Urteil
8 A 27/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0710.8A27.21.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung besteht, wenn das Vorhaben weiterhin den zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.(Rn.28)
2. Ein materieller Bestandsschutz setzt voraus, dass die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder irgendwann danach – für einen namhaften oder beachtlichen Zeitraum – materiell rechtlich genehmigungsfähig war. Die Beweislast für das Vorliegen des Bestandsschutzes trägt dabei die Person, die sich darauf beruft. Denn sie leitet aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihr ermöglicht, eine mittlerweile baurechtswidrige Anlage gegen eine bauaufsichtsrechtliche Maßnahme, namentlich gegen eine Nutzungsuntersagung, zu verteidigen.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung besteht, wenn das Vorhaben weiterhin den zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.(Rn.28) 2. Ein materieller Bestandsschutz setzt voraus, dass die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder irgendwann danach – für einen namhaften oder beachtlichen Zeitraum – materiell rechtlich genehmigungsfähig war. Die Beweislast für das Vorliegen des Bestandsschutzes trägt dabei die Person, die sich darauf beruft. Denn sie leitet aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihr ermöglicht, eine mittlerweile baurechtswidrige Anlage gegen eine bauaufsichtsrechtliche Maßnahme, namentlich gegen eine Nutzungsuntersagung, zu verteidigen.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 3. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2016 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück A., A-Stadt. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Baugenehmigung ist §§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 LBO. Danach erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Die Frist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Kläger haben vor Ablauf der drei Jahre bei dem Beklagten einen formwirksamen Antrag auf Verlängerung der ihnen erteilten Baugenehmigung gestellt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verlängerung. Ein Anspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung besteht, wenn das Vorhaben weiterhin den zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bedeutung der Verlängerungsmöglichkeit liegt in einer verfahrensmäßigen Erleichterung für den Bauherrn. Das bedeutet aber keine Einschränkung des materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstabes. Ein schutzwürdiges Vertrauen eines Bauherrn, dass die Baugenehmigung verlängert wird, kann regelmäßig nicht anerkannt werden, da die Bauaufsichtsbehörde bei der Verlängerung der Geltungsdauer ebenso „frei“ in ihrer Entscheidung sein muss wie bei der erstmaligen Erteilung der Genehmigung. Eine Bindung an die ursprüngliche Entscheidung würde im Falle einer rechtswidrigen Genehmigung eine sachlich ungerechtfertigte Begünstigung des Bauherrn darstellen, die vom Schutzzweck der Verlängerung nicht mehr gedeckt ist. Folglich können die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes nicht zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 21. Januar 2020 – RN 6 K 19.1053 – juris Rn. 40). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet, so dass sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet. Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise zulässig, weil die Ausführung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt. Dem Vorhaben stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Grundstück der Kläger ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. So ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 23. Juni 1960 das klägerische Grundstück noch als Wohnbaufläche festgesetzt. Mit der ersten Änderung dieses Flächennutzungsplans vom 4. Mai 1977 wurde das Grundstück jedoch als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der pauschale Verweis auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans bei der der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft nicht ausreichend für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Die Darstellung einer Fläche als Fläche für Landwirtschaft ist nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich; sie wirkt also als Hindernis einer Bebauung nicht einfach „aus sich”. Darstellungen in Flächennutzungsplänen müssen vielmehr, um über § 35 Abs. 2, 3 BauGB eine Bebauung ausschließen zu können, stets durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden; sie sind deshalb immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1980 – IV C 79.77 – juris Rn. 17). Insoweit hat der Beklagte im Anhörungsschreiben vom 7. Juli 2020, auf das er im Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat, lediglich pauschal ohne inhaltliche Auseinandersetzung ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der auf dem Grundstück der Kläger eine Fläche für Landwirtschaft ausweise. Dies allein genügt nach den obigen Maßstäben jedoch für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht. Der Flächennutzungsplan enthält auch keine Begründung zur Darstellung der Fläche als Fläche für Landwirtschaft. Aus den Gesamtumständen ergibt sich jedoch, dass mit der Darstellung der Fläche als Fläche für Landwirtschaft das legitime Ziel verfolgt wird, eine weitere Bebauung in den Außenbereich hinein zu vermeiden. Dieses Ziel rechtfertigt sich aus der das Grundstück der Kläger und die Umgebung dieses Grundstücks prägenden Situation. So grenzt das Grundstück der Kläger in nordöstlicher und südlicher Ausdehnung an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. In südwestlicher bis nördlicher Ausdehnung grenzt das Grundstück an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Zwischen dem bebauten Ortsteil und dem Grundstück der Kläger befindet sich die Straße A.. Diese mündet südwärts kurz hinter dem klägerischen Grundstück in die Straße A. ein. In dem gesamten näheren Bereich befindet sich jeweils westlich von den beiden Straßen ein bebauter Ortsteil, während sich östlich der Straßen landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden. Allein das Grundstück der Kläger liegt in dem westlichen Bereich der Straßen. Diese topografische Besonderheit rechtfertigt das planerische Ziel, die landwirtschaftlichen Flächen westlich der Straßen A. und A. von Bebauung freizuhalten. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt. Danach kann der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist, wenn das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (lit. a), das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist (lit. b.), das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wurde oder wird (lit. c) und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird (lit. d). Das geplante Vorhaben der Kläger ist nicht gleichartig zu dem bestehenden in zulässiger Weise errichteten Gebäude. Ein vorhandenes Gebäude ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB zulässigerweise errichtet, wenn es entweder bauaufsichtlich genehmigt wurde oder im Zeitpunkt der Errichtung oder später während eines nennenswerten Zeitraums hätte genehmigt werden müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2015 – 2 A 1395/13 – juris Rn. 68). Eine Baugenehmigung ist nur für den Stallanbau zur Bauschein Nr. 10/203/51 vorhanden. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters besteht jedoch auch eine Baugenehmigung für das Wohngebäude, an das der Stallanbau errichtet wurde. In der Baugenehmigung zum Stallanbau wird Bezug genommen auf die Baufreigabenummer 10/404/50 vom 19. Juli 1950. Zudem ist in den Zeichnungen zum Stallanbau das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude ersichtlich. Für die ebenfalls auf dem Grundstück vorhandene Garage bzw. das Nebengebäude liegt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters hingegen keine Baugenehmigung vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass jemals eine Baugenehmigung beantragt oder bewilligt worden ist. Das bloße Vorhandensein des Gebäudes spricht nicht für eine Baugenehmigung, weil das Gebäude ebenso gut ohne Baugenehmigung errichtet worden sein kann. Das Vorhaben ist gegenwärtig nicht genehmigungsfähig, weil es genauso wie das von den Klägern geplante Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Vorhaben entsprach auch in der Vergangenheit nicht über einen längeren Zeitraum den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein materieller Bestandsschutz setzt voraus, dass die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder irgendwann danach – für einen namhaften oder beachtlichen Zeitraum – materiell rechtlich genehmigungsfähig war. Die Beweislast für das Vorliegen des Bestandsschutzes trägt dabei die Person, die sich darauf beruft. Denn sie leitet aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihr ermöglicht, eine mittlerweile baurechtswidrige Anlage gegen eine bauaufsichtsrechtliche Maßnahme, namentlich gegen eine Nutzungsuntersagung, zu verteidigen. Damit macht der Betroffene ein Gegenrecht geltend, das der Abwehr dient und daher wie eine Einwendung zu beweisen ist. Eine Nichterweislichkeit der Einwendung geht zu Lasten des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1979 – 4 C 86.76 –, juris Rn. 14). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a BauGB zulässigerweise errichtet worden ist. Daran gemessen ist hier nicht von einem Bestandsschutz auszugehen. Dass das Vorhaben in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg genehmigungsfähig war ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit hätte sich eine Genehmigungsfähigkeit insbesondere ergeben können, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der ersten Änderung des Flächennutzungsplans vom 4. Mai 1977 errichtet worden wäre, weil das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt vom 23. Juni 1960 noch als Wohnbaufläche festgesetzt war. Erst mit der ersten Änderung wurde das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt. Es bestehen jedoch nicht hinreichend Anhaltspunkte für eine Errichtung des Gebäudes vor Inkrafttreten der ersten Änderung des Flächennutzungsplans. Die Kläger haben unscharfe Luftbilder eingereicht, auf denen zumindest im Ansatz gewisse Hinweise auf ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück vorhanden sind. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um das Nebengebäude handelt, wurden die Bilder jedoch nach dem Vortrag der Kläger erst 1980 und damit nach Inkrafttreten der ersten Änderung des Flächennutzungsplans gefertigt. Andere Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Errichtung des Nebengebäudes und die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes im Übrigen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies zugrundegelegt ist für die Beurteilung der Gleichartigkeit des vorhandenen Wohnhauses und des geplanten Gebäudes nur das genehmigte Wohnhaus mit Stallanbau zu berücksichtigen. Insoweit besteht keine Gleichartigkeit. Gleichartigkeit bedeutet Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Dabei sind vor allem die Grundflächen und die Rauminhalte der Vergleichsgebäude zueinander in Beziehung setzen (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4/03 – juris Rn. 10, 12). Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung kommt es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt (BVerwG, Urt. v. 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 – juris Rn. 30). Hier ergibt sich bereits aus dem Vergleich der Grundflächen und der befestigten Flächen, dass keine Gleichartigkeit besteht. Das vorhandene Wohnhaus mit Stallanbau hat ausgehend von der von den Klägern eingereichten Ausgleichsflächenberechnung eine Grundfläche von 132,86 m². Die Grundfläche des Neubaus beträgt hingegen 260,68 m². Die vorhandene befestigte Fläche liegt zudem bei 335,79 m², während die befestigte Fläche für das geplante Vorhaben bei 588,11 m² liegt. Insoweit widerspricht die Erweiterung auch dem Ziel des Flächennutzungsplans, eine weitere Bebauung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Kläger das vorhandene Gebäude nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) BauGB seit längerer Zeit selbst genutzt. Ab welchem Zeitraum diese langjährige Eigennutzung anzunehmen ist, ist der Norm nicht zu entnehmen. Der von den Klägern schlüssig vorgetragene Zweitraum von zwei Jahren reicht jedenfalls nicht aus. Nach dem BVerwG ist jedenfalls ein Eigennutzungszeitraum von weniger als zwei Jahren zu kurz (BVerwG, Beschl. v. 22. Februar 1996 – 4 B 25/96 – juris Rn. 11). Nach dem Niedersächsischen OVG (Urt. v. 7. Dezember 1977 – 1 A 198.75 – BRS 33 Nr. 77) sind drei Jahre nicht ausreichend, nach dem Hessischen VGH (Beschl. v. 29. August 2002 – 9 ZU 700/02 – in dem behandelten Fall auch nicht ausreichend zweieinhalb Jahre. Es spricht viel dafür, mindesten einen Zeitraum von vier Jahren anzunehmen (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 2 A 207/15 – n. v.; Urt. v. 18. März 2021 – 2 A 161/18 – n. v.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 35 BauGB Rn. 150). Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger habe von Anfang 2017 bis Mitte 2019 in dem Wohnhaus gewohnt. Der Vortrag zur Bewohnung des Hauses im Jahr 2019 ist jedoch nicht schlüssig, weil aus der Jahresabrechnung 2019 hervorgeht, dass in dem gesamten Jahr kein Gas verbraucht wurde und nur 740 kWh Strom. In den Vorjahren war der Verbrauch deutlich höher (Gas 2016: 16.537 kWh; Gas 2017: 16.539 kWh; Gas 2018 19.388 kWh; Strom 2016: 3.037,3 kWh; Strom 2017: 3.033,4 kWh; Strom 2018: 3.024 kWh). In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger diesem Einwand nicht substantiiert entgegengetreten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beträgt der Streitwert für Einfamilienhäuser 20.000,00 €. Die Kläger begehren die Verlängerung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A., A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich ein älteres Wohnhaus und Nebengebäude. Es liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1951 für einen Stallanbau am vorhandenen Siedlungshaus vor. Die Kläger beabsichtigen den Abbruch des vorhandenen Wohnhauses und der Nebengebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit Garage. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 erteilte der Beklagte den Klägern eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Anfang Dezember 2019 beantragten die Kläger beim Beklagten die Verlängerung dieser Baugenehmigung. Daraufhin forderte die Beigeladene die Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 auf, Nachweise einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das Gebäude seit längerer Zeit von den Klägern als Eigentümer selbst oder von der Familie bewohnt wird. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 lehnte die Beigeladene die Zustimmung zur Verlängerung der Baugenehmigung ab. Die Kläger hätten die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Somit habe nicht geprüft werden können, ob das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB genehmigungsfähig sei. Nach Anhörung zu der beabsichtigen Ablehnung des Verlängerungsantrages reichten die Kläger Wasser- und Gasabrechnungen für das Gebäude auf ihrem Grundstück ein. Für das Jahr 2019 ist in der Jahresabrechnung 2019 ein Verbrauch von 0 kWh Erdgas und 740 kWh Strom angegeben. Der Vorjahresverbrauch lag laut der Rechnung bei 19.388 kWh Erdgas und 3.024 kWh Strom. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 teilten die Kläger mit, dass das Haus zurzeit nicht bewohnt sei. Aus finanziellen Gründen habe der Abriss und der Neubau nicht wie geplant stattfinden können. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2020 erklärten die Kläger, sie hätten Eheprobleme gehabt. Deshalb sei der Kläger 2017 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und in das Haus A. eingezogen. 2019 sei der Kläger jedoch wieder bei der Klägerin eingezogen. Das geplante Gebäude werde vor allem benötigt, weil das bislang bewohnte gemeinsame Wohnhaus nicht behindertengerecht für ihren Sohn ausgestattet sei. Aus einer vom Beklagten eingeholten Behördenauskunft nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Juni 2020 geht hervor, dass in dem Gebäude bis 2016 eine mittlerweile verstorbene Person gewohnt hat und keine weiteren Wohnanschriften bestehen. Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die bodenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich liege. Im Außenbereich seien Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Dies sei hier jedoch der Fall, weil das Bauvorhaben zu einer unzulässigen Erweiterung der Ortslage in den Außenbereich führe. Das Eindringen von weiterer Bebauung in den noch freien Außenbereich sei im Regelfall eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Zersiedlung, die nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden müsse. Die Voraussetzungen der Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Zum einen handle es sich nicht um ein gleichartiges Wohngebäude. Das vorhandene Gebäude habe eine Wohnfläche von ca. 80 m². 1951 sei eine Erweiterung um ein Stallgebäude genehmigt worden. Für eine Nutzung des Stallgebäudes zu Wohnzwecken liege keine Baugenehmigung vor. Der geplante Neubau habe demgegenüber eine Wohnfläche von 334,74 m² Wohn- und Nutzfläche. Zudem sei nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass das Gebäude über einen längeren Zeitraum von den Eigentümern selbst bewohnt worden sei. Die Kläger seien nie dort gemeldet gewesen. Seit 2016 sei dort niemand mehr gemeldet. Bei einer Ortsbesichtigung habe nicht festgestellt werden können, dass das Gebäude durch den Kläger genutzt werde. Gegen den Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2020 Widerspruch. Der Kläger habe seit Januar 2017 in dem Gebäude gewohnt. Der Kläger habe das Gebäude mehr als zwei Jahre selbst bewohnt. Ergänzend trugen die Kläger vor, die Voreigentümer hätten ausdrücklich vom Vorhandensein einer Baugenehmigung gesprochen. Diese müsse dann bei dem recht umfangreichen Wasserschaden im Amt Heider Umland vernichtet worden sein. Dies könne nicht zu Lasten der Kläger gehen. Aus diesem Grund sei von der Gleichartigkeit der alten und des neu zu errichtenden Gebäudes auszugehen. Zudem reichten die Kläger ein Protokoll einer Ortsbegehung vom 7. Dezember 2020 mit einer Stellungnahme des Architekten A. ein. Danach sei eine Sanierung und Instandsetzung des Objektes nach heutiger Sicht aus wirtschaftlichen und energetischen Gesichtspunkten nicht darstellbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem geplanten Vorhaben handle es sich weder um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB noch um ein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB. Das Vorhaben sei auch nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB entgegenstünden. Selbst unter Berücksichtigung der 2,5 Jahre, die der Kläger von Januar 2017 bis Mitte 2019 in dem Wohnhaus gelebt haben wolle, sei dieser Zeitraum nicht für eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB ausreichend. Zudem fehle ein Nachweis, dass der Kläger tatsächlich in dem Gebäude gewohnt habe. 2019 sei kein Erdgas verbraucht worden. Der Kläger sei nie unter der Anschrift gemeldet gewesen. Daraufhin haben die Kläger am 15. Januar 2021 Klage erhoben und tragen ergänzend vor, das Gebäude auf dem Grundstück bestehe aus einem Hauptgebäude, Schuppen sowie Garagenbereich mit einer Grundfläche von 213,50 m². Zudem haben die Kläger Luftbilder von 1980 eingereicht. Auf diesen sei zu erkennen, dass die gemauerte Garage bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 die begehrte Verlängerung der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2016 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück A., A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, für die Gleichartigkeit im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB komme es nur auf vorhandene Gebäude an, die zulässigerweise errichtet worden seien. Dies treffe nur auf das Siedlungshaus und den Stallanbau zu. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.