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Urteil

8 A 67/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0828.8A67.21.00
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Leitsätze
1. Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. (Rn.30) 2. Ein Wohngebäude kann eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem landwirtschaftlichen Betrieb ableiten, wenn es damit in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. (Rn.34) 3. Altenteilerhäuser erfüllen bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in aller Regel nicht die Voraussetzung einer Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil sie einem solchen Betrieb im Sinne dieser Vorschriften nicht "dienen". (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. (Rn.30) 2. Ein Wohngebäude kann eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem landwirtschaftlichen Betrieb ableiten, wenn es damit in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. (Rn.34) 3. Altenteilerhäuser erfüllen bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in aller Regel nicht die Voraussetzung einer Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil sie einem solchen Betrieb im Sinne dieser Vorschriften nicht "dienen". (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Altenteilerhauses auf dem Flurstück A. der Gemarkung W. Anspruchsgrundlage für den Erlass eines Bauvorbescheides ist § 75 Satz 1 LBO. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem gemäß § 75 Satz 3 LBO entsprechend anwendbaren § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben der Kläger nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bereich ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, weil das Flurstück A. der Gemarkung W. keinen Bebauungszusammenhang aufweist und damit nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch die Errichtung eines Altenteilerhauses auf dem Betriebsgrundstück beziehungsweise in unmittelbarer Nähe fallen. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenteilerhauses sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. So kann ein Wohngebäude eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem landwirtschaftlichen Betrieb ableiten, wenn es damit in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. Bezugspunkt ist die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dem das Gebäude „dient“. Ein Vorhaben, das von der Hofstelle räumlich weit abgesetzt ist, ohne dass „dafür einleuchtende und triftige betriebsbezogene Gründe ersichtlich“ sind, ist als privilegiertes Altenteilerhaus unzulässig. Soweit unabhängig von den Gebäuden, die die „Hofstelle“ bilden, auf betriebliche Abläufe abgestellt wird, ist auch diesbezüglich eine Nähe zur Hofstelle zu fordern, denn ein Altenteilerhaus „bezieht“ seine Privilegierung aus dem Betrieb und – damit – auch aus den dort anfallenden Betriebsabläufen, die (auch) mit Hilfe des Altenteilers unterstützt werden sollen. Das erfordert ein Wohnen „auf“ oder in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle. Geht es um ein Wohngebäude, kann die räumlich-funktionelle Zuordnung nur daran anknüpfen, dass deren Bewohner noch mit dem Betrieb in Verbindung stehen. Bei einem Altenteilerhaus geht es um betriebliche „Mithilfe“, Vertretung und Rat und Tat des Altenteilers. Eine von der Hofstelle beziehungsweise den landwirtschaftlichen Arbeitsabläufen abgesonderte Lage des Altenteilerhauses kann ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb "dienen" soll. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde eine solche Lage – gerade – wegen des räumlich-funktionellen „Dienens“ nicht wählen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris Rn. 9 bis 11 m. w. N.). Den Klägern obliegt in Bezug auf die Eignung des Standorts sowohl hinsichtlich seiner betrieblich-funktionalen Zuordnung als auch in Bezug auf die gebotene Schonung des Außenbereichs die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris Rn. 25). Ausgehend von diesen – allgemeinen – Grundsätzen ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, bis zu welcher Entfernung zwischen Hofstelle und Altenteilerhaus dessen erforderliche räumliche Zuordnung zum und erkennbare Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb noch anzunehmen ist. Das kann schon bei einer Entfernung von 80 m Luftlinie und 150 m Wegstrecke zu verneinen sein. Eine weitergehende Klärung ist dazu nicht möglich, weil eine – die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende – Nähe der Altenteilerwohnung zur Hofstelle beziehungsweise zu den (dort anfallenden) betrieblichen „Abläufen“ nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls möglich ist, wobei die regionalen und baulichen Verhältnisse, bestimmte (zum Betrieb gehörende) Betriebsabläufe und Bewirtschaftungsformen, die betriebliche Ausrichtung sowie der Arbeitsanfall (typisierend) zu berücksichtigen sind. Auch für die einzelfallbezogene Beurteilung ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten; das Vorhaben (Altenteilerhaus) muss durch seine Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt sein (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris Rn. 12 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist ein „Dienen“ des geplanten Altenteilerhauses auf dem Flurstück A. der Gemarkung W. für den Betrieb der Klägerin in K. nicht gegeben, weil dieser Betrieb etwa neun Kilometer entfernt liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger ist bei der Betrachtung ausschließlich auf den Betrieb der Klägerin abzustellen, weil es sich bei den beiden Betrieben der Kläger um zwei rechtlich selbständige Betriebe handelt, die auch im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit eines Altenteilerhauses isoliert zu betrachten sind. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Betriebe zu zwei unterschiedlichen Betriebsnummern registriert sind und auch buchhalterisch getrennt veranlagt werden. Dies hat der Kläger mit steuerlichen Gründen und höheren Subventionen begründet. Wenn sich die Kläger jedoch aus steuerlichen und subventionsrechtlichen Gründen für zwei Betriebe entscheiden, müssen sie auch etwaige negative Konsequenzen dieser Betriebsstruktur hinnehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Altenteilerhaus insbesondere der Erleichterung und der Umsetzung eines Betriebsübergangs dient. Gerade daran zeigt sich, dass die Betriebe der Kläger isoliert zu behandeln sind, denn es sind nach ihrem eigenen Vortrag verschiedene Möglichkeiten der zukünftigen Gestaltung des jeweiligen Betriebes denkbar. So könnten etwa – als eine von mehreren Alternativen – die Betriebe weiterhin separat von ihren Nachkommen weitergeführt werden. Dann lägen weiterhin zwei Betriebe vor und das Altenteilerhaus für die Eltern der Klägerin nahe des Betriebes des Klägers beziehungsweise seiner Nachkommen wiese keine räumliche Nähe zum insoweit maßgeblichen Betrieb der Klägerin in K. auf. Dass die Kläger für ihre Betriebe die landwirtschaftlichen Maschinen gemeinschaftlich nutzen, reicht nicht für die Annahme eines einheitlichen Betriebes aus. Ob das Altenteilerhaus möglicherweise dem Betrieb des Klägers in S. dient, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant, weil er seinen Betrieb nicht von den Eltern der Klägerin übernommen hat und es insoweit bereits am Merkmal des Betriebsübergangs mangelt. Darüber hinaus liegen für den Betrieb des Klägers die Voraussetzungen für die Errichtung eines Altenteilerhauses bereits aus dem Grund nicht vor, dass der Kläger seinen Betrieb nur im Nebenerwerb führt. Altenteilerhäuser erfüllen bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in aller Regel nicht die Voraussetzung einer Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, weil sie einem solchen Betrieb im Sinne dieser Vorschriften nicht "dienen" (BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980 – 4 C 35.78 – juris Ls.). Es kann lediglich – ausnahmsweise – für ein Altenteilerhaus zutreffen, wenn der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb einen solchen Umfang hat, dass er fast einem Vollerwerbsbetrieb entspricht, und wenn das Altenteilerhaus einem solchen Betrieb mit dienender Funktion zugeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980 – 4 C 35.78 – juris Rn. 11). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise dienende Funktion des Altenteilerhauses trotz Nebenerwerbsbetrieb sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist – derzeit – auch die Voraussetzung der sogenannten betrieblichen Mithilfe nicht gegeben. Ein Altenteilerhaus bezieht seine Privilegierung aus dem Betrieb und – damit – auch aus den dort anfallenden Betriebsabläufen, die (auch) mit Hilfe des Altenteilers unterstützt werden sollen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris Rn. 10). Entscheidend ist dabei der objektive Zweck des Altenteilerhauses, auf Dauer für den Generationenwechsel dem Betrieb zur Verfügung zu stehen. Die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Altenteilers sind vor diesem Hintergrund unerheblich (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 35 Rn. 41). Erleichtert werden soll nicht lediglich die Versorgung des demnächst aus dem Betrieb ausscheidenden Betriebsinhabers mit Wohnraum. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Betrieb aufgrund der Betriebsabläufe und der Wirtschaftsweise unabhängig von einem aktuellen Bedürfnis im Rahmen des ständigen Generationenwechsels ein Bedarf dafür vorhanden ist, einen Altenteiler unterzubringen. Auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers kommt es nicht ausschlaggebend an (BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 1994 – 4 B 120.94 – juris Rn. 7). Vorliegend soll der Altenteiler die Betriebsabläufe nicht unterstützen. Dies ist altersbedingt nicht mehr möglich. Vielmehr soll das Gebäude errichtet werden, damit die Kläger die Eltern der Klägerin in der Nähe des Betriebes des Klägers, auf dem beide Kläger leben, pflegen beziehungsweise unterstützen können. Dieser – durchaus nachvollziehbare – Belang hat jedoch in Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Altenteilerhauses keine Relevanz. Es liegen zudem auch weitere Voraussetzungen für ein Altenteilerhaus nicht vor. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt bezogen auf die Zulässigkeit von Altenteilerhäusern voraus, dass – zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ein Generationswechsel konkret bevorsteht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2. März 2012 – 1 LA 13/12 – juris Ls; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. September 2017 – 1 LA 60/16 – juris Rn. 28). Dies ist vorliegend (jedenfalls noch) nicht der Fall. Die jeweiligen Betriebsübergänge auf die Kläger liegen viele Jahre zurück. Ein in naher Zukunft liegender Betriebsübergang auf die Nachkommen der Kläger wurde von diesen nicht vorgetragen und liegt angesichts des Alters der Kläger von Mitte Fünfzig derzeit auch nicht nahe. Noch vage Aussichten auf künftige Betriebsübergänge reichen insoweit nicht aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Altenteilerhaus für die Eltern der Klägerin geplant ist und allenfalls in der entfernter liegenden Zukunft einer nächsten Generation dienen soll. Der Betriebsübergang von den Eltern der Klägerin auf die Klägerin erfolgte bereits im Jahr 2005. Angesichts des Fehlens eines konkret bevorstehenden Generationenwechsels und des (derzeitigen) Zwecks der Pflege und Untersetzung der Eltern der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit eines Altenteilerhauses auch unabhängig davon nicht vor, ob die Betriebe der Kläger als ein einheitlicher oder zwei separate Betriebe angesehen werden. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist. Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gleichzusetzen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Rn. 16). So liegt es hier. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang nördlich, westlich und südlich des Flurstücks A. der Gemarkung W. hinauswachsen und damit Ortslage in den Außenbereich ausufern. Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für ein Einfamilienhaus regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € zugrunde gelegt wurde. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Altenteilerhauses für die Eltern der Klägerin auf einem Grundstück in S. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück A. der Gemarkung W., das sich in süd-östlicher Ausdehnung an der Straßenkreuzung A. Straße und W. befindet. Auf diesem Grundstück beabsichtigten die Kläger die Errichtung eines Altenteilerhauses. Nördlich, westlich und südlich grenzt das Flurstück teilweise an vorhandene Bebauung an. Im Übrigen liegen neben dem Grundstück nicht bebaute Grünflächen, die teilweise landwirtschaftlich genutzt werden. Entlang der Grundstückgrenze an der Straße W. befindet sich alter Baumbestand. Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ferienwohnung in K. zur Betriebsnummer A., den sie im Vollerwerb bewirtschaftet. Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in der A. Zum Betrieb gehört ein weiteres bebautes Grundstück im A., etwa 370 m südlich des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Grundstücke stehen beide im Eigentum der Klägerin. Zum Betrieb gehört Ackerland sowie Gebäude- und Freiflächen für die Land- und Forstwirtschaft. Der Betrieb wurde der Klägerin im Jahr 2005 von ihren Eltern überlassen. Zum damaligen Zeitpunkt pachtete die Klägerin weitere Flächen von ihrem Onkel, die ihr im Jahr 2018 ebenfalls überlassen wurden. Der Vater der Klägerin war lange Zeit nach der Überlassung noch im Betrieb tätig und lebt weiterhin in der Betriebsleiterwohnung in K. In der Betriebsleiterwohnung des übernommenen Betriebes ihres Onkels verfügt dieser über ein Wohnrecht. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in S. zur Betriebsnummer A. Er ist ebenfalls Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen. Zudem sind einige weitere Hektar landwirtschaftlicher Flächen von seiner Ehefrau gepachtet. Auf dem Betrieb befindet sich ein Betriebsleiterhaus aus dem 17. Jahrhundert. Seit 1995 bewirtschaftet er den Betrieb im Nebenerwerb. Der Kläger ist ausgebildeter Landwirt, Dipl. Agar. Ing (FH) und Immobilienfachwirt. Er ist als Angestellter tätig. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers befindet sich nordwestlich des Flurstücks A der Gemarkung W. auf der anderen Straßenseite der Straße W. Die Kläger sind verheiratet und leben zusammen auf dem Betrieb des Klägers in S. Die Landmaschinen der Betriebe werden von beiden Betrieben gemeinschaftlich genutzt. Die Eltern des Klägers sind bereits verstorben, sein Vater am 22. Januar 2019 und seine Mutter am 13. Oktober 2022. Die Kläger beabsichtigten die Errichtung eines Altenteilerhauses für die Eltern der Klägerin, die beide im Jahr 1940 geboren wurden. Mittlerweile hat der Vater der Klägerin die Pflegestufe 2 und kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Betrieb mitarbeiten. Mit Antrag vom 17. Februar 2020 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides. In dem Antrag gaben sie an, auf dem Flurstück A. der Gemarkung W. sei die Errichtung eines altersgerechten landwirtschaftlichen Altenteilerhauses geplant, das an den Bedürfnissen pflegebedürftiger Personen ausgerichtet sei. Bei den geplanten Abmessungen handle es sich nach derzeitigem Planungsstand um circa Angaben. Auch hier gelte der Umstand, dass die gewählten Abstände stark durch den Baumbestand des Weges W. geprägt seien. Auf Aufforderung des Beklagten reichten die Kläger eine Betriebsbeschreibung ein. Darin gaben sie unter anderem an, das Altenteilerhaus sei für beide Betriebe geplant. Es bestehe eine Zusammenarbeit beider Betriebe. Auf weitere Nachfrage des Beklagten teilten sie mit, die Voranfrage beziehe sich auf ein Altenteil für den Betrieb in S. In der Vergangenheit seien Teile des Betriebsleiterwohnhauses als Altenteilerwohnung genutzt worden. Der Bereich sei jedoch nicht für pflegebedürftige Altenteiler nutzbar. Die Errichtung des Altenteilerhauses auf dem Betriebsgrundstück selbst sei nicht möglich, weil der vorhandene Platz für Verkehrswege insbesondere für landwirtschaftliche Maschinen benötigt werde. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme (Bl. 36 Beiakte A) aus, es bestünden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben, da es den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Beigeladenen entgegenstehe und einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild bedeute. Im Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes werde in Kapital 2.2.1 für den Teilraum Ia, in dem das Flurstück sich befinde, ausgeführt: „Siedlungsgebiet mit dörflichen Kleinstrukturen in dem alten Ortskern und Freihalten an der Geestkante.“ Mit dieser Festsetzung korrespondiere die Karte 9 „Planfassung“ des Landschaftsplanes (vgl. Kartenausschnitt Bl. 37 Beiakte A). Hier sei der Bereich des Flurstücks mit der Signatur „Abgrenzung der Ortslage“ gekennzeichnet. Damit habe die Beigeladene die Freihaltung und den Schutz des Landschaftsbildes als Ziel im Landschaftsplan dargestellt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens seien erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild zu erwarten. Damit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BauGB). Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen, führte allerdings aus, aus rechtlichen Gründen könne das Einvernehmen nicht versagt werden, obwohl die Fläche aufgrund der Nähe zum § 15a Biotop „Qwubben“ nicht bebaut werden solle und seit Ewig als „Landschaftsfenster“ gelte. Auf eine Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Kläger teilten diese mit, die Ablehnung könne nicht nachvollzogen werden, weil auf dem Grundstück die Errichtung eines Rinderstalls genehmigt worden sei. Dieses Vorhaben sei lediglich aus dem Grund nicht realisiert worden, dass die Beigeladene in der Nähe ein neues Wohngebiet mit einem Bebauungsplan festgesetzt habe und eine Konfrontation des Rinderstalls mit der Wohnbebauung unvermeidlich gewesen wäre. Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Bauvorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sei daher abzulehnen. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes der Beigeladenen stünden entgegen. Zudem sei auf dem Hofgrundstück des Klägers ausreichend Platz für ein Altenteilerhaus. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2020 Widerspruch und führten ergänzend aus, die Errichtung der parallel beantragten Lagerhalle auf dem Betriebsgrundstück und die Errichtung des Altenteilerhauses auf demselben Grundstück sei aus Platzgründen nicht möglich. Im Übrigen würden das Flurstück A. der Gemarkung W. in wesentlichen Teilen auch bei Errichtung des Altenteilerhauses freigehalten. Am 2. Dezember 2020 fand ein Ortstermin auf dem Betrieb des Klägers statt. Dabei wies der Kläger unter anderem darauf hin, bei einer Ablehnung des Vorbescheides wolle er das Altenteilerhaus auf seinem Hof und die parallel geplante Halle auf einem anderen Grundstück im Außenbereich errichten. Im Nachgang teilte die Klägerin mit, geplant sei ein Altenteilerhaus mit 80 m² bis 100 m² als eingeschossiger Bau für zwei Personen mit Gästezimmer. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume mit, dass eine Nachkartierung ergeben habe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um „arten- und strukturreiches Dauergrünland“, sondern um mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland ohne gesetzlichen Biotopschutz handle. Auf ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs teilten die Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2021 mit, der Betrieb der Klägerin in A. verfüge über kein Altenteilerhaus. Der Vater der Klägerin bewohne derzeit das Betriebsleiterwohnhaus und beaufsichtige die Pflanzenbestände, die Kühlhäuser und die Ferienwohnung. Diese Aufgaben seien jedoch altersbedingt nicht mehr komplett wahrnehmbar. Aus diesem Grund solle der Sohn der Klägerin diese Aufgaben wahrnehmen und in das Betriebsleiterwohnhaus einziehen. Dieser befinde sich in Ausbildung. Es sei noch nicht absehbar, ob er den Betrieb der Klägerin im Haupterwerb oder Nebenerwerb übernehmen wolle. Aus diesem Grund sei das Altenteilerhaus beantragt worden, das dem Betrieb in K. dienen solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Generationenwechsel am Betrieb der Klägerin in K. habe bereits im Jahr 2005 stattgefunden. Seitdem werde der Betrieb von der Klägerin geführt und daran werde sich bis auf weiteres voraussichtlich nichts ändern. Ein Betriebsübergang auf den Sohn der Klägerin stehe nicht bevor. Der Sohn der Klägerin, der eine nichtlandwirtschaftliche Ausbildung absolviere, könne jedenfalls übergangsweise auch in der Ferienwohnung leben. Ein Altenteilerhaus beziehe seine Privilegierung aus dem Betrieb und damit auch aus den dort anfallenden Betriebsabläufen, die (auch) mit Hilfe des Altenteilers unterstützt werden sollten. Dies erfordere ein Wohnen in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle, was für den Betrieb der Klägerin in K. nicht ersichtlich sei. Für ein dem Betriebsstandort K. dienendes Altenteilerhaus in S. seien keine triftigen betriebsbezogenen Gründe ersichtlich. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben und trägen ergänzend vor, das geplante Altenteilerhaus diene den landwirtschaftlichen Betrieben der Klägerin in K. mit Betriebsflächen in S. und des Klägers in S. Aus der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Stellungnahme des Kreisbauernverbandes Dithmarschen e. V. vom 11. Oktober 2021 ergebe sich ohne weiteres die Notwendigkeit und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Altenteilerhauses. Es bestehe eine Symbiose des Betriebes der Klägerin in K. und des Klägers in S. Das Altenteilerhaus nehme den Außenbereich in S. nicht über Gebühr in Anspruch. Dies sei im Falle seiner Errichtung in K. anders. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 22. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2021 den beantragten Bauvorbescheid für ein Altenteilergebäude auf dem Flurstück A. der Gemarkung W. zu erteilen. Der Beklagte Beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, auch aus der Stellungnahme des Kreisbauernverbandes Dithmarschen e. V. ergebe sich nicht, dass ein konkreter Generationenwechsel bevorstehe. Zudem bestehe zwischen dem geplanten Altenteilerhaus und dem Betrieb der Klägerin in K. eine Entfernung von etwa neun km. Für ein Altenteilerhaus sei hingegen eine unmittelbare Nähe zum Betrieb erforderlich, damit der Altenteiler die Betriebsabläufe unterstützen könne. Letzteres sei angesichts des Alters des Vaters der Klägerin ebenfalls fraglich. Vielmehr wolle dieser nach S. ziehen, damit die Kläger ihn unterstützen beziehungsweise pflegen könnten. Dieser nachvollziehbare private Belang habe jedoch im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Altenteilerhauses keine Bedeutung. Für eine Eigenständigkeit der beiden Betriebe spreche neben den unterschiedlichen Betriebsnummern der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftliche Flächen an den Kläger verpachte. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 1. August 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.