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Urteil

8 A 40/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0403.8A40.24.00
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Leitsätze
1. Bei Ferienwohnungen – die wie vorliegend typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind – handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. (Rn.22) 2. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im reinen Wohngebiet kommt nur als ausnahmsweise zulässige Nutzung in Betracht (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), wenn man die streitgegenständliche Nutzung einer Ferienwohnung als kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes ansieht.(Rn.23) 3. Die Zahlung einer Kurabgabe für die vergangenen Jahre begründet keine aktive Duldung der Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Ferienwohnungen – die wie vorliegend typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind – handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. (Rn.22) 2. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im reinen Wohngebiet kommt nur als ausnahmsweise zulässige Nutzung in Betracht (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), wenn man die streitgegenständliche Nutzung einer Ferienwohnung als kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes ansieht.(Rn.23) 3. Die Zahlung einer Kurabgabe für die vergangenen Jahre begründet keine aktive Duldung der Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der geplanten Nutzungsänderung seines Zweifamilienwohnhauses zu zwei Ferienwohnungen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für den Erlass eines Bauvorbescheides – bei dem es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt – ist § 75 Satz 1 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem gemäß § 75 Satz 3 LBO entsprechend anwendbaren § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Es bedarf bei einer Nutzungsänderung von einer Wohnung zu Wohnzwecken in eine gewerbliche Ferienwohnung einer Baugenehmigung gem. § 59 Abs. 1 LBO, weil es sich nicht um ein Vorhaben nach §§ 60 bis 62, 76, 77 LBO handelt. Die Nutzungsänderung ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51 nicht genehmigungsfähig. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB bzw. nach § 31 BauGB. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 51 setzt für den Bereich, in dem sich das Haus des Klägers befindet, ein reines Wohngebiet (WR) fest. Die zulässigen Nutzungsarten des Grundstücks richten sich deswegen nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen (Abs. 1); allgemein zulässig sind Wohngebäude sowie Anlagen der Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner dienen (Abs. 2). Gem. § 3 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden nach Nummer 1 Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes und nach Nummer 2, sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 – juris Rn. 12; Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 – juris Rn. 7). Bei Wohnungen und Räumen für Feriengäste fehlt es an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, sodass diese nicht als Regelbebauung in einem reinen Wohngebiet zulässig sind (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. März 2017 – 8 A 25/16 – juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 4. September 2013 – 14 ZB 13.6 – juris Rn. 12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 3 M 190/07 – juris Rn. 8 sowie Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 – juris Rn. 39; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink (Hg.) BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 26). In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ist mittlerweile geklärt, dass es sich bei Ferienwohnungen – die wie vorliegend typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind – nicht um kleine Beherbergungsbetriebe handelt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19), sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 26). Dieses Verständnis findet mittlerweile ergänzend auch seine Stütze in § 13a BauNVO (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 23, 27; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 – juris Rn. 21) – nicht direkt, sondern als Auslegungshilfe, da diese Vorschrift erst 2017 im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 ohne Rückwirkung in die Baunutzungsverordnung eingefügt wurde und damit nach Erlass des Bebauungsplans Nr. 51 aus dem Jahr 2000 bzw. der Änderung aus 2001 –, der nunmehr Ferienwohnungen im dort definierten Sinne zu den Gewerbebetrieben u. a. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählt. Als nichtstörender Gewerbebetrieb ist eine Ferienwohnung von vornherein im reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht zulässig – weder als Regel- noch als Ausnahmebebauung. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im reinen Wohngebiet kommt nur als ausnahmsweise zulässige Nutzung in Betracht (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), wenn man die streitgegenständliche Nutzung einer Ferienwohnung als kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78.89 – juris Rn. 3; ebenso: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 – juris Rn. 41 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 8 B 14/24 – juris Rn. 11) hat dies bereits in der Vergangenheit verneint und darauf abgestellt, dass Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes bauplanungsrechtlich unterschiedliche Nutzungsarten darstellen. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt hiernach nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie ihren häuslichen Wirkungskreis dort unabhängig gestalten können. Teilweise wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf ein beherbergungstypisches Dienstleistungsangebot (Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Bettwäschewechsel) abgestellt (vgl. Bischopink in: Bönker/ders. (Hg.), BauNVO, 2. Aufl. 2018 § 13 a Rn. 1). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. September 2020 (1 MB 12/20 – juris Rn. 25, ebenso: VG Schleswig, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 42/22 – juris Rn. 10; so bestätigt von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19) ausdrücklich diese Auffassung vertreten. Es kann offenbleiben, ob sich durch die Einfügung von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauNVO, welcher seit 2017 Ferienwohnen in Räumen bei baulich untergeordneter Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Nutzung in einem reinen Wohngebiet den kleineren Beherbergungsgewerben zuordnet, eine veränderte Rechtsprechung ergeben muss, denn vorliegend handelt es sich bereits nicht um bloße untergeordnete Räumlichkeiten, sondern es sollen beide Doppelhaushälften und damit das gesamte Gebäude zu Ferienzwecken genutzt werden. Im Übrigen sind diese als bloße Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 51 ausdrücklich ausgeschlossen. Insofern kann dahinstehen, welche Zuordnung die Plangeberin bei erstmaligem Satzungserlass 2000 den Ferienwohnungen aufgrund früherer Uneinigkeit in der Rechtsprechung betreffend die rechtliche Einordnung der Ferienwohnungen zu den Beherbergungsbetrieben einerseits (vgl. frühere Auffassung OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 LB 4/05 – juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 1987 – 1 A 124/86 – juris Leitsatz; siehe zum Streitstand: Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13a Rn. 1 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78.89 – juris Rn. 3) oder zu den sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben andererseits (vgl. heutige Auffassung OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 26) beigemessen hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan für das Gericht entgegen dem klägerischen Vortrag nicht, dass gewerbliche Ferienwohnungen ursprünglich gewünscht waren. Das stünde mit dem Ziel, Wohnraum für Einheimische zu schaffen, gerade nicht in Einklang. Allein die Nutzung eines Hauses zu privaten Ferienzwecken oder als Wochenendhaus wollte der Plangeber nicht ausschließen – obgleich ihm auch das, selbst wenn die private Feriennutzung unter das Dauerwohnen fällt, möglich gewesen wäre (OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Mai 2022 – 1 KN 85/20 – juris Rn. 32). Etwas Gegenteiliges lässt sich dem Plan nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Eine Begründung zum Bebauungsplan ist in so einem Fall nicht geeignet, die Festsetzungen zu erweitern oder zu verengen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 21). Der Wille der Plangeberin muss sich zumindest in der Festsetzung andeuten, was hier nicht gegeben ist. Zudem hat die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits differenziert habe zwischen Ferien- und Dauerwohnungen und bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes diese Bereiche bereits damals ausschließlich als Dauerwohnungen für die einheimische Bevölkerung habe vorhalten wollen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, kann die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, die darauf schließen lassen, dass die Planziele auf absehbare Zeit nicht wiederhergestellt werden könnten. Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan ist anzunehmen, wenn das damit verfolgte Planungsziel auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar ist und insbesondere mit einer „Rückkehr“ zu dem verfolgten Planungsziel nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 – juris Rn. 15). Davon ist auszugehen, wenn festgestellt werden kann, dass die planerische Vorgabe bei vielen Bauvorhaben nicht mehr umgesetzt wird und sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet damit offenkundig vom Planinhalt entfernt haben. Der Bebauungsplan hat dann in Bezug auf die betroffene Festsetzung seine Gestaltungsfunktion verloren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2007 – 1 LB 20/06 – juris Rn. 32 f.; Urteil vom 20. Februar 1998 – 1 L 38/97 – juris Rn. 43). Das Vorbringen des Klägers, dass die Mehrzahl der Wohnungen zu Ferienzwecken genutzt würde, trifft selbst dann nicht zu, wenn die vorhandenen 22 Ferienwohnungen auf 17 Grundstücken weiterhin vermietet würden, denn dabei würde nicht einmal ein Viertel der Grundstücke entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt. Es ist zudem möglich, die Nutzungen in absehbarer Zeit einzudämmen oder zu unterbinden. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass gegen alle Nutzungen eingeschritten wurde und zudem 20 von 22 Nutzern bereits auf Rechtsmittel verzichtet hätten. Eine abweichende Nutzungsart ist zudem leichter wieder dem ursprünglichen Planungsziel unterzuordnen, als ein abweichendes Maß der baulichen Nutzung oder andere tatsächliche Gegebenheiten, die nicht allein durch ein Unterlassen aus der Welt zu räumen sind, sondern z. B. mit baulichen Veränderungen einhergingen. Die Zahlung einer Kurabgabe für die vergangenen Jahre begründet keine aktive Duldung der Nutzung, denn für diese Abgabe ist der hier beklagte Kreis nicht zuständig, sondern die Beigeladene als Gemeinde. Eine Duldung der Bauaufsichtsbehörde kann bereits deswegen daraus nicht abgeleitet werden. Gleichermaßen fehlt es – unabhängig von etwaigen Formerfordernissen – an einer verbindlichen Zusicherung des Beklagten betreffend die Zulässigkeit der Ferienwohnungsnutzung. Der Kläger hat zwar nach eigener Angabe verschiedenste Stellen um Auskunft bezüglich der Zulässigkeit seines Vorhabens ersucht, jedoch nicht die zuständige Bauaufsicht. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für die Ferienwohnungsnutzung auch kein Bestandsschutz, denn dafür wäre erforderlich, dass die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17 – juris Rn. 20 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – juris Rn. 3 m. w. N.). Als der Kläger die ungenehmigte Nutzung aufnahm, was nach eigenen Angaben etwa 2005 geschah, war der Bebauungsplan Nr. 51, der diese Nutzungen ausschließt, bereits in Kraft. Im Übrigen begehrt der Kläger vorliegend die Erteilung eines Bauvorbescheides. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 – juris Rn. 24 ff. m. w. N.). Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, mit dem sie sich gem. § 154 Abs. 3 VwGO am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Da ihr keine Kosten auferlegt werden können, kann sie auch keine Kosten erstattet bekommen. Für die Anerkennung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war aufgrund der Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Baurechtssenates entspricht der Streitwert für einen Bauvorbescheid demjenigen der Baugenehmigung. Dieser beträgt ebenfalls nach dessen regelmäßigen Annahmen 35.000 € für ein Doppelhaus. Bei Baugenehmigungen für gewerbliche bauliche Anlagen erfolgt zudem ein Zuschlag von 50 % bis 100 % gegenüber entsprechenden Wohngebäuden. Vorliegend setzt die Kammer einen Zuschlag von 100 % fest. Ein niedrigerer Zuschlag wäre nur gerechtfertigt, wenn es sich um besonders kleine Wohnungen handeln würde, aus deren Vermietung ein deutlich unterdurchschnittlicher Gewinn zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, weswegen eine Verdoppelung des Streitwertes dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht. Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung seines Zweifamilienhauses von Wohn- zu Ferienwohnungszwecken. Der Kläger ist Eigentümer eines im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 51 der Gemeinde X gelegenen Grundstücks mit der Postadresse X(Flurstück X der Flur X, Gemarkung X). Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2000 und wurde 2001 in einigen Teilen geändert, wobei die Änderung keinen Einfluss auf das festgesetzte Baugebiet hatte. Für das klägerische Grundstück setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet (WR) fest. Ausnahmsweise zulässige Nutzungen gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO werden in den textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Die Gemeinde begründet den Bebauungsplan mit dem Ziel, ein Wohngebiet mit Ein- und Zweifamilienhäusern zu errichten, in denen hauptsächliche einheimische Familien wohnen sollen. Die ebenfalls festgesetzte Beschränkung auf Ein- und Zweifamilienhäuser wird begründet mit dem Ziel, einer Entwicklung zu einem Ferienwohngebiet vorzubeugen. Nachdem der Beklagte dem Kläger im Juli 2023 untersagte, die Wohnungen weiterhin als Ferienwohnungen zu nutzen, stellte der Kläger am 9. November 2023 eine Bauvoranfrage, die sich auf die Frage beschränkte, ob die Nutzung des auf dem Baugrundstück X befindlichen Zweifamilienhauses als Ferienwohnungen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 12. Januar 2024 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO Ferienwohnungen nicht zulässig seien, weil diese nicht unter den Begriff des Wohnens fielen. Zwar sei ein kleiner Betrieb des Beherbergungswesens in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Einzelfall zulässig. Dies sei jedoch aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen, sodass unabhängig von der Frage, ob es sich überhaupt um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsbergungsgewerbes bei einer Ferienwohnung handeln könne, eine Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen sei. Hiergegen wendete sich der Widerspruch des Klägers vom 24. Januar 2024. Zur Begründung führte er aus, dass der Bebauungsplan Nr. 51 funktionslos geworden sei aufgrund einer langjährigen Praxis, die Ferienwohnungen in dem Gebiet geduldet habe. In dem kleinen Plangebiet gebe es allein schon 17 Ferienwohnungen. Das ZDF habe berichtet, dass mancherorts in Nordfriesland 90 % aller Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt würden. Dies habe positive Auswirkungen auf die Gemeindekassen. Zudem ergebe sich die Zulässigkeit des Vorhabens bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan, aus welchem sich ergebe, dass nur ein zu großer Anteil an Ferienwohnungen nicht gewollt gewesen sei. Diesen Wiederspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2024 zurück. Er begründete ihn im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheides. Am 29. April 2024 hat der Kläger Klage erhoben, in welcher er sich gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids wendet, weil dieser seiner Rechte verletze. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die im Vorverfahren vorgetragenen Argumente. Zudem bestehe Bestandsschutz, denn die Wohnung werde bereits seit 2005 als Ferienwohnung vermietet. Der Beklagte habe die Ferienwohnung aktiv geduldet, weil er vom ihm – dem Kläger – Kurabgabe erhalten habe. Er habe sich zudem im Zuge des Erwerbs des Grundstücks beim Makler, Bauträger und dem Tourismusbüro erkundigt. Ihm sei allseits die Auskunft erteilt worden, dass Ferienwohnungen nicht ausgeschlossen seien. Die Finanzierung sei maßgeblich von der Möglichkeit der Vermietung abhängig gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2024 den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung Zweifamilienhaus als Ferienwohnung“ auf dem Baugrundstück X, X, zu erteilen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid. Er ergänzt, dass sich im Plangebiet 100 Grundstücke befänden, bei denen 22 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt würden, sich diese aber auf die vom Kläger genannten 17 Grundstücke verteilten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits differenziert habe zwischen Ferien- und Dauerwohnungen und bei der Festsetzung eines reinen Wohngebietes diese Bereiche bereits damals ausschließlich als Dauerwohnungen für die einheimische Bevölkerung habe vorhalten wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.