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Beschluss

8 B 37/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0115.8B37.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung. Mit dem am 15. Mai 2023 beim Antragsgegner eingegangenen dritten Nachtrag zum Bauantrag beantragte der Antragsteller die Genehmigung einer Nutzungsänderung von vier Wohnungen in vier Ferienwohnungen und die Genehmigung eines Abweichungsantrags für die Nutzung der Kundenstellplätze in der Tiefgarage der Liegenschaft A.. Bei dem Bauvorhaben, auf den sich der dritte Nachtrag bezieht, handelt es sich um die Erweiterung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Ladengeschäften (Erdgeschoss), 24 Wohnungen (davon zwei Dauerwohnungen) sowie eine Tiefgarage mit 39 Stellplätzen. Zwölf der Parkplätze in der Tiefgarage sind für die Besucher der Ladeneinheit vorzuhalten. Auf Aufforderung des Antragsgegners teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit am 15. Juni 2023 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben mit, dass der Antrag nunmehr im vereinfachten Verfahren gestellt werde. Der Antragsgegner stellte keine Nachforderungen. Am 10. Juli 2023 beschloss die Beigeladene für das Gebiet nördlich der St. Nicolai-Straße, westlich der Viktoriastraße, südlich der Wilhelmstraße sowie östlich der Maybachstraße im Ortsteil Westerland die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden nach dem Aufstellungsbeschluss unter anderem folgende Planungsziele verfolgt: - Absicherung des bestehenden Dauerwohnens durch Festsetzungen zur Art der Nutzung - Absicherung von dauerwohnlichen Mindestanteilen durch Festsetzungen zur Art der Nutzung (Sondergebiet) - Begrenzung der Anzahl von Ferienwohnungen durch Steuerung zur Art der Nutzung durch die Festsetzung von Sonstigen Sondergebieten - Sicherung des Versorgungsschwerpunktes Fußgängerzone Wilhelmstraße, insbesondere Sicherung der Geschäfts- und Gastronomienutzungen im Erdgeschoss - Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen, insbesondere zur Dach- und Fassadengestaltung sowie zur Gestaltung von Freiflächen, Einfriedungen und Stellplätzen. Mit der am 26. Juli 2023 beim Antragsgegner eingegangenen Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 BauGB beantragte die Beigeladene die Aussetzung der Entscheidung über das Baugesuch nach § 15 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15. August 2023 in der „Sylter Rundschau“ bekannt gemacht. Unter dem 28. September 2023 beantragte der Antragsteller die Bestätigung der Genehmigungsfiktion. Mit Rücknahmebescheid vom 16. November 2023 nahm der Antragsgegner die durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurück und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der Bauantrag gelte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO mit Ablauf des 15. September 2023 als genehmigt, weil über ihn nicht innerhalb der nach § 63 Satz 1 und 2 LBO maßgeblichen dreimonatigen Frist entschieden worden sei. Die fiktive Baugenehmigung sei nach § 116 Abs. 1 LVwG zurückzunehmen, weil die Baugenehmigung wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht habe erteilt werden dürfen. Die Beigeladene habe am 10. Juli 2023 fristgerecht die Aussetzung des Bauantrags beantragt. Darüber sei seitens des Antragsgegners nicht vor Eintritt der Fiktionswirkung entschieden worden. Dennoch sei das Vorhaben ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Aussetzung bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig gewesen. Zudem sei das Vorhaben auch bauordnungsrechtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller Hinsichtlich des Nachweises der für die Kunden des Ladenbetriebes notwendigen PKW-Stellplätze einen Abweichungsantrag gestellt habe, auf dessen Zulassung kein Rechtsanspruch bestehe. Dieser bauordnungsrechtliche Aspekt sei auch im vereinfachten Verfahren zu prüfen, weil der Antragsteller eine Prüfung ausdrücklich beantragt habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene das behördliche Einvernehmen versagt. Die Rücknahme der Baugenehmigung liege daher im Ermessen des Antragsgegners. Dabei habe er zwischen dem Interesse des Antragstellers am Fortbestand der Baugenehmigung und dem öffentlichen Interesse an der Widerherstellung rechtmäßiger Zustände abgewogen. Gerade im Hinblick auf die Vorbildwirkung, die Gleichbehandlung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung liege es im öffentlichen Interesse, rechtswidrige Baugenehmigungen zu verhindern. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme des fiktiven Bescheides sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen, da es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass ein eventueller Widerspruch und eine eventuelle Klage gegen den Rücknahmebescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, bestünde bei Erhebung eines Widerspruches bzw. einer Klage ein Anspruch auf Ausführung des rechtswidrigen Vorhabens. Dies könne vor dem Hintergrund einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung nicht hingenommen werden. Am 4. Dezember 2012 erhob der Abtragsteller gegen den Bescheid Widerspruch und hat um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei nicht ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Zudem handle es sich bei der Baugenehmigung nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil allein das Rückstellungsgesuch der Beigeladenen nicht für die Rechtswidrigkeit ausreiche. Auch die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Zudem gelte die Fiktionswirkung der Baugenehmigung auch für die Versagung des behördlichen Einvernehmens. Die Baugenehmigung entspreche der materiellen Rechtslage. Schließlich habe der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller auf den Bestand der Baugenehmigung habe vertrauen dürfen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 4. Dezember 2023 gegen die Rücknahme der Baugenehmigung wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und nimmt auf den Rücknahmebescheid vom 16. November 2023 Bezug. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Dezember 2023 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16. November 2023 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, das Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, sein gegen die Verfügung erhobenes Rechtsmittel indes Erfolg hat. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16. November 2023 nach summarischer Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die vom Antragsgegner erklärte Sofortvollzugsanordnung sind gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 16. November 2023 gerecht. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst. Der Antragsgegner hat die Sofortvollzugsanordnung vor allem mit der Gefahr einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung begründet. Ohne die Vollziehungsanordnung könne das Vorhaben bei Erhebung eines Widerspruches bzw. einer Klage ausgeführt werden. Die streitgegenständliche Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung ist nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG, der auch für fiktive Verwaltungsakte gilt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die einjährige Frist des 116 Abs. 4 LVwG hat der Beklagte eingehalten. Die Fiktion der Baugenehmigung trat mit Ablauf der dreimonatigen Frist des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO am 16. September 2023 ein. Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte mit dem Rücknahmebescheid vom 16. November 2023. Die Fiktion der Baugenehmigung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO gilt sowohl für die Nutzungsänderung der Wohnungen als auch für die Abweichung hinsichtlich der Kundenparkplätze. Der Antrag auf Nutzungsänderung der Wohnungen stellt ohne weiteres einen Bauantrag dar, über den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO zu entscheiden war und für den die Fiktion des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO greift. Dasselbe gilt für den Abweichungsantrag hinsichtlich der Kundenparkplätze, auch wenn der Abweichungsantrag nicht im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung der Wohnungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren steht und die Abweichung auch nicht zusammen mit der Baugenehmigung für das Vorhaben insgesamt beantragt worden ist. Dem Wortlaut nach bezieht sich der Eintritt der Fiktionswirkung nur auf den Fall, dass der Abweichungsantrag zusammen mit dem Bauantrag gestellt worden ist. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO prüft die Bauaufsichtsbehörde beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 LBO ist dann über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist nicht entschieden, greift die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO. Die Genehmigungsfiktion bezieht sich in diesem Fall auch auf den Abweichungsantrag, weil über diesen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu entscheiden gewesen wäre. Der Norm ist jedoch nicht zu entnehmen, innerhalb welcher Frist über einen Abweichungsantrag zu entscheiden ist, der nicht zusammen mit dem Bauantrag gestellt worden ist. So liegt der Fall hier, weil der Abweichungsantrag nach Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben gestellt worden ist. Der Wortlaut des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBO ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass sich die dreimonatige Frist nicht nur auf Bauanträge bezieht, sondern auch auf Abweichungsanträge, unabhängig davon, ob der Abweichungsantrag zusammen mit einem Bauantrag gestellt worden ist. Die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 LBO und genauso die Fiktion des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO gilt für alle Anforderungen, die nach § 63 Satz 1 LBO zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehören (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 19/2575, S. 208). Zum Prüfungsumfang dieses Verfahrens gehören Abweichungen unabhängig davon, ob sie zusammen mit einem Bauantrag gestellt worden sind. Maßgeblich ist insoweit nur, dass sich der Abweichungsantrag auf ein Vorhaben bezieht, das im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wird bzw. worden ist. Dies entspricht der Rechtslage, die vor Inkrafttreten der derzeit geltenden LBO galt (vgl. dazu Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein, 2017, S. 444). Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 19/2575, S. 208). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum bei der parallelen Stellung von Bau- und Abweichungsantrag andere Regelungen gelten sollten als bei der nachträglichen Stellung eines Abweichungsantrages. Bei der beantragten Abweichung hinsichtlich der Kundenparkplätze handelt es sich um eine Abweichung nach § 67 Abs. 1 LBO, weil von der Stellplatzregelung in § 49 Abs. 1 LBO abgewichen werden soll. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO galt die Abweichung damit als genehmigt. Die fiktive Baugenehmigung und die fiktiv genehmigte Abweichung erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO gilt der Antrag als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen entschieden worden ist. Hinsichtlich der Abweichung von den Kundenparkplätzen beginnt die Frist für die Fiktion zu laufen, wenn alle für die Bearbeitung des Abweichungsantrags erforderlichen Unterlagen vorliegen. Diese Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung trat am 16. September 2023 ein, drei Monate nach dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO am 15. Juni 2023. Vor Eintritt der Fiktion hatte die Beigeladene jedoch bereits am 26. Juli 2023 die Aussetzung der Entscheidung über das Baugesuch nach § 15 BauGB beim Antragsgegner beantragt, weshalb die fiktiv entstandene Baugenehmigung rechtswidrig ist. Wie die Veränderungssperre hat auch die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB den Zweck, der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung zu dienen. Beantragt eine Gemeinde die Zurückstellung eines Baugesuchs, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen, wenn die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt sind. Ein Ermessensspielraum ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 4 B 426/09 –, juris Rn. 7). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB liegen vor. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten. Hier lagen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) oder erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2). Die Beigeladene hat mit Aufstellungsbeschluss vom 10. Juli 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149 „westlich Viktoriastraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist am 15. August 2023 in der „Sylter Rundschau“ bekannt gemacht worden. Die Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung der Antragsgegnerin wäre ebenfalls gegeben gewesen. Dies setzt voraus, dass die Planung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur wenn die Gemeinde bereits hinreichende positive Vorstellungen über dessen Inhalt entwickelt hat, ist sie in der Lage, sachgerecht über eine gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB mögliche Ausnahme zu entscheiden. Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Januar 2015 – 1 KN 61/14 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Inhalt der zu erwartenden Planung ist nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Juli 2023 insbesondere die Absicherung des bestehenden Dauerwohnens durch Festsetzungen zur Art der Nutzung, die Absicherung von dauerwohnlichen Mindestanteilen durch Festsetzungen zur Art der Nutzung (Sondergebiet) sowie die Begrenzung der Anzahl der Ferienwohnungen durch Steuerung der Art der Nutzung durch die Festsetzung von sonstigen Sondergebieten. Zudem sind Inhalt der zu erwartenden Planung auch Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen unter anderem zur Gestaltung von Freiflächen, Einfriedungen und Stellplätzen Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen ebenfalls vor. Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB ist nur zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach dem Stand der sich abzeichnenden Planung muss das konkrete Vorhaben danach die Durchführung der Planung gefährden können. Auch wenn hierin eine „Prognose“ liegt, muss die Planung zur Begründung dieser Befürchtung hinreichend konkretisiert sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – OVG 10 S 57.16 –, juris Rn. 6). Mit der Planung soll gerade vermieden werden, dass Dauerwohnungen in Ferienwohnungen geändert werden. Die ist jedoch Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Würde die fiktive Baugenehmigung bestehen bleiben, könnten die Dauerwohnungen als Ferienwohnungen genutzt und damit die Durchführung der Planung erschwert werden. Zudem sollen mit der Planung Festsetzungen unter anderem zu Stellplätzen getroffen werden. Diese Planung könnte unterwandert werden, wenn die fiktiv genehmigte Abweichung hinsichtlich der Kundeparkplätze bestehen bliebe. Der Abweichungsantrag bezieht sich direkt nur auf eine Abweichung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 49 Abs. 1 LBO. Letztendlich geht es jedoch bei dem Abweichungsantrag um die Parkplatzsituation bei der Immobilie insgesamt, weil die Parkplatzsituation der Ladengeschäfte in der Immobilie auch Einfluss auf die Umgebung hat. Die Kunden müssten bei Genehmigung der Abweichung andere Parkplätze nutzen. Die Beigeladene hat am 26. Juli 2023 auch den erforderlichen Antrag gestellt. Die entgegen der beantragten Zurückstellung fiktiv entstandene Baugenehmigung ist rechtswidrig. Zwar trifft eine Zurückstellung nach § 15 BauGB zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens keine Regelung, sondern bildet nur in formeller Hinsicht die Grundlage dafür, ein anhängiges bauaufsichtliches Verfahren oder ein Vorhaben auszusetzen. Davon zu unterscheiden ist aber die – für § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG maßgebliche – Frage, ob eine entgegen der "formellen" Zurückstellung erteilte Genehmigung rechtswidrig ist. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll eine Zurückstellung verhindern, dass die Durchführung einer gemeindlichen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Diese Vorschrift des formellen Rechts hat deshalb auch die Funktion, eine materielle Rechtsposition der Gemeinde zu sichern, nämlich deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit. Beantragt eine Gemeinde die Zurückstellung einer Baugenehmigung, ist die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung bei Vorliegen der materiellen Zurückstellungsvoraussetzungen an diesen Antrag gebunden. Ein Ermessensspielraum ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt. Eine gleichwohl ergehende, also die genannte Rechtslage missachtende Baugenehmigung ist rechtswidrig. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer nach § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO ergehenden fiktiven Baugenehmigung (vgl. für einen fiktiven Bauvorbescheid OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. September 2007 – 1 LA 21/07 –, juris Rn. 18; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 4 B 426/09 –, juris Rn. 6 ff.). Der Antragsgegner hat das ihm nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Rücknahmeermessen vorliegend durch den Zurückstellungsantrag der Beigeladenen vorgeprägt war. Ist der Antragsgegner im Rahmen des § 15 BauGB an diesen Antrag – bei gegebenen Zurückstellungsvoraussetzungen – gebunden, so entspricht es dieser Bindung, eine durch Zeitablauf entstandene und dem Ziel der Zurückstellung zuwiderlaufende fiktive Genehmigung auch zurückzunehmen. Die Rücknahme ist gewissermaßen die logische Konsequenz der vorausgegangenen Zurückstellung (vgl. für einen fiktiven Bauvorbescheid OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. September 2007 – 1 LA 21/07 –, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2009 – 4 B 426/09 –, juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Wohnungen auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert bei einem Mehrfamilienhaus je Wohneinheit 10.000,00 €. Streitgegenständlich sind vier Wohneinheiten. Es handelt es sich zudem um Baugenehmigungen für gewerblich genutzte Wohnungen, so dass ein Aufschlag von 50 % anzusetzen ist. Hinsichtlich der Genehmigung des Abweichungsantrages beruht die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Danach beträgt der Streitwert in der Hauptsache 65.000,00 €. Dieser Betrag ist hinsichtlich der Baugenehmigung für die Wohnungen bei Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Der Auffangstreitwert wird bei Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht halbiert.