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Urteil

8 A 159/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0807.8A159.20.00
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Leitsätze
1. Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar.(Rn.74) 2. Bei der Veröffentlichung von Filmen, auf denen betroffene Personen zu erkennen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.(Rn.75) 3. Dazu zählen nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.(Rn.75) 4. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.(Rn.75) 4. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 22).(Rn.76) 5. Dies ist jedenfalls für Personen anzunehmen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden. Anhand ihrer äußeren Erscheinung können sie zumindest über Fotos sowie durch Personen, denen die äußere Erscheinung bekannt ist, identifiziert werden.(Rn.76) 6. Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind.(Rn.77) 7. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Halterabfragen beim Kraftfahrt Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.(Rn.77)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger unter Ziffer 3 des Bescheides aufgegeben hat, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden und den Kläger unter Ziffer 4 des Bescheides insoweit verpflichtet hat, ihr durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflicht nachzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar.(Rn.74) 2. Bei der Veröffentlichung von Filmen, auf denen betroffene Personen zu erkennen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten.(Rn.75) 3. Dazu zählen nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.(Rn.75) 4. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.(Rn.75) 4. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 22).(Rn.76) 5. Dies ist jedenfalls für Personen anzunehmen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden. Anhand ihrer äußeren Erscheinung können sie zumindest über Fotos sowie durch Personen, denen die äußere Erscheinung bekannt ist, identifiziert werden.(Rn.76) 6. Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind.(Rn.77) 7. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Halterabfragen beim Kraftfahrt Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.(Rn.77) Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte dem Kläger unter Ziffer 3 des Bescheides aufgegeben hat, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden und den Kläger unter Ziffer 4 des Bescheides insoweit verpflichtet hat, ihr durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflicht nachzuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Beklagte unter Ziffer 3 des Bescheides aufgegeben hat, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden und den Kläger unter Ziffer 4 des Bescheides insoweit verpflichtet hat, ihr durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflicht nachzuweisen. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 ist zunächst rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Beklagte unter Ziffer 3 aufgegeben hat, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO in Verbindung mit Art. 12, 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO. Gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde – und damit auch die Beklagte – über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 DS-GVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Entgegen der Ansicht des Klägers folgen die ihn treffenden Informationspflichten bei der Erstellung von Videoaufnahmen aus Art. 13 DS-GVO und nicht aus Art. 14 DS-GVO. Insoweit besteht zwischen Art. 13 und 14 DS-GVO im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationspflichten ein wesentlicher Unterschied. Bei Art. 13 DS-GVO sind die nach der Vorschrift erforderlichen Informationen der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten zu erteilen, während bei Art. 14 DS-GVO die Informationen erst innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats erteilt werden müssen (Art. 14 Abs. 3 DS-GVO). Art. 13 DS-GVO betrifft die Datenerhebung bei der betroffenen Person, während Art. 14 DS-GVO greift, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Unter welchen Voraussetzungen von einer Datenerhebung bei der betroffenen Person auszugehen ist, ist Art. 13 und 14 DS-GVO nicht zu entnehmen. Die Abgrenzung der Datenerhebung nach Art. 13 DS-GVO von derjenigen nach Art. 14 DS-GVO hat nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nach objektiven Kriterien zu erfolgen, insbesondere anhand des Ortes der Datenerhebung (vgl. Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 Rn. 30) oder der Mitwirkung der betroffenen Person. Einer Abgrenzung nach subjektiven Kriterien, insbesondere der Kenntnis der betroffenen Person von der Datenerhebung (vgl. dazu Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 4) stehen einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten entgegen und der Umstand, dass der Verantwortliche anderenfalls durch offene oder verdeckte Datenerhebung wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO eingreift. Letzteres wiederum hätte zur Folge, dass sich der Verantwortliche den Informationspflichten letztendlich vollständig durch verdeckte Datenerhebungen entziehen könnte, weil die betroffenen Personen dem Verarbeitenden oftmals unbekannt sind mit der Folge, dass Informationen im Nachhinein aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erteilt werden können und der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO griffe (Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.). Dies ist mit dem in Erwägungsgrund 6 DS-GVO normierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches nicht zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund sind Videoaufzeichnungen unabhängig von der Frage, ob es sich um offene (mit Hinweisschild oder ähnlichem Hinweis) oder verdeckte Aufzeichnungen handelt, als Datenerhebung bei der betroffenen Person nach Art. 13 DS-GVO anzusehen (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 15; a. A. Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 11b; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 14 DS-GVO Rn. 31.2). Die Differenzierung nach offenen und verdeckten Videoaufzeichnungen hätte auch hier zur Folge, dass der Verantwortliche im Ergebnis selbst wählen könnte, ob Art. 13 oder 14 DS-GVO einschlägig ist, indem er die Videoaufzeichnung entweder offen oder verdeckt ausführt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass bei verdeckten Videoaufzeichnungen letztendlich oft keine Informationspflichten eingehalten werden müssten, weil die aufgezeichneten Personen dem Verantwortlichen unbekannt sind und deshalb der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 13 Rn. 13 f.). Bezogen auf das streitgegenständliche Filmen mittels einer auf das Autodach montierten Kamera hätte die Abgrenzung nach dem subjektiven Merkmal der Kenntnis zudem Abgrenzungsprobleme in der Form zur Folge, dass der Kläger jeweils prüfen müsste, ob die Person die Kamera gesehen und damit Kenntnis von den Videoaufzeichnungen hat. In diesem Fall griffe dann Art. 13 DS-GVO. Im anderen Fall, in dem die betroffene Person die Kamera nicht gesehen hat, griffe Art. 14 DS-GVO ein und der Kläger müsste die darin normierten nachträglichen Informationspflichten erfüllen. Dazu müsste der Kläger bei jeder gefilmten Person prüfen, ob diese die Kamera gesehen beziehungsweise auf irgend eine Art davon Kenntnis erlangt hat. Bei allen anderen Personen müsste er prüfen, ob er die Informationen nachträglich erteilen kann oder der Ausschlusstatbestand des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO greift. Diese Vorgehensweise erscheint nicht praxistauglich. Der Kläger ist ausgehend von diesen Maßstäben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO verpflichtet, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung die berechtigten Interessen mitzuteilen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO beruht. Der Kläger hat sich vorliegend insbesondere auf seine Kunstfreiheit und seine Berufsfreiheit und damit auf berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO erfolgt die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Jedenfalls über seine berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO kann der Kläger auch in der von ihm gewählten Form informieren, dass sich auf dem Kraftfahrzeug ein Hinweis auf seine Website befindet, auf der dann wiederum die erforderlichen Informationen nachzulesen sind. Insoweit ist ein Medienbruch zulässig (vgl. Bäcker in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 16). Gewisse Verarbeitungssituationen lassen es schlichtweg nicht zu, sämtliche Transparenzinformationen unmittelbar zur Verfügung zu stellen (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43). So ist auch hier zu berücksichtigen, dass beim Vorbeifahren eines Kraftfahrzeuges nur in begrenztem Umfang auf dem Kraftfahrzeug angebrachte Informationen von den betroffenen Personen wahrgenommen werden können und diese deshalb auf die essentiellen Informationen beschränkt werden müssen. Dazu zählen die berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO nicht. Hier ist es ausreichend, wenn die betroffenen Personen die Informationen auf Sekundärebene über eine Website abrufen können. Vor diesem Hintergrund ist auch Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sich die Nachweispflicht mittels eines Fotos auf die Pflicht bezieht, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen sichtbar darauf hinzuweisen, welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahmen verfolgt werden. Im Übrigen sind Ziffer 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die für die betroffenen Personen essentiellen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO müssen ohne Medienbruch bei der Verarbeitung mitgeteilt werden (vgl. Franck in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSH, 3. Aufl. 2022, Art. 13 DS-GVO Rn. 43). Dazu zählen jedenfalls die von der Beklagten angenommenen Hinweise darauf, dass Filmaufnahmen für den Zweck der Veröffentlichung im Internet erstellt werden (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO), wer Verantwortlicher der Verarbeitung ist sowie dessen Kontaktdaten (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO). Diese überschaubare Anzahl an Daten kann bei gefilmten Personen bei einem Hinweis auf dem Kraftfahrzeug des Klägers noch wahrgenommen werden. Gleichzeitig ist die Information über diese Daten für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen notwendig, damit auch Personen mit wenig Medienkompetenz hinreichend informiert sind und ihre Rechte möglichst umfassend ausüben können. Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO. Danach verfügt Jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, unter anderem den Verantwortliche anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das von der Beklagten geforderte Foto ist notwendig, um überprüfen zu können, ob der Kläger die von der Beklagten geforderten Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO beachtet. Dazu ist die Beklagte nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO verpflichtet. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. An der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel. Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst leidet der Bescheid nicht an fehlender Bestimmtheit. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Für den Kläger ist unter Berücksichtigung von Tenor und Begründung des Bescheides hinreichend klar, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahmen so verändert werden müssen, dass Personen, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) und was für ein Foto er einreichen soll (Ziffer 4 des Bescheides). Dies ist bei Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont immer dann der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände des Straßenverkehrs nicht mehr die Straße und die sie umgebende Landschaft die Aufnahme prägt. In den vom Kläger bislang veröffentlichten Aufnahmen prägt – im fließenden Verkehr – ganz überwiegend die Straße und die sie umgebende Straßenlandschaft das Bild. Gelegentlich passiert der Kläger dabei Personen, die jedoch im Hintergrund bleiben und kaum zu erkennen sind. Anders verhält es sich unterdessen, wenn Personen aufgrund der äußeren Umstände der Verkehrssituation dicht an die auf dem Fahrzeugdach montierte Kamera herantreten, insbesondere an Ampeln, bei Verkehrsüberwegen und an Kreuzungen. In diesem Fall gerät die Person – angesichts der geringen Geschwindigkeit eines Fußgängers, Fahrradfahrers etc. über einen längeren Zeitraum – in den Fokus der Aufnahme mit der Folge, dass die Straße und die Straßenlandschaft verdeckt wird und in den Hintergrund gerät. Zugegebenermaßen verbleiben dabei Abgrenzungsschwierigkeiten, weil nicht anhand fester Kriterien vom Kläger oder einem eingesetzten Algorithmus festgestellt werden kann, wie lange etwa eine Person aufgezeichnet werden muss, welchen Anteil sie vom Bildausschnitt ausfüllen muss beziehungsweise ab welcher Entfernung zur Kamera eine Anonymisierung zu erfolgen hat. Derartige feste Kriterien sind jedoch für die Abgrenzung nicht geeignet, weil anhand festgelegter Werte die Umstände der jeweils gegebenen konkreten Situation der Aufnahme nicht hinreichend gewürdigt werden können. Verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten sind in Kauf zu nehmen. Dies vorangestellt hat die Beklagte zu Recht die Abgrenzungskriterien der sogenannten Beiwerk-Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG entsprechend herangezogen. Nach dieser Vorschrift dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Auch hier ist die Abgrenzung zwischen Haupt- und Beiwerk schwierig. Die Vorschrift stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Abgebildeten zu der übrigen Aussage des Bildes, auf seinen Stellenwert im Gesamteindruck des Bildes, nicht auf den Grad seiner Erkennbarkeit ab. Von einem Beiwerk in diesem Sinn kann grundsätzlich dann keine Rede sein, wenn die Person das Bild fast ganz ausfüllt (BGH, Urt. v. 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78 – juris Rn. 18). Maßgeblich ist, ob entsprechend dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur "bei Gelegenheit" erscheinen oder ob einzelne aus der Anonymität herausgelöst werden (LG Oldenburg, Beschl. v. 23. uar 1986 – 5 O 3667/85 – GRUR 1986, 464, 465). Voraussetzung hierfür ist, dass nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes Beiwerk darstellen, dass sie auch entfallen könnten, ohne dass Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14. November 1988 – 13 U 72/88 – juris Rn. 28). Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern. Wesentlich ist damit, dass die Personendarstellung untergeordnet und nicht selbst Thema des Bildes ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. August 1989 – 14 U 105/88 – juris Rn. 27). Der Stellenwert der Personen entsprechend dem Gesamteindruck des Bildes muss gegenüber dem Stellenwert der Landschaft erheblich niedriger sein (OLG München, Urt. v. 13. November 1987 – 21 U 2979/87 – juris Rn. 31). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat die Beklagte zu Recht für maßgeblich im Hinblick auf die Pflicht zur Anonymisierung darauf abgestellt, ob sich eine Person nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befindet. In Bezug auf die in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete Verpflichtung, durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziffer 3 des Bescheides nachzuweisen, bestehen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ein Foto des klägerischen Kraftfahrzeuges mit den nach Ziffer 3 des Bescheides geforderten Informationen einzureichen ist. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO. Danach verfügt jede Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Tatbestandsvoraussetzung für die Abhilfemaßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DS-GVO ist das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn Daten ohne entsprechende Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Dies war vorliegend der Fall. Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. Bei der Veröffentlichung von Filmen, auf denen betroffene Personen zu erkennen sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Dazu zählen nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Hs. 2 DS-GVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 – C-212/13 – juris Rn. 22). Dies ist jedenfalls für Personen anzunehmen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden. Anhand ihrer äußeren Erscheinung können sie zumindest über Fotos sowie durch Personen, denen die äußere Erscheinung bekannt ist, identifiziert werden. Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind (vgl. Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 48. Ed., Stand: 1. Mai 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Halterabfragen beim Kraftfahrt Bundesamt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Dies gilt uneingeschränkt für alle Kennzeichen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf eine natürliche oder juristische Person zugelassen ist, weil die Kennzeichen auch bei auf juristische Personen zugelassenen Kraftfahrzeugen Rückschlüsse auf die Fahrer vermitteln können. Die DS-GVO findet nach Erwägungsgrund 14 auf juristische Personen keine Anwendung. Die hinter der juristischen Person stehenden natürliche Personen sind jedoch geschützt, wenn sich die Daten der juristischen Person auch auf sie beziehen (vgl. Gola in: Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 Rn. 28). Jedenfalls Mitarbeiter oder anderweitig informierte Personen können ein Kraftfahrzeug einer juristischen Person über das Kennzeichen einer natürlichen Person als Fahrer zuordnen. So könnte etwa festgestellt werden, dass der Fahrer eines Fahrzeugs seines Arbeitsgebers (juristische Person) bei einer Dienstfahrt von der vorgegebenen Route abgewichen und in seiner Dienstzeit einer privaten Tätigkeit nachgegangen ist. Im Einzelfall mag bei auf juristische Personen zugelassenen Fahrzeugen eine Identifizierung des Fahrers selbst unter Auswertung sämtlicher Datenquellen nicht möglich sein. Unter dem Aspekt einer praxistauglichen datenschutzrechtlichen Verfügung ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides diese Fälle nicht vom Anwendungsbereich ihrer Anordnung ausgenommen hat. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, zu erkennen, ob ein Kraftfahrzeug auf eine juristische oder eine natürliche Person zugelassen und deshalb dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfällt oder nicht. Dies ließe sich allenfalls durch eine Halterauskunft ermitteln. Auch Werbeaufschriften oder Ähnliches auf Fahrzeugen lassen keinen sicheren Schluss auf den Halter des Fahrzeugs zu, weil jeder Halter beziehungsweise Eigentümer eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich frei über die äußere Gestaltung seines Fahrzeugs entscheiden kann. Zudem kann der Verantwortliche nicht erkennen, ob über das Kennzeichen etwa mittels eines Fahrtenbuches möglicherweise Rückschlüsse auf den Fahrer als natürliche Person gezogen werden können. Das von dem Bescheid der Beklagten erfasste Veröffentlichen der Filme auf der Website Youtube stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie unter anderem die Speicherung und die Offenlegung durch Verbreitung. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der unter den Buchst. a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere eine Einwilligung der gefilmten Personen liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Das Filmen und die Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Anonymisierung ist zunächst als Betätigung der von Art. 13 GRCh geschützten Kunstfreiheit, der von Art. 15 Abs. 1 GRCh geschützten Berufsfreiheit und der von Art. 16 GRCh geschützten Unternehmerischen Freiheit einzuordnen und stellt damit ein berechtigtes Interesse dar. Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch erforderlich. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn kein anderes, gleich effektives Mittel ersichtlich ist (VG Ansbach, Urt. v. 23. Februar 2022 – AN 14 K 20.00083 – juris Rn. 40). Die Anonymisierung stellt kein gleich effektives Mittel dar, weil sie den Kläger in seiner Kunstfreiheit, Berufsfreiheit und der Unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt. Die Beklagte ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die Abwägung hier zu Lasten des Klägers ausfällt. Abzuwiegen sind hier die berechtigten Interessen des Klägers als Verantwortlichen einerseits und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, andererseits. Erfasst – wie hier – derselbe Sachverhalt eine Vielzahl von betroffenen Personen, erfolgt die Abwägung anhand einer summarischen Prüfung der Belange der betroffenen Personen unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten (Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63). Maßgeblich ist insoweit insbesondere die Eingriffsintensität, die Art der betroffenen Personen, die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die Sphäre, in die eingegriffen wird (vgl. Schulz in: Gola/Heckmann, DS-GVO – BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 63). Die gefilmten Personen sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Rechts am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in erheblicher Weise. Zunächst handelt es sich angesichts der Vielzahl an veröffentlichten Videos um eine erhebliche Vielzahl an betroffenen Personen, auch wenn je Video abhängig von der gefilmten Straßenlandschaft teilweise nur vereinzelt Personen in den Vordergrund des Bildausschnitts geraten. Die zufällig gefilmten Personen können sich dem Filmen zudem kaum beziehungsweise nur dann entziehen, wenn sie die Kamera bemerkt haben. Dies ist gerade bei größeren Kreuzungen oder unübersichtlicheren Verkehrssituationen oder wenn die gefilmten Personen durch Gespräche, Telefonate etc. abgelenkt sind nicht unbedingt der Fall. Eingriffsmindernd ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Personen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. Die belastenden Auswirkungen der Verarbeitung auf die betroffenen Personen stellen sich zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als eher gering dar. Dennoch überwiegen diese Interessen der betroffenen Personen die berechtigten Interessen des Klägers. Die Verpflichtung des Klägers, die veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr so zu verändern, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können, stellt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters einen Eingriff von geringer Intensität dar. Betroffen sind zunächst nur besondere Situationen, in denen Personen – anders als im fließenden Verkehr – in den Vordergrund geraten. Der ganz überwiegende Anteil der Aufnahmen ist nicht von der Pflicht zur Anonymisierung betroffen. Unter Würdigung der Gesamtumstände werden die vom Kläger erstellten und veröffentlichten Aufnahmen von Straßenlandschaften in ihrer Darstellung und Wirkung durch die Anonymisierung der Personen, die sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, lediglich geringfügig beeinträchtigt, weil sich der Eindruck der Straßenlandschaft durch die Anonymisierung kaum verändert. Die abgebildete Person ist lediglich nicht mehr zu erkennen. Erwägungsgrund 47 Satz 4 DS-GVO sieht zudem vor, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Im öffentlichen Straßenverkehr können betroffene Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie nicht gefilmt werden. Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen. Diese Wertung muss erst Recht für Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelten. Es mag für den Kläger zusätzlichen Aufwand bedeuten, die Kennzeichen etwa durch eine Verpixelung zu anonymisieren. Im Übrigen werden die Aufnahmen der Straßenlandschaften durch die Anonymisierung der Kennzeichen jedoch nur sehr geringfügig verändert, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG der Halter beziehungsweise Fahrer der gefilmten Kraftfahrzeuge überwiegt. Rechtsfolge von Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO ist, dass der Aufsichtsbehörde bezüglich der Wahl der konkreten Abhilfemaßnahme ein Ermessen zusteht (vgl. dazu Erwägungsgrund 129 DS-GVO), welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 114 VwGO. Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklage hat ihr Ermessen ausgeübt, indem sie unter den verschiedenen Möglichkeiten die aus ihrer Sicht am wenigsten einschränkende, lediglich punktuelle Veränderung der Aufnahmen angeordnet hat (vgl. S. 8 des Bescheides). Die Untersagungsanordnung war auch verhältnismäßig, insbesondere ist kein milderes, gleich effektives Mittel zur Herstellung des Einklangs mit der DS-GVO ersichtlich. Andere Befugnisse aus dem Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO, wie beispielsweise ein Hinweis oder eine Verwarnung, hätten nicht mit derselben Effektivität (drohende) Rechtsverletzungen verhindert. Die Anordnung war auch angemessen, denn das öffentliche Interesse an der Herstellung eines datenschutzkonformen Zustands bei Veröffentlichen der Filmaufnahmen überwiegt das Interesse des Klägers an der nicht anonymisierten Veröffentlichung der Aufnahmen. Nach alledem war die Klage überwiegend abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3. Das Teil-Obsiegen des Klägers hinsichtlich eines Teils von Ziffer 3 und 4 der streitgegenständlichen Verfügung fällt nach Auffassung des Gerichts im Verhältnis zu den übrigen angefochtenen Anordnungen kaum ins Gewicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten. Der Kläger erstellt Filme von Autofahrten. Dabei filmt der Kläger in Fahrtrichtung mittels einer auf das Autodach montierten Kamera. Die Filme veröffentlicht der Kläger auf der Website youtube.com unter dem Benutzernamen A.. Auf der Website A.de befinden sich Links zu den YouTube-Filmen. Bei den Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug, bei denen der Kläger filmt, ist ein Magnetaufkleber mit der Website A..de an dem Kraftfahrzeug angebracht. Auf dieser Website befindet sich unter dem Reiter „DSGVO“ der folgende Text: „Alle Aufnahmen wurden mit größter Sorgfalt unter Einbehaltung gesetzlicher Bestimmungen und nach bestem Wissen dieser ausgeführt. Gemäß Artikel 14 der DSGVO werden hiermit folgende Angaben für mögliche Betroffene von der Erhebung personenbezogener Daten gemacht: Verantwortlicher für die Verarbeitung und Datenschutzbeauftragter: A., E-Mail: A.eu Es werden künstlerische Foto- und Videoaufnahmen für die Veröffentlichung und zur Lizenzvergabe eigens erstellt. Eine Veröffentlichung erfolgt im Regelfall auf Grundlage des KUG § 23 (1) Absatz 2. Verwendungsbeispiele siehe hier: www.youtube.com/A. Die Aufnahmen werden gespeichert, solange diese zur Lizenzvergabe verwendet werden können. Die Verwendung erfolgt zu wirtschaftlichen Zwecken, wie zuvor genannt. Alle Betroffenen haben das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und sie haben Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Alle Betroffenen haben ein Beschwerderecht bei der zuständigen Landesbehörde für Datenschutz, diese hat in diesem Fall den Sitz in Kiel, Schleswig-Holstein.“ Auf eine (anonyme) Beschwerde hin hörte die Beklagte den Kläger dazu an, auf welcher gesetzlichen Grundlage er die Aufnahmen erstelle und veröffentliche und ob er die weiteren gesetzlichen Pflichten nach der DS-GVO (zum Beispiel die Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO) und die Betroffenenrechte (zum Beispiel das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DS-GVO) erfülle. Daraufhin teilte der Kläger mit, es handle sich bei den Aufnahmen um eine künstlerische Tätigkeit. Das Filmen von Personen als künstlerisches Beiwerk sei zulässig. Die Videos würden sämtlich auf öffentlichen Plätzen (Straßen) gefilmt. Da der Normalbürger nicht von einem Kennzeichen auf eine Person schließen könne, sei eine Verpixelung der Kennzeichen nicht erforderlich. Dadurch werde außerdem der künstlerische Wert beeinträchtigt. Nach einem Telefonat mit der Beklagten führte der Kläger ergänzend aus, die Kamera sei immer auf die Straßenmitte gerichtet. Bei den Aufnahmen ließen sich Personen im Bild nicht vermeiden. Da sich die DS-GVO nur auf natürliche Personen beziehe, sei bei allen Firmenfahrzeugen hinsichtlich der Kennzeichen ein Verstoß gegen die DS-GVO von vornherein nicht möglich. Aufgrund des von ihm verwendeten ND-Filters und der langen Verschlusszeit von 1/60 Sekunden entstehe eine Bewegungsunschärfe. Etwa 98 % aller Kennzeichen und Personen seien dadurch automatisch unkenntlich gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2020 führte die Beklagte aus, bei der Erstellung der Filme kollidiere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen mit der Kunstfreiheit des Klägers. Beidem komme Verfassungsrang zu, so dass eine Abwägung zu erfolgen habe. Dabei seien die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO könne die Verarbeitung personenbezogener Daten zudem zulässig sein, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwögen, insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handle. Ein berechtigtes Interesse könne wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art sein und müsse objektiv begründbar sein. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der vom Kläger vorgetragene Zweck der Aufnahmen, ein natürliches und echtes Bild deutscher Straßenlandschaften zu vermitteln, ebenso gut verfolgt werden könne, wenn Personen nicht identifizierbar abgebildet würden. Aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Schutzes personenbezogener Daten hätten alle betroffenen Personen grundsätzlich ein Interesse daran, dass sie bei der Benutzung öffentlicher Straßen nicht gefilmt und die Aufnahmen später im Internet veröffentlich werden. Wenn Personen, etwa bei einer Ampelphase, in den Fokus gerieten, stellten sie kein künstlerisches Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG mehr dar. Das gleiche gelte für lesbare Kennzeichen. Die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Klägers und seiner Kunstfreiheit gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Personen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Schutz personenbezogener Daten führe bei den Aufnahmen zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwögen. Das Unterlassen der Veröffentlichung personenbezogener Daten könne den Zweck der künstlerischen Tätigkeit des Klägers kaum beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 8. und 10. August 2020 führte der Kläger ergänzend aus, alle auf den Filmen erkennbaren Personen seien künstlerisches Beiwerk im Sinne des § 23 KUG. Deshalb sei eine Einwilligung der Personen nicht erforderlich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch die Menschen zu den Straßenlandschaften zählten und daher der künstlerische Wert der Aufnahmen durch die Verpixelung der Personen und Kennzeichen verloren ginge. Kennzeichen ließen sich zudem entweder gar nicht oder jedenfalls nur mit erheblichem Aufwand einem Halter zuordnen. Die Verpixelung der Menschen und Kennzeichen auf den Filmen sei ein gewaltiger Eingriff in die künstlerische Freiheit. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 erließ die Beklagte die streitgegenständliche Verfügung. Unter Ziffer 1 der Verfügung verpflichtete sie den Kläger, sämtliche vom Kläger auf der Internetplattform „YouTube“ unter dem Benutzernahmen „A.“ sowie die auf der Website www.A.de veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr bis zum 31. uar 2021 so zu verändern, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person in die Veröffentlichung ihrer Daten vor. Unter Ziffer 2 der Verfügung verpflichtete sie den Kläger, zukünftig sämtliche vom Kläger auf der Internetplattform „YouTube“ unter dem Benutzernahmen „A.“ sowie die auf der Website www.A.de veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr bis zum 31. Januar 2021 so zu veröffentlichen, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person in die Veröffentlichung ihrer Daten vor. Unter Ziffer 3 der Verfügung verpflichtete sie den Kläger, bei der Anfertigung von personenbezogenen Filmaufnahmen darauf hinzuweisen, dass Filmaufnahmen für den Zweck der Veröffentlichung im Internet erstellt werden, wer Verantwortlicher der Verarbeitung ist sowie dessen Kontaktdaten und welche berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO durch die Anfertigung der Filmaufnahme verfolgt werden. Unter Ziffer 4 der Verfügung verpflichtete sie den Kläger, ihr bis zum 30. November 2020 durch Übersendung eines Fotos die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziff. 3 nachzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es liege ein Verstoß gegen die DS-GVO vor, indem der Kläger die Filme mit identifizierbaren Personen und die Kennzeichen ohne Verpixelung veröffentliche. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der gegenwärtigen Art und Weise sei teilweise nicht durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO gedeckt. Eine Interessenabwägung führe dazu, dass die durch das GG und die Charta der Grundrechte der Europäischen EU (EUGrCh) geschützte Kunstfreiheit, die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Klägers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen beziehungsweise der Fahrzeughalter in seinen Ausprägungen des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zurücktrete. Das GG vermittle die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Ergebnis entspräche auch der Wertung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Das künstlerische Interesse, deutsche Straßenlandschaften authentisch darzustellen, trete insofern in den Hintergrund, als personenbezogene Informationen zum Zentrum der Aufnahme würden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Veränderung der Kunstwerke betreffe lediglich situative Ausschnitte. Die konkrete Ausgestaltung der Veränderung sei zudem dem Kläger überlassen (Verpixelung, schwarzer Balken etc.). Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Ein gleich oder ähnlich gelagerter Fall mit einer regelmäßigen Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Die im Internet häufigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigten es schließlich nicht, ebenfalls solche Verstöße zu begehen. Ziffer 3 der Verfügung sei erforderlich, weil der Kläger die Informationen nach Art. 13 und 14 DS-GVO nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erbringe. Das unter Ziffer 4 geforderte Foto sei erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob der Kläger seiner Informationspflicht nach Ziffer 3 nachkomme. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 26. Oktober 2020 Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht verständlich, wann sich Personen nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befänden und anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden könnten. Die Beklagte habe außerdem bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die betroffenen Personen im öffentlichen Raum und damit lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen würden. Die Aufforderung zur Information der Betroffenen sei bei der Art seiner Aufnahme nicht sinnvoll möglich außer mit einer wegweisenden Homepage auf dem Auto, auf der dann wiederum alle Informationen abrufbar seien. Deshalb greife Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO. Danach finde die Informationspflicht keine Anwendung, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweise oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Es sei schließlich in Bezug auf Ziffer 4 der Verfügung unverständlich, was er für ein Foto machen solle. Durch die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten würden letztendlich praxisferne Anforderungen gestellt und Aufnahmen im belebten Bereich praktisch unmöglich gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt ergänzend vor, Personen, die nur kurzzeitig im Bild zu sehen seien, dürften nicht zu identifizieren sein. Deshalb sei die Anordnung auf Personen beschränkt worden, die sich im Vordergrund des Bildausschnitts befänden. Insoweit sei bewusst eine offene Formulierung gewählt und die Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem Hauptmotiv und Beiwerk nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG herangezogen worden. Insbesondere bei Ampelphasen könnten die Personen nach dem Gesamteindruck kein Beiwerk sein. Hinsichtlich der Möglichkeit der Identifizierung komme es unter anderem auch darauf an, ob die betroffenen Personen im Film von anderen Personen identifiziert werden könnten, insbesondere bei Sichtung der Filme durch Menschen. Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellten grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Durch die Kennzeichen könne mit relativ wenig Aufwand ein Personenbezug hergestellt werden. Dies gelte vor allem, wenn die Kennzeichen von Personen wiedererkannt würden. Deshalb komme es nicht darauf an, ob eine Halterauskunft nur unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig sei. Zudem könnten Halterabfragen zulässig sein, wenn ein Schadensereignis zwar nicht auf dem Film zu sehen sei, jedoch das am Schadensereignis beteiligte Kraftfahrzeug. Außerdem seien stets unzulässige Halterabfragen nach § 39 Abs. 1 StVG denkbar. Die Anordnung hinsichtlich der Verpixelung der Kennzeichen sei auch auf Fahrzeuge von juristischen Personen zu erstrecken, weil die Kennzeichen Rückschlüsse auf den Halter beziehungsweise Fahrer als natürliche Person zuließen. Zudem sei eine eindeutige Unterscheidung zwischen Fahrzeugen von juristische Personen und solchen von natürlichen Personen nicht praxisgerecht. Da eine Unterscheidung nicht möglich sei, müssten die Kennzeichen aller Fahrzeuge unkenntlich gemacht werden. In Bezug auf die Informationspflichten könne der Kläger angesichts der Vielzahl an bereitzustellenden Informationen einen Mehrebenen-Ansatz verfolgen und Daten auch auf einer Website veröffentlichen. Zumindest die Identität des Verantwortlichen sowie über die Veröffentlichung der Filmaufnahmen bei YouTube müsse jedoch auf erster Ebene, also auf dem Kraftfahrzeug selbst informiert werden. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.