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Beschluss

7 B 85/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0724.7B85.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Forderungspfändung in das Konto des Antragstellers in Vollzug der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2025, durch das ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt wurde. Ob der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder als vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung eines vollzogenen Verwaltungsakts zulässig wäre, kann letztlich offenbleiben, denn er hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Die Vollstreckung ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Zwangsgelds erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss heutigen Datums in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums (7 B 83/25) verwiesen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Vollziehung des Zwangsgeldes in Form der Kontopfändung praktisch die Vereinsarbeit zum Erliegen kommen lässt und dadurch das Leben einer großen Anzahl von Hunden in Gefahr bringt. Daraus ergibt sich aber keine unzumutbare Härte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO. Das gilt auch, wenn die Pfändung zu einer Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers führen würde. Eine juristische Person des Privatrechts wie der Antragsteller kann sich nur auf den Einwand der unbilligen Härte berufen, der letztlich eine Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in Ausnahmefällen bedeuten kann, wenn durch die Vollstreckung eine – natürliche – Person in existenzielle Nöte oder gar Lebensgefahr geraten würde. Juristische Personen können nur in Ausnahmefällen die unbillige Härte der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO einwenden, etwa, wenn unbeteiligte Dritte von der Vollstreckung existenziell betroffen wären oder die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung durch die Vollstreckung vereitelt werden würde (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2016 – 1 BvQ 16/16 – BeckRS 2016, 4764 Rn. 3). Beides ist fernliegend. Ein Verein wie der Antragsgegner würde bei der hier drohenden Zahlungsunfähigkeit durch ein Insolvenzverfahren abgewickelt werden. Dass den hinter dem Verein stehenden Personen mehr angetan wird als eine Verletzung ihrer Affektionsinteressen, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG