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Urteil

8 A 27/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0830.8A27.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Baustilllegungsverfügung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden: Dies gilt auch dann, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (vgl. Absatz 2, Nr. 1 b)aa)). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte trägt zurecht vor, dass durch die Neuerrichtung des Dachstuhls, die neue Decke zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß sowie durch die Neuerrichtung des Außenmauerwerks an der Nord- und Ostseite von der Baugenehmigung vom 04.04.2019 in erheblicher Weise abgewichen wurde. Dies ergibt sich aus den Bauvorlagen zu der Baugenehmigung vom 04.04.2019, die Bestandteil der Baugenehmigung durch Grünzeichnung geworden sind. Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung und Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 1 BauvorlagenVO SH). Aus der Anlage 1 (Zeichen und Farben für Bauvorlagen) ergibt sich, dass vorhandene bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot und zu beseitigende bauliche Anlagen in gelb zu zeichnen sind. Aus den hier vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag vom 27.01.2019 (Blatt 19, 20 und 21 der Beiakte B) ergibt sich, dass die Außenmauern an der Nord- und Ostseite in schwarz bzw. grau gezeichnet sind. Davon ausgenommen sind die Bereiche, in denen Fenster oder Terrassentüren eingezeichnet sind. Diese sind gelb gezeichnet. Danach sollten die Außenmauern an der Nord- und Ostseite im Wesentlichen im Bestand erhalten bleiben. Auch die Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss und der Dachstuhl ist Schwarz bzw. grau gezeichnet worden. Nur im Bereich der Gaube ist ein kleiner Teil in rot eingezeichnet. Dieser Bereich spielt aber eine untergeordnete Rolle. Insgesamt sollte der Dachstuhl im Bestand erhalten bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung zur Baumaßnahme vom 28.01.2019 oder zum Bauantrag vom 27.01.2019. Dort heißt es, dass das Dach einheitlich mit Reet gedeckt werde. Auch von einer Dachstuhlergänzung gemäß Statik wird gesprochen. Von einer Neuerrichtung des Dachstuhls ist aber gerade keine Rede. Die Dachstuhlergänzung gemäß Statik bezieht sich auf die Dachgauben. Auch von einem neuen Außenmauerwerk an der Nord- oder Ostseite ist nicht die Rede. Insofern sind die genannten Maßnahmen nicht Bestandteil der Baugenehmigung vom 04.04.2019 und können in diese auch nicht hineininterpretiert werden. Die Maßnahmen weichen auch erheblich von den genehmigten und grüngestempelten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 04.04.2019 ab und hätten einer Baugenehmigung bedurft. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (vgl. Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17, Juris) sind Maßnahmen, die die Erneuerung des Dachstuhls betreffen (in dem Urteil ging es um die Erneuerung von drei Gebinden des Kehlbalkendachs unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, den Einbau von seitlichen Streben und Auflagerbalken, der Erneuerung der Holzdecke sowie der Erneuerung von drei Deckenbalken und sechs Stützen, neue Lattung in Teilbereichen) genehmigungspflichtig. Das OVG Schleswig begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um nach § 62 Abs. 1 LBO keiner Baugenehmigung bedürfenden Instandhaltungsarbeiten handelt. Vielmehr handele es sich um eine Instandsetzung, d. h. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht begründe ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Genehmigungspflicht diene dazu, den Bauaufsichtsbehörden die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die ihnen nach § 59 LBO obliege, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Von verfahrensfreien Maßnahmen erhalte die Baubehörde keine Kenntnis. Dies sei gerechtfertigt, weil es sich um Maßnahmen handele, bei denen nur ein geringes Risiko eines Verstoßes gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts bestünden. Gerade bei Maßnahmen, bei denen die Statik zumindest eines Teils der Anlage neu berechnet werden müssten, sei die Sicherstellung der Genehmigungspflicht erforderlich. Sonst wäre die Bauaufsichtsbehörde darauf verwiesen, zwecks Überprüfung etwaiger Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit jeweils im Einzelfall Anordnungen nach § 59 LBO zu treffe (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17, juris). Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung an. Wenn schon die teilweise Neuerrichtung des Dachstuhls genehmigungspflichtig ist, gilt dies erst Recht für die Neuerrichtung des kompletten Dachstuhls, der Neuerrichtung der Erdgeschossdecke und von zwei Außenwänden. Diese Baumaßnahmen sind genehmigungsbedürftig. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Die Baugenehmigung vom 04.04.2019 umfasst diese Baumaßnahmen nicht (siehe oben). Insofern erweisen sich die Baumaßnahmen als formell baurechtswidrig. Das geplante Bauvorhaben ist auch nicht offensichtliche genehmigungsfähig. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung dient vornehmlich der Durchsetzung des formellen Baurechts. Mit der Bauausführung darf grundsätzlich nicht begonnen werden, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. auch § 73 Abs. 5 Nr. 1 LBO). Insofern genügt unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage grundsätzlich schon allein deren formelle Illegalität für die Baueinstellung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2016, 8 B 39/16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig und die Erteilung der Baugenehmigung alsbald zu erwarten ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Für die genannten Maßnahmen ist noch nicht einmal ein Bauantrag gestellt worden. Insofern sind die durchgeführten Maßnahmen gar nicht Inhalt eines Baugenehmigungsverfahrens. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die durchgeführten Maßnahmen genehmigungsfähig sind. Zunächst gibt es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, 4 C 10.97, juris 25; BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010, 4 B 22.10, juris Rn 23). Maßgeblich sind deshalb allein die möglichen Anspruchsgrundlagen aus § 35 BauGB, weil das Vorhabengrundstück unstreitig im Außenbereich liegt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in diesem Verfahren die Baustilllegung betreffend nicht zu entscheiden. Vielmehr reicht es hier, dass es jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Übrigen wird diesbezüglich auf das Urteil vom selben Tag (8 A 37/21) Bezug genommen. Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte weist zurecht darauf hin, dass das Ermessen in Hinblick auf die Baustillegung intendiert sei. Eine Ausnahmesituation ist vorliegend nicht erkennbar. Eine Baustilllegung hat in erster Linie die Funktion, den Bauherrn/die Bauherrin auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Ein Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände ist in der Regel ermessensgerecht. Hier sind keine Einzelfallumstände erkennbar, die gebieten, das Ermessen ausnahmsweise anders auszuüben. Wer das formelle Bauordnungsrecht nicht beachtet, trägt selbst das Risiko dafür, dass die Baumaßnahmen formell oder /und materiell rechtswidrig sind. Allein eine Baugenehmigung ist ein tragfähiger Grund dafür, Investitionen zu tätigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.1994, 1 L 82/93, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2012, 1 LA 352/07, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine Baustilllegungsverfügung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Unter dem 27.01.2019 stellte der Kläger einen Bauantrag zum Umbau des Wohnhauses auf diesem Grundstück. Darin heißt es, dass das historische Reetdachhaus vor einigen Jahrzenten umgebaut worden sei. Damals habe das Gebäude einen großen Anbau nach Norden mit Drempel bekommen. Das Dach sein entfernt worden. Es sei ein genehmigter Flachdachanbau übriggeblieben. Außerdem habe es diverse Nebengebäude gegeben, die von dem Vorbesitzer offensichtlich ohne Antrag errichtet worden seien. Die neue Planung sehe vor, die Anbauten und Nebengebäude zu entfernen. Das bestehende Wohngebäude werde um 5 m verlängert. Das Dach werde einheitlich mit Reet gedeckt. Auf die Bauunterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Beiakte B). Mit Bescheid vom 04.04.2019 wurde die Baugenehmigung unter Bezug auf die Bauvorlagen erteilt. In einem Vermerk vom 19.09.2019 über eine Baukontrolle heißt es, dass abweichend von der Baugenehmigung der Dachstuhl komplett erneuert worden sei. Außerdem sei die Decke Erdgeschoß komplett erneuert worden und auch die Innen- und Außenwände seien teilweise erneuert worden. Mit Bescheid vom 19.09.2019 ordnete der Beklagte eine Baustilllegung an. Zur Begründung heißt es, dass entgegen der genehmigten Bauvorlagen der Dachstuhl sowie die Decke im Erdgeschoß komplett erneuert worden sei. Außerdem sei das Mauerwerk der Nord- und Ostseite komplett erneuert worden. Eine Genehmigung dafür liege nicht vor. Deshalb seien die Bauarbeiten gemäß § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO sofort einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dagegen legte der Kläger unter dem 18.10.2019 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2020 zurück. Darin heißt es, dass das Bauvorhaben nicht durch die Baugenehmigung vom 04.04.2019 legalisiert werde. Entgegen der genehmigten Bauvorlagen seien der Dachstuhl sowie das Außenmauerwerk der Nord- und Ostseite komplett erneuert worden. Diese Maßnahmen würden intensiv in die vorhandene Bausubstanz eingreifen. Die Bauausführung würde erheblich von den eingereichten Bauunterlagen abweichen. Insofern sei von einer formellen Baurechtswidrigkeit auszugehen, weil für die tatsächlichen ausgeführten Arbeiten eine Baugenehmigung fehle. Es liege auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen vor. Der Bestandsschutz sei erloschen, weil von einer Neuerrichtung auszugehen sei. Es komme auch keine Genehmigung nach § 35 BauGB in Betracht, weil öffentliche Belange entgegenstünden. Es sei die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Auch ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sei nicht offensichtlich. Ob ausnahmsweise ein begründeter Einzelfall vorliege sei im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Die Baustilllegungsverfügung sei auch ermessensgerecht. Eine ungeordnete bauliche Entwicklung sei zu verhindern. Der Kläger sei auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Dagegen hat der Kläger am 28.02.2020 Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine formelle Baurechtswidrigkeit nicht vorliege. Grundlage der Bauarbeiten sei die Baugenehmigung vom 04.04.2019. Sämtliche Baumaßnahmen seien von der Baugenehmigung gedeckt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Baubeschreibung, die Inhalt der Baugenehmigung sei. Bereits das Schreiben vom 27.01.2019 (Blatt 5 Beiakte B) stelle die Baumaßnahmen umfassend dar. Dies gelte auch für die ergänzende Baubeschreibung vom 28.01.2019 Blatt 26 der Beiakte B). Auch aus der statischen Berechnung vom 25.01.2019 bzw. dem ersten Nachtrag zur statischen Berechnung vom 25.07.2019 ergäbe sich der Umfang der auszutauschenden tragenden Konstruktion im Dachbereich. In der Baubeschreibung vom 28.01.2019 werde darauf Bezug genommen. Dort heiße es nämlich: „Dachstuhlergänzung gem. Statik.“ Soweit treffe es nicht zu, dass eine statische Neuberechnung erforderlich sei. Bereits die in den Plänen eingezeichneten Gauben würden den Austausch von Traghölzern erfordern. Die komplette Erneuerung des Dachstuhls sowie die komplette Erneuerung der Decke des Erdgeschoßes und die Erneuerung des Mauerwerks der Nord- und Ostseite seien Bestandteil der Baugenehmigung bzw. könnten im Wege der Auslegung in diese hineingelesen werden. Auch der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Die durchgeführten Maßnahmen hätten nicht zu einem Identitätsverlust geführt. Von einer Neuerrichtung könne nicht gesprochen werden. Es handele sich um eine bloße Sanierung. Nach Abriss des Flachdachanbaus habe sich herausgestellt, dass die Nordaußenwand schadhaft gewesen sei. Sie habe deshalb ersetzt werden müssen. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, seien die Maßnahmen offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Das Haus befinde sich seit vielen Jahren am Ort. Eine unorganische Siedlungsstruktur sei nicht gegeben. Die räumliche Ausdehnung der Bebauung auf dem Klägergrundstück würde sich durch den Umbau und die Sanierung sogar noch reduzieren. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 4 BauGB vor. Das Gebäude präge das Bild der Kulturlandschaft und sei deshalb erhaltenswert. Dies ergebe sich auch aus einer Email des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 29.05.2020. Außerdem ergebe sich dies durch die Stellungnahme der Architektin A. vom 02.12.2019 über die „Kulturhistorische Bedeutung des Gebäudes“. Schließlich sei das Vorhaben mit der Bauaufsicht abgestimmt gewesen. Der Kläger habe darauf vertraut, dass die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen zulässig seien und im Vertrauen darauf die bestandsgeschützten Anbauten und Nebengebäude entfernt. Der Kläger beantragt, die Baustilllegungsverfügung des Beklagten vom 19.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Darüber hinaus trägt er vor, dass ausweislich der Bauvorlagen der Dachstuhl, die Erdgeschossdecke und die Außenwände erhalten bleiben sollten. Die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten wichen davon erheblich ab. Allein durch die Berücksichtigung der Windlasten sei nach der DIN 1055-4;2005-03 eine statische Neuberechnung erforderlich sei. Damit sei insgesamt von einer Neuerrichtung des Gebäudes auszugehen. Dies sei aber nicht Inhalt der Baugenehmigung vom 04.04.2019. Das Gericht hat am 05.07.2020 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (auch zu dem Verfahren 8 A 37/21) Bezug genommen.