Beschluss
6 B 11/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1219.6B11.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Statthaft ist ein Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen. Das Gericht kann gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Um einen solchen Antrag handelt es sich vorliegend. Der Antragsteller hat gegen die Änderungsgenehmigung zugunsten des Beigeladenen bereits unter dem 30. Juni 2022 Klage erhoben. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. Mai 2023 die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung angeordnet. Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Abwehrrechts gilt, dass für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungsbescheid auf die Interessen der Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung Drittbetroffenen abzustellen ist. Die Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage durch das Gericht hat mithin schiedsrichterlichen Charakter. Die vom Gericht dabei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich maßgeblich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zu orientieren. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dem Interesse des Genehmigungsinhabers ist hingegen der Vorrang zu gewähren, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht. Für die Begründetheit der Klage ist maßgebend, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr hat eine Drittanfechtung nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen. Eine Verletzung solcher drittschützenden Normen zu Lasten des Antragstellers durch die streitgegenständliche Genehmigung ist nicht ersichtlich. Drittschutz entfaltet unter anderem das Gebot der Rücksichtnahme aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 BauGB sowie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der - wie sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergibt - auch für die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage maßgeblich ist, ist eine Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dabei bestimmt § 5 Abs.1 Nr. 1 BImSchG, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen - unter anderem - Immissionen durch Lärmeinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt die angefochtene Genehmigungen solche Lärmeinwirkungen jedoch nicht zu. Es ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen für das Grundstück des Antragstellers führt. Schießgeräuschimmissionen werden nach Anlage 1.6 der TA Lärm im Wesentlichen nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. In dieser Richtlinie wird als Messgröße der A-bewertete Schalldruckpegel mit der Zeitbewertung „F“ benutzt (Nr. 1 Abs. 2). Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels. Dieser wird aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt (Nr. 1 Abs. 6). Der Beurteilungspegel wiederum ist die Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen (vgl. Ziff. 2.10 der TA Lärm). In Anhang A sind die maximal möglichen stündlichen Schusszahlen für die einzelnen Schießdisziplinen aufgeführt. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachten vom 3. Juli 2018 in Ergänzung mit der Stellungnahme vom 3. April 2019 zur Erhöhung der Schusszahlen ist für den Immissionsort „XX“, der das Wohnhaus des Antragstellers bezeichnet, zu erwarten, dass eine Gesamtbelastung von 56 dB(A) erreicht wird. Dabei wird eine maximale Schusszahl von 6.000 Schuss pro Tag zugrunde gelegt. Dieser Beurteilungspegel liegt damit unterhalb des Immissionsrichtwertes für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten gemäß Ziffer 8.1 d der TA-Lärm von 60 dB(A) und erreicht somit nicht das rechtlich relevante Ausmaß unzumutbarer Lärmimmissionen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die relevanten Grenzwerte werden vielmehr unterschritten. Das Gutachten gibt keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihm zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen. Die Anwendung der TA-Lärm i. V. m. der VDI-Richtlinie 3745 liefert auf Schießanlagen keine den Grundsätzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widersprechenden Ergebnisse. Zwar mag es atypische Lärmquellen geben, deren Besonderheiten das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht gerecht werden. Die TA-Lärm sieht in diesem Sinne in Nr. 3.2.2 selbst vor, dass - abweichend von der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 - eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Schießanlagen fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 12 ME 299/07 -, juris). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms kommt es auch nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten gebildet wird (vgl. Nr. 6.4 i. V. m. Nr. 6.1 und 6.2 der VDI-Richtlinie 3745). Der Einwand des Antragstellers, dass die Lärmprognose fehlerhaft sei, weil die Genehmigung in Bezug auf die unterschiedlichen Disziplinen die Schusszahl nicht aufteile, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass der Sachverständige eine mittige Schützenposition bei seiner Messung gewählt hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Position des Schützen keinen relevanten Einfluss auf das Ergebnis hat, da aufgrund der großen Entfernung zum Immissionsort eine Verschiebung des Emissionsortes keinen relevanten Einfluss auf die Abstandsdämpfung hat. Eine Berechnung selbst bei der Annahme, dass alle 6.000 Schuss von dem Schießstand abgefeuert würden, der am nächsten an dem Grundstück des Antragstellers ist, führt nicht zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung. Darüber hinaus legen die Antragsgegnerin und der Beigeladene plausibel dar, dass es nicht an allen Tagen zu der Ausreizung der Schusszahlen kommen wird und die Nutzung des Schießstandes auch von den Witterungs- und Lichtverhältnissen abhängig ist. Der Einwand, dass das Gutachten Bleischrot und keinen Weicheisenschrot zu Grunde lege, ändert nichts an den Immissionswerten. Die Ausführungen des Antragstellers beschränken sich hierbei auf reine Mutmaßungen. Der Antragsteller gibt selbst lediglich an, dass es strittig sei, ob Weicheisenschrot zu anderen Einschusspegeln führe. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass es keine nennenswerten Unterschiede im Knallgeräusch der beiden Munitionsarten geben kann. Für den Mündungsknall ergeben sich keine anderen Schallleistungspegel, da dieser durch die Masse der Treibladung bzw. bei deren Zündung erzeugten Gasdruck bestimmt wird. Dieser ist mit 750 bar als Standard reglementiert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gutachten keine Aussage zur Munitionsart trifft. Auch aus diesem Grunde spricht bereits überwiegendes dafür, dass die Art der Munition keinen wesentlichen Unterschied bei der Messung der Lärmimmission machen kann. Soweit der Antragsteller meint, dass eine Walddämpfung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, kann dies das Lärmgutachten ebenfalls nicht erschüttern. Insoweit behauptet der Antragsteller lediglich, dass eine Dämpfungseigenschaft durch Trockenheit, Borkenkäferbefall und Windsturz massiv beeinträchtigt sei. Sollte die Behauptung des Antragstellers zutreffen, wäre diese Veränderung im Rahmen des Vollzuges der Genehmigung durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Insoweit hat der Antragsteller durch Abnahmemessungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten nachzuweisen. Für den Fall, dass der hier zulässige Immissionsrichtwert überschritten werden sollte, ist der Betreiber gehalten, lärmmindernde Maßnahmen oder Betriebseinschränkungen zur Reduzierung des Schießlärms auf das zulässige Maß vorzunehmen. Die Genehmigung wird dadurch jedoch nicht rechtswidrig. Auch die übrigen Einwände hinsichtlich der Lärmimmissionen sind nach summarischer Prüfung nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens zu erschüttern. Für die Annahme, dass die genehmigten Schusszahlen nicht dem Bedarf eines privilegierten Schießstandes entsprechen und die Ausschöpfung der Schusszahlen nur mit ungenehmigten Anlagenkomponenten möglich sei, wie von dem Antragsteller behauptet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Fragen bedürfen jedoch bereits deshalb keiner Klärung durch das Gericht, weil es sich nicht um drittschützende Rechte des Antragstellers handelt. Ob eine Genehmigung zu Unrecht erteilt wurde und, ob diese inhaltlich überschritten wird, ist eine Frage, die die Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu prüfen hat. Hieraus ergeben sich jedoch keine Rechte des Nachbarn. Für den Erfolg des Antrages kommt es nicht auf den Bedarf des beigeladenen Vereines an Schießzeiten und Schusszahlen, sondern auf den Umfang des am Grundstück des Antragstellers auftretenden Schießlärms an. Aus demselben Grund kann sich der Antragsteller auch nicht auf eine behauptete unzulässige Vorratsgenehmigung berufen. Zum einen ist es bereits nicht richtig, dass die Antragsgegnerin nicht den Bedarf für die Schusszahlen dargelegt hat und zum anderen handelt es sich auch hierbei um einen Aspekt, der die Genehmigung als solche betrifft und keinen Drittschutz vermittelt. Die Genehmigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Grundwassergefährdung rechtswidrig. Bei der Gefährdung des Grundwassers handelt es sich um einen etwaigen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip. Auf einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht berufen, weil das Vorsorgeprinzip nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keinen Drittschutz entfaltet (Jarass, BImSchG Kommentar, 12. Auflage, § 5 Rn. 134 m.w.N.). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass über kurz oder lang mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei und daher die Schwelle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschritten sei, ist dem nicht zu folgen. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die konkrete Besorgnis einer Gefährdung besteht. Insoweit sind nach Prüfung durch die Wasserbehörde keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ersichtlich. Vielmehr erscheint es ausreichend, die Gefahren mit der getroffenen Auflage in der Änderungsgenehmigung im Blick zu behalten. Woher der Antragsteller die Erkenntnis haben will, dass ohne eine Sanierung die vorhandenen Bleidepositionen in das Trinkwasser gelangen können, erschließt sich nicht. Richtig ist zwar, dass eine Gefahr für das Trinkwasser zu vermeiden ist, jedoch ist diesem Schutz des Trinkwassers zunächst unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips genüge getan. Erst wenn ein konkreter Schaden einem Dritten droht, kann dieser sich auch darauf berufen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller einen eigenen Trinkwasserbrunnen hat, nichts. Insoweit ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für das Trinkwasser des Antragstellers vorliegen könnte. Insoweit hat die Wasserbehörde ausgeführt, dass die Trinkwasserbrunnen der Nachbarn ausreichend weit entfernt liegen, um eine Gefahr auszuschließen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine konkrete Gefahr vor. Soweit in der Zukunft Gefahren auftreten könnten, wird diesen mit den Auflagen unter A III 2.3 der Genehmigung begegnet. Danach ist unter anderem durch Monitoring-Maßnahmen zu überprüfen, dass es zu keiner Erhöhung der Werte Blei, Antimons und Arsen kommt. Außerdem ist das Trinkwasser jährlich zu untersuchen. Insofern hat die Antragsgegnerin hinreichend Vorsorge getroffen, um eine konkrete Gefahr für den Antragsteller zu verhindern. Es liegt auch kein Verstoß gegen das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der Ausgangsgenehmigungen vor. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass der Beigeladene mit dem Schießstand eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ausführt. Um die Schießfähigkeit der Mitglieder und Jagdscheininhaber zu fördern und zu erhalten ist erforderlich, dass ausreichend Schießübungen durchgeführt werden können. Hierfür ist die Erhöhung der Schusszahlen erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffer 1.5, 2.2.2, 19.2.