Beschluss
8 A 835/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:1119.8A835.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 19. Juni 2017 und 19. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 5 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung. (BDSG a. F.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist nämlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017. Insoweit ist das Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung EU 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie EU 2016/680 – Datenschutz-Anpassungs- und –Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2097). Nach dieser Vorschrift hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreift, um den datenschutzrechtlich gebotenen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Maßnahmen nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. sind nach demjenigen Recht zu beurteilen, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung galt. Dies folgt daraus, dass diese Bestimmung der Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht einen Ermessensspielraum für das daran anknüpfende Vorgehen eröffnet. Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Vorliegend ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten. Vielmehr hat sich die Ermessensausübung zur Bestimmung der dem Verantwortlichen als Beseitigungsmaßnahme aufzuerlegenden Handlungs- oder Unterlassungspflichten an der Art des datenschutzrechtlichen Verstoßes zu orientieren. Ob ein Verstoß vorliegt, ist nach demjenigen Recht zu beurteilen, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt. Insofern kommt es für die Rechtmäßigkeit der hier in Frage stehenden Bescheide auf die Rechtslage an, die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten am 19. Oktober 2017 galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18, juris, Rdnr. 6 ff.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich auf § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. gestützt hat. Nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Nach Satz 2 kann bei schwerwiegenden Verstößen und Mängeln die Datenverarbeitung als solche oder der Einsatz einzelner Verfahren erst untersagt werden, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Die Vorschrift schreibt ein abgestuftes Verfahren vor. Bevor ein Datenverarbeitungsverfahren untersagt werden kann, muss die Aufsichtsbehörde die datenverarbeitende Stelle auffordern, Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverstößen zu ergreifen. Zwar können ungeachtet des Wortlauts Ausnahmen gerechtfertigt sein, etwa wenn ein Datenverarbeitungsverfahren nicht nur unter einzelnen Gesichtspunkten mangelhaft, sondern in seiner Gesamtheit unzulässig ist und dieser Mangel nur durch die Einstellung des Verarbeitungsverfahrens beseitigt werden kann. Eine Abweichung vom Wortlaut ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Einhaltung des abgestuften Verfahrens objektiv sinn- und zwecklos erscheint (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04. September 2014, 4 LB 20/13, juris, Rdnr. 70 ff.; Gohla/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl., § 38 Rdnr. 26; Petri in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 38 Rdnr. 73). Die Möglichkeit, entgegen des Wortlauts unmittelbar nach § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG a. F. vorzugehen, schränkt deshalb die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht ein, sondern erweitert sie. Nur wenn eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a. F. offensichtlich nicht in Betracht kommt und vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst wird, könnte erwogen werden, dass eine Anordnung allein nach S. 2 des § 38 Abs. 5 BDSG a. F. rechtmäßig ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634, juris, Rdnr. 49). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die vorliegend in Rede stehende Unterlassungsanordnung kann eine Maßnahme iSd S. 1 sein (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 A 662/17, juris, Rdnr. 38). Es geht gerade nicht um die Beseitigung der gesamten Kamera-Anlage, sondern um einzelne (wenn auch wesentliche) Beschränkungen. Zunächst sind nicht sämtliches Kameras beanstandet worden. Außerdem trägt der Beklagte vor, dass sich die Anordnung vom 19. Juni 2017zum Teil auch durch eine veränderte Kameraeinstellung befolgen lasse. Gem. § 4 Abs. 1 BDSG a. F. ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Hier handelt es sich um personenbezogene Daten. Der Zweck besteht gerade darin, die Personen zu identifizieren. Die Daten werden auch durch die Aufzeichnung verarbeitet und ggf. genutzt. Die Beteiligten haben auch nicht eingewilligt. Eine rechtswirksame Einwilligung muss auf einer freien Entscheidung beruhen. Die Betroffenen müssen auf den vorgesehenen Zweck der Maßnahme hingewiesen werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (§ 4 a Abs. 1 S. 1 – 3 BDSG a. F.). Auch die deutlich sichtbar angebrachten Hinweise auf die Beobachtung stellen keine Einwilligung in diesem Sinne dar. Die Hinweisschilder sind deshalb für die Zulässigkeit der Kameraüberwachung ohne Bedeutung. Die Datenverarbeitung ist vorliegend auch nicht gem. § 6 b BDSG a. F. zulässig. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei dem Fitnessstudio der Klägerin handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Bereich. Der Begriff öffentlich zugänglicher Raum ist weit zu verstehen und erfasst alle räumlichen Bereiche, die der Öffentlichkeit ausdrücklich oder aufgrund einer nach außen erkennbaren Zweckbestimmung zugänglich gemacht werden. Dabei ist allein die durch den Berechtigten eröffnete Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit relevant. Der Zugang kann auch erst nach Anmeldung oder gegen Entgelt eröffnet werden. Dadurch wird den Räumen nicht die öffentliche Zugänglichkeit genommen, solange die Räume prinzipiell jedem offenstehen. Auch entgeltpflichtige Bereiche fallen unter den Begriff des öffentlich zugänglichen Raums im Sinne der Vorschrift (vgl. Scholz, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., Rdnr. 45 mwN). Die Beobachtung erfolgt hier auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Dies sind alle Geräte, die ein Bildsignal aufzeichnen, wahrnehmbar machen und/oder weiterleiten. Damit sind unabhängig von der verwendeten Technik analoge und digitale Videokameras erfasst. Die Beobachtung muss sich dabei auch nicht gezielt auf bestimmte Personen richten. Der Tatbestand ist vielmehr erfüllt, wenn öffentliche Räume in einer Art und Weise gefilmt werden, die es ermöglicht, bestimmte Personen zu identifizieren. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Videoüberwachung liegen nicht vor. Die Tatbestandsmerkmale „Hausrecht“ und „berechtigte Interessen“ lassen sich nicht strikt abgrenzen, sondern überschneiden sich inhaltlich. Auch derjenige, der sich auf sein Hausrecht beruft, muss sich dafür auf ein berechtigtes Interesse, d. h. auf einen „guten Grund“ stützen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, aaO, Rdnr. 25). Dafür reicht grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse. Allerdings muss es objektiv begründbar sein und sich aus einer konkreten Gefahrenlage heraus ergeben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 14.12.2017, aaO, Rdnr. 45). Dies ist hier zwar gegeben. Die Klägerin hat plausibel dargelegt und durch konkrete Vorfälle geschildert, dass es in ihrem Fitnessstudio zu Sachbeschädigungen, Diebstählen, Pöbeleien und körperlichen Übergriffen gekommen ist. Insofern ist von der Klägerin eine Gefährdungslage plausibel dargelegt worden, die ihre schutzwürdigen Interessen tangiert. Für den Bereich der Herrenumkleide (vgl. Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juni 2017) bestehen aber Anhaltspunkte, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Auch die Verhinderung von Diebstählen oder Sachbeschädigungen rechtfertigt nicht die Überwachung in Umkleidekabinen. Hier ist die Intimsphäre der Betroffenen berührt. Dies stellt einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die Kameraüberwachung in Umkleidebereichen ist deshalb grundsätzlich unzulässig, weil sich Betroffene hier zum Teil unbekleidet zeigen und durch Kameraaufnahmen das Schamgefühl in erheblicher Weise berührt wird. Wertsachen können außerdem in Schließfächern gelagert werden, so dass eine Diebstahlgefahr gering zu gewichten ist. Aber auch im Bereich der Trainingsfläche (vgl. Ziffer 2 des Bescheides vom 19. Juni 2017) überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Zwar ist hier nicht die Intimsphäre betroffen, sondern die Sozialsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb weniger intensiv. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass es für die Betroffenen keine Ausweichmöglichkeit gibt. Derjenige, der die Trainingsfläche betritt, hält sich stets im Erfassungsbereich der Kameras auf (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. April 2017, Az. 12 B 7.16, juris, Rdnr. 33). Insofern entsteht ein permanenter flächendeckender Überwachungsdruck, dem sich die Besucher des Fitnessstudios nicht entziehen können. Es besteht die Gefahr eines Gefühls der Unsicherheit der Betroffenen. Eine permanente Beobachtung ist geeignet, das Verhalten der Betroffenen zu beeinflussen. Damit einher geht möglicherweise der Verlust von Unbefangenheit und auch ein gewisser Anpassungsdruck ist nicht auszuschließen. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich die Betroffenen auf der Trainingsfläche nicht nur kurz, sondern über einen längeren Zeitraum aufhalten, um das Training zu absolvieren. Dabei spielt es auch keine wesentliche Rolle, dass die aufgezeichneten Bilder nur im Bedarfsfall eingesehen werden. Dies ist für die Betroffenen schon gar nicht erkennbar. Selbst Kameraattrappen erzeugen das Gefühl, beobachtet zu werden. Der Beobachtungsdruck bleibt der gleiche (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 12. Aufl., § 6 b, Rdnr. 7). Demgegenüber sind die Interessen der Klägerin geringer zu bewerten. Dabei ist auch zu bedenken, dass in einem Fitnessstudio die Kunden namentlich und mit Anschrift erfasst sind und dass das Personal selbstverständlich auch die Aufgabe hat, die Kunden zu beobachten und gegebenenfalls einzuschreiten oder jedenfalls auffällige Beteiligte anzusprechen oder jedenfalls Vorfälle zu registrieren, um dann vom Hausrecht Gebrauch zu machen bzw. die Polizei zu verständigen. Insofern ist die Situation in einem Fitnessstudio überhaupt nicht mit einem Bahnhof oder einem Kaufhaus vergleichbar. Auch Ziffer 3 des Bescheides vom 19. Juni 2017 ist nicht zu beanstanden. Danach hat die Klägerin es zu unterlassen, den Aufenthaltsbereich und die Sitzgelegenheiten bei der Getränkezapfanlage mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen. Dabei ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass die Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2017 nicht die Videoüberwachung der Automaten und der Getränkezapfanlage umfasst. Es geht allein um die Beobachtung des Aufenthaltsbereichs und der Sitzgelegenheiten. Hier ist von der Klägerin ein berechtigtes Interesse iSd § 6 b schon gar nicht dargelegt worden. Eine Diebstahl- oder Sachbeschädigungsgefahr ist nicht vorgetragen worden. Soweit es einmal zu einer Auseinandersetzung gekommen sein mag, reicht dies nicht aus, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Es besteht insoweit keine besondere Gefährdungslage. Ein erhöhtes Gefahrenpotential für Auseinandersetzungen in dem Aufenthaltsbereich ist nicht ersichtlich. Nicht jeder Ort, an dem es einmal eine Auseinandersetzung gegeben haben mag, ist überwachungsbedürftig. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine datenschutzrechtliche Anordnung. Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio in X.. Dort sind insgesamt 8 Kameras installiert, mit denen große Teile des Fitnessstudios überwacht werden. Die Aufnahmen der Kameras werden aufgezeichnet und je nach Kapazität der Kamera für die Dauer von 48 oder 72 Stunden gespeichert. Nachdem der Beklagte im August 2014 eine Betriebsprüfung nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz vorgenommen hatte und nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2017 angehört worden war, ordnete er mit Bescheid vom 19. Juli 2017 an es zu unterlassen, den Bereich der Herrenumkleide (Kamera CH-02 und CH-03), den Bereich der Trainingsfläche (Kamera CH-05 und CH-06) sowie den Aufenthaltsbereich und die Sitzgelegenheiten bei der Getränkezapfanlage (Kamera CH-07) während der Öffnungszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zu beobachten und Bildaufzeichnungen anzufertigen. Gleichzeitig wurde angeordnet, gespeicherte Aufzeichnungen aus dem Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen der genannten Bereiche zu vernichten. Des Weiteren wurde angeordnet, dass die Klägerin innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft mitzuteilen habe, durch welche Maßnahmen die Anordnungen umgesetzt worden seien. Schließlich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro angedroht. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Kameras als optisch-elektronische Einrichtungen dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 und § 6 b BDSG unterfielen. Bei den Räumlichkeiten des Fitnessstudios handele es sich um öffentlich zugängliche Räume. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Betrieb der Kameras seien nicht erfüllt. Für den Bereich der Herrenumkleide seien die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die Betroffenen würden beim Aus- und Ankleiden gefilmt werden. Die Beobachtung und die Aufzeichnung seien in besonderer Weise geeignet, dass Schamgefühl der Betroffenen zu verletzen und in deren Intimsphäre einzugreifen. Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Auch die Überwachung der Trainingsfläche durch Videokameras sei nicht zulässig. Zwar könnte der Schutz vor Diebstahl und Sachbeschädigung als berechtigtes Interesse der Klägerin gewürdigt werden. Allerdings sei die Videoüberwachung schon nicht erforderlich. Der verstärkte Einsatz von Personal komme als milderes und gleich geeignetes Mittel in Betracht. Außerdem würden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Kunden seien hier in ihrem Freizeitverhalten und zum Teil auch in Interaktion mit anderen Kunden und den Beschäftigten des Studios über einen längeren Zeitraum erfasst. Es gebe keine Möglichkeit für die Kunden, sich der Überwachung zu entziehen, weil die gesamte Trainingsfläche erfasst sei. Auch die Videoüberwachung des Aufenthaltsbereichs und der Sitzgelegenheiten bei der Getränkeanlage sei unzulässig. Es bestünden schon Zweifel, ob die Videoüberwachung zum Schutz gegen Missbrauch und Beschädigung überhaupt geeignet sei. Es sei unklar, wie ein Missbrauch des Getränkeflatrate-Angebots auffalle. Im Übrigen komme hier als milderes Mittel der verstärkte Einsatz von Personal in Betracht. Außerdem würden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auch hier überwiegen. Zwar würden sich die Kunden hier in ihrer Sozialsphäre bewegen. Die Ausübung von Freizeitaktivitäten und der Kontakt zu anderen Personen dienten aber der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Die Freiheit vor Überwachung gerade in diesem Bereich gehöre zu den Kernelementen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Weil bereits die Beobachtung unzulässig seien, gelte dies auch für die weitere Verarbeitung, d. h. Speicherung der Daten. Die Aufzeichnungen seien deshalb zu löschen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Eine andere Maßnahme als die Untersagung der Überwachung in den betroffenen Bereichen sei nicht ersichtlich. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen würden überwiegen. Die Klägerin sei darauf auch mehrfach schriftlich und auch in Gesprächen vor Ort hingewiesen worden. Trotzdem sei die Überwachungspraxis nicht verändert worden. Schließlich sei die Androhung eines Zwangsgeldes zulässig. Andere Zwangsmittel seien nicht mehr geeignet. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei auch verhältnismäßig. Am 19. Juli 2017 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Einsatz der Kameras ihren berechtigten Interessen diene. Die Kameras seien notwendig zur Verhinderung von Straftaten. Es sei in der Vergangenheit wiederholt zu Sachbeschädigungen und Diebstählen gekommen. Auch die Überwachung der Umkleidekabinen stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung der Kunden dar. Die Aufnahmen würden nicht eingesehen, sondern nur anlassbezogen ausgewertet werden. Sensible Bereiche wie Duschen und WCs seien ausgenommen. Die Kameras seien im Wesentlichen auf die Spinde ausgerichtet. Auch die Überwachung der Trainingsfläche sei zur Durchsetzung des Hausrechts und zum Schutz des Eigentums notwendig. Das Inventar sei unter den Sporttreibenden sehr begehrt. Ähnlich wie Kaufhäuser sei die Trainingsfläche Anlaufpunkt für eine Vielzahl von Menschen. Es bestehe deshalb eine erhöhte Gefahr für die Begehung von Straftaten. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Vorkommnissen auf dem Bereich der Trainingsfläche gekommen. Es hätten sich Handgreiflichkeiten und Pöbeleien ereignet. Das Studio habe sich auch zu einem Treffpunkt der islamistischen Szene entwickelt. Auch die Polizei sei 2013 eingeschaltet worden. Außerdem sei der Handel mit Dopingmitteln allgemein bekannt. Die Überwachung sei insoweit auch erforderlich. Die Abwehr von Sachbeschädigungen und Diebstahl gehöre nicht zum Aufgabenkreis der Mitarbeiter. Diese sollten in erster Linie die sportliche Entwicklung der Kunden fördern. Gefahrenabwehr sei alleinige Aufgabe des Staates. Nur der Einsatz von Kameras ermögliche eine dauerhafte und umfassende Überwachung der verschiedenen Bereiche. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen würden auch nicht überwiegen. Die Trainingsfläche sei allgemein zugänglich. Es handele sich nicht um einen sensiblen Bereich. Dagegen sei die Vermeidung von Rechtsverletzungen als besonders hoch zu bewerten. Das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit nehme weiter zu. Die Benutzer hätten auch keine Einschränkungen zu befürchten. Es würden keine Personen gezielt gefilmt werden und es würden auch keine Bewegungs- oder Verhaltensprofile erstellt werden. Auch das Geschehen um die Zapfanlage sei zu überprüfen. Nur auf diese Weise könne unberechtigtes Abzapfen verhindert werden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 zurück. Darin heißt es, dass die Anordnungen materiell rechtmäßig seien. Die Videoüberwachung der Herrenumkleidekabine und des Aufenthaltsbereichs bei der Getränkezapfanlage sowie des Bereiches der Trainingsflächen seien zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus schon nicht erforderlich, weil mildere Mittel zur Verfügung stünden. Außerdem würden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Dies gelte insbesondere für die Herrenumkleidekabine, aber insgesamt auch für die anderen Bereiche. Der Umstand, dass die Aufzeichnungen nur anlassbezogen ausgewertet werden würden, mildere den Eingriff zwar ab, nehme der Videoüberwachung aber nicht ihren Eingriffscharakter. Durch die Speicherung der Aufnahmen bleibe es bei einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Dagegen hat die Klägerin am 21. November 2017 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Überwachung der Herrenumkleidekabine zur Wahrnehmung des Hausrechts bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen notwendig sei. Es habe bereits konkrete Vorfälle gegeben. 2011 sei einem Mitglied das Handy entwendet worden. Nach Auswertung des Bildmaterials habe der Dieb identifiziert werden können. Ein weiterer Diebstahl von Kleidungsstücken habe von dem Berechtigten verhindert werden können. Außerdem habe es mehrere Fälle von Vandalismus gegeben. Es würden nur verhältnismäßig kleine Teilbereiche der Herrenumkleide überwacht werden. Insbesondere die Zugänge zu WC- und Duschräumen würden nicht überwacht werden. Durch die Videoüberwachung könnten Straftaten verhindert bzw. aufgeklärt werden. Es gebe auch keine Zoom-Funktion und auch keine Überwachung durch an Monitoren sitzendes Wachpersonal. Die Aufnahmen würden nur dann angesehen werden, wenn ein Ereignis eintrete, dass eine Auswertung rechtfertige. Ein Personenbezug finde also typischerweise gerade nicht statt. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen seien auch nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil würde ein verstärktes Sicherheitsgefühl herbeigeführt werden. Auch die Überwachung der Trainingsfläche, der Trainingsgeräte, der Getränkezapfanlage und des Aufenthaltsbereichs seien erforderlich. Sie seien zur Durchsetzung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich. Es sei bereits zu Bedrohungen, Nötigungen, Handgreiflichkeiten und erheblichen Körperverletzungen gekommen. Im Bereich der Getränkezapfanlage komme es immer wieder zur unberechtigten Nutzung. Auch Diebstähle von kleinteiligen Trainingsgeräten habe es gegeben. Durch die zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte treffe sie auch eine umfangreiche Verkehrssicherungspflicht. Die Abwehr von Vandalismus und Diebstahl könne auch nicht dem Aufgabenkreis der Mitarbeiter zugeordnet werden. Dies sei nicht gleich geeignet, die Gefahren im Einzelnen abzuwehren oder die Abläufe im Trainingsbereich zu dokumentieren und auf diese Weise mögliche Schadensfälle aufzuklären. Nur durch den Einsatz von Kameras könne eine dauerhafte und umfassende Überwachung der verschiedenen Bereiche sichergestellt werden. Zusätzliche Trainer würden keinen vergleichbaren Überwachungsdruck erzeugen, weil die Kunden die Trainer nicht als Aufsichtspersonen wahrnehmen würden, sondern als Trainer. Im Übrigen würden dadurch erhebliche Zusatzkosten entstehen. Die Trainingsfläche sei auch allgemein zugänglich, so dass die Betroffenen allenfalls in ihrer Sozialsphäre betroffen seien. Die Videoüberwachung der Trainingsfläche sei nicht mit starken Einschränkungen für die Benutzer verbunden. Das Sicherheitsbedürfnis der Benutzer überwiege. Dies würde einen Vergleich mit der Überwachung in Parkhäusern und Bahnhöfen belegen. Die Kameraüberwachung sei Ausdruck einer zunehmend sich verschärfenden Sicherheitslage und verschiebe den Abwägungsmaßstab deutlich zugunsten der Betreiber. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 19. Juni 2017 und 19. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Die Umkleidekabine müsse als ein absolut geschützter Bereich angesehen werden. Die Eingriffsintensität werde auch nicht entscheidend dadurch gemindert, dass es keine Live-Übertragung gebe. Durch die Speicherung erhöhe sich die Missbrauchsgefahr. Es werde auch nicht bei jedem ein angemessenes Sicherheitsgefühl erzeugt. Die Videoüberwachung sei auf jeden Fall unverhältnismäßig. Es handele sich um einen intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Bezüglich der Getränkezapfanlage sei schon fraglich, ob die Videoüberwachung zur Abschreckung potentieller Störer überhaupt geeignet sei. Der Einsatz von mehr Personal würde auch einen geringeren Eingriff in die Rechte der Kunden darstellen. Dem Personal sei es auch möglich, bei Bedarf direkt einzuschreiten und situationsentsprechend zu reagieren. Der Umstand, dass dies mit Mehrkosten verbunden sei, führe nicht dazu, diese Alternative von vornherein auszuschließen. Videoüberwachung dürfe immer nur nachrangig zum Einsatz kommen. Dies gelte auch für den Fitnessbereich. Die permanente Überwachung der Besucher in diesem Bereich stelle einen intensiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gelte vor allem deshalb, weil eine große Anzahl unverdächtiger Dritter betroffen sei. Dadurch, dass die gesamte Trainingsfläche von den Kameras erfasst werden würde, bestünde nicht die Möglichkeit, sich der Überwachung zu entziehen. Auch der Umstand, dass es zu einer Auswertung der Aufzeichnungen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Straftaten käme, ändere nichts an dem Überwachungsdruck, der von den Kameras ausgehe. Die genannte Rechtsgrundlage sei nicht zu beanstanden. Es gehe nicht um eine vollständige Untersagung des Verfahrens der Videoüberwachung, sondern um eine Modifikation. Viele Bereiche des Studios seien von den Anordnungen nicht betroffen. Dies gelte etwa für den Empfangstresen. Es sei der Klägerin auch nicht aufgegeben worden, die betroffenen Kameras abzubauen. Sie seien nur so zu verändern, dass sie die in den Anordnungen genannten Bereiche nicht oder jedenfalls nicht mehr in den Geschäftszeiten erfassten. Hierfür komme etwa vor allem eine Veränderung des Blickwinkels in Betracht. Auch die Überwachung von Automaten für Getränke usw. sei nicht zu beanstanden. Eine zielgerichtete Ausrichtung käme insoweit in Betracht. Insgesamt verblieben ausreichend Möglichkeiten, einen datenschutzkonformen Einsatz der vorhandenen Kameras zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.