Urteil
8 A 25/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2015:1022.8A25.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nachtragsbaugenehmigung aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 73 Abs. 1 S. 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, da es gegen das Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung (§ 6) verstößt und kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 S. 1 LBO besteht. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist nach § 69 Abs. 2 LBO Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Nach § 69 Abs. 2 LBO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB auf besonderen Antrag. Die Klägerin begehrt mit ihrem Bauantrag eine Abweichung von den Abstandsflächenregeln des § 6 LBO. In der beantragten Form verstößt das Vorhaben gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Das sich hier ergebende Maß ist H (§ 6 Abs. 4 LBO). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO). Für die Balkonkonstruktion resultiert hieraus eine Abstandsfläche von 4,09 m (10,23 m x 0,4 m). Die Balkonkonstruktion weist eine Höhe von 10,23 m auf (vgl. Bl. 6 der Beiakte A). Die Balkonanlage wahrt jedoch zu den Grundstücken der Grundstücksgrenzen F-Straße sowie I-Straße in seitlicher Hinsicht nur einen Abstand von ca. 2,00 m (vgl. Bl. 4 der Beiakte A). Dies hat auch die Nachmessung in der mündlichen Verhandlung ergeben, bei der eine Abstandsfläche von 2,10 m gemessen wurde. Die Balkonanlage bleibt bei der Bemessung der Abstandsflächen auch nicht außer Betracht. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 b LBO liegen nicht vor, da die Balkonkonstruktion um 2,00 m vor die Außenwand hervortritt. Das Gericht geht davon aus, dass in dem Fall, dass Vorbauten oder Teile von Vorbauten weiter als 1,50 m - und sei dies auch geringfügig - vor einer Außenwand vortreten, sie bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht außer Betracht bleiben können. Sie müssen sowohl nach vorne als auch seitlich Abstandsflächen einhalten, und zwar nicht nur für die Teilflächen, die 1,50 m übersteigen (vgl. Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 120. Lfg. Mai 2015, Art. 6 Rn. 435). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der LBO und aufgrund der LBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2, vereinbar sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO sind nicht gegeben. Auf die Erteilung von Abweichungen besteht kein Rechtsanspruch, weil sich das Vorhaben außerhalb der Rechtsvorschriften befindet, welche die Eigentumsfreiheit begrenzen. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen besteht jedoch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand: 17. Aktualisierung September 2014, § 78 LBO a.F. Rn. 78; Dhom, in: Simon/Busse, a.a.O., Art. 63 Rn. 38 f). § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO ermöglicht im Einzelfall eine Korrektur von materiell-rechtlichen Anforderungen, die die LBO an Vorhaben stellt. Die Abweichung setzt stets eine von der Regel abweichenden Sonderfall (Atypik) voraus, da im Normalfall das von der Norm verfolgte Ziel nur durch die Beachtung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird (Dhom, a.a.O., Art. 63 Rn. 24). Die Abweichung dient dem Ausgleich der Interessen, denen die Rechtsnorm verpflichtet ist, mit den Nachbarbelangen und den sonstigen öffentlichen Belangen, die durch das konkrete Bauvorhaben berührt werden. Durch die Abweichung darf, wie der Verweis auf § 3 Abs. 2 LBO zeigt, als äußerste Grenze kein Zustand herbeigeführt werden, der die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit gefährdet (vgl. Dhom, a.a.O., Art. 63 Rn. 18). Das beantragte Vorhaben ist unter Berücksichtigung des Zwecks des § 6 LBO und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Regelung des § 6 LBO dient der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke und Baulichkeiten sowie dem Schutz vor Brandübertragung und verhindert eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch ein zu dichtes Aufeinanderrücken der Grundstücke. Die Regelungen über die Abstandsflächen haben nachbarschützende Wirkung, und zwar unabhängig davon, ob deren Verletzung tatsächlich die Nachbarn beeinträchtigt (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 6 Rn. 3, 6). Durch die beantragte Balkonkonstruktion wird eine Verschlechterung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Beigeladenen bewirkt. Durch die Vergrößerung der Balkonkonstruktion wird die bisherige Belichtung verändert und es werden auch die Einsichtsmöglichkeiten auf den Innenhof der Grundstücke der Beigeladenen vergrößert, was zudem den sozialen Wohnfrieden beeinträchtigt. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Baugenehmigung vom 12.08.2011 bereits in zweifacher Hinsicht von dem Abstandsflächenrecht abgewichen ist. Die Balkonanlage wahrt nicht die seitlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück T-Straße 28, dessen Eigentümer ebenfalls die Klägerin ist. Zudem nimmt die Balkonanlage mit einer Höhe von 10,23 m nahezu die komplette Wandlänge (11,50 m) in Anspruch und nicht nur ein Drittel der jeweiligen Wandlänge iSv § 6 Abs. 6 Nr. 2a LBO. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange ist nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich auch aus dem klägerseits angeführten Beschluss des VGH München vom 15.09.2015 - 2 CS 15.1792 -. Hiernach begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert. Um letzteres geht es der Klägerin, die die Wohnungen im Mehrfamilienhaus T-Straße 30 vermietet. Es liegt auf der Hand, dass mit größeren Balkonen auch höhere Mieteinnahmen erzielt werden können. Es geht vorliegend daher gerade nicht lediglich um eine im Interesse der Klägerin liegende Sanierung einer zum Teil überalterten Bausubstanz. Die Balkonanlage ist nach der Erteilung der Baugenehmigung unter dem 12.08.2011 erst neu errichtet worden. Eine Anpassung an zeitgemäße Wohnbedürfnisse ist damit bereits auf Grundlage der Baugenehmigung vom 12.08.2011 erfolgt. Anders als im vorliegenden Verfahren ging es in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des VGH München vom 15.09.2015 - 2 CS 15.1792 - zugrundelag, um eine besondere architektonische Gestaltung, namentlich um die besondere Bauform eines Vierspänner-Hauses. Ein derartiges Haus ermöglicht eine Realisierung von vier aneinander gebauten Häusern auf relativ kleinen Grundstücken. Der Innenhof führte automatisch zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen der vier Gebäude zueinander und jede weitere bauliche Veränderung hätte ebenfalls automatisch zu einer weiteren Überschreitung der Abstandsflächen geführt. Der Fall lag daher gänzlich anders. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht vorliegen, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, Ermessenserwägungen anzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten (Auslagen) selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T-Straße 30 sowie des Nachbargrundstücks T-Straße 28 in A-Stadt. Die Beigeladene I. ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks I-Straße und die Beigeladene F. Eigentümerin des Nachbargrundstücks F-Straße. Die Grundstücke sind in der Lübecker Altstadt belegen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 12.08.2011 die Genehmigung zur Errichtung einer Balkonanlage (Baugenehmigung Reg.-Nr. .../2011) auf der Hofinnenseite des Grundstücks T-Straße 30 in den Abmessungen 3,26 m x 1,50 m sowie einer Höhe von 10,23 m. Das viergeschossige Haus ist 11,50 m hoch (vgl. Bl. 6 der Beiakte A). Der Kläger als alleiniger Eigentümer des Grundstücks T-Straße 28 teilte im Bauantrag sein Einverständnis mit einer Heranbauung der Balkonanlage an die Grundstücksgrenze T-Straße 28 mit. Am 02.07.2013 beantragte die Klägerin eine Nachtragsbaugenehmigung für die inzwischen errichtete Balkonanlage. Um die Möglichkeit einer späteren Balkonvergrößerung zu erreichen, sei die Stützenkonstruktion der Balkone auf 2,00 m gesetzt worden. Das Balkongeländer selbst bleibe jedoch auf einer Balkontiefe von 1,50 m, so dass eine nachbarliche Beeinträchtigung bzw. eine Abstandsflächenrelevanz nicht gegeben sei. Am 28.06.2013 wandte sich die Beigeladene I. an die Beklagte und bat um die Prüfung der baulichen Veränderungen im Hinterhof des Grundstücks T-Straße 30, da die Tiefe der Balkone jetzt 2,00 m betrage. Ebenfalls am 28.06.2013 wandte sich die Beigeladene F. an die Beklagte und wies daraufhin, dass die Balkone mittlerweile auf 2,00 m Tiefe gesetzt worden seien, womit kein Einverständnis bestehe. Mit Bescheid vom 23.09.2013 wurde die beantragte Nachtragsbaugenehmigung versagt. Eine Befreiung von den Vorschriften der Landesbauordnung Schleswig-Holstein könne nicht erteilt werden, da die hierfür erforderlichen notwendigen Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke - F-Straße und I-Straße - nicht erteilt worden seien. Hierzu lägen bereits Anträge auf Tätigwerden der Behörde vor. Wesentlich für die abstandsflächenrelevante Beurteilung einer Balkonanlage seien nicht die Lage des Balkongeländers, sondern die Ausführungen der Balkonkonstruktion. Da diese mit 2,00 m Auskragung bereits fertiggestellt worden und eine Nachbarzustimmung nicht gegeben worden sei, könne eine nachträgliche Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Klägerin legte hiergegen am 24.10.2013 Widerspruch ein. Das Grundstück der Nachbarn F-Straße überrage insgesamt die rückwärtige Bautiefe des Grundstücks T-Straße 30 um ca. 1,00 m, so dass gerade durch die nutzbare Balkontiefe von 1,50 m keine nachbarschaftlichen Einschränkungen gegeben seien, auch wenn die Konstruktionsplatte selbst auf 2,00 m Tiefe gebracht worden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 zurückgewiesen. Die Einhaltung der Abstandsflächen, über die im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren trotz § 69 Abs. 1 LBO wegen § 69 Abs. 2 LBO zu entscheiden sei, liege nicht vor. Die notwendige Abstandsfläche sei vorliegend nicht gewahrt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO blieben zwar Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nähmen (a), nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vorträten (b) und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt blieben (c). In diesem Fall betrage die Auskragung des Balkons jedoch insgesamt 2,00 m. Somit liege ein Verstoß gegen die Abstandsflächen nach § 6 LBO vor. Die Gewährleistung der nachbarlichen Schutzziele des § 6 LBO erfordere eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandsflächen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 b LBO sei bereits dann nicht mehr anwendbar, wenn Teile des Vorbaus auch nur geringfügig weiter als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten würden. Die Klägerin hat am 03.03.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass eine zentimetergenaue Bemessung der Abstandsflächenvorschriften - wie auch das OVG Schleswig mehrfach entschieden habe - nicht geboten sei. Von der Balkonanlage gehe eine relevante Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte für die Nachbarn nicht aus. Dem Kläger sei für die Balkonanlage bereits unter dem 12.08.2011 eine Abweichung erteilt worden. Damit habe die Beklagte „an sich“ dokumentiert, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ausnahmevorschriften in der konkreten örtlichen Lage gegeben seien. Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung sei dann die Vergrößerung der Balkonanlage um 50 cm. Die Balkonanlage als solche sei offen und „licht“ errichtet. Von einer über den genehmigten Zustand hinausgehenden Beeinträchtigung durch die Erweiterung um die streitbefangenen 50 cm hinsichtlich Besonnung/Belüftung könne nicht die Rede sein. Der Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beklagte ersichtlich von dem ihr gemäß § 71 LBO eingeräumten Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Ermessenserwägungen fänden sich in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht. Wenn die Beklagte das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß unter Zugrundelegung der relevanten tatsächlichen Umstände ausgeübt hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausnahme gegeben seien. § 71 LBO habe den Zweck, dass materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Die Belange des § 3 Abs. 2 LBO seien ersichtlich nicht tangiert. Die Erweiterung der Balkonanlage um allein 50 cm führe zu keiner an die öffentliche Sicherheit gefährdenden Lage und löse auch keine weiteren unzumutbaren Belästigungen aus. Auch den Zwecken des § 6 LBO stehe das Vorhaben nicht entgegen. Durch die Erweiterung der Balkonanlage komme es auch zu keiner Beeinträchtigung des Wohnfriedens. Es würden keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, zumal zu bedenken sei, dass ein entsprechendes dichtes Beieinandersein auf die Lübecker Altstadtinsel ohnehin und gerade auch in der konkreten Lage die Regel sei. In die Ermessenserwägungen seien zudem die Interessen des Klägers in der Verwertung der vorhandenen Bausubstanz und einer notwendigen Anpassung an moderne Wohnverhältnisse einzustellen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2014, zugegangen am 07.02.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Nachtragsbaugenehmigung zum Anbau einer Balkonanlage auf dem Grundstück T-Straße 30, Flur …, Flurstück …, A-Stadt, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.