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Beschluss

6 B 21/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0111.6B21.23.00
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Leitsätze
1. Ein Fraktionsausschlussverfahren muss verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen und rechtsstaatlichen Prinzipien genügen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 24. März 1993 –10 M 338/93 – Rn. 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 28, 30, juris; OVG Münster, Beschluss v. 26. Februar 2018 – 15 B 19/18 –).(Rn.14) 2. Die für einen Fraktionsausschluss maßgebenden Gründe müssen dem betreffenden Mitglied mit Bekanntgabe der Entscheidung, jedenfalls aber noch vor einer Klageerhebung, persönlich erläutert oder schriftlich mitgeteilt werden.(Rn.15)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fraktionsausschlussverfahren muss verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen und rechtsstaatlichen Prinzipien genügen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 24. März 1993 –10 M 338/93 – Rn. 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 28, 30, juris; OVG Münster, Beschluss v. 26. Februar 2018 – 15 B 19/18 –).(Rn.14) 2. Die für einen Fraktionsausschluss maßgebenden Gründe müssen dem betreffenden Mitglied mit Bekanntgabe der Entscheidung, jedenfalls aber noch vor einer Klageerhebung, persönlich erläutert oder schriftlich mitgeteilt werden.(Rn.15) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 4. Dezember 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass der Fraktionsausschluss des Antragstellers unzulässig ist bzw. diesen zurückzuweisen, ist gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, ihn einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wieder zur Fraktionsarbeit zuzulassen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist für das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers eröffnet, weil der Streit der Beteiligten um die Fraktionszugehörigkeit des Antragstellers Organteile des Organs Kreistag betrifft und nicht lediglich private Interessen der Fraktionsmitglieder oder die innere Ordnung der Fraktion betroffen sind. Da der hier streitbefangene Fraktionsausschluss kein Verwaltungsakt ist, ist vorliegend das Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung und zum anderen ein Anordnungsanspruch, d. h. ein materiell rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit des hier begehrten vorläufigen Verwaltungsrechtsschutzes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin ihm mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaftsrechte (Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht) in der Kreistagsfraktion entzogen hat. Dem von dem Antragsteller verfolgten Begehren, vorläufig in vollem Umfang in der Fraktion mitarbeiten zu können, steht auch nicht das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Ein Beschluss, der zur Erledigung der Hauptsache führt, darf im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar nur ausnahmsweise ergehen, wenn das Abwarten der rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558, Rn. 5 m.w.N.). Der vorliegende Antrag zielt aber nicht auf eine so weitreichende, nicht mehr abänderbare Entscheidung. Die Fraktionsmitgliedschaft stellt ein auf die laufende Wahlperiode befristetes Dauerrechtsverhältnis dar. Daher wird durch eine antragsgemäß ergehende Verpflichtung, den Antragsteller weiterhin an der Fraktionsarbeit teilhaben zu lassen, das Ergebnis des Klageverfahrens auch im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer nicht bereits faktisch vorweggenommen. Dass ein auf einer stattgebenden Eilentscheidung beruhendes zeitweiliges Mitwirken des Antragstellers sich im Falle einer späteren Klageabweisung nicht ungeschehen machen ließe, genügt für sich genommen nicht, um eine – prinzipiell unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache annehmen zu können (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 20 - 21, juris). Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtsstaatlichen Minimalanforderungen nicht gerecht wurde. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fraktionsmitglied ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den bei der Errichtung der Fraktion getroffenen Absprachen, wobei für den Ausschluss das Willkürverbot gilt; es müssen also Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit und damit die Fraktionsarbeit insgesamt schwer belasten oder gar unmöglich machen (vgl. Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 15. Auflage, § 32a, Nr. 3). Diese Ausschlussmöglichkeit hat die XX-Fraktion in ihrer Geschäftsordnung geregelt. In § 5 der Geschäftsordnung sind die Voraussetzungen genannt, unter denen ein Ausschluss zulässig ist. So bedarf es z.B. nach § 5 Ziffer 3 eines wichtigen Grundes. Zudem ist nach § 5 Ziffer 5 dem Betroffenen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Voraussetzungen decken sich mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Fraktionsausschluss stellt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fraktionsausschlussverfahren stets auch verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen und rechtsstaatlichen Prinzipien genügen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 24. März 1993 –10 M 338/93 – Rn. 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 28, 30, juris; OVG Münster, Beschluss v. 26. Februar 2018 – 15 B 19/18 – Rn. 8, juris). Dabei kommt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) besondere Bedeutung zu. Deswegen ist eine in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht ausreichende Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeit des betroffenen Fraktionsmitglieds zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sicherzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss v. 20. April 2012 – 2 B 105/12 –, Rn. 12, juris). Erforderlich ist in diesem Rahmen auch, dass die Vorwürfe, die dem auszuschließenden Mitglied gemacht werden, im Ausschließungsverfahren so konkret bezeichnet werden, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder sich über den Inhalt der Vorwürfe im Klaren sind und dass nach der Abstimmung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil v. 10. Juli 1989 – II ZR 30/89 – NJW 1990, 40, 41). Dabei müssen die für einen Fraktionsausschluss maßgebenden Gründe dem betreffenden Mitglied mit Bekanntgabe der Entscheidung, jedenfalls aber noch vor einer Klageerhebung, persönlich erläutert oder schriftlich mitgeteilt werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 30, juris). Diese Verfahrensweise dient dazu, das Fraktionsmitglied allein durch die Lektüre der Mitteilung über seinen Fraktionsausschluss in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es den Beschluss hinnehmen oder aber hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10. April 2018 – 4 CE 17.2450 –, Rn. 30, juris, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 10. Juli 1989 – II ZR 30/89 – NJW 1990, 40, 41 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23. September 1997 – 11 U 3/97 – NJW-RR 1998, 684, 685). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es vorliegend an der Einhaltung dieser Formerfordernisse mangelt. So ist er nach gegenwärtig überschaubarem Sachstand weder vor dem Ausschluss aus der Fraktion zu den vermeintlichen Ausschlussgründen angehört worden, noch ergibt sich aus der späteren Benachrichtigung des Antragstellers, welche tatsächlichen Feststellungen zu dem Fraktionsausschluss geführt haben. Der Umstand, dass der Antragsteller fünf Tage vor der infrage stehenden Fraktionssitzung über die bevorstehende Abwahl informiert war und in Kenntnis des Antrages auch die Gründe, die ihm vorgeworfen wurden kannte, kann nicht dazu führen, von einer den formalen Anforderungen genügenden ordnungsgemäßen Anhörung auszugehen. Zumal dem Antragsteller in keiner Weise eine Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet wurde. Es kann auch dahinstehen, ob die im Antrag auf Ausschluss vom 23. November 2023 vorgetragenen Argumente, auf die der Ausschluss gestützt werden soll, zutreffend sind. Der Antragsteller bestreitet diese Vorwürfe. Denn es lässt sich aus dem vorliegenden Sachstand nicht ersehen, auf welchen dieser Vorwürfe letztendlich der Ausschluss gestützt worden ist. Und auch die nach dem Fraktionsausschluss von dem Fraktionsvorsitzenden an den Antragsteller übersandte E-Mail vom 29. November 2023 lässt nicht erkennen, auf welche Gründe sich der Fraktionsausschluss stützt. So besteht der Inhalt allein darin, dem Antragsteller mitzuteilen, dass dem Antrag auf Fraktionsausschluss stattgegeben worden und er aus der Fraktion ausgeschlossen sei. Aufgrund dessen blieb bis zuletzt unklar, auf welche Feststellungen sich der Beschluss über den Fraktionsausschluss stützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 zuletzt beschlossenen Änderungen, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges nur die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.