Beschluss
7 B 29/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0405.7B29.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2024 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wiederspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2024 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro. Der zulässige Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 7. März 2024 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnete. Hinsichtlich der im Bescheid enthaltenen Versagung der Gaststättenerlaubnis ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn es dem Antragsteller am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daran mangelt es ihm, wenn er den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere, weil er sein Rechtsschutzziel auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann (Puttler, in Sodan/Ziekow, VWGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 70; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 68. Edition, Stand 01.07.2023, § 123, Rn. 37; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2010 – 13 C 408/09 -, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bringt dem Antragsteller hinsichtlich der begehrten Gaststättenerlaubnis nichts, selbst wenn man unterstellt, dass sie überhaupt wiederhergestellt werden könnte, denn in Bezug auf die Versagung der Erlaubnis enthält der Bescheid gar keinen vollziehbaren Inhalt, dessen Hemmung der Antragsteller einen Vorteil bringen kann. Der Antragsteller könnte das Ziel einer zumindest vorläufigen Erlaubnis gegebenenfalls – soweit darin nicht eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegen würde – mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Eine Umdeutung seines Antrags in dieser Hinsicht ist jedoch nicht möglich. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat seinen Antrag ausdrücklich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs formuliert. Das Gericht sieht sich nicht gehalten, diese ausdrückliche Fassung zu ignorieren. Dadurch entsteht dem Antragsteller auch kein unwiederbringlicher Nachteil, denn er wird einen solchen Antrag noch zulässigerweise stellen können. Der Antrag ist hinsichtlich der im Bescheid angeordneten Schließung der Gaststätte zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin begründete das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2016 – 8 B 1395/15 –, juris). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägungen der Antragsgegnerin lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen. Die Antragsgegnerin stellt in der Begründung des Sofortvollzugs darauf ab, dass im Fall der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers zu besorgen sei, dass dieser die Gaststätte entgegen dem Verbot weiter betreibe und es zu weiteren Gesetzesverstößen kommen würde. Das lässt ein über die Begründung der zu vollziehenden Anordnung hinausgehendes Interesse am Vollzug der Anordnung bereits vor ihrer Bestandskraft erkennen. Im Übrigen ergibt die Interessenabwägung, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen gegen die Schließungsanordnung Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die Anordnung rechtswidrig wäre und den Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an seinem Vollzug bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte ein Vorgehen in der Hauptsache hier keinen Erfolg. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 7. März 2024 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Grundlage der Schließungsanordnung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Behörde ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, die Forstsetzung des Betriebes verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller betrieb die „XYZ“ ohne die dafür erforderliche Gaststättenerlaubnis zu haben. In der Rechtsfolge besteht Ermessen. Dieses übte die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise aus. Sie erkannte das ihr zustehende Ermessen und überschritt bei dessen Ausübung auch nicht die dafür bestehenden Grenzen. Insbesondere erscheint es nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller den Betrieb einer Gaststätte zu untersagen, wenn zumindest erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ihm die für ihren Betrieb erforderliche Genehmigung nicht rechtmäßiger Weise erteilt werden wird. Es spricht einiges dafür, dass die von der Antragsgegnerin ihm unterstellt Unzuverlässigkeit besteht. Die für die diesbezügliche negative Prognoseentscheidung erforderlichen strafrechtlichen Erkenntnisse sind unstreitig. Es ist hingegen fraglich, ob es dem Antragsteller gelingen wird, eine bessere Prognose zu rechtfertigen. Insbesondere sein Auftreten bei der Antragsgegnerin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens am 30. November 2023 lässt eine solche Prognose unwahrscheinlich erscheinen. Das alles kann aber im Rahmen dieses Verfahrens letztlich offenbleiben. Denn ermessensfehlerhaft wäre die Schließungsanordnung nur, wenn die Erteilung der Gaststättenerlaubnis nicht nur wahrscheinlich, sondern nahezu sicher wäre, so dass die vorherige Schließungsanordnung nur eine den Antragsteller gängelnde unnötige Förmelei darstellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Punkt 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.