x-x als Nebenräume für Fitness, Kinderspielen, Abstellen und den Einbau von drei Bädern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-straße 16x-x, bzw. den „X“ 1-4, bestehend aus dem Flurstück X der Flur X in der Gemarkung X mit einer Gesamtgröße von 1.528 m². Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 vom 21. Januar 2011 der Gemeinde X. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück ein Sondergebiet (SO 8 – Touristenbeherbergung und Dauerwohnen) fest. Unter dem 13. Oktober 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung über den Neubau eines Wohnhauses mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung. Mit Datum vom 24. November 2017 erhielt die Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Teil der Baugenehmigung sind Schnitte und Ansichten des Wohnhauses. Diese zeigen insbesondere die Maße und Höhen der Räumlichkeiten, die auf Grundlage der Baugenehmigung wie genehmigt errichtet wurden. Das Haus besteht aus vier einzelnen „Hausscheiben“ bzw. Wohneinheiten, die von 1 bis 4 durchnummeriert sind. Alle Hausscheiben haben ein Kellergeschoss, ein Vollgeschoss im Erdgeschoss, ein Dachgeschoss im 1. Stock sowie einen Spitzboden. In einer der Hausscheiben (Nr. 1) ist zudem ein Bad im Spitzboden genehmigt. Der Spitzboden der Gebäude ist zum „Abstellen“ genehmigt. Die Wendeltreppe zum Dachgeschoss ist 63 cm bis 70 cm breit. Die Fenster haben etwa einen Radius von ca. 46 cm. Die Raumhöhe beträgt zwischen 2,09 m und 2,17 m an der jeweils höchsten Stelle. Nachdem das Wohngebäude im Einklang mit der Baugenehmigung vom 24. November 2017 errichtet und ab 2019 auch in Nutzung genommen wurde, erhielt die Klägerin am 25. Mai 2021 ein Schreiben des Beklagten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass angenommen werde, die Räumlichkeiten im Spitzboden und im Keller des Hauses würden entgegen der als Abstellräume erteilten Genehmigung zu Wohn-und Aufenthaltszwecken genutzt. Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 untersagte der Beklagte der Klägerin daraufhin ab sofort die Nutzung und das Nutzenlassen durch Dritte des Spitzbodens und der Kellerräume zu Wohn- und Aufenthaltszwecken in der X-straße 24. Eine Differenzierung nach Hausscheiben enthält der Bescheid nicht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Hiergegen legte der Kläger am 20. Juli 2021 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 21. März 2022 untersagte der Beklagte der Klägerin sodann die Nutzung sowie das Nutzenlassen durch Dritte der Spitzböden in Bezug auf die Hausscheiben 1-3 zu Wohn- und Aufenthaltszwecken und wies darauf hin, dass in dem vorhergehenden Bescheid nur die Nutzung in Hausscheibe 4 verboten worden sei. Er ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an und drohte ein Zwangsgeld für den Fall des Zuwiderhandelns in Höhe von 5.000 € an. Beide Untersagungsverfügungen begründete der Beklagte damit, dass die Spitzböden nur zum Abstellen genehmigt seien. Die Nutzung als Spiel- und Fernsehzimmer stelle jedoch eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Aufenthaltsnutzung dar. Aufgrund fehlender Rettungswege sei eine Aufenthaltsnutzung baurechtlich nicht zulässig. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (30. März 2022). Gegen die Nutzungsuntersagung wendete sich die Klägerin mit Widerspruch und Anfechtungsklage (8 A 73/23). Die Klage ist mit Urteil des gleichen Tages abgewiesen worden. Soweit die Nutzung des Kellers in Streit stand, so ist diese Nutzung zu Aufenthaltszwecken zwischenzeitlich genehmigt worden. Am 17. Mai 2022 stellte die Klägerin einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur Nutzungserweiterung des Spitzbodens in allen vier Hausscheiben bzw. zur Konkretisierung der Nutzung der Räumlichkeiten in den Spitzböden für „Fitness, zum Kinderspielen sowie zum Abstellen“. Zudem sollte mit dem Antrag zugleich der Grundriss für den Einbau von zwei Bädern (Hausscheiben 2, 3) und ein WC (Hausscheibe 4) geändert werden. Am 31. Mai 2022 ersuchte die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. März 2022 gegen die Nutzungsuntersagung vom 21. März 2022 wiederherstellen zu lassen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schleswig mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (Az.: 8 B 43/22) ab. Auf die Beschwerde der Klägerin bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 (Az.: 1 MB 17/22) den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Es handle sich bei einer Nutzung der Spitzböden für Fitnesszwecke und zum Kinderspielen um eine Nutzung als Aufenthaltsraum. Diese böten sich für einen längeren Aufenthalt zu diesen Zwecken geradezu an, denn sie seien ausreichend belichtet und belüftet, unmittelbar von den Schlafräumen frei zugänglich und verfügten über eine gewisse hinreichende (Steh-)Höhe bis max. 2,17 m. Die Räumlichkeiten seien aufgrund der fehlenden Rettungswege und der lichten Höhe von unter 2,30 m jedoch als Aufenthaltsraum nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Bauantrag vom 17. Mai 2022 wurde sodann mit Bescheid vom 9. Juni 2022 mangels ausreichender Rettungswege abgelehnt, wogegen die Klägerin am 27. Juni 2022 Widerspruch einlegte. Nach dem zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 2022 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob an dem Widerspruch festgehalten werde, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2023 mitteilte, dass sie den dort dargelegten Gründen entsprechen und die Spitzböden durch Trennwände in einfacher Trockenbauweise zu kleineren Einheiten parzellieren wolle, weil nach Auffassung des Gerichts eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit für die begehrte Nutzungsänderung nicht bestehe, weil einige Indizien des Bauvorhabens dagegensprächen. Eines davon sei die freie Zugänglichkeit der offenen Spitzböden. Der Bauantrag solle deswegen angepasst werden, um nach den gerichtlichen Maßstäben zu einer Genehmigungsfähigkeit zu kommen. Nach Auffassung des Beklagten sei bei dem zusätzlichen Einbau von Trennwänden eine bauliche Veränderung des Gebäudes geplant, weswegen er die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2023 aufforderte klarzustellen, ob es sich bei dem Schreiben vom 16. Februar 2023 um einen Bauantrag handele und hierfür die üblichen Vordrucke zu verwenden. Am 21. März 2023 stellte die Klägerin aufgrund dieser Rückfrage einen weiteren Bauantrag, bezeichnet als „4. Nachtrag zur Baugenehmigung – 6001 1865 2017 – Nutzungsänderung von Abstellräumen im Spitzboden zu Nebenräumen für Fitness, Kinderspielen und Abstellen und baulichen Änderungen mit dem Einbau von Bädern uns Zwischenwänden“. Dieser wurde mit Bescheid vom 28. März 2023 ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum nicht erfüllt seien. Nach Durchlaufen des Vorverfahrens hat die Klägerin hiergegen am 9. August 2023 Klage erhoben (8 A 130/23). Ihren aufrechterhaltenen Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauantrages vom 17. Mai 2022 begründete sie nachfolgend im Wesentlichen damit, dass es sich bei der beantragten Nutzung gar nicht um eine Nutzung für Wohn- und Aufenthaltszwecke handle, sondern es bei einer Nutzung als Nebenräume bleibe. Der Spitzboden erfülle die Anforderungen für Aufenthaltszwecke, wie zurecht ausgeführt worden sei, nicht. Die objektiven Verhältnisse zeigten, dass die Räumlichkeiten in den Spitzböden nicht zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet seien, die Räume seien dafür viel zu klein. Es komme entscheidend hinzu, dass es sich weder bei Abstellräumen noch bei Nebenräumen für Fitness und Kinderspielen um Räume handle, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Damit sei auch das zweite mögliche Kriterium eines Aufenthaltsraumes nicht erreicht. Denn inwieweit dies der Fall sei, bestimme sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung des Bauherrn. Die Räume sollten nicht über mehrere Stunden genutzt werden, sondern es sei nur eine gelegentliche Nutzung gewollt, selbst wenn eine Nutzung zu Sportzwecken im Einzelfall auch mal auf mehrere Stunden ausgedehnt werden könne. Auch im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung zum Kinderspielen sei nur eine Ausweichmöglichkeit vorgesehen, so wie Kinder auch einmal auf einem Dachboden oder in einem Kriechkeller spielen würden. Die Spitzböden seien auch nicht zentraler Bestandteil der Wohnung, weswegen eine Nutzung als Nebenraum gegeben sei. Diese Argumentation wies der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2023 zurück. Bei der beantragten Nutzung handle es sich um eine solche, die einen nicht nur vorrübergehenden Aufenthalt von Menschen in dem Raum dienen solle. Es möge zwar sein, dass ein Raum im Einzelfall nur sporadisch für Fitnesszwecke genutzt werde, jedoch komme es auf eine objektive Betrachtung an, nach welcher von regelmäßiger Nutzung auszugehen sei. Auch bei Kindern sei objektiv davon auszugehen, dass sie sich über lange Zeit in einem Raum aufhielten, welcher ihnen extra zum Spielen zugewiesen werde. Den Maßstäben der Klägerin folgend würden auch Esszimmer oder Küchen keine Aufenthaltsräume mehr sein, denn auch diese würden typischerweise nicht über Stunden genutzt werden. Eine Zulassung im Wege einer Abweichung komme mangels Antrags gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO von vornherein nicht in Betracht, sei im Ergebnis aber aus den gleichen Gründen abzulehnen, aus denen eine Zulassung als Aufenthaltsraum ausgeschlossen sei. Da die Regelungen zur lichten Raumhöhe und den Rettungswegen dem unmittelbaren Gesundheitsschutz dienten, könne eine solche Abweichungen ohnehin nicht zugelassen werden, weil die Regelungen der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dienten. Die Klägerin hat am 17. Mai 2023 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen mit den im Widerspruch vorgetragenen Maßstäben zu Aufenthaltsräumen und Nebenräumen. Sie ergänzt zudem, dass auf der Internetpräsenz mittlerweile nicht mehr auf die Möglichkeit der Nutzung der Spitzböden zum Kinderspielen oder für Fitnesszwecke hingewiesen werde. Wenn ein mehrstündiger Aufenthalt in einem Raum nicht ausreiche, um diesen zu einem Aufenthaltsraum zu machen, soweit die Nutzung nur gelegentlich erfolge, wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in dem Eilverfahren zur Nutzungsuntersagung entschieden habe, dann entbehre es jeder Lebenserfahrung, dass bei Fitness oder Kinderspielen eine mehr als gelegentliche Nutzung vorliegen solle, insbesondere in einer Ferienwohnung. Nach der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein müssten dann auch unstreitige Nebenräume wie Bäder, Hobbyräume, Hauswirtschafträume oder Flure dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen. Das Haus sei überaus schön und großzügig, weswegen es keinen Grund gebe, sich ausgerechnet im Spitzboden für längere Zeit aufzuhalten. Auch im Keller gebe es eine Möglichkeit, Sport zu machen. Der Spitzboden müsse hinsichtlich seiner Aufenthaltsqualität im Vergleich zum Ganzen gesehen werden. Niemand würde für drei Stunden Sport im Spitzboden machen. Dort sei man allenfalls für 30 Minuten, um mal etwas Abstand zu haben und sich zurückzuziehen, wenn man auch nicht draußen sein könne, aufgrund des Wetters. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2023 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung für die Nutzungsänderung von Abstellräumen im Spitzboden zu Nebenräumen für Fitness, Kinderspielen und Abstellen zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die begehrte Nutzungserweiterung gemäß Antrag vom 17. Mai 2022 genehmigungsfrei ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruchbescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.