OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 3/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2017:0228.8B3.17.0A
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der erforderlichen Abwägung ist das Aufschubinteresse der Antragstellerin dem Interesse der Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens gegenüberzustellen und zu gewichten. (Rn.8) 2. Ein Antrag des Nachbarn hat nur dann Erfolg, wenn durch die Baugenehmigung Rechte verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn, also dem Ausgleich der unterschiedlichen Belange in der Nachbarschaft, dienen. (Rn.10) 3. Die Frage, ob nach Verwirklichung des Vorhabens der Rest des Lärmkontingents noch für andere Gewerbebetriebe ausreicht, berührt den Nachbarn nicht in seinen Rechten. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der erforderlichen Abwägung ist das Aufschubinteresse der Antragstellerin dem Interesse der Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens gegenüberzustellen und zu gewichten. (Rn.8) 2. Ein Antrag des Nachbarn hat nur dann Erfolg, wenn durch die Baugenehmigung Rechte verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn, also dem Ausgleich der unterschiedlichen Belange in der Nachbarschaft, dienen. (Rn.10) 3. Die Frage, ob nach Verwirklichung des Vorhabens der Rest des Lärmkontingents noch für andere Gewerbebetriebe ausreicht, berührt den Nachbarn nicht in seinen Rechten. (Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung einer Landmaschinenwerkstatt mit Büro- und Sozialräumen (Bescheid vom 25.10.2016) sowie für den Neubau einer Maschinenunterstellhalle (Bescheid vom 26.10.2016). Das Grundstück der Antragstellerin, ein ehemaliger „Resthof“ mit Wohnhaus und Stallungen, in denen sie Pferdezucht betreibt, lag zunächst im Außenbereich und liegt jetzt im örtlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 16 der Gemeinde A-Stadt, der am 1.4.2015 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung „GE“ und auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros für Akustik Busch GmbH vom 9.1.2015 in seinem Teil B (Text) Lärmemissionskontingente für 8 verschiedene Baublöcke/Teilflächen sowie die Aussage, dass sich diese Kontingente auf die Immissionsorte außerhalb der GE- Gebiete sowie das bereits vorhandene Wohnhaus der Antragstellerin beziehen. Das Vorhaben der Beigeladenen wird auf den Teilflächen 6 und 7 errichtet, für die Lärmkontingente von 59 dB(A)/m²/tags und 38 dB(A)/m²/nachts sowie 62 dB(A)/m²/tags und 43 dB(A)/m²/nachts festgesetzt sind. Die Antragstellerin erhob gegen die o.g. Baugenehmigungen Widersprüche und beantragte, die Vollziehung auszusetzen sowie einen Baustopp auszusprechen. Mit Bescheid vom 19. 1. 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und hörte die Antragstellerin zu seiner Absicht an, die Widersprüche zurückzuweisen. Über die Widersprüche hat er noch nicht entschieden. Mit (am selben Tag bei Gericht eingegangenem) Schriftsatz vom 18.1.2017 beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die begonnenen Arbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. II. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie sind jedoch nicht begründet. Bei der in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderlichen Abwägung ist das Aufschubinteresse der Antragstellerin dem Interesse der Beigeladenen an der Durchführung des Bauvorhabens gegenüberzustellen und zu gewichten. Dabei sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar nicht schon dann einen Anspruch gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Verhinderung eines Vorhabens hat, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr hat ein Antrag nur dann Erfolg, wenn durch die Baugenehmigung Rechte verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn, also dem Ausgleich der unterschiedlichen Belange in der Nachbarschaft, dienen. Da die Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren ergangen sind, waren die Vorschriften der LBO (bis auf die Regelungen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 LBO) nicht zu prüfen und können die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzen. Als nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommen Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit diese den Belangen der Nachbarschaft dienen, der Gebietserhaltungsanspruch und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Betracht. Diese sind hier nicht verletzt. Der Einwand der Antragstellerin, die Baugenehmigungen verstießen gegen die Lärmschutzregelungen des Bebauungsplans, ist zu berücksichtigen, weil diese nachbarschützend sind. Sie sind nämlich gerade auch mit dem Ziel erlassen worden, die Vereinbarkeit von Gewerbe mit der östlich vom Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung sowie mit dem Wohnhaus der Antragstellerin (mit Pferdezucht) zu ermöglichen. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Baugenehmigung gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder im Übrigen für die Antragstellerin zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führt. Die Baugenehmigungen sehen jeweils vor, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten sind. Außerdem wird durch Auflagen (des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) zur Baugenehmigung geregelt, dass folgende Tätigkeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr unzulässig sind: Rangieren der Betriebsfahrzeuge auf dem Betriebsgelände, Betrieb des Hochdruckreinigers auf dem Waschplatz, Betrieb in der Landmaschinenwerkstatt und Betrieb in der Unterstellhalle. Außerdem sind zur Schallemissionsminderung nach dem Stand der Technik die Tore der Landmaschinenwerkstatt geschlossen zu halten. Die schalltechnische Untersuchung vom 6.10.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Schallleistungspegel für den geplanten Betrieb der Landmaschinenwerkstatt und für den Betrieb in der Unterstellhalle unter Berücksichtigung des Rangierens der Betriebsfahrzeuge auf dem Betriebsgelände die aus dem Lärmemissionskontingent abgeleiteten zulässigen Schallleistungspegel unterschritten werden. Die gegen diese Untersuchung geltend gemachten Einwände sind in nachfolgenden Stellungnahmen der Lärmgutachter vom 16.1.2017, 19.1.2017, 25.1.2017 und in der Stellungnahme des LLUR vom 25.1.2017 berücksichtigt worden. Nunmehr wird zutreffend berücksichtigt, dass das Lärmkontingent für die Teilfläche 7 etwas höher ist als für die Teilfläche 6. Das Betriebsgrundstück besteht aus zwei Flurstücken, auf dem westlichen (Flurstück 234) wird die Landmaschinenwerkstatt errichtet, auf dem östlich daneben liegenden Flurstück 236 wird die Unterstellhalle gebaut. Zwischen beiden Flurstücken verläuft die Grenze zwischen der (westlich gelegenen) Teilfläche 6 und der Teilfläche 7. Durch die erfolgten Korrekturen wird berücksichtigt, dass nach dem Beschluss des OVG Schleswig vom 2. 12. 2015 (1 KN 6/15) ein „Kontingentehandel“ nicht möglich ist. Die entsprechende Festsetzung ist aus dem B-Plan gestrichen worden. Die Ergänzungen der Lärmgutachten berücksichtigen auch die Änderung der Betriebsbeschreibung durch die Beigeladene (vom 13.1.2017), wonach regelmäßiger Kundenverkehr zwischen 7:30 Uhr und 16:30 Uhr erwartet wird, Warenanlieferungen bis 22:00 Uhr stattfinden und Nacht-Anlieferungen bzw.-arbeit weniger als 10 Mal im Jahr stattfindet. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige bei der letzten Stellungnahme vom 25.1.2017 zu einem Schallleistungspegel für den geplanten Betrieb der Landmaschinenwerkstatt auf der Teilfläche 6 zu einem Wert von 93 dB(A), der den maximal zulässigen Wert (von 97,5) um 4,5 dB(A) unterschreite. Für die Teilfläche 7 (Betrieb der Unterstellhalle sowie Rangieren der Betriebsfahrzeuge auf dem Betriebsgelände) kommt er zu einem Wert von 95 dB(A), der den Maximalwert (von 99 dB(A)) um 4 dB(A) unterschreite. Bei den überschlägigen Berechnungen seien Betriebsabläufe kumulativ und die Schallleistungspegel sowie Einwirkzeiten eher an der oberen Grenze des Vertrauensbereiches angesetzt worden. Daher sei die Einhaltung der Anforderungen des Bebauungsplans mit einigen Sicherheiten verbunden. Somit sei auch eine zukünftige positive Geschäftsentwicklung mit berücksichtigt. Das LLUR hat ausgeführt, dem Gutachten vom 19.1.2017 könne gefolgt werden, die flächenbezogenen Schallleistungspegel seien richtig bestimmt und die Ansätze plausibel. Der Gutachter habe zwar Nachweise für An-und Abfahrten vom Grundstück und die dabei erzeugten Kurzzeitpegel nicht ausdrücklich erwähnt, bei einer Rücksprache jedoch erklärt, dass er diese berechnet habe und dies mit dem Satz: „Weitere Berechnungen zeigen, dass durch kurzzeitige Geräuschspitzen die angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten werden“ ausgedrückt habe. Eine Vergleichsrechnung, bei der (zu Gunsten der Antragstellerin) die vom Gutachten eingeführten Schallquellen konservativ in die Ebene der nördlichen Giebelwand (zur Antragstellerin hin ausgerichtet) gelegt worden seien, habe ergeben, dass der Richtwert nach der TA Lärm um 4 dB(A) unterschritten werde. Der Einwand der Antragstellerin, es sei mit Reparaturen sowie Ersatzteilversorgungen auch nachts und an Sonn- und Feiertagen zu rechnen, ist somit hinreichend berücksichtigt worden. Die Baugenehmigung enthält insoweit eine klares Verbot lärmintensiver Arbeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, allerdings mit der Einschränkung, dass seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm auch die unter Auflage A4000 genannten (verbotenen) Nachtarbeiten erfassten, soweit die Bestimmungen für seltene Ereignisse zuträfen. Das bedeutet, dass die von der Antragstellerin befürchteten nächtlichen Tätigkeiten als seltene Ereignisse (nicht an mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils 2 aufeinander folgenden Wochenenden) möglich sind. Das ist allerdings mit der TA Lärm vereinbar und rechtfertigt keinen Abwehranspruch der Antragstellerin. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die Beigeladene dürfe nicht das Lärmkontingent der gesamten Teilfläche ausschöpfen, betrifft keinen nachbarschutzrelevanten Belang. Die Frage, ob nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen der Rest des Lärmkontingents noch für andere Gewerbebetriebe ausreicht, berührt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die für ihr Grundstück maßgeblichen Lärmemissionswerte eingehalten werden. Das ist hier der Fall, da die Vorhaben innerhalb der Lärmkontingente liegen, die diesem Ziel dienen. Auch der von der Antragstellerin übermittelte Pressebericht, wonach die Beigeladene plane, die Mitarbeiterzahl auf 25 Personen aufzustocken, vermittelt ihr keinen Abwehranspruch. Prüfungsgegenstand ist gegenwärtig die Genehmigungslage und die damit verbundene Frage, ob die beiden Baugenehmigungen zu Verletzungen nachbarschützender Vorschriften führen. Das ist hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten Lärmimmissionen auf ihr Grundstück nicht der Fall, zumal die Gutachter ausgeführt haben, dass die festgesetzten Emissionskontingente auch bei einem verdoppelten Betrieb tagsüber noch sicher erfüllt wären. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Lärmgutachter hätten die zugrunde liegenden Flächen falsch berechnet, daher seien die errechneten Werte falsch, ist nicht begründet. Nach Ziffer 4.3 der DIN 45691 müssen lediglich Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, unberücksichtigt bleiben. Als Beispiele werden öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen genannt. Im Übrigen handelt es sich bei der Festlegung der Lärmkontingente um Festsetzungen im Bebauungsplan, der – zumal er Gegenstand des Normenkontrollverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht war - keine offensichtlichen Fehler erkennen lässt und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es (nur) darauf an, ob diese gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der weitere Einwand der Antragstellerin, es sei zweifelhaft, ob die Größe der Verkaufsfläche die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Größe von 200 m² einhalte, führt nicht zu einer Verletzung nachbarschützender Regelungen durch die Baugenehmigung. Die Festsetzung im Bebauungsplan, wonach Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sind, ausnahmsweise jedoch in räumlicher und funktionaler Verbindung mit Herstellungs-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstbetrieben bis zu einer Größe von maximal 200 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise zulässig seien, falls sie dem Hauptbetrieb in Größe und Masse untergeordnet seien, dient ausweislich der Begründung des Bebauungsplans der Entschärfung der verkehrlichen Gesamtsituation und damit nicht dem Nachbarschutz. Somit lässt sich – bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung - nicht feststellen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen zu Lasten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften verletzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt, da die genehmigte Maßnahme der Festsetzung des Bebauungsplans („GE“) entspricht. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Übrigen ist hier nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sind daher abzulehnen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf einen Baustopp, weil die Voraussetzungen von § 80 a Abs. 3 S. 2 iVm § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. Ein solcher Antrag ermöglicht es, Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten – hier der Antragstellerin – zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme Nachteile entstehen, die im Fall eines Erfolgs in der Hauptsache nicht wieder gutzumachen wären. Eine solche Sicherungsmaßnahme setzt somit voraus, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder einer Klage) erfolgreich ist. Da das hier nicht der Fall ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer derartigen Sicherungsmaßnahme nicht vor, zumal die von der Antragstellerin befürchteten Lärmemissionen erst aus dem Betrieb der genehmigten Vorhaben entstehen, und daher aus diesem Einwand ein Anspruch auf Stilllegung von Baumaßnahmen nicht hergeleitet werden kann, zumal die Möglichkeit besteht, Emissionen durch lärmmindernde Maßnahmen in der Nutzungsphase zu verringern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Für die Festsetzung des Streitwerts sind nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten je Grundstück, für das Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, 15.000 € anzusetzen. Dieser Betrag ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.