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Beschluss

8 B 1/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0222.8B1.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.10.2022 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.06.2022 anzuordnen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die in Vollzug der Baugenehmigung vom 15.06.2022 auf dem Grundstück Wasserreihe 1/Westerende 1 in A-Stadt begonnenen Bauarbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einstweilen bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren einzustellen bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.10.2022 gegen die Baugenehmigung vom 15.06.2022 ist nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag im Regelfall aufgrund des gesetzlich indizierten Vollziehungsinteresses (§ 212 a BauGB) abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -). Einen Anspruch auf Aufhebung der dem Nachbar erteilten Baugenehmigung hat die Antragstellerin als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann der Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der baurechtlichen Zulassung demgegenüber nicht rechtfertigen. Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 15.06.2022 gegen Nachbarrechte der Antragstellerin verstößt. Zunächst ist ein die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten verletzender Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit (§ 108 Abs. 1 LVwG) im Hinblick auf die Art der Nutzung nicht ersichtlich. Der Inhalt einer Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein; die Regelungen des Bescheides müssen gegebenenfalls nach Auslegung eindeutig erkennbar sein. Dabei ist zunächst auf die Regelungen des Genehmigungsbescheides abzustellen, die durch die genehmigten Bauvorlagen konkretisiert werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen insoweit zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel hinsichtlich der Art des genehmigten Vorhabens. Die Bezeichnung als „Appartementhaus mit 9 Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen“ im Zusammenhang mit den genehmigten Bauvorlagen lässt klar erkennen, dass es um die Errichtung von Appartements zu Ferienzwecken geht. Wie die Antragstellerin selbst richtig erkannt hat, fehlt es an den für einen „Beherbergungsbetrieb (Hotel)“ typischen Dienstleistungsangeboten (Frühstücksbuffet, Speiseraum, Rezeption usw.). Ein solcher Beherbergungsbetrieb liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie ihren vorübergehenden Wirkungskreis dort unabhängig gestalten können, sich die Überlassung der Räume also auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt. In dem genehmigten Vorhaben sind sämtliche Räume mit einer Pantryküche ausgestattet und damit auf eine Selbstversorgung der dort untergebrachten Gäste ausgelegt. Weitergehende „hoteltypische Dienstleistungen“ ergeben sich aus der Betriebsbeschreibung bzw. den genehmigten Bauvorlagen nicht. Daran ändert es auch nichts, wenn möglicherweise ergänzend die Betreuung der Gäste (Schlüsselabholung, Stellplatzangebot) durch das nahegelegene „Hotel B.“ übernommen wird. Damit wird das als eigenständige Einheit zu betrachtende streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einer Erweiterung des bestehenden Hotels. Folglich fehlt es an einem „Beherbergungsbetrieb“ (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2020, 1 MB 12/20, juris, Rn. 25). Es handelt sich damit der Sache nach um Ferienwohnungen iSv § 13 a BauNVO 2017. Diese Vorschrift findet zwar keine Anwendung auf die bei ihrem Inkrafttreten schon bestehenden Bebauungspläne (VG Schleswig, Beschluss vom 01.08.2022, 8 B 42/22). Allerdings kann sie als Auslegungshilfe Bedeutung haben (OVG Schleswig aaO, Juris, Rn. 23). Das OVG Schleswig (aaO, juris, Rn. 26) hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass § 10 BauNVO (Ferienhausgebiete als Sondergebiete) keine ausschließende Funktion in Bezug auf jede Form des Erholungs- und Ferienwohnens hat und eine bauplanungsrechtliche Einordnung als „gewerbliche Nutzung“ möglich ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht zur Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung an. Demnach scheidet eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gebietserhaltung im vorliegenden Fall aus, da sich das genehmigte Vorhaben als nach § 4 a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 allgemein zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ darstellt, der nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar ist (§ 4 a Abs. 1 S. 2, 2. HS BauNVO 1990). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich in dem Gebiet, für welches der B-Plan Nr. 46 ein „Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besonderes Wohngebiet)“ festsetzt, neben der vorhandenen Wohnbebauung eine Vielzahl anderer gewerblicher Betriebe bis hin zu einem Nachtclub (Bordell) befindet (vgl. Bl. 214 f Gerichtsakte; vgl. auch die „Bestandsaufnahme für das geplante besondere Wohngebiet“, Anlage Ag. 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.02.2023). Ein quantitatives Überwiegen der Wohnnutzung fordert § 4 a BauNVO 1990 ebenso wenig wie eine „gebietsversorgende Funktion“ der in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BauNVO 1990 genannten Nutzungsarten, woraus sich ergibt, dass die „Nichtwohnnutzungen“ in einem besonderen Wohngebiet ein deutlich größeres prägendes Gewicht haben als etwa in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Von dem genehmigten Vorhaben gehen auch vor diesem Hintergrund keine Störungen aus, die mit der Wohnnutzung unvereinbar sind. Etwas Anderes würde sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht das streitgegenständliche Vorhaben der bauplanungsrechtlichen Nutzungsart nach als „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ einstufen würde. Auch ein solcher ist nämlich in einem besonderen Wohngebiet nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 allgemein zulässig, soweit er nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar ist. Dies ist aber angesichts der Vorprägung des Gebiets der Fall (s.o.). Soweit sich die Antragstellerin auf die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 25.11.2019 und der hierzu ergangenen „Auslegungsrichtlinie“ beruft, ist folgendes festzustellen: Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln generell keinen Drittschutz. Sie dienen ausschließlich öffentlichen (städtebaulichen) Interessen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Urteil vom 14.12.2000, 3 K 25/99, Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05.09.2016, 2 M 49/16, juris Rn. 9 ff m.w.N.). Da es vorliegend um die Errichtung einer baulichen Anlage geht, ist insoweit auf § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung abzustellen, der auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt der „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ dient. Bereits die eng gefassten Versagungsgründe des § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB machen deutlich, dass hieraus kein Drittschutz folgt (OVG Magdeburg aaO Rn. 10). Erst recht kann im Übrigen die (von der Antragstellerin so bezeichneten) „Auslegungsrichtlinie“ keine subjektiven Rechte der Antragstellerin begründen, da sie keinen normativen Charakter aufweist und im Übrigen auch inhaltlich hier nicht einschlägig ist. Schließlich ist auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Von dem genehmigten Vorhaben geht keine „erdrückende Wirkung“ für das angrenzende Grundstück der Antragstellerin aus; bei einer Höhe von 8,55 m werden unwidersprochen die Abstandsvorschriften eingehalten. Auch hinsichtlich der Stellplätze sind die Einwendungen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Eine Belastung durch die genehmigten Gästeparkplätze hat sie aufgrund deren Lage nicht zu befürchten; soweit es sich um ein kurzfristiges Halten von Fahrzeugen zum Ein- bzw. Ausladen im Bereich der Straße Westerende geht, sind hiermit angesichts des Gebietscharakters keine unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden. Da demnach kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung besteht, muss auch der Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch die Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.