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Urteil

8 A 25/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1023.8A25.23.00
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Leitsätze
Der Kartierung einer Fläche als Biotop kommt nur dann ein Beweiswert für das Vorliegen eines Biotops zu, wenn die Fläche ordnungsgemäß kartiert worden ist. (Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Friesenwall an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen, den Fahnenmast auf dem Flurstück Nr. 845, zwei Skulpturen sowie aufgeschütteten Boden zu beseitigen, das Dünenrelief durch Bodenmodellierung mittels unbelasteten Dünensands wiederherzustellen und nach den näher bezeichneten Maßgaben zu bepflanzen und den nicht wiederherstellbaren Eingriff in den Dünenkörper auf der Fläche des Flurstücks 845 mit einer Größe von 335 m² durch einen Ausgleich im Verhältnis 1:1 zu kompensieren sowie die Frist zur Beseitigung der Nebenanlage aus Beton und die Zwangsgeldandrohung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kartierung einer Fläche als Biotop kommt nur dann ein Beweiswert für das Vorliegen eines Biotops zu, wenn die Fläche ordnungsgemäß kartiert worden ist. (Rn.37) Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Friesenwall an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen, den Fahnenmast auf dem Flurstück Nr. 845, zwei Skulpturen sowie aufgeschütteten Boden zu beseitigen, das Dünenrelief durch Bodenmodellierung mittels unbelasteten Dünensands wiederherzustellen und nach den näher bezeichneten Maßgaben zu bepflanzen und den nicht wiederherstellbaren Eingriff in den Dünenkörper auf der Fläche des Flurstücks 845 mit einer Größe von 335 m² durch einen Ausgleich im Verhältnis 1:1 zu kompensieren sowie die Frist zur Beseitigung der Nebenanlage aus Beton und die Zwangsgeldandrohung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist überwiegend begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 ist überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anordnung, den Friesenwall an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen, den Fahnenmast auf dem Flurstück Nr. 845, zwei Skulpturen sowie aufgeschütteten Boden zu beseitigen, das Dünenrelief durch Bodenmodellierung mittels unbelasteten Dünensands wiederherzustellen und nach den näher bezeichneten Maßgaben zu bepflanzen und den nicht wiederherstellbaren Eingriff in den Dünenkörper auf der Fläche des Flurstücks 845 mit einer Größe von 335 m² durch einen Ausgleich im Verhältnis 1:1 zu kompensieren ist rechtswidrig. Weder die Voraussetzungen der naturschutzrechtlichen noch der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage liegen insoweit vor. Bei dem Flurstück 845 handelt es sich nicht um ein geschütztes Küstenbiotop, das der Kläger zerstört oder beeinträchtigt haben könnte. Damit lagen die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Anordnung nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Dazu zählen nach § 30 Abs. 2 Ziffer 6 BNatSchG auch Küstendünen. Nach den Erläuterungen zur Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope in Schleswig-Holstein (nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG), des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) (Stand April 2022) werden Küstendünen auf Seite 93 definiert als durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee, vegetationslos oder mit gras- oder krautartiger Vegetation, Heiden, Dünengebüschen oder Dünenwäldern einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Die Mindestfläche beträgt danach 100 m². Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen sowie den Feststellungen bei der informatorischen Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Grundstücks sowie der näheren Umgebungen ist der erkennende Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass das Flurstück 845 vor den baulichen Maßnahmen des Klägers als Biotop einzustufen war. Zunächst kann vorliegend nicht von der Kartierung ein Rückschluss auf das Vorliegen eines Biotops gezogen werden. Grundsätzlich hat die Registrierung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG zwar nur deklaratorischen Charakter, weil der Schutz der Biotope unmittelbar durch das Gesetz erfolgt. Die Registrierung zeitigt auch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegenüber dem Grundstückseigentümer und begründet auch kein Rechtsverhältnis. Die zur Registrierung zugehörigen Karten sind jedoch öffentliche Urkunden im Sinne von § 418 ZPO (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. vom 21. Februar 2012 – 1 A 145/11, n. v. S. 8). Vorliegen kommt dieser öffentlichen Urkunde jedoch kein Beweiswert zu, weil die Kartierung auf widersprüchliche Weise erfolgte und nicht sichergestellt ist, dass die Kartierung nach belastbaren fachlichen Gesichtspunkten erfolgte. So wurde das Flurstück 845 im Rahmen der Kartierung am 7. Juni 2018 zunächst nicht mit kartiert. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Wann das Flurstück kartiert wurde, ist auch in der mündlichen Verhandlung unklar geblieben. Das Kartierdatum des Biotopbogens ist jedenfalls falsch, weil sich aus den E-Mails des Beklagten ergibt, dass am 15. Juni 2020 das Flurstück noch nicht kartiert war. Dennoch ist als Änderungsdatum auf dem Biotopbogen nur der 22. November 2018 angegeben. Der Biotopstatus des Flurstücks wurde also rückdatiert zu einem Zeitpunkt, zu dem das (mutmaßliche) Biotop aufgrund der baulichen Änderungen des Klägers bereits nicht mehr vorhanden gewesen sein kann. Es erschließt sich auch nicht, warum die Mitarbeiterin des damaligen LLUR einmal mit E-Mail vom 15. Juni 2020 annimmt, die Fläche könne nicht mehr kartiert werden nur anhand der Luftbilder und des digitalen Geländemodells, und ein anderes Mal mit E-Mail vom 30. September 2021, es handle sich bei der Fläche doch um ein Biotop. Dies ist in der E-Mail vom 30. September 2021 allein damit begründet worden, dass sich auf der optisch einer Düne entsprechenden Sandaufhäufung eine dünentypische Vegetation entwickelt habe. Angesichts der unterschiedlichen Annahmen könnte der Annahme des Biotops mit E-Mail vom 30. September 2021 allenfalls ein Beweiswert zukommen, wenn die Annahme des Biotops nachvollziehbar anhand der verwendeten Daten begründet wäre. Hier erschließt sich jedoch schon nicht, auf welcher Datengrundlage die Einstufung als Biotop erfolgte. Eine optisch einer Düne entsprechende Sandaufhäufung kann auf verschiedene Weise entstehen. Hier liegt keine sichere Datengrundlage zur früheren Nutzung des Grundstücks vor. Gleichzeitig steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass im Umfeld des Flurstücks zahlreiche umfangreiche Baumaßnahmen stattgefunden haben und sich auf dem Grundstück des Klägers unter anderem Bauschutt, Buhnenreste und Betonfundamente befunden haben. Dies könnte eher darauf schließen lassen, dass auch auf dem Grundstück in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben. So geht auch die Mitarbeiterin des damaligen LLUR in der E-Mail vom 30. September 2021 davon aus, dass in der Vergangenheit zeitweise keine Düne vorhanden war. Gleichzeitig fehlt eine tragfähige Begründung dazu, wann sich wieder eine Düne entwickelt haben soll. Unklar ist zudem bereits, ob und in welchem Umfang zu welchem Zeitpunkt überhaupt eine Sandaufhäufung auf dem Flurstück 845 vorhanden war. Den in der Beiakte A enthaltenen und den im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten eingereichten Luftbildern ist jedenfalls nicht sicher zu entnehmen, dass sich auf dem Flurstück eine Sandaufhäufung befunden hat. In der E-Mail vom 30. September 2021 heißt es auch nur, dass eine optisch einer Düne entsprechende Sandaufhäufung vorhanden gewesen sei, auf der sich eine dünentypische Vegetation entwickelt habe. Diese Annahmen stellen lediglich Indizien mit geringem Beweiswert dar, die allenfalls in der Zusammenschau mit weiteren hinreichend beweiskräftigen Indizien oder Beweismitteln die Annahme eines Biotops rechtfertigen könnten. Daran fehlt es hier aber. Die Annahme eines Biotops kann auch nicht allein aus dem Rückschluss gefolgert werden, dass nördlich des Flurstücks vergleichbare (und kartierte) Flächen ebenfalls als Biotop eingestuft seien. Dies kann ebenfalls lediglich ein Indiz mit geringem Beweiswert darstellen. Angesichts der Vielzahl an Baumaßnahmen auf dem Flurstück und in der Umgebung sowie der umfassenden Versiegelung der das Flurstück umgebenden Flächen erscheint dieser Umstand jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich für eine Überzeugungsbildung. Es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, wie der Boden eines Grundstücks entstehen kann, insbesondere durch bauliche Maßnahmen. So hat der Kläger vorgetragen, es habe zu früheren Zeiten eine Gartennutzung und Kleintierhaltung auf dem Grundstück gegeben. Dies steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte konnte jedoch auch nicht substantiiert zu früheren Nutzungen des Grundstücks vortragen. Für eine Überzeugungsbildung reichen auch die Ausführungen der Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nicht aus, der Boden auf dem Flurstück 845 könne gar nicht anders als durch Sandanflug entstanden sein. Dies sei auf diesem Flurstück genauso der Fall wie auf der als Biotop kartierten Fläche nordöstlich des klägerischen Grundstücks. Auch hier gilt, dass angesichts der Vielzahl an Baumaßnahmen auf dem Flurstück und in der Umgebung sowie der umfassenden Versiegelung der das Flurstück umgebenden Flächen dieser Umstand nicht hinreichend wahrscheinlich für eine Überzeugungsbildung erscheint. Dabei wird nicht übersehen, dass es für die untere Naturschutzbehörde schwierig ist, nach einer (mutmaßlichen) Beseitigung eines Biotops den früheren Zustand zu beweisen, gerade wenn die Datenlage dünn ist. Angesichts der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des naturschutzrechtlichen Eingriffs geht die Nichterweislichkeit jedoch zu Lasten des Beklagten. Umgekehrt kann sich ein Grundstückseigentümer auch nur schwierig gegen die Annahme eines Biotops verteidigen, wenn das Grundstück als Biotop (ordnungsgemäß) kartiert ist und der Kartierung der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zukommt. Hinsichtlich des aufgeschütteten Bodens, der Errichtung des Friesenwalls, des Fahnenmastes sowie der zwei Skulpturen liegen auch die Voraussetzungen für eine baurechtliche Beseitigungsverfügung nicht vor. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Satz 1 LBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung durch die Bauaufsicht des Beklagten sind nicht erfüllt. Hinsichtlich des genehmigungspflichtigen aufgeschütteten Bodens kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Gemäß § 72 Abs. 2 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Hier stehen dem Vorhaben keine Vorschriften entgegen. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bereich ist dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Ein Vorhaben ist dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5). Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. November 2016 – 1 LB 14/13 – juris Rn. 43). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich beim dem Flurstück 845 um Innenbereich handelt. Nach dem Gesamteindruck, den der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vor Ort und nach Auswertung der Luftbilder von google.maps und Digitaler Atlas Nord gewonnen hat, bildet das Straßengeviert bestehend aus den Grundstücken Frischwassertal Nummer 1 bis Frischwassertal Nummer 33 einen mit Ein- und Mehrfamilienhäusern umfassend bebauten geschlossen wirkenden Bebauungszusammenhang. Der Eindruck der Geschlossenheit dieses Bebauungszusammenhangs entsteht dabei gerade durch die besondere Lage als Geviert umgeben von nicht beziehungsweise wenig bebauten Flächen. Ein weiterer Bebauungszusammenhang folgt lediglich an dem Küstenstreifen in südwestlicher Richtung und entlang der Grundstücke Frischwassertal Nummer 36 bis Frischwassertal Nummer 40a. Im Übrigen ist das Geviert von nicht bebauten Flächen umgeben und grenzt an der südöstlichen Seite ans Meer an. Das Flurstück 845 gehört diesem Bebauungszusammenhang an, weil es sich um eine Baulücke in dem Straßengeviert handelt. Eine Baulücke ist etwa anzunehmen, wenn innerhalb des Bebauungszusammenhangs zwischen zwei Wohnhäusern ein drittes Wohnhaus gesetzt wird. Entscheidend ist insoweit, ob ohne Bebauungsplan eine Bebauung des Grundstückes den Vorstellungen des BauGB entspricht. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird nämlich vom Gesetz nur dann für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt wird. Wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist, kann von einer Baulücke keine Rede mehr sein. Eine derartige Freiheit von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 BauGB nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen. Dabei sind zahlenmäßige Angaben zwar nicht möglich. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer noch dem Innenbereich zuzurechnenden Baulücke zunehmend unwahrscheinlicher (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4. Dezember 1996 – 1 L 264/95 – juris Rn. 33). Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Flurstück 845 des Klägers um eine Baulücke. Das Grundstück des Klägers liegt in dem Straßengeviert im Frischwassertal und wird über Eck von den bebauten Grundstücken Frischwassertal Nummer 25 und Frischwassertal Nummer 27 eingeschlossen. Hier ergibt sich eine Prägung der Bebaubarkeit insbesondere angesichts der Lage in dem Straßengeviert und der heranrückenden Wirkung der nicht bebaubaren Flächen in nordöstlicher Ausdehnung. Das Flurstück 845 stellt an der Ecke des Straßengevierts das natürliche Ende dieses Bebauungszusammenhangs dar, weil sich daran nur eine öffentliche Fläche und dann Biotopflächen anschließen. Der Bebauungszusammenhang des Straßengevierts kann sich ausgehend von dem Flurstück 845 in keine Richtung erweitern. Gleichzeitig entspricht das Flurstück 845 von der Größe her den durchschnittlichen Grundstücksgrößen des Straßengevierts. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Aufschüttung des Bodens und die damit verbundene Anlegung eines Gartens entspricht der Gartennutzung in den anderen Grundstücken des Straßengevierts. Zu befürchtende bodenrechtlich beachtliche Spannungen sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der genehmigungsfreien Errichtung des Friesenwalls, des Fahnenmastes sowie der zwei Skulpturen liegen bereits – einer Beseitigungsverfügung entgegenstehende – rechtmäßige Zustände vor. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ist angesichts der Innenbereichslage des Flurstücks 845, auf dem sich die Anlagen befinden, nicht ersichtlich. Rechtswidrig ist zudem die Fristsetzung zur vollumfänglichen Fertigstellung der Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021, weil diese Fristsetzung eine Umgehung der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Folge hätte. Das Fehlen einer rechtmäßigen Frist zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen hat gleichzeitig die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung zur Folge, weil gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG in der Androhung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Nebenanlage aus Beton ist die Beseitigungsverfügung jedoch rechtmäßig, weil das Gebäude im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde und nicht genehmigungsfähig ist. Das setzen einer rechtswidrigen Frist zur Umsetzung der ordnungsrechtlichen Maßnahme führt zunächst nicht zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung insgesamt. Die Frist kann vielmehr auch isoliert aufgehoben werden, ohne dass dies die Wirksamkeit der Beseitigungsverfügung berührt, weil die Beseitigungsverfügung nach § 80 Satz 1 LBO das Setzen einer Frist für die Beseitigung nach dem klaren Wortlaut nicht voraussetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. Juni 2024 – 8 A 10427/23.OVG – juris Rn. 40). Der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes steht die Satzung der Gemeinde List auf Sylt über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes vom 14. August 2014 (Ortsgestaltungssatzung) entgegen. Nach § 10 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung ist je Grundstück nur ein freistehendes Gartenhaus in Holzbauweise bis zu einer Grundfläche von max. 16 m² (ohne Terrasse/Veranda) und einer Firsthöhe von max. 2,80 m über Gelände zulässig. Das Gebäude ist nicht in Holzbauweise errichtet. Sowohl auf der nordöstlichen als auch auf der südöstlichen Gebäudeseite verfügt das Gebäude über insgesamt vier großflächige Fenstertüren mit Metallrahmen, die mit der Holzbauweise nicht vereinbar sind. Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der erkennende Einzelrichter bewertet das Obsiegen des Klägers mit 80 % und des Beklagten mit 20 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der erkennende Einzelrichter schätzt das wirtschaftliche Interesse auf 10.000,00 €. Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutz- und baurechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Xl 25, 2X X (unter anderem Flurstücke 517 und 845, Flur 3 der Gemarkung X). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde X auf X über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes vom 14. August 2014 (Ortsgestaltungssatzung). Das Flurstück 517 ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Vor einigen Jahren erwarb der Kläger von der Gemeinde X das Flurstück 845 und nahm anschließend bauliche Veränderungen an dem Grundstück vor. Der Kläger schüttete das Grundstück mit Boden auf, errichtete an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen einen Friesenwall, auf dem Flurstück 845 einen Fahnenmast, zwei Skulpturen sowie eine Nebenanlage aus Beton. Das Nebengebäude liegt etwa zur Hälfte auf dem Flurstück 517 und zur Hälfte auf dem Flurstück 845. Eine Vereinigungsbaulast besteht (bislang) nicht. Das Flurstück 845 ist im Wesentlichen umgeben von einer asphaltierten Straße, einem gepflasterten Platz an der Promenade sowie einem asphaltierten Küstenschutzstreifen. Im Übrigen grenzt das Grundstück an den Garten des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks 517 an. In nordöstlicher Ausdehnung grenzt wiederum an den gepflasterten Platz an der Promenade ein als Biotop kartierter Küstenstreifen. Das Flurstück 845 liegt in einem nahezu vollständig bebauten Straßengeviert, wobei sich die Grundstücke des Klägers an der nordöstlichen Ecke des Gevierts befinden. Neben dem Flurstück 845 sind lediglich die an der nördlichen Ecke des Gevierts nebeneinander liegenden Flurstücke 893 und 894 nicht bebaut. Die von dem Geviert umschlossene Fläche ist nicht bebaut. Das Nebengebäude weist Abmessungen von ca. 6,00 m Länge, 4,00 m Breite und 2,4 m Höhe auf, wobei an der nordöstlichen und der südöstlichen Seiten jeweils ca. 1,25 m der Breit- beziehungsweise Längsseite auf einen Dachüberstand entfallen (vgl. Bl. 7 Beiakte A). An den Seiten mit Dachüberstand befinden sich jeweils zwei Fenstertüren mit Metallrahmen. Etwa im Bereich des Dachüberstandes ist der Boden gepflastert. Abgesehen von den Türen mit Metallrahmen und Verglasung ist das Gebäude mit Holz verkleidet. Das Flachdach ist begrünt. Auf dem Biotopportal des Landes Schleswig-Holstein unter www.schleswig-holstein.de/biotope ist das Flurstück 845 zusammen mit weiteren Flächen als Biotop kartiert. Als Kartierdatum ist der 7. Juni 2018 angegeben. Als Änderungsdatum ist weiterhin der 22. November 2018 angegeben. Nach dem Biotopbogen (Kartenblatt 324626096, Lfd.-Nr. 709) umfasst der kartierte Bereich eine Fläche von insgesamt 3.415 m². Dieser Bereich besteht im Wesentlichen aus dem Küstenstreifen nordöstlich des an das klägerische Grundstück angrenzenden Küstenstreifens. Nachdem die untere Naturschutzbehörde des Beklagten Kenntnis von den baulichen Maßnahmen des Klägers erlangte leitete diese ein ordnungsbehördliches Verfahren ein. Im Rahmen des E-Mail-Verkehrs zwischen den beteiligten Behörden teilte eine Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten mit E-Mail vom 12. Juni 2020 dem damaligen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit, im Zuge der aktuellen landesweiten Biotopkartierung sei der Streifen nördlich des Flurstücks 845 als gesetzlich geschützte Küstendüne gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 6 BNatSchG bestätigt worden. Historischen Luftbildern sei zu entnehmen, dass es sich bei dem Flurstück 845 um die gleiche Ausprägung handle wie auf dem nördlich davon liegenden kartierten Biotopbereich. Deshalb fragte die Mitarbeiterin an, ob der Biotopstatus für dieses Flurstück bestätigt werden könne und bat um eine fachliche Einschätzung. Daraufhin teilte eine Mitarbeiterin des damaligen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, der Biotopstatus des Flurstücks 845 sei nicht so einfach zu bestimmen. Auf älteren Luftbildern sei eine ähnlich naturnahe Vegetation erkennbar wie auf dem nördlich gelegenen gesetzlich geschützten Biotop. Auch das digitale Geländemodell (dgm) zeige in dem Bereich ein zumindest grob dünenartiges Relief. Dennoch sei es leider nicht möglich, nur anhand von dgm und Luftbild eine eindeutige und vor allem rechtssichere Einschätzung zum Biotopstatus abzugeben. Die vorliegenden Informationen ließen lediglich vermuten, dass es sich bei dem Flurstück 845 vor der Umgestaltung um eine Küstendüne gehandelt habe. Da die durchgeführten Umbaumaßnahmen aktuell keine Kartierung mehr zuließen, könne in diesem Fall lediglich eine ältere Kartierung weiterhelfen. Eine solche liege jedoch nicht vor, vermutlich, weil es sich bei der Fläche um eine Fläche im Siedlungsgebiet handle. Nach einem Ortstermin teilte der Kläger der unteren Naturschutzbehörde per E-Mail vom 14. Juli 2019 unter anderem mit, es habe sich unter einer Deckschicht auf dem Flurstück 845 unter anderem Bauschutt, Buhnenreste und Betonfundamente befunden. Auf dem Grundstück habe Müll gelegen. Mit weiterer E-Mail vom 30. September 2021 teilte die Mitarbeiterin des damaligen Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume der unteren Naturschutzbehörde dann mit, die Schilderungen des Klägers, eine Postkarte sowie auch die vom Kläger beschriebenen Funde beim Aushub der Düne belegten zwar, dass in der Vergangenheit zeitweise keine Düne vorhanden gewesen sei, schlössen jedoch nicht aus, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Düne auf diesem überprägten Standort gebildet habe. Auch wenn der Untergrund künstlich verändert worden sei, unterliege die sich darauf durch Sandflug entstehende Sandaufhäufung dem gesetzlichen Biotopschutz, wenn anschließend eine naturnahe Entwicklung stattgefunden habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da sich auf der optisch einer Düne entsprechenden Sandaufhäufung eine dünentypische Vegetation entwickelt habe. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Juli 2020 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger Folgendes an: 1. Alle baulichen Anlagen, die nordöstlich der v. g. Gebäudeaußenwand liegen, sind vollständig zu beseitigen. Dies umfasst einen Friesenwall an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen, einen Fahnenmast auf dem Flurstück Nr. 845, zwei Skulpturen, eine Nebenanlage aus Beton (ca. 2,75 m x 6,00 m; inklusive Dachüberstand ca. 4,00 x 7,25 m) sowie aufgeschütteter Boden. 2. Das Dünenrelief ist durch Bodenmodellierung wiederherzustellen. Hierbei ist ausschließlich unbelasteter Dünensand zu verwenden. Die Freifläche ist mit Strandhafer im Engverbund von 30 x 30 cm oder mit Sylter Heide zu bepflanzen. Für eine Heidebepflanzung ist eine Abstimmung mit der Naturschutzgemeinschaft Sylt e. V. vorzunehmen. Als natürliche Einfriedung der Flächen kann eine Randbepflanzung mit der auf Sylt heimischen Dünenrose (rosa pimpinellifolia) erfolgen (keine rosa rugosa). 3. Der nicht wiederherstellbare Eingriff in den Dünenkörper auf der Fläche des Flurstücks 845 mit einer Größe von 335 m² ist durch einen Ausgleich im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Für dieses Erfordernis ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein geeigneter Ausgleich zu erbringen. Hierfür ist beispielsweise der Erwerb von 335 Ökopunkten aus einem Xer Ökokonto denkbar. In diesem Fall ist eine vertragliche Ökokontovereinbarung als Kopie der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. 4. Die Maßnahmen sind bis zum 31.01.2021 vollumfänglich fertigzustellen. Eine Abnahme seitens der Unteren Bauaufsicht und der Unteren Naturschutzbehörde wird erforderlich Für den Fall der Nichtbefolgung sämtlicher genannten Vorgaben drohe ich Ihnen aufgrund der §§ 236 und 237 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. S.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. S.-H. S. 789) in der z. Z. geltenden Fassung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 LNatSchG habe die untere Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 9 und 10 LNatSchG notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände anzuordnen. Es müsse dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlich geschützten Biotops der Vorrang gegeben werden vor dem privaten Interesse des Klägers am Erhalt der baulichen Anlagen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2020 Widerspruch. Sein Grundstück bestehe aus den Flurstücken 517 (Doppelhaushälfte), 519 und 521 (Katastrophenschutzweg), 845 (von der Gemeinde erworbene Teilflache) und 846 (Katastrophenschutzweg, ehemalige Promenade, von der Gemeinde X erworben). Bei seinem Grundstück handle es sich nicht um ein Biotop. Die Biotopkartierung Schleswig-Holstein weise sein Grundstück nicht als solches aus. Das Biotop ende vor dem rechteckigen Aufenthaltsplatz, dem Beginn der Strandpromenade. Promenade und das Karree am Promenadenbeginn begrenzten das östlich davon beginnende biologische Habitat, wie es in der Biotopkartierung kartiert sei. Zudem sei das Grundstück bereits lange Zeit vor seinem Erwerb gärtnerisch und unter anderem zur Kleintierhaltung genutzt worden. Das Nebengebäude diene als Unterstand beziehungsweise werde zur Ladung für sein Elektrofahrzeug benötigt und sei aus Sicherheitsgründen aus Beton errichtet und mit Holz verkleidet worden. Das Grundstück sei schon vor seinem Erwerb umzäunt gewesen. Es habe sich um eine ungepflegte Grasfläche mit einigen wenigen rosa rugosa gehandelt. Ansonsten habe nur Abfall auf dem Grundstück gelegen. Das Grundstück habe vor allem als Lagerort für Boote und Surfbretter gedient. Die Gemeinde habe das Grundstück verkaufen wollen, um Unterhaltungsaufwand zu sparen. Er habe die Asphaltierung aus dem Grundstück entfernen lassen und das Grundstück mit Gras, Sand und Strandhafer bepflanzt. Das Flurstück 845 enthalte weiterhin einen ehemals als Geschützfundament genutzten Betonquader etwa 2 m x 2 m. Bei Aufstellung der beiden Skulpturen sei er auf viel vergrabenen Schutt gestoßen und habe diesen entfernen müssen. Die Flurstücke 845 und 846 seien bei der Schaffung des Katastrophenschutzweges Bauhof für die schweren Fahrzeuge und Bagger gewesen. Schon bei der Herstellung des Katastrophenschutzweges habe es umfangreichen Bodenaustausch gegeben und das Gelände sei gärtnerisch überformt gewesen. Eine Mindestgröße von 100 m² Düne habe nie vorgelegen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht handle es sich bei dem nordöstlichen Bereich seines Grundstücks nicht um Außen-, sondern um Innenbereich. Das Grundstück liege in einem Ring aus bebauten Grundstücken. Hilfsweise beantrage der Kläger die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG. Nach Anhörung zur beabsichtigen Zurückweisung des Widerspruchs mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2021 den Widerspruch als unbegründet zurück und trug ergänzend vor, auf dem Flurstück 845 habe sich in Form eines natürlich aufgewehten Sandreliefs ein Biotop „Küstendüne“ gebildet. Es sei von einer vergleichbaren Entwicklung wie auf den umliegenden Biotopflächen auszugehen. Daran ändere nichts, dass durch Eingriffe teilweise keine Düne vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vor. Die Nebenanlage aus Beton sei genehmigungspflichtig. Eine solche liege nicht vor und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Bei der Errichtung des Friesenwalls, des Fahnenmastes und der Skulpturen handle es sich um verfahrensfreie Vorhaben. Diese stünden jedoch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es handle sich um Außenbereich und es seien Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Zudem lasse das Bauvorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Teilweise widersprächen die Anlagen der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde List. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Mit Beschluss vom 29. August 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.