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Urteil

8 A 37/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1015.8A37.22.00
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Leitsätze
1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.26) 2. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. (Rn.27) 3. Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Geschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.26) 2. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. (Rn.27) 3. Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Geschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Kläger hat nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist dem Kläger am 22. Juni 2021 zugestellt worden durch Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten. Damit ist die Widerspruchsfrist am 22. Juli 2021 abgelaufen (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein Widerspruch bei dem Beklagten eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt nur dann vor, wenn den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Versäumnis trifft. Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. Besondere Sorgfalt muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt bei der Überwachung und Berechnung von Fristen verwenden. Ein Beteiligter, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist mit der Behauptung beantragt, die Klageschrift sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Denn es gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht, indem er durch organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei gewährleistet, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Bayerischer VGH, Beschl. v. 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 8). Der Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg kann regelmäßig nicht anders glaubhaft gemacht werden, als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post, die als letzter Schritt des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung des Absenders zugänglich ist (BGH, Beschl. v. 28. April 2020 – VIII ZB 12/19 – juris Rn. 18). Um Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zu erlangen, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 – juris Rn. 9). Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, so bedarf dies einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2020 – XII ZB 324/20 – juris Rn. 7). Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes muss nicht zwingend durch einen postalischen Beleg (Einlieferungsschein) glaubhaft gemacht werden; hierfür kann auch eine Versicherung des Absendenden an Eides Statt über die Umstände der Aufgabe zur Post genügen (BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 – juris Ls. 1). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters glaubhaft gemacht, dass der Brief ohne Übermittlung vorab per E-Mail und Fax von einer Mitarbeiterin in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Zunächst bestehen Zweifel am Vortrag des Prozessbevollmächtigen, er habe in seinem Dezernat im Sommer 2021 die aktuelle Anweisung erteilt, bei fristwahrenden Schreiben, die mindestens fünf Werktage vor Fristablauf angefertigt und fertiggestellt würden, diese ausschließlich auf dem Postweg an die jeweilige Behörde im Kreis Nordfriesland zu senden. Dies folgt zum einen aus fehlenden Details. So wäre es zu erwarten gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den genauen Zeitpunkt der Anweisung mitteilt und vorträgt, in welcher Weise (etwa schriftlich, per E-Mail im Haus etc.) die Anweisung erteilt worden ist. Der pauschale Hinweis auf eine im Sommer erteilte Anweisung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Zweifel an diesem Vortrag ergeben sich überdies aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte im Verfahren 8 A 180/21 auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 29. Juni 2021 mit Stellungnahmefrist bis zum 14. Juli 2021 das Schreiben vom 6. Juli 2021 vorab per Fax und per E-Mail versandt hat (Bl. 59 Beiakte A zu 8 A 180/21). Es ist weiterhin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Brief mit dem Widerspruchsschreiben tatsächlich fristwahrend in den Briefkasten eingeworfen worden ist. Der Kläger hat dazu nach dem Hinweis des Beklagten auf fehlenden Vortrag vorgetragen, seine Mitarbeiterin habe den Brief am 13. Juli 2021 in den Briefkasten geworfen. Die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in ihrer eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 30. August 2021 jedoch lediglich versichert, dass das Schreiben angefertigt und unterschrieben wurde und dass sie beauftragt worden sei, das Schreiben noch am selben Tag zur Post zu bringen. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Brief dann in einen Briefkasten eingeworfen worden ist, ist der eidesstattlichen Versicherung nicht zu entnehmen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst im weiteren Verfahren auf entsprechenden Hinweis des Beklagten zur fehlenden Glaubhaftmachung konkretisiert. Widersprüchlich ist zudem der Vortrag des Prozessbevollmächtigen zur Streichung der Wiedervorlagefrist. Im Schreiben an den Beklagten vom 10. August 2021 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, erst nach Einwerfen der Briefumschläge der Kanzlei an diesem Tag sei dann die entsprechende Frist für Donnerstag, den 22. Juli 2021 aus dem Fristenkalender der Kanzlei gestrichen worden. Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 hat er demgegenüber vorgetragen, das postfertige Widerspruchsschreiben vom 13. Juli 2021 sei von der Mitarbeiterin nach der Frankierung in die Briefablageschale auf ihrem Empfangstisch gelegt worden. Im Anschluss daran habe die Mitarbeiterin – bei der allabendlichen Kontrolle des Fristenbuchs – die Frist für das Widerspruchsschreiben aus dem Fristenbuch gestrichen. Dieser Vortrag ist auch vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 26. November 2021 weiter ausführte, die für die Post fertigen Briefe würden – wie seit Jahren üblich und bewährt – von seiner Mitarbeiterin am Ende ihrer Arbeitszeit aus dem Bürogebäude genommen und in den nächsten Briefkasten geworfen. Es erschließt sich nicht, wie die Mitarbeiterin am Ende ihrer Arbeitszeit die Briefe in den Briefkasten wirft und erst danach die Frist löscht. Dies wäre bei lebensnaher Betrachtung dann erst am nächsten Arbeitstag möglich, was jedoch nicht vorgetragen worden ist. Angesichts dieser Widersprüche, der teilweise fehlenden Glaubhaftmachung und dem Gesamteindruck, den der Einzelrichter vom Vortrag des Prozessbevollmächtigen gewonnen hat, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass der Brief mit dem Widerspruchsschreiben fristwahrend in den Briefkasten geworfen worden ist. Die Beseitigungsverfügung ist nicht nichtig. Sie leidet nicht an fehlender Bestimmtheit. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Für den Kläger ist unter Berücksichtigung von Tenor und Begründung des Bescheides hinreichend klar, dass er Adressat der Verfügung ist („Ihrem Mandanten, Herrn A.) und dass die Beseitigung des gesamten Gebäudes gemeint ist („… die bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu entfernen …“). In dem gesamten Bescheid wird ausschließlich auf das Gebäude abgestellt. Deshalb ergibt sich für den Kläger hinreichend klar, dass unter baulicher Anlage das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude zu verstehen ist. Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts besteht der Streitwert bei einer Beseitigungsverfügung aus dem Genehmigungswert und den Abbruchkosten. Der Genehmigungswert für das Haus mit zwei Wohneinheiten liegt nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts bei 20.000,00 €. Die Abbruchkosten schätzt das Gericht auf 80.000,00 €. Die mit der Beseitigungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung. Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. (Flurstück, Flur der Gemarkung Westerland). Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut. Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 erließ der Beklagte die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung. Der Bescheid ist an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert. In dem Bescheid heißt es, dass dem Mandanten Herrn A. aufgegeben werde, die bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu entfernen, da der Bestandsschutz erloschen sei, keine Aussicht auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung bestehe und nicht auf andere Weise ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt werden könne. Weiterhin drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an, falls dieser die Verfügung nicht oder nicht ausreichend befolgen sollte. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Juni 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Beseitigungsverfügung sei mangels Erhebung eines Rechtsmittels bestandskräftig und vollziehbar geworden. Mit Schreiben vom 10. August 2021 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es sei am 13. Juli 2023 ein Diktat ausgefertigt und der Widerspruch noch am selben Tag zur Post gegeben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser förmliche Widerspruch, der sich eine Begründung ausdrücklich vorbehalte, bei dem Beklagten nicht eingegangen sein sollte. Weiterhin beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Darauf komme es allerdings nicht an, weil die Ordnungsverfügung nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sei. So sei der Eigentümer des streitgegenständlichen Objekts in keinem einzigen Wort erwähnt. Zudem ergebe sich aus der Verfügung nicht, in welchem Umfang das vorhandene Gebäude zu beseitigen sei. Unabhängig von der Nichtigkeit sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Frist schuldlos erfolgt sei. Es sei bei der Bearbeitung der eingehenden Post ordnungsgemäß eine Wiedervorlage notiert und die Akte am 13. Juli 2021 wiedervorgelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe an diesem Tag das Widerspruchsschreiben diktiert und an seine Mitarbeiterin abgesandt. Diese habe das Schreiben ausgefertigt, zur Unterschrift vorgelegt und es am Abend desselben Tages zur Post gebracht. Nach Einwerfen der Briefumschläge sei die Frist für Donnerstag den 22. Juli 2021 aus dem Fristkalender der Kanzlei gestrichen worden. Beigefügt war dem Schreiben ein nicht unterzeichnetes Schreiben datiert auf den 13. Juli 2021, mit dem gegen die Beseitigungsverfügung vom 18. Juni 2021 Widerspruch eingelegt werde. Der Beklagte teilte daraufhin mit, der Kläger sei als Adressat der Beseitigungsverfügung ausdrücklich benannt. Es sei der Beseitigungsverfügung zu entnehmen, dass der gesamte Gebäudebestand gemeint sei. Der Prozessbevollmächtigte reichte zwei eidesstattliche Versicherung ein, einmal die eigene Erklärung und die der Mitarbeiterin Frau A. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigen Zurückweisung des Widerspruchs an. Widereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden sei. Es sei nicht vorgetragen worden, wie das Schreiben von der Kanzlei zur Post gelangt sei. Außerdem sei der Mitarbeiterin des Beklagten aus einer Vielzahl von anderen Verfahren mit der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, dass dort stets sämtliche Schreiben, nicht nur die fristgebundenen, vorab per Fax und/oder E-Mail versendet würden. Daraufhin trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers mir Schreiben vom 26. November 2021 vor, er habe bei der Anweisung in dem Diktat aufgegeben, das Schreiben noch am gleichen Tag zur Post zu bringen und die Frist nach Erstellung des postfertigen Schreibens zu streichen. Der Brief sei von der Mitarbeiterin am Ende der Arbeitszeit um 18:00 Uhr mit aus dem Bürogebäude genommen und in den nächsten Briefkasten geworfen worden. Das postfertige Widerspruchsschreiben vom 13. Juli 2021 sei ebenfalls nach der Frankierung in die Briefablageschale auf ihrem Empfangstisch gelegt worden. Im Anschluss daran habe die Mitarbeiterin bei der allabendlichen Kontrolle des Fristenbuchs die Frist für das Widerspruchsscheiben aus dem Fristenkalender gestrichen. Dabei habe sie noch einmal überprüft, ob die postfertigen Schreiben mit den in dem Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in seinem Dezernat im Sommer 2021 die aktuelle Anweisung erteilt, bei fristwahrenden Schreiben, die mindestens fünf Werktage vor Fristablauf angefertigt und fertiggestellt würden, diese ausschließlich auf dem Postweg an die jeweilige Behörde im Kreis Nordfriesland zu senden. Hintergrund hierzu sei, dass die Behörden in der Vergangenheit vielfach geäußert hätten, dass eine Übersendung via E-Mail, Fax und Post nur zu einer Anstauung von Unterlagen auf den Ämtern führe. Faxe enthielten zudem häufig Fehlermeldungen. Der E-Mail-Verkehr sei mangels ausreichender Form in der Vergangenheit als für nicht ausreichend befunden worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung aus dem Anhörungsschreiben als unzulässig zurück. Die ergänzenden Angaben zur Fristversäumung mit Schreiben vom 26. November 2021 seien nicht zu berücksichtigen. Alle für den Widereinsetzungsantrag erforderlichen Informationen müssten innerhalb der Antragsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Dieser Vortrag dürfe nach Fristablauf nur noch erläutert oder vervollständigt werden. Bei dem Vortrag mit Schreiben vom 26. November 2021 handle es sich um gänzlich neuen Vortrag. Es sei im Übrigen von der Mitarbeiterin nicht vorgetragen und eidesstattlich versichert worden, dass sie den Brief tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen habe. Der Vortrag sei insoweit auch widersprüchlich, weil in der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigen und im Widereinsetzungsantrag angegeben sei, die Frist sei erst nach Einwurf des Schreibens in den Briefkasten zu löschen. Im Schreiben vom 26. November 2021 sei hingegen angegeben, dass die Anweisung erfolgt sei, dass die Frist nach Erstellung des postfertigen Schreibens zu streichen und dies auch so geschehen sei. Daraufhin hat der Kläger am 16. März 2022 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, anders als die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe könne die Glaubhaftmachung auch nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist erfolgen. Bei dem Schreiben vom 26. November 2021 handle es sich nicht um ein Nachschieben von zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, da die bereits vorgetragenen Tatsachen, dass am 13. Juli 2021 ein Widerspruch diktiert und von der zuständigen Mitarbeiterin ausgefertigt und zur Post gebracht worden sei, nur näher beschrieben und mit konkreten organisatorischen Abläufen und Tageszeiten belegt worden seien. Der Kläger beantragt, die Beseitigungsverfügung vom 18. Juni 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Klagabweisungsantrags im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 12. Juli 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.