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Urteil

7 A 222/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2014:0812.7A222.13.0A
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Leitsätze
1. Es überzeugt nicht, wenn ein Soldat erst siebeneinhalb Jahre nach seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit (12 Jahre) seine gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt.(Rn.29) 2. Es kann auch bereits von einem achtzehn- oder neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für viele Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt.(Rn.29) 3. Bei situationsbedingten Gründen für eine Kriegsdienstverweigerung fehlt es am unbedingten Charakter einer Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es überzeugt nicht, wenn ein Soldat erst siebeneinhalb Jahre nach seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit (12 Jahre) seine gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt.(Rn.29) 2. Es kann auch bereits von einem achtzehn- oder neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für viele Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt.(Rn.29) 3. Bei situationsbedingten Gründen für eine Kriegsdienstverweigerung fehlt es am unbedingten Charakter einer Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch die Bescheide der Beklagten vom 30.04.2013 und 11.07.2013 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zur Begründung geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragsteller begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat auch bei seiner Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben, wie sie von der Beklagten in den Bescheiden ausgeführt worden sind, nicht zu entkräften vermocht. Die Ausführungen des Klägers konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihm aus Gewissensgründen der Dienst an der Waffe nicht möglich ist. Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61/86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“, sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53). Bei Personen aber, die - wie der Kläger hier - sich freiwillig als Soldat auf Zeit verpflichtet haben, sind die Gewissensgründe nur zu bejahen, wenn der Kriegsdienstverweigerer den Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe dargelegt hat. Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 - BVerwGE 81, 294 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kriegsdienstverweigerung zu Recht abgelehnt. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung des Klägers bei seiner Einvernahme als Partei gewonnen hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt. Der Kläger konnte eine innere Umkehr nicht glaubhaft machen. Die vom Kläger ausgeführten Beweggründe für seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass hier ein innerer Wandlungsprozess im Sinne der Rechtsprechung stattgefunden hat, der durch ein Schlüsselerlebnis oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt worden ist oder der das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ist. Es überzeugt bereits nicht, dass der Kläger in seiner schriftlichen Klagebegründung siebeneinhalb Jahre nach seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit (12 Jahre) seine gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem achtzehn- oder neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für viele Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2005, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldat auf Zeit, hatte der Kläger die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit seine gewaltfreie und religiöse Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr übereinstimmt. Die geschilderten Kindheitserfahrungen und seine von christlichen Werten geprägte Erziehung hätten ihn daher bereits vor seiner Verpflichtung als Berufssoldat dazu bewegen müssen, sich mit dem Kriegsdienst und den damit verbundenen Pflichten zum Schutz der demokratischen Grundordnung auseinanderzusetzen. Während der Grundausbildung, spätestens jedoch während seiner Offiziersausbildung hätte er sich mit diesem Thema auseinandersetzen müssen und mit dieser Argumentation spätestens vor Beginn des Studiums den Antrag auf Verweigerung stellen müssen. Dass er in diesem Rahmen sein jugendliches Alter bei der Verpflichtung für seinen damaligen Entschluss, sich für 12 Jahre zu verpflichten, verantwortlich macht, und darauf abstellt, dass Kameradschaft, Sport und Abenteuer bei seiner Entscheidung, sich für 12 Jahre zu verpflichten, im Vordergrund gestanden hätten, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, da ihm auch diesbezüglich spätestens während der Offiziersausbildung bewusst geworden sein dürfte, dass von ihm eines Tages auch der Dienst an der Waffe gefordert werden könnte. Ganz offensichtlich hat er zunächst keine Probleme für sich darin gesehen, zunächst als Offizier der Instandsetzung seinen Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Ein mittelbar der kriegerischen Gewalt förderlicher Dienst als solcher hat ihn offenbar nicht unzumutbar seelisch belastet. Er macht geltend, erst die Vorstellung, ausnahmsweise selbst Waffen zur Verteidigung anwenden zu müssen, hätten ihn zur Antragstellung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer veranlasst. Diese Gründe sind situationsbedingt. Einer solchen Entscheidung fehlt der unbedingte Charakter einer Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg als solches (vgl. BVerwG , Beschluss vom 08.11.1993 - 6 B 48/93 -, NJW 1994, 603). Es ist nicht erkennbar, dass er einen Kriegsdienst schlechthin ablehnt, da er sich zunächst mit seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit zu einem Tun bereitgefunden hat, das jedenfalls mittelbar seine Teilnahme an bestimmten militärischen Auseinandersetzungen beinhalten könnte. Dass er seine Tätigkeit aufgrund eines weitergehenden Einblickes in das Berufsfeld eines Instandsetzungsoffiziers - hier als Zugführer einer RTF - nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und nicht nur als Instandsetzungsdienst und dass er mit der Art der auf ihn zukommenden Einsätze nicht einverstanden ist, und sich in seinen Motiven, die ihn zu dieser Berufswahl bewogen haben getäuscht sieht, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg. Nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1993 - 6 B 48/93, a.a.O.) Die Tatsache, dass er befürchtet, selbst einmal Ziel kriegerischer Auseinandersetzungen sein zu können, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Das Gericht hält auch die vorgetragenen Schlüsselerlebnisse als solche nicht für glaubhaft. In Bezug auf die Bekanntschaft mit Kriegsflüchtlingen hat er erst in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, dass er über seine Freundin eine Mazedonierin kennengelernt habe, deren Vater damals erschossen worden sei, was diese habe mitansehen müssen und worüber diese berichtet habe. Insoweit blieb sein Vortrag unsubstantiiert und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage erwähnt. In Bezug auf sein Vorbringen zu dem Seminar während seines Studiums im September 2012 mit dem Militärpfarrer zum Überbringen einer Todesnachricht sowie zu dem Lehrgang im Dezember 2012 , bei dem ihm seine zukünftigen Aufgaben in der Truppe und seine besondere Verantwortung als Dienstvorgesetzter nähergebracht worden sind, vermochte der Kläger ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch insoweit blieb der geltend gemachten Sinneswandel unkonkret und oberflächlich und vermochte der Kläger nicht, eine tiefe und unabdingbare Gewissensentscheidung darzulegen, zumal die Leiden des Krieges für jeden ersichtlich jeden Tag in den Medien dargestellt werden und somit auch dem Kläger zu keiner Zeit entgangen sein dürften und die Bundesrepublik schon 1999 an Luftangriffen unter NATO-führung im ehemaligen Jugoslawien an Kampfeinsätzen beteiligt war und um 2007 an mehreren Einsätzen u.a. in Afghanistan oder im Kosovo. Auch damals hat es schon gehäuft Einsätze mit Waffengewalt auch gegen Zivilpersonen gegeben. Insoweit überzeugt auch sein Argument in der mündlichen Verhandlung nicht, „alles sei noch so weit weg“ gewesen. Schicksale von Kriegsflüchtlingen werden täglich in den Medien gezeigt. Eine Beschäftigung damit ist als Berufssoldat unabdingbar. Dass einen das Argument „alles ist noch so weit weg“ davon abhält, sich mit seinen zukünftigen beruflichen Aufgaben zu beschäftigen, ist nicht glaubhaft, sodass diese Ausführungen keinen Sinneswandel darlegen können. Auch die Tatsache, dass er am 15.01.2013 noch am Gefechtsschießen teilgenommen hat, ohne dass Gewissenskonflikte äußerlich erkennbar waren, spricht nicht für eine wahre Gewissensentscheidung. Das Argument, er habe sich vor seinen Kameraden nicht blamieren wollen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Gegen eine tiefe und ernsthafte Umkehr spricht, dass sich dem Kläger hier Äußerlichkeiten wichtiger gewesen sein sollen als seine innere Einstellung. Dies lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser inneren Einstellung aufkommen, zumal er sich bei einem Ausscheiden aus der Bundeswehr vor diesen Kameraden nicht mehr rechtfertigen müsste. In diesem Zusammenhang überzeugt auch sein Hinweis auf das Gefahrlaufen einer Gehorsamsverweigerung und Begehung einer Straftat nicht, da davon auszugehen ist, dass bei Ernsthaftigkeit der inneren Einstellung solche Konsequenzen in Kauf genommen werden. Auch seine Ausführungen, dass das neue Schießausbildungskonzept der Bundeswehr (NSA), in das der Kläger während seines Studiums an der Helmut-Schmidt-Universität eingewiesen worden ist, ein Schlüsselerlebnis gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Die mit dem Schießen verbundenen Konsequenzen lagen auch schon beim Gefechtsschießen klar auf der Hand. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG nicht glaubhaft darlegen konnte. Das Gericht konnte beim Kläger keinen Wandlungsprozess feststellen, der zu einer Umkehr seiner gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst geführt hat. Eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit des Klägers ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Krieg hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht erfahren. Auch der Gesamteindruck, den das Gericht vom Kläger unter Berücksichtigung seines Vortrages und seines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, lässt eine Gewissenentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht erkennbar werden. Trotz seiner Bereitschaft zur offenen Darstellung blieben seine Angaben über weite Teile oberflächlich. Ob die Beklagte in der letzten Zeit gegenüber den vergangenen Jahren aufgrund vermehrter Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gerade gegenüber Offizieren mit längeren Verpflichtungszeiten ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geändert hat, ist für die hiesige Entscheidung schon deshalb unerheblich, da eine solche Verwaltungspraxis das Gericht nicht bindet. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i.V.m. § 34 Satz 1 Wehrpflichtgesetz). Der am …1986 in … geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er begann am 01.07.2005 den Dienst bei der Bundeswehr, verpflichtete sich für 12 Jahre und schlug nach der Grundausbildung die Offizierslaufbahn ein. Vom 1.10.2008 bis 30.09.2012 absolvierte er das Studium der Elektrotechnik an der Helmut Schmidt-Universität in A-Stadt, das er am 21.09.2012 mit der Masterprüfung beendete. Mit Abschluss der Bachelorprüfung ist er zum Leutnant ernannt worden. Seit dem 01.10.2012 ist er Oberleutnant im 5./LogBtl 162 in …. Aktuelles Dienstende ist der 30.06.2017. Am 11.02.2013 beantragte er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung gab er an, er habe sich in den letzten Jahren viel mit dem Thema Krieg auseinander gesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Dienst an der Waffe zu leisten. Bereits als Kind sei er gewaltfrei und dahingehend erzogen worden, Konflikte gewaltfrei mit Worten zu lösen. Der Dienst an der Waffe würde ihn zwingen, von diesen Werten abzuweichen. Während seines Studiums in A-Stadt habe er Kriegsflüchtlinge kennengelernt, die ihm die Leiden des Krieges geschildert hätten. Dies habe ihn veranlasst, sich näher mit dem Thema zu befassen. Dabei sei ihm bewusst geworden, dass er es - auch zur Friedensicherung - nicht ertragen könne, andere Menschen zu verletzen oder zu töten. Dies sei mit den ihm beigebrachten Werten der Nächstenliebe nicht vereinbar. Hierüber habe er sich 2004 bei der Unterzeichnung der freiwilligen Verpflichtungserklärung keine „richtigen" Gedanken gemacht und nur an den sicheren Arbeitsplatz gedacht. Außerdem sei die Bundeswehr für ihn damals Sport, Kameradschaft und ein wenig Abenteuer gewesen. Ballerspiele am Computer seien für ihn kein Problem gewesen. Ausschlaggebend für seinen Antrag sei der letzte Offizierslehrgang vom 13.11.2012 bis 12.12.2012 nach dem Studium gewesen. Erst hier sei ihm so richtig bewusst geworden, dass er im Verteidigungsfall aufgrund seines Aufgabenbereiches auch gezwungen sein könnte, auf andere Menschen zu schießen. Den Zweck des Schießens habe er bis dahin verdrängt gehabt. Seine besondere Verantwortung als Dienstvorgesetzter und die Tatsache, dass aufgrund seiner Entscheidung jemand ums Leben kommen könne, könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Mit Schreiben vom 15.04.2013 führte er ergänzend aus, das Bild des Instandsetzungsoffiziers habe er während seiner Ausbildung nur mit der Tätigkeit in einer Werkstatt in Verbindung gebracht. Ihm sei nicht klar gewesen, dass sich die politische Weltlage und damit auch das Tätigkeitsfeld eines Instandsetzers geändert habe. So sei ihm erst während des letzten Lehrganges so richtig klar geworden, dass sein künftiger Einsatzbereich u. a. auch derjenige eines Führers einer sogenannten RTF-gruppe sein könne. Es widere ihn regelrecht an, selbst Täter zu werden oder wenn er durch seinen Befehl zum Mittäter werde. Während seines Studiums im September 2012 sei ihm aufgrund eines Seminars mit einem Militärpfarrer über das Thema „Überbringen einer Todesnachricht" so richtig bewusst geworden, dass er in einem Einsatz eventuell Menschen töten müsse. Schon damals habe er zum ersten Mal über die Möglichkeit eines Kriegsdienstverweigerungsantrages nachgedacht. Da die Kriegsdienstverweigerung einen schweren Einschnitt in sein Leben bedeutet habe und er nicht gewusst habe, wie seine Kameraden reagieren würden, habe es Zeit und Mühe gekostet, seinen Entschluss in Worte zu fassen. Schießen bei der Bundeswehr ähnelt am Anfang einem sportlichen Wettkampf. Erst beim Gefechtsschießen sei ihm der ernste Hintergrund bewusst geworden. Erst seit kurzem gebe es das neue Schießkonzept der Bundeswehr. Diese Ausbildung habe er während seiner Zeit in A-Stadt über sich ergehen lassen, da er ansonsten habe befürchten müssen, sich vor Kameraden zu blamieren. Außerdem hätte er bei Nichtteilnahme Gehorsamsverweigerung und damit eine Wehrstraftat begehen müssen. Deshalb habe er auch am 15.01.2013 noch am Schießen teilgenommen. Wenn er einen Menschen töten müsste, würde er sich sein ganzes restliches Leben als Mörder fühlen. Es bedeute für ihn einen tiefen Einschnitt in seine Selbstachtung, entgegen seines Gewissens und seiner moralischen Grundsätze als Offizier in der Bundeswehr zu verbleiben. Er wolle gern ein FSJ machen und hoffe, danach eine neue Anstellung zu finden. Mit Bescheid vom 30.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab, weil Zweifel an seinem geäußerten Gewissenskonflikt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 KDVG bestünden. Der Kläger habe seine Umkehr vom Wehrdienst von einer zunächst bewussten Entscheidung zur Ableistung des Wehrdienstes in der Bundeswehr hin zu einer Gewissensnot, wenn er am Krieg mit der Waffe teilnehmen müsse, nicht glaubhaft dargelegt. Bei einem Soldaten auf Zeit, der zunächst ohne erkennbaren Gewissenskonflikt mehr als sieben Jahre seinen Dienst geleistet habe, könne eine solche ernsthafte Gewissensentscheidung regelmäßig nur nach einem einschneidenden Schlüsselerlebnis oder einem längeren intensiven Wandlungsprozess angenommen werden. Anstelle eines Schlüsselerlebnisses seien auch sonstige Umstände geeignet und ausreichen, wenn sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche Umkehr bewirkt hätten. Ein solches Schlüsselerlebnis oder entsprechende schwerwiegende Umstände bzw. einen längeren intensiven Wandlungsprozess habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Da er vor dem Studium drei Jahre lang die Offiziersschule der Bundeswehr in Dresden besucht habe, müsse ihm schon zu dieser Zeit bewusst gewesen sein, dass ein Soldat in Situationen kommen könne, in denen er von der Waffe Gebrauch machen müsse. Im Hinblick auf den geltend gemachten Sinneswandel bleibe sein Vortrag unkonkret und oberflächlich. Er habe es nicht vermocht, eine ernsthafte, tiefe, und unabdingbare Gewissensentscheidung darzulegen. Schwer nachvollziehbar sei auch , dass er im Dezember 2012 die Entscheidung getroffen haben will, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, aber noch am 15.01.2013 ohne äußerlich erkennbare Gewissensprobleme an einem Handwaffenschießen teilgenommen habe und dies damit zu rechtfertigen versuche, dass er befürchtet habe, sich vor den Kameraden zu blamieren oder eine Wehrstraftat zu begehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.05.2013 Widerspruch ein und führte ergänzend mit Schreiben vom 14.05.2013 aus, er habe sich in den sieben Jahren seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr persönlich, geistig und intellektuell weiterentwickelt und sich so richtig zum ersten Mal erst im September 2012 bei dem Seminar „Überbringen einer Todesnachricht“ wirklich damit beschäftigt und begriffen, was es heiße, jemanden zu töten. Während des Lehrgangs im Dezember 2012 sei ihm dann klar geworden, dass er sich nicht nur in Hallen mit Werkzeugen und Maschinen aufhalte, sondern auch mal in die Lage versetzt werden könne, Menschen zu töten. Er habe besonders Alpträume bei dem Gedanken an die Reaktion seines militärischen Umfeldes auf seinen Antrag gehabt. Nun fühle er sein Gewissen erleichtert und durch das Aufschreiben der Gründe sei eine tonnenschwere Last von ihm gewichen. Mit Bescheid vom 11.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und machte ergänzend geltend, die Ausführungen im Widerspruchsverfahren würden keine neuen Erkenntnisse erbringen, so dass auch hieraus keine andere Entscheidung in der Sache hergeleitet werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.07.2013 eingereichte Klage, mit der der Kläger sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezieht. Ergänzend trägt er vor, dass er sich in den letzten Monaten nochmals intensiver mit dem Thema Krieg auseinander gesetzt habe. Als er 2004 seine freiwillige Verpflichtungserklärung unterzeichnet habe, sei er noch deutlich jünger gewesen und habe sich keine richtigen Gedanken gemacht. Damals habe für ihn der sichere Job im Mittelpunkt gestanden. Nunmehr müsse er jedoch immer mehr feststellen, dass er zum Töten ausgebildet worden sei. Der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe, sei der letzte Lehrgang gewesen. Hier habe es erschütternde Unterrichte, in denen es u. a. um seine zukünftigen Aufgaben in der Truppe gegangen sei, gegeben. Dies habe ihn schockiert. Auch die besondere Verantwortung als Vorgesetzter sei ihm vorher nicht bewusst gewesen. Der Wandlungsprozess stelle sich daher als glaubwürdig und nachvollziehbar dar. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 30.04.2013 und 11.07.2013 zu verpflichten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2014 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.08.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.