Urteil
8 A 142/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1206.8A142.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach der gemäß § 87 Abs. 1 LBO 2022 anwendbaren Vorschrift des § 66 LBO 2019 ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bauvorbescheid zu erteilen. Im vorliegenden Fall bezieht sich die gestellte Anfrage darauf, ob das geplante Vorhaben (Neuerrichtung eines Wohnhauses) unter dem Gesichtspunkt des Waldabstandes (§ 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG) zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine zulässigerweise den Gegenstand eines Bauvorbescheides bildende Fragestellung. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 73 Abs. 1 S. 1 LBO 2019). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird (außer bei Sonderbauten) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht geprüft (§ 69 Abs. 1 S. 1 LBO). In einem Baugenehmigungsverfahren hätte der Beklagte zu prüfen, ob der Erteilung einer Baugenehmigung die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG entgegensteht bzw. ob gegebenenfalls gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG im Einvernehmen mit der Forstbehörde eine Unterschreitung des Abstandes zugelassen werden könnte bzw. eine Befreiung nach § 41 LWaldG erteilt werden kann. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zu dieser Frage, weil der Erteilung einer Baugenehmigung § 24 Abs. 1 LWaldG entgegensteht (1.), eine (weitere) Unterschreitung nach § 24 Abs. 1 S. 2 LWaldG nicht in Betracht kommt (2.) und auch eine Befreiungsentscheidung nach § 41 LWaldG ausscheidet (3.). 1. Der Erteilung eines Bauvorbescheids steht § 24 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG entgegen. Danach ist zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald verboten (Waldabstand). Im vorliegenden Fall ist das geplante Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil der erforderliche Waldabstand nicht eingehalten wird. Der erforderliche Waldabstand ergibt sich hier allerdings nicht unmittelbar aus § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG und ist nicht mit 30 m zu bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der erforderliche Waldabstand hier mit 20 m zu bemessen ist. Dies dürfte sich zwar nicht aus dem B-Plan Nr. 13 C ergeben, in welchem von einer "nachrichtlichen Übernahme" des Waldabstandes von 20 m die Rede ist. Zum einen kommt eine nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 BauGB nur für "nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen" in Betracht. Dabei muss es sich um Festsetzungen mit verbindlicher Außenwirkung handeln (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr § 9 BauGB 15. Aufl. 2022, Rn. 228). Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Festsetzung mit verbindlicher Außenwirkung hinsichtlich eines 20 m Waldabstandes hier vorliegt. Der von den Beigeladenen zu 1) und 2) (und i.E. wohl auch vom Beklagten) für erforderlich gehaltene Waldabstand von 20 m resultiert offenbar aus der vom Beigeladenen zu 1) in seinem Schriftsatz vom 08.06.2023 angesprochenen (in den vorliegenden Akten nicht enthaltenen) Stellungnahme der Forstbehörde vom 17.01.1974, in der ein Waldabstand von 20 m gefordert wurde. Hierbei handelte es sich jedoch um eine interne Stellungnahme, die keine verbindliche Außenwirkung erlangt hat (und im Übrigen auch bei den Festsetzungen des B-Plans Nr. 13 seinerzeit keine Berücksichtigung gefunden hat). Zum anderen ist die "nachrichtliche Übernahme" des Waldabstandes von 20 m für den Bereich des klägerischen Grundstücks nicht zeichnerisch im Sinne der Planzeichenerklärung übernommen worden, sondern findet sich lediglich im westlichen Teil des B-Plangebiets (dort allerdings offensichtlich ohne durchgehenden Bezug zum Verlauf der dargestellten Waldfläche). Vor diesem Hintergrund stellt sich der vom Beklagten und den Beigeladenen für erforderlich gehaltene Waldabstand von 20 m bereits als eine Unterschreitung des an sich nach § 24 Abs. 1 LWaldG vorgeschriebenen Abstandes von 30 m dar, die von dem Beigeladenen zu 1) nachvollziehbar mit der durchschnittlichen Größe der Bäume von ca. 20 m begründet worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers steht weder der B-Plan Nr. 13 noch der B-Plan Nr. 13 C der Anwendung des § 24 LWaldG entgegen. Insbesondere findet die Vorschrift des § 24 Abs. 2 S. 4 LWaldG auf den B-Plan Nr. 13 keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Entscheidung über eine Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes in Gebieten mit Bebauungsplänen bereits bei der Entscheidung über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans. Diese Vorschrift des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen LWaldG kann - ungeachtet der Tatsache, dass auch zum Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans Nr. 13 bereits eine Beteiligung der Forstbehörde im Rahmen der allgemeinen Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG 1960 bzw. speziell für die Forstbehörden eine Beteiligung nach § 33 LWaldG 1971 vorgeschrieben war - rückwirkend auf bei Inkrafttreten bereits vorhandene Bebauungspläne keine Anwendung finden. Das ergibt sich bereits daraus, dass seinerzeit noch keine normative Regelung eines Waldabstandes für bauliche Anlagen galt. Vielmehr existierte neben der der noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgehenden "Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden" (die allerdings zum einen nur den Aspekt des Brandschutzes für den Wald regelte und zum anderen keine Vorschrift für den Abstand baulicher Anlagen zu Wäldern enthielt) nur ein Runderlass des Innenministeriums vom 20.08.1971 (Amtsblatt SH 1971, 622), der auch die Aspekte der Brandgefahr sowie der Windwurfgefahr für bauliche Anlagen erfasste und nach dem "im allgemeinen" ein Abstand von 30 m gefordert wurde. Wenn es aber im Zeitpunkt der Aufstellung des B-Plans Nr. 13 im Jahre 1974 noch gar keinen gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstand gab, konnte denklogisch auch keine verbindliche Entscheidung über eine Unterschreitung des Abstandes getroffen werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 13 ersichtlich. Insbesondere ist der Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht verletzt. Es ist vor dem Hintergrund einer fehlenden normativen Regelung zum Waldabstand nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 2) auch angesichts der angrenzenden Waldflächen für das klägerische und die angrenzenden Grundstücke Baufenster festgesetzt hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung auf der Planebene kann nämlich Abstand genommen werden, wenn die Durchführung notwendiger Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Ebene der Planverwirklichung möglich ist. Eine solche Konfliktlösung war hier auch nach altem Recht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens möglich, etwa durch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 21 LWaldG 1971. Abgesehen davon würde auch eine Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 13 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da der Kläger die Berechtigung zur Unterschreitung des Waldabstandes gerade aus dem B-Plan ableitet. Auch dem B-Plan Nr. 13 C von 2019 lässt sich keine verbindliche Entscheidung i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 4 LWaldG über die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes entnehmen. Im Gegenteil reicht die als Wald i.S.d. LWaldG ausgewiesene und auch tatsächlich vorhandene Waldfläche im Bereich des klägerischen Grundstücks so dicht an dieses heran, dass die übereinstimmend für erforderlich gehaltene Abstandsfläche von 20 m nicht eingehalten wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte für die (teilweise) Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 13 C ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Tatsache, dass für die an die benachbarten bebauten Grundstücke angrenzenden Flächen jeweils öffentliche Grünflächen (Parkanlage) festgesetzt worden sind, so dass hier der Waldabstand eingehalten wird. Dies beruht darauf, dass für die entsprechenden Flächen eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden ist (wie auch mittlerweile für das an das Klägergrundstück angrenzende Flurstück). Im Übrigen könnte auch eine (teilweise) Unwirksamkeit dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen würde in diesem Fall der alte B-Plan Nr. 13 weiter gelten, der - wie bereits ausgeführt - gerade keine Regelung hinsichtlich der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes enthält. Zum anderen würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass auf dem angrenzenden Flurstück tatsächlich und zwischen den Beteiligten unstreitig eine als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu qualifizierende Fläche vorhanden ist, zu welcher der erforderliche Abstand einzuhalten ist. 2. Eine (weitere) Unterschreitung des hier als erforderlich angesehenen Waldabstandes bis auf 7,70 m bzw. 9,90 m für das geplante Vorhaben kann auch nicht nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG zugelassen werden. Danach kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG nicht zu besorgen ist. Die nach § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG geschützten Belange sind die Verhütung von Waldbränden, die Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, die besondere Bedeutung der Waldränder für den Naturschutz sowie die Sicherung baulicher Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand. Nach den plausiblen Ausführungen des Beigeladenen zu 1) ist von einer Höhe der Bäume von ca. 20 m auszugehen, so dass Im Hinblick auf die Brandgefahr (für den Wald und für Gebäude) sowie die Windwurfgefahr eine weitere Unterschreitung des Waldabstandes nicht möglich ist. 3. Schließlich ist auch eine Befreiung nach § 41 LWaldG nicht möglich. Zum einen wird die Regelung des § 41 LWaldG durch die speziellere Regelung des § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG verdrängt (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22.05.2014, 8 A 136/12, juris, Rn. 28). Zum anderen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 LWaldG nicht vor: Hiernach setzt eine Befreiung von den Verboten des LWaldG nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen (Nr. 1) bzw. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert (Nr. 2). Die Anwendung der Waldabstandsvorschrift auf das geplante Vorhaben führt nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte, sondern entspricht dem Zweck des Gesetzes, weil öffentliche Belange der Gefahrenabwehr und des Waldschutzes sie erfordern (s.o.). Überwiegende öffentliche Interessen für eine Befreiung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Er ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks A. in St. Peter-Ording. Das Grundstück ist aufgrund einer in den sechziger Jahren erteilten Baugenehmigung mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Kläger plant den Abriss des vorhandenen Gebäudes und die Neuerrichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes. Der Bereich nördlich und östlich des klägerischen Grundstücks ist mit mehreren Wohngebäuden bebaut. Westlich bzw. südlich an das streitgegenständliche Grundstück grenzt der "Kurwald" an, der sich im Eigentum der Gemeinde befindet. Es existiert ein B-Plan Nr. 13 aus dem Jahre 1974 für das Gebiet "Westlich der Straße im Bad", der für den Bereich des "Kurwaldes" eine Festsetzung als Grünfläche (Parkanlage) enthält. Dieser Bereich reicht unmittelbar bis an die bebauten Grundstücke im fraglichen Bereich heran. Für den bebauten Bereich nordwestlich des "Kurwaldes", in welchem sich das Grundstück des Klägers befindet, sind Baugrenzen festgesetzt. Das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Bestandsgebäude befindet sich innerhalb dieses Baufensters. Für den westlich bzw. südlich angrenzenden Bereich ist im Jahre 2019 ein neuer Bebauungsplan Nummer 13 C in Kraft getreten, der den "Kurwald" im Wege einer "nachrichtlichen Übernahme" gemäß § 24 LWaldG (festgesetzt als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG) darstellt und (ebenfalls im Wege einer "nachrichtlichen Übernahme" einen Waldabstand von 20 m festsetzt, der aber nur im westlichen Teil des B-Plan-Gebiets und nicht im hier streitgegenständlichen Teil zeichnerisch dargestellt ist. Für die nordwestlich und südöstlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Bereiche ist jeweils ein Teil des "Kurwaldes" als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieser Streifen einer Grünfläche besitzt im Bereich der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Bebauung jeweils eine Breite von ca. 18 m und verspringt im Bereich des klägerischen Grundstücks im westlichen Teil bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze und in südöstlichen Teil in einer Dreiecksform verlaufend von ca. 13 m Breite bis unmittelbar an das klägerische Grundstück heran. Nach den Auskünften der Beigeladenen beruht diese Änderung der Darstellung des B-Plans hinsichtlich der Waldfläche darauf, dass zur Ermöglichung von neuen Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken von der Gemeinde als Grundstückseigentümerin Waldumwandlungsgenehmigungen für diesen Bereich beantragt und vom Beigeladenen zu 2) genehmigt wurden, um auf diese Weise den erforderlichen Waldabstand einzuhalten. Dass das klägerische Grundstück umschließende Flurstück wurde von der Gemeinde an den Kläger verkauft und steht mittlerweile in seinem Eigentum. Auch für diesen Bereich ist eine Waldumwandlungsgenehmigung durch den Beigeladenen zu 2) erteilt worden. Ein u.a. das Grundstück des Klägers umfassender Entwurf eines neuen B-Plans Nr. 13 B sieht für sein Grundstück kein Baufenster mehr vor. Unter dem 28.11.2019 stellte der Kläger einen Bauvorbescheidsantrag zu der Frage, ob die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Flurstück planungsrechtlich zulässig ist, dem Vorschriften des LWaldG entgegenstehen bzw. (hilfsweise) eine Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG zugelassen werden kann. Das geplante Vorhaben hält zu dem angrenzenden Wald einen Abstand von 7,70 m bzw. 9,90 m ein. Die Beigeladene zu 2) wurde gemäß § 36 BauGB am Verfahren beteiligt und versagte ihr Einvernehmen unter dem 12.12.2019 mit der Begründung, der Waldabstand werde nicht eingehalten (vgl. Bl. 3 f Beiakte "A"). Die Beigeladene zu 1) äußerte mit Schreiben vom 17.02.2020 ebenfalls Bedenken wegen der Nichteinhaltung des Waldabstandes (vgl. Bl. 12 Beiakte "A"). Mit Bescheid vom 11.04.2020 (Bl. 13 f Beiakte A") lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben entspreche zwar im Wesentlichen den Festsetzungen des B-Plans Nr. 13. Der gem. § 24 Abs. 1 LWaldG erforderliche Waldabstand von 30 m werde jedoch nicht eingehalten. Eine Unterschreitung nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG könne nach der Stellungnahme der Forstbehörde nicht genehmigt werden. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.04.2020 Widerspruch gegen den Bescheid ein und trug zur Begründung vor: Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG stünde dem Vorhaben nicht entgegen. Durch die Festsetzung der Baugrenzen im B-Plan Nr. 13 sei abschließend geregelt, dass eine Unterschreitung des Waldabstandes zulässig sei. Der B-Plan Nr. 13 sei unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen, so dass deren Zustimmung als vorausgesetzt gelte. Die Forstbehörde habe ausdrücklich in der Stellungnahme vom 12.01.1972 gegen die sonstigen im Bebauungsgebiet vorgesehenen Baumaßnahmen keine Bedenken erhoben. Dies sei ein allgemeiner Rechtsgedanke, der in § 24 Abs. 2 S. 4 LWaldG nunmehr auch ausdrücklich normiert sei. Im Übrigen hätte der Waldabstand sonst zwingend nachrichtlich in den B-Plan übernommen werden müssen. Auch mit dem neuen B-Plan Nr. 13 C sei eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen worden. Er würde gegen den Grundsatz des Gebotes der Konfliktbewältigung verstoßen, wenn er dazu führe, dass das im B-Plan Nr. 13 festgesetzte Baufenster nicht ausgenützt werden könne. Es sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für die Nachbargrundstücke eine angrenzende Grünfläche festgesetzt worden sei, während für das Grundstück des Klägers eine Waldfläche festgesetzt worden sei. Zumindest stehe ihm aber ein Anspruch auf eine Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG zu. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2021, zugestellt am 11.06.2021, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Es bestehe kein Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheides, da § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG aufgrund der Unterschreitung des Waldabstandes dem Vorhaben entgegenstehe. § 24 Abs. 2 S. 4 LWaldG (2005) sei auf den B-Plan Nr. 13 nicht anwendbar, da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans (1974) noch nicht gegolten habe. Die Gestattung einer Unterschreitung nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG komme nicht in Betracht und die Befreiungsvorschrift des § 41 LWaldG sei neben § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG nicht anwendbar; zudem lägen die Voraussetzungen des § 41 LWaldG nicht vor. Auch durch den B-Plan Nr. 13 C habe sich die Lage nicht geändert. Zudem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erteilt. Der Kläger hat am 09.07.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11.04.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2021 zu verpflichten, den mit Antrag vom 28.11.2019 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück, Flurstück, Flur der Gemarkung St. Peter-Ording zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, dass in der seinerzeitigen Beteiligung der Forstbehörde nach § 33 LWaldG (1971) keine Zustimmung mit Bindungswirkung zum B-Plan Nr. 13 zu sehen sei. Die vom Kläger zitierten Stellungnahmen von 1971 und 1972 hätten den Waldabstand nicht zum Thema gehabt, weil die Fläche von unter 5 ha hierfür nicht relevant gewesen sei. In einer Stellungnahme vom 17.01.1974 sei auf der Grundlage eines Erlasses des Innenministeriums vom 20.08.1971 ein Waldabstand von 20 m gefordert worden. Dieser Abstand sei im B-Plan Nr. 13 nicht umgesetzt worden. Einer Unterschreitung nach § 24 Abs. 2 S. 2 LWaldG könne nicht zugestimmt werden, da die in § 24 Abs. 1 S. 1 LWaldG benannten Belange (Verhütung von Waldbränden, Sicherung der Waldbewirtschaftung und Walderhaltung, Sicherung baulicher Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand) dem entgegenstünden. Die Bäume in dem Kurwald erreichten eine Höhe von 20 m, so dass ein Abstand von 7,70 m bzw. 9,90 m auf keinen Fall ausreichend sei. Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 17.11.2023 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und B-Pläne Bezug genommen.