Urteil
8 A 206/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0830.8A206.19.00
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Tenor
· Die Beschiede vom 10.04.2019 und 28.10.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus dem Antrag aus dem 10.01.2019 zu erteilen.
· Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
· Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
· Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
· Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110%, des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
· Die Beschiede vom 10.04.2019 und 28.10.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus dem Antrag aus dem 10.01.2019 zu erteilen. · Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. · Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. · Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. · Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110%, des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Bauvoranfrage vom 10.01.2019 zu Ziffer 2 dahingehend beantwortet wird, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Ziffer 1 der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 abzuweisen. Die Klage hat keinen Erfolg soweit es um Ziffer 1 aus der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 geht. Die vom dem Kläger durchgeführte Erneuerung des Dachstuhls (inkl. Balkenlage und Ringbalken) ist nicht verfahrensfrei. (Dies ergibt aus dem Urteil des OVG Schleswig v. 06.02.2020 (1LB 4/17). Insofern ist das Verfahren gem. §62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Allerdings hat die Klage in Bezug auf die Beantwortung der Ziffer 2 aus der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 Erfolg. Zunächst ist die Fragestellung aber auslegungsbedürftig. Wörtlich heißt es dort, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Allerdings ergibt sich im Zusammenhang mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom. 08.01.2019, dass es allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht. Bauordnungsrechtliche Probleme oder Fragen werden nicht angesprochen. Auch der Beklagte nimmt den angefochtenen Bescheiden lediglich Stellung zur der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Insofern ist es gerechtfertigt den Antrag dahingehend auszulegen, dass es nur um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Formulierung des Klagantrags in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt. Die so ausgelegte Frage ist positiv zu beantworten. Dem Vorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Darin heißt es, dass für Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die Vorschriften der §§ 30-37. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um die Errichtung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Von einer Errichtung, das heißt Neuerrichtung kann nicht gesprochen werden. Dies bezüglich wird auf das Urteil in der Sache 8 A 205/19 bezuggenommen. Auch um eine Nutzungsänderung geht es nicht. In Betracht kommt deshalb lediglich eine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 S 1 BauGB. Diese ist aber nicht entgegen. Reparatur- und Wiederinstandsetzungsarbeiten stellen keine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, wenn sie nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und vom Bestandsschutz gedeckt werden. Instandsetzungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität, der baulichen Anlage zu verändern. Sie dienen dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktionen und äußerer Gestalt zu erhalten. Bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu gehört auch die Wiedererrichtung schadhafter Bauteile. (vgl. Krautsberger, innen: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, §29 Randnummer 47 mit weiteren Nachweisen). Bauliche Maßnahmen stellen nur dann eine Änderung im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB dar, wenn die Maßnahmen bauplanungsrechtliche Relevanz haben. Dies ist dann der Fall, wenn von einem Identitätsverlust des Bauwerks auszugehen ist. Bauliche Maßnahmen, die die bisherige Nutzung sicherstellen und vom Bestandsschutz gedeckt sind, stellen keine Änderung im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB dar. (vgl. Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB Handkommentar, § 29 Randnummer 8). Insofern unterscheidet sich § 62 Abs. 1 LBO vom § 29 Abs. 1 BauGB. In § 29 Abs.1 BauGB geht es allein um bauplanungsrechtliche Belange. Im Gegensatz dazu nimmt § 62 Abs. 1 LBO auch das Bauordnungsrecht in den Blick. Der bundes-und der landesrechtliche Begriff der Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung einer baulichen Anlage sind nicht kongruent. Einmal geht es um die Frage ob das bundesrechtliche Bauplanungsrecht eingehalten wird. In § 62 Abs. 1 LBO geht es darüber hinaus um die Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl. Schlichter, Berliner Kommentar zum BauGB, § 29 Randnummer 2). Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf das Urteil des OVG Schleswig vom 06.02.2020 (1 LB 4/17) geboten. Dort wird die Genehmigungsbedürftigkeit lediglich anhand von § 62 Abs. 1 LBO einer baulichen Maßnahme geprüft. Fragen des Bestandsschutzes werden ausdrücklich nicht erörtert, weil die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht und dem Bestandsschutz des Gebäudes zu unterscheiden sind (vgl. Randnummer?). Diese Unterscheidung ist hier maßgeblich und deshalb aufzugreifen. Insofern ist gerade nicht allein zwischen Genehmigungsbedürftigkeit und Bestandsschutz abzugrenzen. Viel mehr kann sich die Genehmigungsbedürftigkeit isoliert aus § 62 Abs.1 LBO ergeben. Die Frage des Bestandschutzes ist damit aber noch nicht entschieden. Vorliegend ist ein passförm Bestandsschutz gegeben. Insoweit wird auf das Urteil in dem Verfahren 8 A 205/19 bezuggenommen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Genehmigungspflicht bei der Errichtung eines neuen Dachstuhls bereits deshalb anzunehmen ist, weil bauordnungsrechtliche Fragen betroffen sind. Die bauplanungsrechtlichen Fragen sind davon zu unterscheiden und gesondert zu beantworten. Insofern kann auch eine nach § 62 LBO genehmigungsbedürftige Maßnahme bauplanungsrechtlich Bestandsschutz genießen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die baulichen Maßnahmen nicht die Annahme rechtfertigen, dass es der Sache nach um eine Neuerrichtung geht. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22.07.2010 (4 B 22/10, Juris) nochmals ausdrücklich klargestellt. Insofern sind die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 abschließend. Das entgegenstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 (4 C 80/82) wurde ausdrücklich aufgegeben. (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004, 4 C 4.03, Juris Randnummer 17). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts die Erwägungen zum Bestandsschutz hier zwar keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 4 BauGB rechtfertigen. Allerdings führt die Annahme, dass der Bestandsschutz des Gebäudes nicht verloren gegangen ist, vorliegend dazu, dass bereits die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Einer Baugenehmigung gem. § 35 BauGB bedarf es deshalb nicht. Der Klage ist deshalb statt zu geben, soweit es um die Ziffer 2 der Bauvoranfrage geht. Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs.1 VwGo. Dabei sind Ziffer 1 und Ziffer 2 der Bauvoranfrage gleich gewichtet worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.2 i.V.m.§§ 708 Nr:11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheides. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X 34 in X (Gemarkung X, Flur X, Flurstück X/ X). Dieses Grundstück ist mit einem eingeschossigen Reetdachhaus bebaut. Es ist vor über 80 Jahren errichtet worden. Der Kläger erwarb das Grundstück 2006. Er stellte unter dem 21.04.2008 einen Bauantrag für den Anbau an das vorhandene Wohnhaus. An das vorhandene Wohnhaus (in den Bemaßen 14,54m x 7,54m) sollte der Anbau 5,815m x 7,54m betragen. Auf die Bauunterlagen wird bezuggenommen (Beiakte B) Mit Beschied vom 18.08.2008 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Im Zuge der Bauarbeiten teilte die beauftragte Zimmerei mit Schreiben vom 22.11.2018 mit, dass der Dachstuhl und die vorhandene Erdgeschossbalkenlage in Teilbereichen durch Schädlinge (Holzwurm, Pilzbefall) der Art befallen sei, dass die Tragfähigkeit in Frage stehe und sich eine einzelne Sanierung der Sparren und Deckenbalken als unwirtschaftlich darstelle. In dem Schreiben wurde deshalb empfohlen, den gesamten Dachstuhl und die Deckenbalkenlage abzutragen und zu ersetzen. Außerdem heißt es in dem Schreiben, dass sich nach Demontage des Dachstuhls und der Balkenlage herausgestellt habe, dass ebenfalls das Mauerwerk hinsichtlich der Tragfähigkeit in Frage zu stellen sei. Es gäbe keine Ringbalken oder eine ähnliche bauliche Aussteifung. Es sei deshalb zu empfehlen, mittels einer U-Schale mit konstruktiver Bewährung ein stabiles Auflager für die Deckenbalkenlage herzustellen. Diesen Empfehlungen folgte der Kläger. Insofern wurde die Deckenbalkenlage als auch der Dachstuhl in gleicher Größe und Neigung neu eingebaut und wieder mit Reet eingedeckt. Außerdem wurde ein ca. 20cm hoher Ringbalken auf das Mauerwerk aufgesetzt, um die Stabilität des über 80 Jahre alten Hauses zu verbessern. Es wurden keine tragenden Wände entfernt. Es wurde keine Gauben oder anderweitige Änderungen am Dachstuhl vorgenommen. Der Dachstuhl wurde in gleicher Neigung wie vorhanden wiederaufgebaut. Diese Arbeiten wurden durchgeführt. Der genehmigte Anbau wurde nicht realisiert. 2018 beabsichtigte der Kläger die energetische Sanierung mittels Vorbau einer Vormauerschale aus Ziegelmauerwerk und einer 16cm dicken Wärmedämmung. Auf Wunsch des Bauherrn fand eine Ortsbegehung statt. In einem Aktenvermerk vom 25.04.2018 heißt es, dass ein neuer Ringbalken und eine neue Balkenlage sowie ein neuer Dachstuhl errichtet worden seien. Der Kläger habe dazu erklärt, dass das Gebäude in diesem Zustand bereits seit 10 Jahren so stehe. Die Erweiterung des Gebäudes solle nicht mehr realisiert werden. Nach erfolgter Anhörung unter dem 16.10.2018 verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2019 die Beseitigung des Wohnhauses innerhalb von 12 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung. Zur Begründung heißt es, dass das Wohnhaus mit einem neuen Ringbalken einer neuen Balkenlage sowie einem komplett neuen Dachstuhl versehen worden sei. Dies stelle eine Neuerrichtung dar, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stelle. Das Vorhaben sei nach §35 BauGB zu beurteilen. Durch die Eingriffe sei das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt worden. Bausubstanz sei ausgetauscht worden. Die baulichen Maßnahmen hätten die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt. Es sei eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2019 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben (vgl. das Verfahren 8 A 205/19) Unter dem 10.01.2019 stellte der Kläger einen Antrag und bat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Erneuerung des Dachstuhls verfahrensfrei, das heißt ohne ein behördliches Zulassungsverfahren möglich? 2. Stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen? Die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzten mit Schreiben vom 08.01.2019, dass der Kläger das Grundstück 2006 erworben habe. 2008 sei eine Genehmigung für einen Antrag genehmigt worden. Die Erneuerung des Dachstuhls sei Verfahrensfrei, dies ergebe auch aus § 63 LBO. Unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, sei es auch genehmigungsfähig. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 4 S.1 Nr. 4 BauGB bzw. Nr.2. Außerdem würde es keine öffentlichen Belange beeinträchtigten, so dass es auch gem. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden könne. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2019 ab. Zur Begründung heißt es, dass die Errichtung des Dachstuhles gem. § 62 Abs.1 LBO genehmigungspflichtig sei. Es seien nicht nur Dachbalken erneuert worden. Vielmehr sei der komplette Dachstuhl entfernt und neu errichtet worden. Außerdem sei das Wohnhaus mit einem neuen Ringbalken und einer neuen Balkenlage versehen worden. Das Gebäude sei als Neubau einzustufen. Der Bestandsschutz sei entfallen. Dass Vorhaben sei weder nach §§ 35 Abs. 2 noch nach 35 Abs. 4 BauGB genehmigungsfähig. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019 zurück. Am 05.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass das Vorhaben bereits genehmigungsfrei sei. Dies ergebe sich aus § 63 Abs. 1 Ziffer 11d LBO. Es seien auch nur einzelne Bauteile ausgebessert bzw. ausgetauscht worden. Es sei nur der funktionsfähige Zustand wiederhergestellt worden. Insofern handele es sich um Instandhaltungsarbeiten bei bestandsgeschützten Anlagen. Die Erneuerung des Daches sei aber auch genehmigungsfähig. Das Gebäude habe seine Identität nicht verloren. Es handle sich nicht um eine Neuerrichtung. Im Übrigen sei es nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Dies ergebe sich aus §35 Abs. 4 S.1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 BauGB. Das Gebäude präge die besondere Kulturlandschaft auf der Halbinsel X. Im Übrigen stünden keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2019 und 28.10.2019 zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für die Erneuerung des Dachstuhles des auf dem Grundstück X X 34 in X (Gemarkung X, Flur X, Flurstück X, befindlichen Bestandsgebäudes zu erteilen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der Bescheide Bezug. Die beigeladene Gemeinde stellt keinen Antrag. Sie hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB im Verwaltungsverfahren erteilt. Das Gericht hat am 16.06.2022 einen Ortstermin durchgeführt. Dies bezüglich wird auf das Protokoll bezuggenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.