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Beschluss

7 B 45/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0703.7B45.24.00
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Leitsätze
1. Der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde nach § 7 Abs 1 S 1 Energieverbrauchsrelevante-ProdukteGesetz (EVPG) (juris: EBPG) in Verbindung mit § 4 Abs 1 S 1 Marktüberwachungsgesetz (MüG) (juris: MüG 2021) in Verbindung mit § 1 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung (EVPZustVO) (juris: EVPZustV SH) für Marktüberwachungsverfügungen nach den nationalen Vorschriften der § 7 Abs 1, Abs 4 S 1 und 2, Abs 5 S 1 und 2 EVPG (juris: EBPG) hier Prüfung eines auch über einen Online-Shop angebotenen Heizofens gegenüber einem Marktteilnehmer mit Sitz- bzw. Herkunftsstaat steht nicht das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus Art 3 Abs 2 eCommerce-Richtlinie (juris: EGRL 31/2000) entgegen. (Rn.13) 2. Da die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten gemäß § 4 Abs 2 S 1 MüG (juris: MüG 2021) bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde liegt, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann, ist der innerhalb des Bundesgebietes liegende Sitz des Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich. (Rn.18) 3. Erst Recht wird eine Alleinzuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dem der Sitz des Adressaten liegt, weder nach der einfach-gesetzlichen Regelung noch nach dem Regeltypus des Art 83 und Art 30 Grundgesetz (GG) begründet, nach dem die Länder die Bundesgesetze zugunsten einer orts- und bürgernahen Aufgabenerledigung als grundsätzlich eigene Angelegenheit ausführen und die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist. (Rn.19) 4. Zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Vorgaben muss sich die zuständige Behörde wegen Art 11 Abs 3 UAbs. 1 und Abs 5 Marktüberwachungsverordnung (juris: EUV 2019/1020) nicht auf die von einem Wirtschaftsakteur (§ 2 Abs 19 EVPG (juris: EBPG))  in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten aus hier: bulgarischen und tschechischen Prüflaboren verweisen lassen, sondern diese Bescheinigungen über die Konformität der Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, soweit sie von einer gemäß der Akkreditierungsverordnung akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, lediglich gebührend berücksichtigen. (Rn.30) 5. Ein gebührendes Berücksichtigen der beigebrachten Prüfergebnisse eines Wirtschaftsakteurs kann nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer positiven Konformitätsbewertung durch zertifizierte Konformitätsbewertungsstelle innerhalb der Europäischen Union eine nachgelagerte Marktüberwachung entbehrlich machte oder Letztere gar ausschließen würde. Im Gegenteil ist eine zumindest stichprobenbasierte nachgelagerte Überprüfung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Wege der Marktüberwachung zugunsten des Approach-Ansatzes aus Art 3 und Art 4 Ökodesign-Richtlinie (juris: EGRL 125/2019) sowie einer effektiven Gefahrenabwehr weiterhin unverzichtbar. Denn trotz entsprechender Zertifizierung durch den Hersteller oder Händler bleibt die Möglichkeit des Unterwanderns von Ökodesign-Anforderungen bestehen. Dies schon deshalb, weil die Durchführung der Messungen ungeachtet der in Anhang III FestbrennstoffEinzelraumheizgeräte-Verordnung (juris: EUV 2015/1185) genannten Bedingungen keinem normierten Verfahren unterliegt und bislang für den Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung keine benannten und zertifizierten Prüfstellen existieren. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde nach § 7 Abs 1 S 1 Energieverbrauchsrelevante-ProdukteGesetz (EVPG) (juris: EBPG) in Verbindung mit § 4 Abs 1 S 1 Marktüberwachungsgesetz (MüG) (juris: MüG 2021) in Verbindung mit § 1 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung (EVPZustVO) (juris: EVPZustV SH) für Marktüberwachungsverfügungen nach den nationalen Vorschriften der § 7 Abs 1, Abs 4 S 1 und 2, Abs 5 S 1 und 2 EVPG (juris: EBPG) hier Prüfung eines auch über einen Online-Shop angebotenen Heizofens gegenüber einem Marktteilnehmer mit Sitz- bzw. Herkunftsstaat steht nicht das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus Art 3 Abs 2 eCommerce-Richtlinie (juris: EGRL 31/2000) entgegen. (Rn.13) 2. Da die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten gemäß § 4 Abs 2 S 1 MüG (juris: MüG 2021) bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde liegt, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann, ist der innerhalb des Bundesgebietes liegende Sitz des Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich. (Rn.18) 3. Erst Recht wird eine Alleinzuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dem der Sitz des Adressaten liegt, weder nach der einfach-gesetzlichen Regelung noch nach dem Regeltypus des Art 83 und Art 30 Grundgesetz (GG) begründet, nach dem die Länder die Bundesgesetze zugunsten einer orts- und bürgernahen Aufgabenerledigung als grundsätzlich eigene Angelegenheit ausführen und die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist. (Rn.19) 4. Zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Vorgaben muss sich die zuständige Behörde wegen Art 11 Abs 3 UAbs. 1 und Abs 5 Marktüberwachungsverordnung (juris: EUV 2019/1020) nicht auf die von einem Wirtschaftsakteur (§ 2 Abs 19 EVPG (juris: EBPG)) in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten aus hier: bulgarischen und tschechischen Prüflaboren verweisen lassen, sondern diese Bescheinigungen über die Konformität der Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, soweit sie von einer gemäß der Akkreditierungsverordnung akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, lediglich gebührend berücksichtigen. (Rn.30) 5. Ein gebührendes Berücksichtigen der beigebrachten Prüfergebnisse eines Wirtschaftsakteurs kann nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer positiven Konformitätsbewertung durch zertifizierte Konformitätsbewertungsstelle innerhalb der Europäischen Union eine nachgelagerte Marktüberwachung entbehrlich machte oder Letztere gar ausschließen würde. Im Gegenteil ist eine zumindest stichprobenbasierte nachgelagerte Überprüfung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Wege der Marktüberwachung zugunsten des Approach-Ansatzes aus Art 3 und Art 4 Ökodesign-Richtlinie (juris: EGRL 125/2019) sowie einer effektiven Gefahrenabwehr weiterhin unverzichtbar. Denn trotz entsprechender Zertifizierung durch den Hersteller oder Händler bleibt die Möglichkeit des Unterwanderns von Ökodesign-Anforderungen bestehen. Dies schon deshalb, weil die Durchführung der Messungen ungeachtet der in Anhang III FestbrennstoffEinzelraumheizgeräte-Verordnung (juris: EUV 2015/1185) genannten Bedingungen keinem normierten Verfahren unterliegt und bislang für den Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung keine benannten und zertifizierten Prüfstellen existieren. (Rn.30) Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die von Antragsteller am 29. Mai 2024 in der gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Auslegung gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 30. April 2024 gegen die durch Ziffer 3.) des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2024 (Az.: 718 – 798-5900/2023) zur sofortigen Vollziehbarkeit angeordneten Ziffern 1.) und 2.) des Bescheides vom 22. November 2023 (Az.: LfU 798 – 5900/2023) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Marktüberwachungsverfügungen ist formell rechtmäßig (1.)). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (2.)). 1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war als Erlassbehörde für den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2024 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und hat das besondere Interesse hieran schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung muss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 4 MB 30/23 –, juris Rn. 4 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 7 B 34/23 –, juris Rn. 12). Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 6). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Marktüberwachungsmaßnahmen erfüllt. Die Begründung lag im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit am 30. April 2024 vor. Indem der Antragsgegner die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit unter anderem damit begründet, dass eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache im Interesse eines effektiven Gesundheits- und Umweltschutzes nicht abgewartet werden könne, weil die streitgegenständlichen Überwachungsmaßnahmen ein Produkt mit erheblichem Vertriebs- und Handelsvolumen betreffen, macht er hinreichend deutlich, dass und warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine behördlich angeordnete sofortigen Vollziehbarkeit geboten war. Weil der Antragsgegner seine Begründung auf konkrete Umstände aus dem diesem Eilverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren stützt, stellt er einen Einzelfallbezug her, ohne dass sich seine ausführlichen Erwägungen als repetitiv oder floskelhaft erweisen. 2.) Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen des Antragstellers gegen die streitgegenständlichen Marktüberwachungsmaßnahmen Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die an den Antragsteller gerichteten Untersagungen rechtswidrig wären und den jeweils betroffenen Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sind die sofort vollziehbaren Verwaltungsakte offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an ihrem Vollzug bestehen. Sind die Verwaltungsakte hingegen offensichtlich rechtmäßig, sind hiergegen gerichtete Aussetzungsanträge regelmäßig abzulehnen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätte das Vorgehen des Antragstellers gegen die Marktüberwachungsmaßnahmen in der Hauptsache keinen Erfolg. Die Marktüberwachungsmaßnahmen vom 30. April 2024 sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, ein Kaminofenmuster des Modells xxx 5 kW an ein näher benanntes Prüflabor zu senden und der Beantwortung von drei Fragen hinsichtlich gleichwertiger Modelle, des Verkaufsvolumens seit 2023 und des Lagerbestandes, ist § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG). Danach überwachen die zuständigen Behörden, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, energieverbrauchsrelevante Produkte zu prüfen oder prüfen zu lassen. § 7 Abs. 5 Satz 1 EVPG sieht vor, dass die zuständigen Behörden und deren Beauftragte Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern können. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 EVPG der zuständigen Behörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. a.) Die Marktüberwachungsverfügungen vom 30. April 2024 begegnen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. aa.) Der Antragsgegner ist die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Marktüberwachungsgesetz (MüG) in Verbindung mit § 1 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung (EVPZustVO) sachlich zuständige Behörde für den Erlass der getroffenen Marktüberwachungsmaßnahmen für den „Kaminofen xxx“ als energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EVPG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MüG obliegt die Marktüberwachung – sachlich – den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 und 2 MüG zuständigen Behörden. § 1 Abs. 1 MüG erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Produkte im Anwendungsbereich von Art. 2 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 1 – Marktüberwachungsverordnung). Dies sind nach Art. 2 Abs. 1 Marktüberwachungsverordnung Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden. Der vom Antragsteller zum Verkauf angebotene Kaminofen unterfällt der in Nr. 32 des Anhangs I Marktüberwachungsverordnung genannten Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31. Oktober 2009, S. 10 – Ökodesign-Richtlinie). Diese enthält keine speziellen die Marktüberwachung betreffenden Bestimmungen. (1.) Dem steht auch nicht die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. November 2023 – C-376/22 –, curia Rn. 41 ff.) zum Herkunftslandprinzip aus Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1, Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr – eCommerce-Richtlinie) und den Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 eCommerce-Richtlinie entgegen. Denn das von der eCommerce-Richtlinie determinierte Herkunftslandprinzip findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 2 eCommerce-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Andere Mitgliedstaaten als der Staat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, dürfen dem Dienst insoweit grundsätzlich keine über die vom Herkunftsstaat erlassenen, hinausgehenden gesetzlichen Verpflichtungen für den koordinierten Bereich auferlegen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09, C-161/10 –, curia Rn. 56 – 59 – Martinez ./. eDate). Dienste der Informationsgesellschaft sind gemäß Art. 2 lit. a) eCommerce-Richtlinie in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und Des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217 vom 5. August 1998, S. 18) alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachten Dienstleistungen. (2.) Das Herkunftslandprinzip ist – unabhängig davon, ob es für Marktüberwachungsmaßnahmen nach den nationalen Vorschriften zur Durchführung der Marktüberwachungsverordnung überhaupt Anwendung findet, da Art. 3 Abs. 4 Marktüberwachungsverordnung ausdrücklich nur die Art. 12 bis 15 eCommerce-Richtlinie, nicht aber Art. 3 eCommerce-Richtlinie unberührt lässt – hier, auch wenn der Antragsteller einen Online-Shop als Dienst der Informationsgesellschaft betreibt, in mehrfacher Hinsicht nicht betroffen. Zum einen stellen die vorliegenden Regelungen aus dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Marktüberwachungsgesetz – wenngleich zur Umsetzung der unionsrechtlichen Marktüberwachungsverordnung – nationales Recht des Sitz- bzw. Herkunftsstaates des Antragstellers dar. Ungeachtet dessen ist der auf den koordinierten Bereich beschränkte Anwendungsbereich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. h) eCommerce-Richtlinie in sachlicher Hinsicht nicht eröffnet. Denn die streitentscheidenden gesetzlichen Regelungen betreffen nicht den koordinierten Bereich. Der koordinierte Bereich setzt sich gemäß Art. 2 lit. h) eCommerce-Richtlinie zusammen aus den für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind. Der koordinierte Bereich betrifft nach Art. 2 lit. h) UAbs. 1 vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, jedoch gemäß UAbs. 2 Spiegelstrich 1 gerade nicht Anforderungen betreffend die Waren als solche. Die hier maßgebenden streitentscheidenden Regelungen beziehen sich auf die Einhaltung von Ökodesign-Vorgaben und die Produktsicherheit von Waren, nicht aber auf Anforderungen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Dem Antragsteller werden durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz keine Regelungen in Bezug auf das Vorhalten und das Betreiben seiner Onlinepräsenz auferlegt, sondern lediglich Regelungen, die für den Fall eingreifen, dass er energieverbrauchsrelevante Produkte vertreibt. Diese Regelungen gelten für alle Anbieter von Waren unabhängig davon, ob sie die Waren im Fernabsatz oder vor Ort im Ladenlokal verkaufen. Der abstrakt-generelle § 4 Abs. 2 Satz 1 MüG, der unmittelbar an den Vertrieb von Waren im Fernabsatz anknüpft, begründet dagegen lediglich die örtliche Zuständigkeit der marktüberwachenden Behörde, nicht aber materielle Verpflichtungen an das Betreiben der Internetpräsenz des Antragstellers. bb.) Ferner ist der Antragsgegner für den Erlass der marktüberwachenden Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MüG örtlich zuständig. Die Aufgabe der Marktüberwachung von online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das Produkt bestellt und geliefert werden kann. Da der Antragsteller den Kaminofen im Fernabsatz – mithin auch zur Lieferung nach Schleswig-Holstein – anbietet, ist örtlich der Antragsgegner auch örtlich zuständig. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch nicht das Umweltamt Sachsen als Marktüberwachungsbehörde am Sitz des Antragstellers alleinzuständig für den Erlass von Marktüberwachungsmaßnahmen Letzterem gegenüber. Eine der Marktüberwachungsbehörde am Sitz eines Marktakteurs ergibt sich weder aus dem einfach-gesetzlichen noch aus der verfassungsrechtlichen Rahmen der Art. 83 ff. Grundgesetz (GG). Im Gegenteil entspricht eine dezentrale Verwaltung durch die Länder in dem föderalen deutschen Bundesstaat gerade dem verfassungsrechtlichen Regeltypus des Art. 83 und Art. 30 Grundgesetz (GG), nach dem die Länder die Bundesgesetze zugunsten einer orts- und bürgernahen Aufgabenerledigung als grundsätzlich eigene Angelegenheit ausführen und die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 2 BvF 3/77 –, juris Rn. 102; Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvF 2/03 –, juris Rn. 157). Warum dies hier anders sein sollte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des Art. 83 GG geboten, dass im Rahmen der Marktüberwachung jedes Land über – zumindest – eine örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde verfügt, wie es auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 MüG determiniert (vgl. etwa für das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz [EBPG] auch BT-Drs. 16/6651, S. 16). Denn die Länder sind in ihrer Verwaltungshoheit grundsätzlich auf ihr eigenes Gebiet beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 – 9 A 20.01 –, juris Rn. 74). Es liegt aber im Wesen der landeseigenen Ausführung des Bundesrechts, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes prinzipiell im ganzen Bundesgebiet Geltung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris Rn. 100; Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvG 1/57 –, juris Rn. 40). cc.) Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung im Sinne des § 7 Abs. 9 Satz 1 EVPG vor Erlass der Maßnahmen stattgefunden hat. Denn dem Antragsteller wurde gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 EVPG unmittelbar Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern, was er im Übrigen durch anwaltliche Schreiben auch tat. dd.) Überdies sind auch die mit der zweiten Verfügung zur Beantwortung gestellten Fragen hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG. Denn sie lassen klar erkennen, welches Verhalten des Antragstellers geboten war. Soweit der Antragsteller Fragen nach gleichwertigen Modellen stellt, beziehen sich die Fragen ausweislich der Absicht der Verfügungen, die in der Marktüberwachung von Öfen der Produktgruppe der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Sinne des Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193, vom 21. Juli 2015, S. 1 – Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte-Verordnung) liegt, offenkundig auf vergleichbare Produkte, nicht auf Produkte des gleichen Wertes oder Verkaufspreises. Dass die Fragen im Zusammenhang mit gleichwertigen Modellen zu dem zu überwachenden Kaminofen sprachlich allgemein gefasst sind, führt nicht zur formellen Unbestimmtheit der Verfügung. Denn eine Auslegung nach dem Zweck der Verfügung – die Marktüberwachung von Öfen der Produktgruppe der Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Sinne des Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1– lässt eindeutig darauf schließen, dass die Fragen auf Angaben zu qualitativ vergleichbaren und nicht wertgleichen oder verkaufspreisgleichen Produkten abzielen. ee.) Im Übrigen sind die Maßnahmen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. b.) Die Maßnahmen, einen Kaminofen xxx 5 kW bis zum 1. Juni 2024 an ein näher genanntes Prüflabor zu senden und die drei gestellten Fragen zu beantworten, sind nach der hier gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung materiell voraussichtlich nicht zu beanstanden. Neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (aa.)) hat der Antragsgegner auch die richtige Rechtsfolge gewählt (bb.)). aa.) Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind die Verfügungen zur Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners erforderlich. Der Antragsgegner beabsichtigt mit seinen Verfügungen, den Kaminofen xxx 5 kW auf seine Konformität mit den Anforderungen von § 4 EVPG hin zu überprüfen. Sowohl die Überprüfung des Ofens durch ein unabhängiges Prüflabor als auch die Beantwortung der Fragen verhelfen dem Antragsgegner zu einer effektiven Marktüberwachung. Denn beide Maßnahmen helfen dem Antragsgegner dabei, zu beurteilen, ob und – wenn ja – welche weiteren Maßnahmen in der Sache veranlasst werden müssten, um zum einen die Konformität des Modells mit den Ökodesign-Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 Ökodesign-Richtlinie, die durch § 4 EVPG in nationales Recht umgesetzt werden, herzustellen und welche weiteren Maßnahmen der Marktüberwachung zu ergreifen sind. Anders als nach der Eingriffsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 EVPG bedarf es – entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers – für Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 und 5 EVPG keines begründeten Verdachts dafür, dass ein Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Während die Behörde im Falle eines begründeten Verdachts dafür, dass ein Produkt nicht die Ökodesign-Vorgaben aus § 4 EVPG erfüllt, gemäß § 7 Abs. 3 EVPG Maßnahmen ergreifen muss, stehen die Maßnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG grundsätzlich in ihrem Ermessen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 EVPG dient der Umsetzung des sog. Approach-Ansatzes aus Art. 4 Ökodesign-Richtlinie, nach dem auf erster Stufe grundsätzlich die Hersteller oder subsidiär die Importeure die Konformität ihres Produktes gewährleisten müssen, auf zweiter Stufe aber weiterhin die Marktortmitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Ökodesign-Richtlinie das Erfüllen der Ökodesign-Vorgaben sicherzustellen haben und hierzu die Aufgaben und Befugnisse nach Art. 11 und 14 Marktüberwachungsverordnung wahrnehmen, die von § 7 EVPG umgesetzt werden. bb.) Nach summarischer Prüfung sind die vom Antragsgegner gewählten Rechtsfolgen nicht zu beanstanden. Sie sind ermessenskonform, insbesondere verhältnismäßig. Eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 73 Allgemeines Landesverwaltungsgesetz (LVwG) kann nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur darauf hin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gar kein Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensausübung ist vorliegend voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die gewählten Rechtsfolgen in Gestalt der kurzzeitigen Übersendung eines Exemplars des Kaminofens an ein näher bezeichnetes Prüflabor und die Pflicht zur Beantwortung von drei Fragen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung, da § 7 Abs. 5 Satz 1 EVPG das Anfordern von Mustern und erforderlichen Informationen (vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 MüG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Marktüberwachungsverordnung) als zulässige Maßnahmen bereits ausdrücklich nennt. Die Maßnahmen sind zudem am Zweck des Art. 1 Abs. 2 Ökodesign-Richtlinie und des diesen umsetzenden Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes ausgerichtet, der unter anderem in der Sicherheit in Verkehr gebrachter und zu bringender energieverbrauchsrelevanter Produkte zugunsten des Gesundheitsschutzes liegt. Die Maßnahmen sind zudem geeignet, da beide den Zweck der Produktsicherheit zumindest fördern können. Sie sind überdies erforderlich, da keine gleich geeigneten, milderen Mittel zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss sich der Antragsgegner zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Vorgaben insbesondere nicht auf die von Ersterem in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten aus den Prüflaboren in Gorna Oryahovitsa (Kontrol 94 NB 1879, Bulgarien) und Brünn (Notified Body NB 1015 Engineering Test Intstitute, Tschechien) verweisen lassen. Denn die vom Antragsteller behauptete Gleichwertigkeit der Prüfergebnisse der unterschiedlichen Prüfstellen ist nicht sichergestellt. Dabei dient die erneute Überprüfung durch ein vom Antragsgegner näher bezeichnetes Prüflabor gerade dazu, ein unabhängiges, objektives Prüfergebnis zu erhalten und im Rahmen dessen etwaige Fehler – trotz ggf. vorhandener privater Gutachten – aufzudecken. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 11 Abs. 3 UAbs. 1 und Abs. 5 Marktüberwachungsverordnung. Danach nehmen Marktüberwachungsbehörden Überprüfungen von Produkten vor, indem sie etwa Laborprüfungen durchführen lassen, um den Markt wirksam zu überwachen; legen Wirtschaftsakteure (vgl. § 2 Abs. 18 und 19 EVPG) Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30 – Akkreditierungsverordnung) akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, werden diese Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen von den Marktüberwachungsbehörden – lediglich – gebührend berücksichtigt. Ein gebührendes Berücksichtigen der beigebrachten Prüfergebnisse eines Wirtschaftsakteurs kann nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer positiven Konformitätsbewertung durch zertifizierte Konformitätsbewertungsstelle innerhalb der Europäischen Union eine nachgelagerte Marktüberwachung entbehrlich machte oder Letztere gar ausschließen würde. Im Gegenteil ist eine – zumindest stichprobenbasierte – nachgelagerte Überprüfung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Wege der Marktüberwachung zugunsten des oben genannten Approach-Ansatzes aus Art. 3 und Art. 4 Ökodesign-Richtlinie sowie einer effektiven Gefahrenabwehr weiterhin unverzichtbar. Denn trotz entsprechender Zertifizierung durch den Hersteller oder Händler bleibt die Möglichkeit des Unterwanderns von Ökodesign-Anforderungen bestehen. Dies schon deshalb, weil die Durchführung der Messungen ungeachtet der in Anhang III Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte-Verordnung genannten Bedingungen keinem normierten Verfahren unterliegt und bislang für den Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung keine benannten und zertifizierten Prüfstellen existieren. Auch unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen können etwa die Wahl des Holzzuschnitts und die Auflage im Brennraum – quer oder längs –, die Bedienung des Ofens – Einstellung der Luftregler – während der Messungen oder die Festlegung, wann ein Abbrand zu Ende ist und Holz nachgelegt wird – entweder nach Zeit oder nach CO2-Gehalt während der Messung – variieren und Einfluss auf das Prüfergebnis zeitigen. Die auf die Beantwortung der drei gestellten Fragen zielende Verfügung ist schon deshalb erforderlich, weil auf vergleichbar einfache Weise weder Information über die Lieferkette erlangt, noch das Ausmaß zu treffender weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen beurteilt werden kann. Die Maßnahmen sind auch angemessen. Denn die von ihnen ausgehenden Eingriffe stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen intendierten Zweck der Produktsicherheit. Im Gegenteil überwiegt Letzterer die Interessen des Antragstellers aus der Eigentums- und Berufsfreiheit (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) klar. Denn sowohl die Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle als auch die Beantwortung der Fragen kann zu einer gesteigerten Produktsicherheit im europäischen Binnenmarkt beitragen, wodurch unter Umständen irreversible Schäden von überragend wichtigen Rechtsgütern, vor allem Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) abgewendet werden können. Demgegenüber betreffen die streitgegenständlichen Maßnahmen die grundgesetzliche Berufs- und Eigentumsfreiheit nur minimalinvasiv. Die Maßnahme, ein Exemplar des Kaminofens an das vom Antragsgegner benannte Labor zur Überprüfung zu senden, hindert den Antragsteller lediglich kurzfristig daran, unmittelbar über das konkrete Modell zu verfügen, ohne dass er aber sein zivilrechtliches Eigentum im Sinne des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dadurch verlöre. Die Prüfung bleibt kostenfrei, wenn diese beanstandungsfrei erfolgte (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG), ebenso wie die anschließende Rücksendung an den Antragsteller. Letzterer kann das Prüfmuster ohne Einschränkung veräußern. Dem steht auch der vom Antragsteller angeführte Erwägungsgrund 32 der Marktüberwachungsrichtlinie nicht entgegen. Denn auch dieser beabsichtigt vorrangig, eine gründliche und wirksame Marktüberwachung sicherzustellen, wobei die wirtschaftlichen Belastungen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs berücksichtigt werden sollen. Diesem Grundsatz ist hier bereits durch die gesetzlich verankerte Kostenfreiheit der Maßnahme Genüge getan worden. Die auf Beantwortung der Fragen zielende Maßnahme vermag die Berufsausübung des Antragstellers ebenfalls nicht nachhaltig zu beeinträchtigen. Vielmehr dürften die Fragen voraussichtlich mit zumutbarem Zeit- und Personalaufwand zu beantworten sein. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Geschäftsablauf durch die Beantwortung der drei Fragen in irgendeiner Weise gestört wird. Die Fragen sind entgegen der Behauptung des Antragstellers hinreichend klar formuliert. Insoweit werden die obigen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen hier in Bezug genommen. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Fragen dem Antragsteller einen breiten Auslegungsspielraum ließen, ist es ihm ohne Weiteres möglich, Angaben zu den Fragen zu machen, um seinen Mitwirkungs- bzw. Unterstützungspflichten im Sinne des § 7 Abs. 6 EVPG nachzukommen. c.) An der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Maßnahmen besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Interesse des Antragstellers an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Denn eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache kann aus Gründen der potentiellen Gefahren von irreversiblen Schäden überragend wichtiger Rechtsgüter, vor allem Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), einer unbestimmten Anzahl von Erwerbern des betroffenen Kaminofenmodells nicht abgewartet werden. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4.) Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. … … …