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Urteil

8 A 775/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:1107.8A775.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet der Bescheid vom 02.02.2017 (Baueinstellungsverfügung) in §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 73 Abs. 6 Nr. 1 LBO und der Bescheid vom 09.03.2017 (Versiegelung) in § 59 Abs. 3 LBO. Die Beklagte ist für den Erlass der streitgegenständlichen bauordnungsrechtlichen Verfügungen sachlich zuständig. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung der erforderlichen baurechtlichen Genehmigung hat das erkennende Gericht in der Entscheidung im Parallelverfahren 8 A 828/17 (vom heutigen Tage) ausgeführt: „Zunächst ist davon auszugehen dass die Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde für die streitgegenständliche Baugenehmigung nur dann zuständig sein kann, wenn die LBO Anwendung findet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO findet die LBO keine Anwendung auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind Gebäude. Damit besteht nach der LBO grundsätzlich eine Zuständigkeit der Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 2 S. 1 LBO i.V.m. § 1 8. VO LBO). Diese landesrechtlich begründete Zuständigkeit wird auch nicht durch bundesrechtliche Vorschriften verdrängt. Dies gilt namentlich auch für § 18 S. 1 AEG. Hiernach dürfen Betriebsanlagen (einschließlich der Bahnfernstromleitungen) einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Begriffs „Betriebsanlagen“ verzichtet. In der Vorgängerregelung des § 18 S. 1 AEG (gültig bis 02.08.2001) waren die Betriebsanlagen der Bundesbahn noch definiert als „Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und Bahnstromfernleitungen“. Damit war nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/4609, S. 100) an die Regelung des § 36 BBahnG angeknüpft worden. Bereits für die Altregelung ging die vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, 11 A 2/96; Juris) und Literatur (vgl. Wegener DÖV 1996, 305 ff, 310; kritisch hierzu Grigoleit/Otto DÖV 2000, 182 ff, 184) davon aus, dass auch Bahnhofsgebäude zu den „Betriebsanlagen“ gehören. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es gerechtfertigt, hieran festzuhalten. Auch § 4 Abs. 1 EBO (hierauf nimmt das BVerwG aaO ebenfalls ausdrücklich Bezug, ebenso Gruber BauR 2000, 499 ff, 501) definiert als „Bahnanlagen“ alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, wozu auch die Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn gehören, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Maßgeblich sind insoweit die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang der Anlage mit dem Eisenbahnbetrieb (Gruber BauR 2000, 499 ff, 501 ff). Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind auf Antrag eines Berechtigten die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist (§ 23 Abs. 1 AEG). Bei dem Schleswiger Bahnhofsgebäude handelt es sich um das Empfangsgebäude des Bahnhofs Schleswig und damit sowohl in Ansehung der Verkehrsfunktion als auch in Ansehung des räumlichen Zusammenhanges um eine Betriebsanlage der Eisenbahnen des Bundes. Eine vollständige oder teilweise Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG („Entwidmung“) hat nicht stattgefunden und ist offenbar auch nicht beabsichtigt. Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nach § 18 AEG nur gebaut oder verändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt bei gemischt genutzten Anlagen (insbesondere Bahnhofsempfangsgebäude) jedenfalls dann, wenn die geplanten Maßnahmen für betriebliche Zwecke der Eisenbahnen des Bundes genutzte Anlagenteile betreffen oder Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit der Anlage (Standsicherheit der Gesamtanlage und/oder Brandschutz der Gesamtanlage) vorliegen (Ziffer 1. Absatz 5 der Richtlinien über den Erlass von Planrechtsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie der Magnetschwebebahn nach § 1 MBPlG- im Folgenden: Planfeststellungsrichtlinien). Vor diesem Hintergrund bedarf es (zumindest) für den geplanten Umbau und die geplante Nutzungsänderung der Bahnhofshalle im Schleswiger Bahnhof einer Planfeststellung durch die Beigeladene. Hiervon gehen wohl auch die Beteiligten aus. Antragsteller in einem Planfeststellungsverfahren und Adressat eines daraufhin ergehenden Planfeststellungsbeschlusses kann allerdings nur der Vorhabenträger sein. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das jeweilige Fachplanungsrecht zu bestimmen. Aus § 18 S. 1 AEG ergibt sich insoweit eine Beschränkung des Kreises der Antragsteller. Unter Eisenbahnen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 AEG Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verstehen; nur diese können Antragsteller in einem Planfeststellungsverfahren sein (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007, 9 VR 19/07; Juris). Danach kann im vorliegenden Verfahren nur die DB Station und Service AG einen Planfeststellungsbeschluss beantragen, wobei die Möglichkeit besteht, dass sie sich dabei durch den Kläger vertreten lässt. Dies ist dem Kläger in der Besprechung vom 18.01.2018 dargestellt worden (vgl. Bl. 47 Gerichtsakte). Der Kläger – der stets auf die Zuständigkeit der Beigeladenen hingewiesen hat – hat gleichwohl bisher keinerlei Initiative in dieser Richtung entfaltet. Die demnach aus § 18 S. 1 AEG folgende planfeststellungsrechtliche Zuständigkeit der Beigeladenen lässt allerdings die grundsätzliche, aus der LBO folgende Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung einer Baugenehmigung an den Kläger unberührt. Bei derartig gemischt genutzten Anlagen ist das der Planfeststellung unterliegende Vorhaben nicht die Gesamtanlage, sondern nur der bahnspezifische Teil der Anlage. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 VwVfG) kann somit nicht auf die Gesamtanlage erstreckt werden (Ronellenfitsch VA 1999, 581 ff, 599). Die Zulassungsentscheidung trifft keine Entscheidungen zur Genehmigung bahnfremder Nutzungen (Ziffer 1. Absatz 5, Ziffer 22 Absatz 4 der der Planfeststellungsrichtlinien). Auch eine (hier nur analog denkbare) Anwendung des § 78 VwVfG scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten besteht folglich auch dann fort, wenn durch die bahnfremde Nutzung die Statik und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes in Frage gestellt werden, was das Bedürfnis einer Planrechtsentscheidung nach § 18 AEG durch das Eisenbahnbundesamt auslöst. Darüber hinaus besteht jedoch keine gesetzliche Zuständigkeit der Beigeladenen (vgl. auch Pietrzyk UPR 2015, 470 ff, 473 f). Es bedarf daher im Ergebnis paralleler Genehmigungen des Eisenbahnbundesamtes und der Beklagten (Gruber BauR 2000, 499 ff, 504).“ Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten besteht konsequenterweise auch im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Maßnahmen. Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss 8 B 145/17 vom 04.05.2018 ausgeführt hat, weisen auch die eisenbahnrechtlichen Vorschriften der Beigeladenen insoweit keine ordnungsrechtlichen Kompetenzen zu: „Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG dem Eisenbahn-Bundesamt die Aufgabe der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuweist, ist diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEVVG zu sehen, der dem Eisenbahn-Bundesamt die Aufgabe der Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zuweist. Die Aufgabenzuweisung umfasst die Bauaufsicht hinsichtlich der planfestgestellten („baugenehmigten“) Vorhaben, soll den Bau begleiten und die Einhaltung baurechtlicher, insbesondere bauordnungsrechtlicher Vorschriften sicherstellen. Von dieser Zuständigkeit werden nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen nicht erfasst; sie unterfallen grundsätzlich weiterhin der allgemeinen Bauaufsicht durch die zuständigen Behörden (Kühlwetter/Kramer beck-online § 3 BEVVG Rn. 5). Dies gilt auch für das Vorhaben des Antragstellers, da es unabhängig von einer Planfeststellung gemäß § 18 AEG realisiert werden soll. Zwar mag eine Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamt auch dann bestehen, wenn planfeststellungsbedürftige Bauarbeiten ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt werden, doch fehlt es auch dann jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen an einer das Eisenbahnbundesamt legitimierenden Eingriffsbefugnisnorm. Die Generalklausel des § 5 a Abs. 1 AEG, wonach die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Maßnahmen zu treffen haben, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind, stellt eine solche Norm nicht da. Diese Vorschrift ermächtigt die Eisenbahnaufsichtsbehörden lediglich zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegenüber den in § 5 Abs. 1 AEG Verpflichteten. Zu diesem in § 5 Abs. 1 AEG definierten Adressatenkreis gehört der Antragsteller nicht. Er wird insbesondere nicht durch eine Regelung des AEG oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung in spezifischer Weise verpflichtet. Zu den Adressaten des § 5 Abs. 1 AEG gehören vielmehr in erster Linie Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 AEG, daneben aber auch Halter von Eisenbahnfahrzeugen, Hersteller und Inverkehrbringer von Eisenbahnen sowie die für die Instandhaltung zuständigen Stellen (vgl. Hermes/Schweinsberg § 5 AEG Rn. 12; § 5 a AEG Rn. 34). Nicht unter diese Norm fallen hingegen private Betreiber von bahnbetriebsfremden Nutzungen innerhalb von Bahnbetriebsanlagen. Vor diesem Hintergrund wäre ein Einschreiten des Beigeladenen nur gegenüber der DB Station und Service AG als Betreiber der Infrastruktur des Schleswiger Bahnhofs möglich, die wiederum (zivilrechtlich) auf den Antragsteller einwirken müsste. Der Beigeladene hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein – wegen der Änderungen in Statik und Brandschutz (vgl. Ziffer I. 1. (5) der Richtlinien über den Erlass von Planfeststellungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG) – erforderliches planfeststellungsrechtliches Verfahren durch die DB Station und Service AG als Betreiber der Infrastruktur eingeleitet werden müsste. Nach den genannten Richtlinien zur Planfeststellung trifft die Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG im Übrigen keine Entscheidungen zur Genehmigung bahnfremder Nutzungen (vgl. Ziffer I. 1. (5) und 22 (4) der Richtlinien über den Erlass von Planfeststellungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG). Grenzt man die Rechtsregime des Bahnrechts und des allgemeinen Baurechts auf diese Weise gegeneinander ab, steht zugleich fest, dass die Einstellung von Bauarbeiten für eine bahnfremde Nutzung durch die allgemeine Bauaufsichtsbehörde keinen Konflikt mit dem Widmungszweck (Bahnbetrieb) und dem Vorbehalt der Planfeststellung nach § 18 AEG erzeugt (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 11.03.2009, 15 BV 08.1306, Juris). Vor diesem Hintergrund kommt es folglich nicht darauf an, ob bzw. dass das Vorhaben des Klägers die Gesamtsicherheit der Bahnbetriebsanlage (Statik bzw. Brandschutz) betrifft und damit ein Planfeststellungserfordernis auslöst.“ Da demnach die erforderliche planfeststellungsrechtliche Genehmigung keine Zulassungsentscheidung zur Genehmigung bahnfremder Nutzungen enthält und Antragsteller und Adressat einer solchen Genehmigung auch nur die DB Station und Service AG sein kann, bestehen auch nur dieser gegenüber ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse der Beigeladenen. Gegenüber dem Kläger stehen lediglich der Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zu. Die angegriffenen Bescheide sind zu Recht ergangen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen vorliegen und die Beklagte von ihrem daraus folgenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Verfügung vom 02.02.2017 (Baueinstellungsverfügung) gilt: Gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 S. 2 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn die Ausführung des Vorhabens entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 6 LBO begonnen wurde. Nach § 73 Abs. 6 Nr. 1 LBO darf mit der Bauausführung erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist. Eine Baugenehmigung ist dem Kläger zu keinem Zeitpunkt erteilt worden; vielmehr gilt sein Bauantrag mit Ablauf der mit Bescheid vom 14.03.2017 gesetzten Frist (31.03.2017) gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 LBO als zurückgenommen (vgl. Urteil in der Sache 8 A 828/17 vom heutigen Tage). Da der Kläger die Ausführung seines Vorhabens ohne Vorliegen einer Baugenehmigung aufgenommen hat, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 S. 2 LBO vor. Insoweit ist es auch entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung unerheblich, welche konkreten Bauarbeiten er bereits durchgeführt hatte bzw. ob es sich dabei teilweise auch um untergeordnete „Renovierungsarbeiten“ gehandelt hat. Wird offensichtlich gegen die grundlegende Vorschrift des § 73 Abs. 6 Nr. 1 LBO verstoßen, darf die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich die Einstellung sämtlicher Arbeiten verlangen. Abgesehen davon hatte der Kläger aber unstreitig auch bereits wesentliche Arbeiten (wie Wanddurchbrüche und die Errichtung einer Galerie in der Bahnhofshalle) vorgenommen, die keinesfalls als (für sich gesehen) genehmigungsfreie „Renovierungsarbeiten“ qualifiziert werden können. Auch die Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass das Bauen ohne Baugenehmigung einen rechtswidrigen Zustand darstellt. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG (vgl. etwa Beschluss vom 26.04.2017, 1 MB 2/17; Juris) sowie des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Beschluss vom 14.12.2016, 8 B 39/16; Juris), dass eine Baustilllegung schon dann ergehen kann, wenn mit der Bauausführung begonnen worden ist, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist (formelle Illegalität). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist und die Erteilung der Baugenehmigung alsbald zu erwarten ist. Dies war hier indes unzweifelhaft nicht der Fall. Im Gegenteil lag im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides noch nicht einmal (mehr) ein wirksamer Bauantrag vor (s.o.). Hinsichtlich der Verfügung vom 09.03.2017 (Versiegelung) gilt: Gemäß § 59 Abs. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln, wenn unzulässige Arbeiten nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 LBO trotz einer Einstellung fortgesetzt werden. Diese tatbestandliche Voraussetzung liegt vor. Die Bauarbeiten sind trotz der für sofort vollziehbar erklärten Baueinstellungsverfügung vom 02.02.2017 fortgesetzt worden (vgl. Bl. 119 Beiakte B zu 8 B 145/17). So wurde ein Stahlbetonpodest im unterkellerten Bereich der Eingangshalle eingebaut und eine Stahlbetondecke auf einer Holzbalkenlage im obersten Geschoss errichtet. Die zuerst angebrachten Siegel waren sogar im Beisein von Mitarbeitern vom Kläger wieder entfernt worden (vgl. Bl. 120 Beiakte B zu 8 B 145/17). Die Beklagte hat auch ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und darauf abgestellt, dass eine Versiegelung eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung weiterer Bautätigkeiten ist und noch das mildeste Mittel darstellt (vor dem Hintergrund, dass § 59 Abs. 3 LBO es auch gestattet, die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam zu bringen). Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen zwei Ordnungsverfügungen der Beklagten. Er erwarb im Jahre 2013 das Schleswiger Bahnhofsgebäude. Das im Jahre 1922 errichteten Gebäude ist im Jahre 1986 in das Denkmalbuch eingetragen worden. Der Kläger beabsichtigt, in dem Bahnhofsgebäude eine „Kultur- und Erlebnisgastronomie“ einzurichten. Nach der allgemeinen Betriebsbeschreibung (Bl. 28 Beiakte A zu 8 B 145/17) beruht das Gesamtkonzept auf der Grundlage einer Nutzungsübereinkunft mit dem Verkäufer (DB), welches dem Gericht nicht vorliegt. Im Jahre 2015 stellte der Kläger erstmals einen Bauantrag bei der Beklagten. Dieser ging nach einem Vermerk des Beklagten vom 03.01.2017 (Bl. 66 Beiakte A zu 8 B 145/17) am 06.05.2015 bei diesem ein. Die Bauantragsakten sind nach Auskunft der Beklagten abhandengekommen. Unter dem 12.8.2016 stellte der Kläger erneut einen Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO (vgl. Beiakte A zu 8 B 145/17). Geplant sind nach den vorliegenden Unterlagen unter anderem eine Music-Lounge, eine Sports-Bar, ein Bistro sowie die Errichtung einer Galerie in der Bahnhofshalle. Der Kläger begann mit den Bauarbeiten am Bahnhof. So errichtete er (teilweise) die Galerie in der Bahnhofshalle sowie Nebengebäude für die Bahnhofsmission und ein DB-Büro. Es wurden Wanddurchbrüche hergestellt und im Kellergeschoss Unterboden ausgehoben. Am 04.10.2016 verfügte die Beklagte mündlich eine Baueinstellung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Mit E-Mails vom 07.11.2016 (Bl. 38 Beiakte A zu 8 B 145/17), 24.11.2016 (Bl. 44 Beiakte A zu 8 B 145/17), 22.12.2016 (Bl. 60 Beiakte A zu 8 B 145/17) sowie Schreiben vom 11.01.2017 (Bl. 67 Beiakte A zu 8 B 145/17) und 17.01.2017 (Bl.75 Beiakte A zu 8 B 145/17) forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Bauvorlagen auf. Nachdem am 02.01.2017 von der Beklagten festgestellt wurde, dass weiterhin auf dem Grundstück Bauarbeiten durchgeführt wurden, wurde die am 04.10.2016 mündlich verfügte Baueinstellungsverfügung mit Bescheid vom 02.02.2017 (Bl. 85 Beiakte A zu 8 B 145/17) schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung einen rechtswidrigen Zustand darstelle, der nicht hingenommen werden könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass nicht die Beklagte, sondern dass Eisenbahnbundesamt zuständig sei. Nachdem weiterhin Bautätigkeiten durchgeführt wurden (vgl. Bl. 119 Beiakte B zu 8 B 145/17), wurde bei einer bauaufsichtlichen Baustellenüberprüfung am 02.03.2017 eine Versiegelung der Baustelle durchgeführt. Diese Verfügung wurde mit Bescheid vom 09.03.2017 (Bl. 149 Beiakte A zu 8 B 145/17) schriftlich bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch nach der schriftlich verfügten Baueinstellung weiterhin Bautätigkeiten durchgeführt worden seien und die zur Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18.03.2017 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass lediglich Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien und dass die Beklagte nicht zuständig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger stellte am 29.08.2017 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (8 B 145/17). Mit Beschluss vom 06.10.2017 gab das erkennende Gericht dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.02.2017 (Baueinstellungsverfügung) wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.03.2017 (Anordnung der Versiegelung) an. Auf die Beschwerde der Beklagten hin änderte das Schleswig-Holsteinische OVG mit Beschluss vom 20.12.2017 (1 MB 18/17) ab und lehnte den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Am 13.02.2018 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht die Abänderung des Beschlusses des OVG gemäß § 80 Abs. 7 VwGO und machte zur Begründung geltend, dass sich aus der (erneut) vorgelegten Statik ergebe, dass die Umbau- bzw. Änderungsmaßnahmen die Standsicherheit des Bahnhofs berührten, woraus sich die Unzuständigkeit der Beklagten ergebe. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 04.05.2018 (8 B 145/17) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG vom 28.08.2018 (1 MB 5/18) zurückgewiesen. Der Kläger hat am 09.10.2017 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Beklagte für den Erlass der streitgegenständlichen bauordnungsrechtlichen Verfügungen nicht zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit für bauaufsichtliche Maßnahmen ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEVVG. Maßgeblich sei, dass die baulichen Maßnahmen die Standsicherheit des Der Kläger beantragt, 1. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 07.02.2017 (Baueinstellung) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 aufzuheben, 2. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 09.03.2017 () in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Eingriff in die Standsicherheit des Gesamtgebäudes sei nicht unstreitig. Wenn ein solcher vorläge, sei ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG zwingend erforderlich. Dieses habe aber keinen Einfluss auf die bauaufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Beklagten. Die bauaufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes beschränke sich auf Bauherrn, die durch das AEG und seine Verordnungen verpflichtet werden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass es wegen der Eingriffe in den Brandschutz und der Statik am Empfangsgebäude einer planfeststellungsrechtlichen Genehmigung nach § 18 AEG bedürfe. Der Antrag sei durch die Betreiberin (…) zu stellen, die sich durch den Kläger vertreten lassen könne. In der Zuständigkeit der Beklagten bleibe die Genehmigung von Vorhaben in abgrenzbaren Gebäudeteilen, die nicht in Statik und Brandschutz eingreifen sowie die Genehmigung der Nutzung für Zwecke, die nicht dem Eisenbahnbetrieb zuzuordnen sind. Auch eine Eingriffsbefugnis der Eisenbahnverwaltung nach § 5 a Abs. 1 AEG bestehe nur gegenüber den durch § 5 Abs. 1 AEG Verpflichteten (Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter sowie Hersteller und Inverkehrbringer von Eisenbahnmaterial, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Reiseveranstalter und Fahrkartenverkäufer). Der Rechtstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 09.05.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgängen in den Verfahren 8 A 828/17 (betreffend die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung) und 8 B 145/17 (betreffend die Eilverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen ordnungsrechtlichen Verfügungen der Beklagten) sowie 8 A 685/17 und 8 A 829/17 (betreffend die denkmalschutzrechtlichen Verfahren) Bezug genommen.