Beschluss
8 B 30/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0120.8B30.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500, -- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500, -- Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (8 A 177/20) der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 24.03.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Antrag ist aber auch unbegründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Einen Anspruch auf Aufhebung der dem Nachbar erteilten Baugenehmigung hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann der Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris). Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der baurechtlichen Zulassung demgegenüber nicht rechtfertigen. Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 24.03.2020 gegen Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie im Genehmigungsverfahren nicht angehört worden seien, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Mittlerweile haben die Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Ihre Argumente sind im Widerspruchsbescheid und auch in diesem Eilverfahren von dem Antragsgegner und auch seitens des Gerichts berücksichtigt worden. Entscheidungserheblich ist auch nicht, ob es einen (aus der Sicht der Antragsteller) besseren Standort des Funkmastes gibt. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Standort, wie er sich aus dem Bauantrag und der Baugenehmigung ergibt, Rechte der Antragsteller verletzt. Dies ist nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Regelungsinhalt der angefochtenen Baugenehmigung gegen das hier allein in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das genehmigte Vorhaben erweist sich gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes in den Blick zu nehmen sind. Es ist hier aber nicht ansatzweise erkennbar, dass das genehmigte Vorhaben geeignet ist, unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die Antragsteller herbeizuführen. Der Antragsgegner weist zurecht daraufhin, dass die angefochtene Baugenehmigung mit einer Auflage des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume versehen wurde, derzufolge die Mobilfunksendeanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass die von der Bundesnetzagentur in der Standortbescheinigung auf Grundlage der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundesimmissionsschutzverordnung) festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Auch in der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen wird darauf hingewiesen, dass die auszusendenden elektromagnetischen Felder so gering sind, dass die geltenden Sicherheitsstandards eingehalten werden und sich Personen auch unterhalb des Turmes zeitlich unbegrenzt aufhalten können, ohne sich einer Gefährdung auszusetzen. Auch diese Aussage der Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung wurde grün gestempelt und ist damit Bestandteil des Bescheides. Insofern gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung, die hier allein der Prüfungsgegenstand ist, in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Antragsteller tragen auch nur völlig unsubstantiiert vor, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen eine Beeinträchtigung ausgeht. Die im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23.04.2020 gemachten Angaben betreffen nicht das konkrete Vorhaben der Beigeladenen und es wird auch kein Bezug zu etwaigen Auswirkungen auf die Antragsteller hergestellt. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 162 Abs. 3 iVm 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.