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Urteil

8 A 96/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0524.8A96.16.00
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Leitsätze
1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. (Rn.23) 2. Zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet wird, sind Brandwände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist. (Rn.26) 3. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken kann nur zugelassen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden können. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. (Rn.23) 2. Zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet wird, sind Brandwände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist. (Rn.26) 3. Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken kann nur zugelassen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden können. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Rückbauverfügung vom 11.03.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die streitgegenständliche Verfügung in § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 LBO. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hierzu können sie die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das streitgegenständliche Leergutlager des Klägers ist in seinem gegenwärtigen baulichen Zustand sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Der Kläger kann sich auch gegenüber einer Rückbauverfügung nicht auf die Grundsätze des Bestandsschutzes berufen. Im Einzelnen: Durch die Überdachung des Leergutlagers ist – insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Gebäude iSv § 2 Abs. 3 LBO entstanden, da es sich um eine selbständige benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen bzw. Sachen zu dienen. Dieses Gebäude ist zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden, mithin also formell illegal. Es ist auch materiell illegal. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Dach tatsächlich im Jahre 2001 und damit vor Inkrafttreten des gegenwärtig geltenden B-Plans Nr. 6 im Jahre 2004 errichtet worden ist, und daher im Zeitpunkt der Errichtung bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise zulässig war. Jedenfalls war das Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahre 2001 bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Nach dem - § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2016 entsprechenden – damals geltenden § 35 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 war bereits zu diesem Zeitpunkt die Errichtung einer Brandwand erforderlich. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 waren Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist. Das direkt an der Nachbargrenze bzw. teilweise sogar im Wege des Überbaus auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude enthält keine diesen Anforderungen entsprechende Abschlusswand. Hier waren auch im Zeitpunkt der geltend gemachten Errichtung in dem angrenzenden Bereich die Errichtung von Gebäuden bzw. Nebenanlagen iSv § 14 BauNVO zulässig. Sofern man nämlich darauf abstellt, dass es im Zeitpunkt der geltend gemachten Errichtung (2001) keinen gültigen B-Plan gab, konnten im Rahmen des § 34 BauGB auch auf dem Nachbargrundstück Gebäude errichtet werden. Der erforderliche Abstand zu künftigen Gebäuden war auch nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast nach § 80 LBO gesichert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine derartige Sicherung – ungeachtet der Tatsache, dass sie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 (ebenso wie in § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2016) nicht ausdrücklich erwähnt ist – gleichwohl erforderlich (so auch Domning/Möller/Suttkus, § 31 LBO 3. Aufl. Rdnr. 11). Insoweit kann sich der Kläger folglich auf Bestandsschutz nicht berufen. Ferner stand der Errichtung des Gebäudes auch schon im Jahre 2001 die Abstandsvorschrift des § 6 LBO entgegen. Nach § 6 Abs. 1 sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 S. 1 LBO). Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude auch nicht um ein solches, welches nach § 6 Abs. 7 LBO in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist, da die hierfür erforderlichen Maße überschritten werden. Entsprechende bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben existierten ebenfalls bereits in der LBO 2000 (vgl. § 6 Abs. 1, 2, 7 und 9 LBO 2000), so dass der Kläger sich auch insoweit nicht auf den Bestandsschutz berufen kann. Darüber hinaus verstößt das streitgegenständliche Gebäude in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch gegen § 4 Abs. 3 LBO, wonach die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nur zugelassen werden kann, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden können. Das streitgegenständliche Gebäude ist zumindest teilweise auf dem Nachbargrundstück errichtet worden, ohne dass insoweit hinsichtlich der Abstandsvorschriften eine Sicherung durch Baulast erfolgt ist. Der Beklagte hat auch das ihm zustehende Ermessen zutreffend erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers war er auch nicht gehalten, im Sinne der Anwendung eines milderen Mittels dem Kläger den Einbau einer Brandwand aufzugeben. Der Kläger verkennt insoweit, dass das Gebäude seinerzeit aus den vorgenannten Gründen bauordnungsrechtlich bereits unzulässig war. Er erstrebt mithin, dass Gebäude durch die Errichtung der erforderlichen Brandwand im Nachhinein zu legalisieren. Dies ist aber nicht möglich, da zum einen das Gebäude in seiner jetzigen Form (unabhängig davon, ob die vom Kläger angefochtene Änderung des Bebauungsplanes rechtmäßig ist oder nicht) bauplanungsrechtlich nicht zulässig wäre, da jedenfalls die zulässige Grundflächenzahl überschritten wird. Zum anderen wäre eine derartige „Legalisierung“ aber auch deswegen nicht möglich, weil ungeachtet der fehlenden Brandwand auch die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstände einer Legalisierung entgegensteht. Die mit der streitgegenständlichen Rückbauverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500 Euro ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in den §§ 236, 237 LVwG. Schließlich ist auch die mit dem Ausgangsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid jeweils verbundene Gebührenfestsetzung in Höhe von 100 Euro gem. Tarifstelle 7 zur Baugebührenverordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag (Vernehmung des Tischlers ... zu der Tatsache, dass das streitgegenständliche Dach schon 2001 vorhanden war) brauchte nicht nachgegangen zu werden, da diese Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn das Dach nämlich bereits 2001 vorhanden war, ist der angefochtene Bescheid aus den vorstehend genannten Gründen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und ist gem.§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wendet sich gegen eine Rückbauverfügung. Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück ...) in der Gemeinde A-Stadt und betreibt auf diesem Grundstück einen Lebensmittelmarkt. Der Lebensmittelmarkt ist durch Baugenehmigung vom 21.04.1987 sowie einen ersten Nachtrag vom 22.07.1987 bezüglich einer Erweiterung baurechtlich genehmigt. Unter dem 29.06.1995 wurde dem Kläger die Genehmigung für die Errichtung eines Leergutslagers an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes erteilt. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Einzäunung eines Leergutlagers mit einem 1,75 m hohen Zaun sowie einer darüber angebrachten, umlaufenden Attika, so dass der Zaun eine Gesamthöhe von ca. 2,75 m hat (vgl. im einzelnen Beiakte D). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahre 2004. Es grenzt nach Norden und Osten an das Flurstück ..., bei dem es sich um eine als öffentliche Parkfläche festgesetzten Grundstücksbereich handelt. Nach Osten grenzt es an das Flurstück ..., welches Teil eines als Mischgebiet festgesetzten Bereiches ist. Die Grundstücke liegen in Gebieten, in welchen für das Maß der baulichen Nutzung jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt ist. Eine Baulast für das Grundstück A-Straße hinsichtlich angrenzender Flurstücke ist nicht eingetragen. Der Vorgänger des aktuellen B-Plans ist ein B-Plan aus dem Jahre 1977, welcher nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam war. Im Jahre 1994 stellte der Kläger einen Bauantrag für die Überdachung des streitgegenständlichen Leergutlagers, welcher mit Bescheid vom 13.10.1994 (vgl. Bl. 17 Beiakte C) abgelehnt wurde. Der Bescheid ist bestandskräftig. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass das Leergutlager tatsächlich mit einem Dach versehen wurde, wurde dem Kläger mit Bescheid vom 11.03.2016 (Bl. 43 Beiakte A) der Rückbau der Überdachung aufgegeben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Überdachung nicht genehmigt worden sei und es durch den zusätzlichen Anbau des Leergutlagers zu einer Überschreitung der festgesetzten GRZ komme. Außerdem befinde sich das überdachte Leergutlager außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Zudem stünden auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegen; es bedürfe nämlich gem. § 31 Abs. 1 LBO einer Gebäudeabschlusswand (Brandwand), welche nicht vorhanden sei. Auch die Tatsache, dass die Überdachung bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6 errichtet worden sei, ändere nichts an der materiellen Illegalität des Vorhabens, da dieses von Anfang an im Widerspruch zum Bauordnungsrecht gestanden habe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 08.04.2016 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Die Nutzungsuntersagung sei rechtswidrig, da das überdachte Leergutlager weder formell noch materiell rechtswidrig sei. In materieller Hinsicht sei darauf abzustellen, dass die Überdachung bereits im Jahre 2001, also vor Inkrafttreten des B-Plans Nr. 6 im Jahre 2004, errichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung sei das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig gewesen. Es genieße daher Bestandsschutz. Es sei ferner auch bauordnungsrechtlich zulässig, da eine Gebäudeabschlusswand nach § 31 LBO nicht erforderlich sei. Diese sei nur erforderlich, wenn nicht ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert sei. Auf dem angrenzenden Flurstück ... handele es sich um einen öffentlichen Parkplatz, auf dem eine Bebauung nicht möglich sei. Auch das Flurstück ... könne nicht bebaut werden, da hier die zulässige GRZ überschritten werde. Anlässlich einer von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück Nr. ... veranlassten Vermessung durch das Vermessungsbüro ... & ... aus ... wurde festgestellt, dass eine Teilfläche des streitigen Leergutlagers ca. 10 cm auf das Flurstück ... ragt (vgl. im einzelnen Bl. 55 f. Beiakte A). Gegenüber dem Beklagten erklärte der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Baulasterklärung nicht abgeben zu wollen (vgl. undatierten Vermerk, Bl. 54 Beiakte A). Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016, zugestellt am 23.06.2016 (Bl. 62 ff Beiakte A) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen einer Rückbauverfügung liegen vor. Das Vorhaben widerspreche bauplanungsrechtlichen Vorschriften, da die zulässige GRZ überschritten werde. Außerdem würden die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen überschritten. Weiterhin widerspreche das Vorhaben auch bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Zum einen fehle es an der erforderlichen Gebäudeabschlusswand. Gem. § 31 Abs. 1 LBO müssten Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass im Sinne der Vorschrift ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert sei und damit eine Brandwand entbehrlich sei. Bei dem östlich angrenzenden Flurstück ... handele es sich um einen Teil eines Bereichs, welcher als Mischgebiet festgesetzt sei. Das bedeute, dass zumindest im Hinblick auf das Flurstück ... ein Abstand von mindestens 5 m nicht gesichert sei. Zwar seien derzeit tatsächlich Gebäude mit einem Abstand von weniger als 5 m zu dem hier streitigen Anbau nicht vorhanden. Es sei hingegen nicht sichergestellt, dass der erforderliche Abstand zu zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert sei. Auf dem Flurstück ... sei auch keineswegs die Errichtung künftiger Gebäude ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. § 23 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 BauNVO). Ferner halte das Gebäude auch die Abstandsflächen nach § 6 LBO nicht ein. Es sei unmittelbar an die Grenze gebaut bzw. nach dem vorliegenden Messprotokoll über die Vermessung dieses Grundstücksbereichs sei es teilweise sogar zu einer Überbauung auf das Flurstück ... gekommen. Auch Bestandsschutzerwägungen stünden der geforderten Beseitigung nicht entgegen. Bestandsschutz genieße eine bauliche Anlage, die materiell baurechtswidrig sei, wenn sie in der Zwischenzeit für einen namenhaften, nicht ganz unerheblichen Zeitraum materiell baurechtmäßig gewesen sei. Das streitige Gebäude widerspreche allerdings von Anfang an (seit dessen Errichtung) jedenfalls bauordnungsrechtlichen Vorschriften, da die insoweit maßgeblichen Vorschriften über Gebäudeabschlusswände bzw. Abstandsvorschriften auch schon in der LBO aus dem Jahre 2000 bzw. aus dem Jahre 1994 vorhanden gewesen seien. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erübrige sich bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Regel eine besondere Begründung des „Für und Wider“ des Einschreitens. Es genüge daher regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringe, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit und Ordnungswidrigkeit beseitigt werden. So liege es hier. Der Rückbau führe auch lediglich zu einer solchen Beeinträchtigung, die zu dem beabsichtigten Erfolg im richtigen Verhältnis stehe. Auch der Grundsatz der Wahl des geringstmöglichen Mittels sei beachtet, da kein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Nur durch den Rückbau der baulichen Anlage in den genehmigten Stand könne ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt werden. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Für den Widerspruchsbescheid würde eine Gebühr in Höhe von 100 Euro festgesetzt. Der Kläger hat am 11.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO keine Sicherung durch Baulast erfordere, wie sich bereits aus dem Umkehrschluss zu den §§ 4 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 und 5 LBO ergebe. Zudem sei zu beanstanden, dass im Rahmen der Ermessensausübung hätte geprüft werden müssen, ob nicht die Anforderungen eine Brandschutzwand zu erstellen, als milderes Mittel in Betracht gekommen wäre. Hinsichtlich der Errichtung des Daches hat der Kläger ein Schreiben des Tischlers ... vom 20.05.2019 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, dass er das Flachdach auf dem Lageranbau im Jahre 2001 im Auftrag des damaligen Eigentümers in Stand gesetzt habe (wegen der Einzelheiten vgl. Bl. 35 Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, die Rückbauverfügung des Beklagten vom 11.03.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016 aufzuheben, hilfsweise, den Tischler ... als Zeugen zu der Tatsache zu vernehmen, dass das streitgegenständliche Dach schon 2001 vorhanden war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 01.06.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Der Berichterstatter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die anlässlich des Ortstermins gefertigten Fotos (Bl. 46 bis 50 Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A – D) Bezug genommen.