Urteil
8 A 10029/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0731.8A10029.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG, der auch für fiktive Verwaltungsakte gilt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die einjährige Frist des 116 Abs. 4 LVwG hat der Beklagte eingehalten. Die Fiktion des Bauvorbescheids trat – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – mit Ablauf der dreimonatigen Frist der §§ 75 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 3 LBO 2016 am 6. August 2021 ein. Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte mit dem Rücknahmebescheid vom 20. September 2021. Der fiktive Bauvorbescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Gemäß § 75 Satz 1 LBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem gemäß § 75 Satz 3 LBO entsprechend anwendbaren § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben das Kläger nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 Abs. 2 BauGB. Der Bereich ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Ein Vorhaben ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn es nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21/10 – juris Rn. 5). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die bisher vorhandene Bebauung entlang des A. einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Die in diesem Straßenzug vorhandene Bebauung erscheint nach dem Gesamteindruck, den der erkennende Einzelrichter beim Ortstermin gewonnen hat, in sich geschlossen und zusammengehörig. Der Bebauungszusammenhang endet jedoch mit dem Wohnhaus der Kläger beziehungsweise dem Nebengebäude. Die sich daran in nordwestlicher Richtung anschließenden bisher nicht bebauten Flächen, auf denen das streitgegenständliche Vorhaben geplant ist, liegen außerhalb dieses Bebauungszusammenhangs. Es liegen nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme keine topografischen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einer Einbeziehung dieser Flächen in den Bebauungszusammenhang führen könnten. Im Einzelfall können es örtliche Besonderheiten ausnahmsweise rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und -bewertung des konkreten Sachverhalts (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 30). Entgegen der Auffassung der Kläger kommt dem Knick eine solche Bedeutung nicht zu. Ein Knick ist typischer Bestandteil der (freien) Landschaft in Schleswig-Holstein, so dass er grundsätzlich keine an eine Bebauung "herandrückende" Wirkung haben kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Ls. 2). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Der Knick erweist sich nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme als vergleichbar mit den in der Gegend zahlreich vorhandenen Knicks insbesondere zwischen Feldern. Darüber hinaus spricht die Größe des Bereichs zwischen dem Grundstück und dem Knick gegen eine heranrückende Wirkung. Allein das unbebaute Flurstück 53, Flur 1 der Gemarkung A-Stadt hat nach den Daten aus dem Portal DigitalterAtlasNord eine Fläche von 6.936 m². Zwischen dem Wohngebäude und dem Knick liegt eine Entfernung von etwa 60 m. Angesichts dieser Größenverhältnisse und des Gesamteindrucks, den der Einzelrichter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, lässt der Knick den Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der Bebauung auf dem Flurstück 51/13, Flur 1 der Gemarkung A-Stadt nicht entstehen. Das gleiche gilt für die mit Bäumen gesäumte Zufahrt zum Wohnhaus. Zwischen dem Wohnhaus und der Zufahrt liegen in nordwestlicher Richtung immerhin etwa 40 m. Weder die nur lose befestigte Zufahrt noch die entlang der Zufahrt befindlichen etwa 25 Jahre alten Bäume sind nach der Verkehrsauffassung geeignet, abweichend vom Regelfall den Eindruck der Zugehörigkeit bis zum übrigen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Es handelt sich nach den Gesamtumständen auf dem Grundstück der Kläger von der Qualität her nicht um besondere – markante – topografische Besonderheiten, sondern lediglich um eine großzügig angelegte Zufahrt zum Wohngebäude der Kläger. Schließlich handelt es sich bei der Fläche für das geplante Vorhaben der Kläger nicht um einen sogenannten baurechtsakzessorischen Bereich, der dem Innenbereich zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen können Grundstücksbereiche hinter Gebäuden dem Innenbereich zuzuordnen sein, wenn diese bauakzessorisch als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt werden. Solche bauakzessorischen Bereiche sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassen nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs soll es dem Bauherrn lediglich ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude beziehungsweise Wohnhaus errichtet wird und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet wird, das wiederum über einen Hausgarten verfügt, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zurechnung der Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden soll, zum Innenbereich als bauakzessorisch aus. Es handelt sich um eine Fläche von erheblicher Tiefe (etwa 40 m) und Größe, auf der kein Nebengebäude, sondern gerade drei weitere Hauptanlagen – Wohnhäuser – realisiert werden sollen. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Auch eine – nicht durch verbindliche Bauleitplanung geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ist. Eine solche Ausweitung ist siedlungsstrukturell zu missbilligen und der Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gleichzusetzen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris Rn. 37; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. September 2006 – 1 LB 112/05 – juris Rn. 16). So liegt es hier. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang entlang des A. hinauswachsen und damit Ortslage in den Außenbereich ausufern. Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Die Ermessensausübung ist, soweit sie das Gericht überprüft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 116 Abs. 1 LVwG steht die Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigungsfiktion im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bei Erlass der Rücknahmeverfügung im Ergebnis noch fehlerfrei ausgeübt. Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 116 Abs. 1 LVwG gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Der Beklagte hat seine Ermessenausübung noch am Zweck der Ermächtigung orientiert (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO) und alle vom Zweck der Norm her gebotenen Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, indem er darauf abgestellt hat, Schließlich bestehen auch mit Blick auf die im Rücknahmebescheid angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten keine rechtlichen Bedenken. Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass er insoweit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger eingeräumt hat. Insbesondere stehen der Rücknahme des Bauvorbescheids auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Im Gegensatz zu begünstigenden Verwaltungsakten im Sinne des § 116 Abs. 2 LVwG, die im Falle des schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen nicht zurückgenommen werden dürfen, unterliegen begünstigende Verwaltungsakte nach § 116 Abs. 3 LVwG – um einen solchen handelt es bei einer Baugenehmigung beziehungsweise bei einem Bauvorbescheid – dieser Beschränkung nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nicht. Hier ist die Rücknahme als solche regelmäßig nicht ausgeschlossen, dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz wird vielmehr durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 5. Mai 2020 – 2 B 16/20 – juris Rn. 24). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € je Einfamilienhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheides für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf ihrem Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke A. Gemarkung A-Stadt. Die Grundstücke grenzen im Süden an den A. an. Auf der Südseite des A. befindet sich auf Höhe der streitgegenständlichen Grundstücke eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Norden grenzen die Grundstücke an eine unbebaute Fläche an. Das Flurstück 51/13 ist bereits mit einem Einfamilienhaus und einem Nebengebäude bebaut. Das Nebengebäude steht am südlichen Ende des Flurstücks, etwa 3 m vom A. entfernt. Das Einfamilienhaus steht etwa 20 m nördlich des Nebengebäudes. Im Osten grenzt das Flurstück 51/13 an eine bestehende Wohnhausbebauung an. Das westlich angrenzende Flurstück 53 ist bisher unbebaut und größtenteils als Garten angelegt. Die Anbindung des Wohngebäudes auf dem Flurstück 51/13 an den A. erfolgt über eine etwa 40 m westlich vom Gebäude entfernt liegende, mit Bäumen gesäumte Zufahrt, die über das Flurstück 53 verläuft. Westlich der Zufahrt endet das Grundstück mit einem Knick, der die Grenze zum dortigen landwirtschaftlich genutzten Flurstück 56/1 darstellt. Ein Bebauungsplan für den Bereich der Vorhabengrundstücke besteht nicht. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 8. März 2004 weist die streitbefangenen Grundstücke als Fläche für Landwirtschaft aus. Mit Antrag vom 29. April 2021 beantragten die Kläger einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob die drei im Lageplan eingezeichneten Häuser A, B und C genehmigungsfähig sind, sofern sie sich einfügen und ein Löschwasserbrunnen mit einer Kapazität von 600 L/Min. auf dem Grundstück A installiert wird. Durch Zeitablauf entstand ein fiktiver Bauvorbescheid. Auf ein Anhörungsschreiben führten die Kläger ergänzend aus, der Knickwall, spätestens aber der vorhandene Erschließungsweg führe zu einem Einbezug des Vorhabens in den Innenbereich. Mit Rücknahmebescheid vom 20. September 2021 nahm der Beklagte den fiktiven Bauvorbescheid zurück. Zu Begründung führte der Beklagte aus, die Gebäude B und C seien dem Außenbereich zuzurechnen. Der ausnahmsweisen Zulässigkeit stünde der Flächennutzungsplan entgegen, der die Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausweise. Zudem drohe durch das Vorhaben eine bauplanungsrechtlich unerwünschte Zersiedelung. Daneben sei die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das Gebäude A werde noch als Innenbereich eingeordnet. Allerdings sei hier die Löschwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht hinreichend gewährleistet. Zudem habe die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 mit der Begründung aus dem Ausgangsbescheid zurück und trug ergänzend vor, der Bereich zwischen der Zufahrt und dem Wohngebäude stelle keinen baurechtsakzessorischen Bereich im Sinne eines Hausgartens dar. Dazu zählten allenfalls hausnahe Flächen, nicht jedoch solche, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Bei dem Grundstück lägen auch keine topografischen Besonderheiten vor, aufgrund derer das Vorhaben insgesamt zum Innenbereich zähle, insbesondere komme dem Knick eine solche Wirkung nicht zu. Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 20. September 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.