Urteil
6 A 148/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0504.6A148.19.00
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Leitsätze
1. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, erforderlich ist. (Rn.24)
2. Für eine Klage gegen die Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. (Rn.29)
3. Das Bestimmtheitsgebot erfordert im Grundsatz, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, erforderlich ist. (Rn.24) 2. Für eine Klage gegen die Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. (Rn.29) 3. Das Bestimmtheitsgebot erfordert im Grundsatz, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss ist, soweit er angefochtenen ist, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgebliche Bestimmung ist hier § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG. Danach ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die vorliegend in Frage stehende, nach dem angefochtenen Beschluss durch den Kläger zu duldende, und dessen Grundeigentum belastende beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfüllt. Vorliegend ist ein Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG gegeben sowie der entsprechende Plan festgestellt. Ein Vorhaben kann Enteignungen rechtfertigen, wenn über die Zulässigkeit der Enteignung im Planfeststellungsbeschluss entschieden ist. Die Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG ergänzt damit das in § 43 EnWG geregelte Planfeststellungsverfahren, in dem die privaten Belange der Grundstückseigentümer in die Abwägung mit einbezogen werden und die Entscheidung getroffen wird, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl dient und grundsätzlich eine Enteignung erforderlicher Grundstücke rechtfertigt (siehe dazu S. 55 des hier relevanten Planfeststellungsbeschlusses, Beiakte E). Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren deshalb zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG (vgl. auch: Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 48). Dabei ist im vorliegend gerichtlichen Verfahren eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und insofern der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Flächen des Klägers für das planfestgestellte Vorhaben bzw. dessen energiewirtschaftlichen Bedarfs durch die erkennende Kammer ausgeschlossen. Dies deshalb, weil hier ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss mit einer dortigen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung gegeben ist, der nach dem Vorstehenden eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die grundsätzlich auch durch eine Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch den betroffenen Eigentümer zur Überprüfung hätte gestellt werden können sowie, weil die privaten Belange der Grundstückseigentümer im Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung gefunden haben; insofern muss die grundsätzliche Zulässigkeit einer Enteignung nicht neu geprüft werden (vgl. dazu auch: VGH München, Beschluss vom 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 -, Juris Rn. 15). Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit dem Fall des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 EnWG, bezüglich dessen vertreten wird, dass im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die abschließende Entscheidung der Enteignungsbehörde die Zulassungsentscheidung der Energieaufsichtsbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG wie die gesamte vorgängige Planung inzident mit überprüft werden soll (vgl. dazu: Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 45 Rn. 39 ff. m.w.N.). Gerichtlich zu überprüfen ist hier die Durchführung des konkreten Entschädigungsverfahren. Dieses richtet sich gemäß § 45 Abs. 3 EnWG nach Landesrecht. Das in der Bestimmung des § 45 Abs. 3 EnWG genannte landesrechtliche Enteignungsverfahren findet seine Grundlage im Preußisches Enteignungsgesetz (PrEG). Zunächst ist die Beigeladene insofern in dem Enteignungsverfahren antragsbefugt gewesen, obwohl es sich bei dieser um eine private Vorhabenträgerin handelt, da es sich bei dem Betrieb von Energieleitungsnetzen um einen Zweck der öffentlichen Daseinsfürsorge handelt, der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Energie sicherstellen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 7) verwiesen, auf die die Kammer insoweit Bezug nimmt und diesen folgt, § 117 Abs. 5 VwGO; zumal der Kläger insofern auch keine Einwände geltend macht. Bedenken dahingehend, dass im vorliegenden Fall der hier in Rede stehende Enteignung bzw. Belastung des Eigentums des Klägers eine vorrangige rechtsgeschäftliche Einigung zwischen der Beigeladene und dem Kläger entgegenstehen, bestehen ebenso wenig, wie gegen die Einhaltung der Formalia des Enteignungs- und Entschädigungsverfahren im Sinne des §§ 24 ff. PrEG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 7, 8) verwiesen, auf die die Kammer insoweit Bezug nimmt und diesen folgt, § 117 Abs. 5 VwGO; zumal der Kläger auch insofern keine Einwände geltend macht. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass die Einigung zwischen den betroffenen Beteiligten jedenfalls dann kein geeignetes (und milderes) Mittel zur Abwendung der Enteignung ist, wenn diese nur unter unangemessenen und unzumutbaren Bedingungen für denjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgen soll, in Betracht kommt (vgl. dazu: Papier/Shirvani, in: Düring/Herzog/Scholz, GG, 99. EL September 2022, Art. 14 Rn. 695). Weitere Voraussetzung für eine Enteignung ist an sich im Grundsatz, dass dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung gewährt wird (§ 45 Abs. 3 EnWG i.V.m. §§ 7 und 8 PrEG sowie Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG). Jedenfalls die Angemessenheit bzw. Art der im vorliegenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahren festgesetzten bzw. bestimmten Entschädigung ist durch das erkennende Gericht nicht überprüfbar. Für eine Klage gegen die Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 45 Rn. 48). Insofern ist eine entsprechende Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Voraussetzung für die Enteignung systemfremd (siehe ergänzend dazu auch: Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 71). Die vom Kläger in Bezug auf die Höhe bzw. der Art der Entschädigung gerichteten Einwände, sind demnach im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich. Dies unabhängig davon, dass zudem Vieles dafür spricht, dass er mit seinen Einwänden auch nicht durchgedrungen wäre. Für die nach den Ausführungen des Klägers von diesem begehrte wiederkehrende Leistung als Entschädigung dürfte hier keine gesetzliche Rechtsgrundlage bestehen. Die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen Entschädigung muss nach eben dieser Norm durch das Gesetz geregelt sein, dass die Enteignung ermöglicht. Dies ist hier – wie gesagt – das PrEG. Dieses sieht indes eine Entschädigung in Form von wiederkehrenden Leistungen oder gar einer Gewinnbeteiligung nicht vor (die letztere Forderung wird sogar als „abwegig“ bezeichnet: Seeliger, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 118. EL November 2022, Nr. 138 Rn. 28). Bereits aus diesem Grund dürfte der Kläger mit seinem diesbezüglichen Begehren nicht durchdringen; unabhängig davon, dass die vom Kläger begehrte dauernde Entschädigung ihn dann von der Entschädigung her irgendwann besserstellen würde, als wenn ihm das Eigentum an seinem Grundstück vollständig entzogen worden wäre bzw. ihm – was nach dem PrEG möglich wäre – ein Tauschgrundstück angeboten worden wäre. Dies dürfte die Überlegung, dass die Dienstbarkeit der geringere Eingriff ist, kontrakarieren. Zudem dürfte sein Vortrag zur Begründung der Annahme einer beträchtlichen Erwerbsminderung nicht substantiiert genug sein. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (S. 8 - 14), denen der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sein dürfte; sein Vortrag im Klagverfahren geht nicht über dessen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus. Im Weiteren ist die in der angefochtenen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses enthaltende beschränkte persönlichen Dienstbarkeit hinreichend bestimmt und verstößt somit nicht gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, so dass dieser Aspekt nicht einer Grundbuch-Eintragungsfähigkeit entgegensteht. Jedenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen Auslegung der Formulierung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist eine hinreichende Bestimmtheit gegeben. Das Bestimmtheitsgebot erfordert im Grundsatz insoweit, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder aus ihr in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Mohr, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1018 Rn. 12 ff.). Eine Auslegung bleibt aber möglich. Grundsätzlich gilt für diese Auslegung, dass sich diese in erster Linie unmittelbar aus der Grundbucheintragung ergeben soll, wobei zugrundeliegende Kausalverträge, Bauzeichnungen, Lagepläne und Karten mit herangezogen werden können, soweit sie der Eintragungsbewilligung als Anlage beigefügt sind (vgl. Mohr, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1018 Rn. 18 f.). Vorliegend ergibt sich bereits aus der für die Eintragung vorgesehenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit selbst, was gemeint ist; dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger beanstandeten Formulierungen. Da es insoweit offensichtlich um die Eintragung in Folge von der Errichtung eines Mastes sowie der Überleitung einer 380 kV-Freileitung und deren Betrieb geht, kann davon ausgegangen werden, dass sich jedem Leser der entsprechenden Grundbucheintragung insbesondere erschließt, dass mit „später aufzulegende Leitungsteile“, „zur Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel“ und „sonstigen Zubehör“ nur Teile der bereits planfestgestellten Leitung nebst Mast gemeint sein können, auf welchen in der Eintragung auch Bezug genommen und die im Zusammenhang mit dem (Weiter-)Betrieb der planfestgestellten Anlage stehen. Die vom Kläger offenbar angenommene Notwendigkeit, dass sich aus der Eintragung unmittelbar ergeben müsste, welche Teile in welchem Umfang wann ausgetauscht werden, ist für eine hinreichende Bestimmtheit im vorgenannten Sinne nicht erforderlich; zumindest solange – wie hier – hinreichend klar ist, um was es für Tätigkeiten im Grunde geht. Soweit der Kläger einwendet, dass er erkennen müsse, ob die Maßnahmen von § 45 EnWG gedeckt sind, betrifft dies nicht die Frage der sachenrechtlich hinreichenden Bestimmtheit, sondern allenfalls die Frage, ob die hier fragliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit unter § 45 EnWG subsumiert werden kann (dazu unten) bzw. einer etwaigen tatsächlichen Überschreitung der bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffen. Letzteres ist keine Frage der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses, soweit dieser angefochten ist. Auch die Formulierung „Dritten zur Ausübung überlassen“ ist hinreichend bestimmt. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass mit dieser Formulierung andere Personen, als die am Verfahren Beteiligten gemeint sind. Eine Anforderung alle möglichen Dritten im Voraus zu benennen dürfte dem Bestimmtheitsanforderungen nicht zu entnehmen sein, sondern diese vielmehr überdehnen. Es genügt, dass klar ist, dass Dritte tätig werden bzw. „ausüben“ können; nicht wer (so auch ausdrücklich: VGH München, Beschluss vom 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 -, Juris Rn. 16). Auch die Formulierung „Überlassung zur Ausübung“ ist hinreichend bestimmt. Diese Formulierung kennt bereits das Gesetz (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist auch anerkannt, dass eine solche Möglichkeit grundsätzlich zum Gegenstand einer Dienstbarkeit – jedenfalls im Wege der Einigung – gemacht werden kann (vgl. Mohr, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 1092 Rn. 10 m.w.N.). Eine Übertragung der Dienstbarkeit wird in dieser – anders als der Kläger zumindest in der Klagbegründung vorträgt – gar nicht geregelt. Diese dürfte sich im Übrigen unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben. Schließlich ist die in der angefochtenen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses enthaltenen beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch von der Regelung des § 45 EnWG gedeckt. Dies gilt insbesondere auch für den Inhalt des 6. Absatzes der Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Beschlusses. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Enteignung nach § 45 EnWG auf die planfestgestellte Errichtung (und Betrieb) einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG). Auf die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kommt es hier deshalb nicht an. Die Normenkette des § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG betrifft nicht nur die unmittelbare Errichtung der Freileitung nebst Masten sowie deren bloßen Betrieb. Insofern ist nämlich an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass gemäß § 45 Abs. 1 EnWG die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig ist, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 EnWG, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, erforderlich ist. Durch die hier erfolgte Planfeststellung – auf die im angefochtenen Beschluss auch Bezug genommen wird – steht der insofern zulässige Umfang der Enteignung fest (vgl. dazu auch: VGH München, Beschluss vom 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 -, Juris Rn. 15). Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist das planfestgestellte Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Zu den Betreiberpflichten gehört es aber auch, die technische Sicherheit der Anlage im Betrieb sicherzustellen. Den Betreiber trifft die Pflicht zur Gewährleistung der technischen Sicherheit fortlaufend während der Dauer der tatsächlichen Nutzung der Anlage (Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 49 Rn. 5b, 5c m.w.N.). Darunter fallen jedenfalls Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten in Bezug auf das planfestgestellte Vorhaben, sofern ansonsten die technische Sicherheit des Betriebs gegebenenfalls nicht gewährleistet wäre. Unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 43 EnWG – der an sich auch unwesentliche Änderungen umfasst – sind reine Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht planfeststellungsbedürftig (vgl. dazu Martin Kment, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 30 m.w.N.). Nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob unter § 49 EnWG auch die Anpassung der Leitungen an sich ändernde technische Anforderungen, im jeden Fall zu fassen sind (vgl. dazu Bourwieg, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 49 Rn. 5c, 5d). Diese Fragestellung ist vorliegend indes nicht entscheidungserheblich und bedarf hier insofern keiner weiteren Erörterung. Denn nach dem Vorstehenden ist in jedem Fall davon auszugehen, dass es zu Reparatur- oder Instandhaltungsanpassungen an den Leitungen oder sonstigen Zubehör zu den Leitungen nach Planfeststellungsbeschluss kommen kann, die im Rahmen der Aufrechterhaltung der technischen Betriebssicherheit bzw. deren Gewährleistung notwendig sein können. Bereits solche notwendigen Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen rechtfertigen für sich genommen nach dem Vorstehenden bereits jedenfalls die Aufnahme von der Formulierung in Bezug auf „später aufzulegende Leistungsteile“ sowie „sonstiges Zubehör“ in der hier zur Überprüfung gestellten Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses in Rahmen der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Letztlich aus entsprechenden Erwägungen ist auch die Formulierung in der zur Eintragung vorgesehenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Bezug auf die „zu Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel“ nicht zu beanstanden. Diese werden in den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss letztlich erwähnt. Auch bei diesen handelt es sich insofern um Leitungen bzw. sonstiges Zubehör zu den Leitungen nach Planfeststellungsbeschluss. Angesichts der schon dargestellten Auslegungsreglungen sowie dem Umstand, dass die zu duldende beschränkte persönliche Dienstbarkeit erkennbar im Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben steht, lässt sich eine außerbetriebliche Kommunikation zudem nicht aus der hier fraglichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ableiten (vgl. dazu auch: BGH, Urteil vom 7.7.2020 - V ZR 435/98 -, Juris Rn. 11). Jedenfalls sofern die Leitungen hier, wovon das erkennende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Akte genommenen Unterlage zum Planfeststellungsverfahren in Form eines Erläuterungsberichts (dort Ziffer 9.8) überzeugt ist, zur Überwachung und Kontrolle sowie zur Kommunikation in Zusammenhang mit der Gewährleistung des sicheren Betriebs stehen, besteht ein hinreichender Zusammenhang zum Betrieb der Energieversorgungsleitung im Sinne des § 45 Abs. 1 EnWG (in diese Richtung: Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 77). Leitungen für eine – in Bezug auf die Beigeladene – außerbetriebliche Kommunikation wäre nicht von dem Planfeststellungsbeschluss abgedeckt bzw. würde diesem nicht dienen und kann insofern von vornherein nicht Gegenstand der hier fraglichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein. Schlussendlich ist auch die Regelung zur Ausübungsüberlassung an Dritte in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Der VGH München führt zu dieser Frage das Folgende aus: „Es leuchtet ein, dass die Zahl und der Kreis derer, denen die Ausübung einzelner Befugnisse (aus dem gesamten, mit der vorliegenden Dienstbarkeit eingeräumten ‚Rechte-Paket‘) überlassen werden darf, nicht von vornherein bestimmt werden kann. So gehört zur Dienstbarkeit z.B. das Recht, das Grundstück zu betreten oder zu befahren, etwa für Unterhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen. Dass die Notwendigkeit eintreten kann, eine solche Maßnahme nicht unmittelbar durch die Beigeladene (bzw. ihre Beschäftigte), sondern durch eine Drittfirma durchzuführen, liegt auf der Hand. Gemäß §1091 BGB bestimmt sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Vor einer missbräuchlichen, über dieses ‚Bedürfnis‘ hinausgehenden Ausübung der Dienstbarkeit (ggf. auch durch einen Dritten, dem die Ausübung überlassen ist) ist der Kläger demnach geschützt. Weshalb es einer weiteren Reglementierung der Dienstbarkeit im Zwangsbelastungsbeschluss bedurft haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.“ (VGH München, Beschluss vom 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 -, Juris Rn. 16) Diesen überzeugenden Ausführungen des VGH München, die auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind, schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit der Kläger anmerkt, dass eine solche Gestattung nur durch Rechtsgeschäft möglich sei, ist diese Aussage für rechtsgeschäftliche Bestellung einer Dienstbarkeit wohl zutreffend; eine solche liegt hier aber nicht vor; vielmehr dient die angefochtene Entscheidung letztlich der Ersetzung der gerade nicht zustande gekommenen rechtsgeschäftlichen Bestellung. Insofern kann es auch für eine Überlassung im Rahmen einer solchen aus Enteignung folgenden Dienstbarkeit nicht auf eine rechtsgeschäftliche Gestattung ankommen. Auch andere Aspekte, die der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Enteignung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die hier gegebene Begrenzung des Umfangs der Enteignung bzw. Belastung des Grundeigentums des Klägers auf das für die Durchführung des planfestgestellten Vorhabens Erforderliche. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern ergänzend auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (S. 8), auf die die Kammer insoweit Bezug nimmt und diesen folgt, § 117 Abs. 5 VwGO; zumal der Kläger auch insofern keine Einwände geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene einen eigenen Antrag im Prozess gestellt und begründet hat und hiermit erfolgreich war. Es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da sich die Beigeladene mit der Antragstellung auch dem Risiko einer eigenen Kostentragungspflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Teilen eines Enteignungsbeschlusses, der u.a. die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Inhalt hat. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Blatt ... des Grundbuchs von ..., Flur 15 Flurstück ... Flur ... Flurstück ... und Flur ... Flurstück .... Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin des Neubaus der 380-kV-Freileitung ... Nr. ... zwischen dem Umspannwerk ... und dem Mast ..., 380-kV-Freileitung ... Nr. ... und den Rückbau der 220-kV-Freileitung Nr. ... zwischen dem Umspannwerk ... und dem Umspannwerk .... Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss des Amtes für Planfeststellung Energie vom 20.2.2015 und der Planfeststellungsbeschluss vom 18.8.2016 (Az.: ...) sind gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Die Beigeladene benötigt für die plangerechte Herstellung der Maßnahme Teilflächen des Flurstücks ... der Flur ... und der Flurstücke ... und ... der Flur 16, der Gemarkung .... Nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses kam es in Bezug auf die vorstehend genannten Flächen des Klägers zwischen der Beigeladenen und dem Kläger zu Verhandlungen über die vorzeitige Besitzeinweisung und über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Hierzu hatte sich der Kläger im November 2015 mit der Beigeladenen zunächst auf ein abgestimmtes Verfahren verständigt. Danach erklärte sich der Kläger bereit einer einvernehmlichen Regelung mit dem Inhalt zuzustimmen, der Beigeladenen die Inanspruchnahme der Grundstücke zu gestatten und diese mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu deren Gunsten zu belasten. Gleichzeitig sollten sich sowohl die Beigeladene als Dienstbarkeitsberechtigte, als auch der Kläger als Grundstückseigentümer einer Schiedsvereinbarung unterwerfen, in der ein vorher ausgesuchter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in für beide Seiten verbindlicher Form eine Bewertung des Grundstückes und seiner Inanspruchnahme vornimmt. Die Beigeladene wies dieses Ansinnen zurück und berief sich gegenüber dem Kläger darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss sie zur Inanspruchnahme der Flächen berechtige. Nachdem die Verhandlungen im Zusammenhang mit einer Zahlung einer angemessenen Entschädigung letztlich scheiterten, beantragte die Beigeladene die vorzeitige Besitzeinweisung. Mit Beschluss vom 30.9.2016 wurde die Beigeladene zum 14.10.2016 in den Besitz der Flächen eingewiesen. Die Bauarbeiten, die unter Einsatz von Fremdunternehmen erfolgten, sind abgeschlossen; die 380-kV-Leitung ist in diesem Abschnitt in Betrieb. Im Weiteren stellte die Beigeladene einen Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Belastung der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke ... und ... der Gemarkung .... Diesen Antrag begründete die Beigeladene damit, dass die Leitung erforderlich sei, da ein Bedürfnis nach einer Erhöhung der Netzkapazität zum einen für die Einspeisung des durch Windenergieanlagen und durch andere dezentrale Energieerzeugungsanlagen erzeugten Stromes und zum anderen zur Steigerung der Stromversorgungssicherheit bestehe. Die festgelegte Linienführung basiere auf der im Planfeststellungsverfahren untersuchten und festgelegten Trassenvariante, die nach Auffassung der Planungsbehörde geeignet sei, die erforderlichen Planungsziele zu erreichen und die Betroffenheit so gering wie möglich zu halten. Weiterhin sei eine Realisierung des Projektes ohne die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke nicht möglich. Dies ergebe sich aus dem planfestgestellten Grunderwerbsplan. Zudem sei eine gütliche Einigung mit dem Kläger endgültig gescheitert. Der Kläger hielt die angebotene Entschädigung für zu niedrig und forderte wiederkehrende jährliche Zahlungen und eine Beteiligung am Gewinn der Beigeladenen. Die Nutzung der Flurstücke als Bullenweide würde durch die Hochspannungsleitung ausgeschlossen. Die 9 Monate andauernde Aufzucht von Bullen auf dieser Weide sei nicht mehr möglich. In entsprechender Anwendung des Energieleitungsausbaugesetzes sei in einem Abstand von unter 200m kaum menschliche oder tierische Ganzjahresnutzungen möglich. Die Flächen seien durch die Planungen für den Bau der Bundesautobahn ... zu Bauerwartungsland geworden, da in der Nähe der Autobahnkreuze regelmäßig Autobahnraststätten und ähnliche Gewerbeflächen entstünden. Bei einer Einstufung als Fläche der Landwirtschaft wäre die Entschädigung fehlerhaft berechnet. Mit Schreiben vom 27.7.2017 bot die Enteignungsbehörde dem Kläger und der Beigeladenen an, sich bis zum 15.9.2017 auf einen Sachverständigen zu einigen. Da die beiden Beteiligten innerhalb der Frist keinen Vorschlag mitteilten, beauftragte die Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 29.9.2017 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Herrn ... in einem Gutachten den Wert der verfahrensbetroffenen Fläche sowie sonstiger zu berücksichtigender Vermögensnachteile zu ermitteln. In dem Gutachten dieses Sachverständigen vom 7.5.2018 wurde eine Entschädigungssumme in Höhe von 10.556,- € ermittelt. Nachfolgend fand nach einem Ortstermin auf den betroffenen Flächen eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Enteignungsantrag statt. Auf diese Verhandlung erließ das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein – die Enteignungskommissarin – am 22.5.2019 einen Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss zum Aktenzeichen .... In dem Beschluss wurde der Kläger verpflichtet, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf seinen im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Flurstücken: Flur ..., Flurstück ..., Flur ..., Flurstück ... und Flur ..., Flurstück ..., alle Gemarkung ..., zugunsten der Beigeladenen nachfolgenden Inhalts zu dulden: „Die ... GmbH ist als Inhaberin der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit berechtigt, entsprechend den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 20.2.2015 und des Planfeststellungsänderungsbeschlusses vom 18.8.2016 (Az. ...) nach Maßgabe der beigefügten Lagepläne die o.a. Flurstücke mit einer Starkstromfreileitung zu überspannen, auf dem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... den Mast Nr. ... zu errichten und für den Bestand der Leitung dauerhaft zu belassen sowie die Zuwegung zum Mast zu nutzen. Die ... GmbH ist außerdem berechtigt, die zu dem dauernden Betrieb der Starkstromfreileitungen nötigen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Erhaltungs- und Auswechselungsarbeiten durch ihre Beauftragten auf dem Flurstück vorzunehmen. Leitungsgefährdende Bäume und Sträucher dürfen im Schutzbereich der Leitungen nicht belassen werden. Die ... GmbH darf leitungsgefährdende Bäume und Sträucher nach Ankündigung zurückschneiden oder, wenn erforderlich, völlig beseitigen. Das Aufschichten oder Verbrennen von Schlagabraum sowie sonstige leitungsgefährdende Verrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden. Bauwerke und sonstige Anlagen (Wald- und Jagdhütten, jagdliche Hochsitze und dergl.) dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen VDE-Bestimmungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ... GmbH errichtet werden. Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Maststandorte sowie Annäherungen (z.B. Anpflanzungen von Weihnachtsbaumkulturen und dergl.) an die Leitungsseile, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden können, dürfen nicht vorgenommen werden. Bei Anpflanzungen (z.B. Weihnachtsbaumkulturen und dergl.) ist längs der Leitungsachse ein 5 m breiter Fahrweg für Wartungsarbeiten freizulassen. Im und neben dem Schutzbereich der Leitung darf der Nutzungsberechtigte Bäume nur dann fällen, nachdem die ... GmbH rechtzeitig vorher aufgefordert wurde, das Fällen zu beaufsichtigen. Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn das Fällen die Leitung offensichtlich nicht gefährden kann. Alle Dienstbarkeitsrechte und -pflichten beziehen sich auch auf etwa später aufzulegende Leitungsteile und zu Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel sowie sonstiges Zubehör. Dieses Recht kann Dritten zur Ausübung überlassen. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplänen.“ Im Weiteren wurde u.a. eine Entschädigung in Höhe von 10.556,- € (Ziffer 2 des Beschlusses) festgesetzt und eine Regelung zur Vollziehung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit getroffen (Ziffer 3 des Beschlusses). Für den näheren Inhalt des Beschlusses vom 22.5.2019 wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Kläger hat am 17.6.2019 Klage gegen Ziffer 1 des Beschlusses erhoben. Eine Klage vor einem Gericht der Zivilgerichtsbarkeit hinsichtlich der Höhe bzw. Art der Entschädigung hat er nicht erhoben. Der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluss sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, die Dienstbarkeit auf später aufzulegende Leitungsteile und zur Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel sowie sonstiges Zubehör zu erstrecken und dieses Recht auch Dritten übertragen zu können, sei zu unbestimmt; das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot sei nicht eingehalten. Schon aus diesem Grund sei die Ziffer 1 des Beschlusses rechtswidrig. Zudem gehe die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem genannten Inhalt über die Vorgabe des § 45 EnWG hinaus. Zum einen sei die Verlegung sonstiger Kabel, wie z.B. für die Nachrichtenübertragung, nicht vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Der Kläger müsse aufgrund der unbeschränkten Erwähnung der Worte „zur Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel“ davon ausgehen, dass die entsprechenden Teilbereiche seines Grundstücks auch für potenzielle außerbetriebliche Kommunikation genutzt wird bzw. genutzt werden könne. Deshalb liege in dem Wortlaut der Ziffer 1 des Enteignungsbeschlusses eine für den Kläger nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung. Zum anderen würde die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit an einen beliebigen Rechtsnachfolger übertragen zu können, einen nicht zulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Bei der Ausübungsüberlassung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse es sich um eine Gestattung handeln, die unbedingt eine entweder anfänglich oder nachträglich getroffene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten voraussetze; daran fehle es hier und könne auch nicht im Wege der Zwangsbelastung ersetzt werden. Des Weiteren müsste die Beigeladene neben der festgesetzten Entschädigung zur jährlichen Zahlung einer Entschädigung in Form einer wiederkehrenden Leistung verpflichtet werden. Der Kläger beantragt wörtlich, „die Ziffer 1 des Enteignungsbeschlusses der Beklagten vom 22. Mai 2019 (Az.: ...) aufzuheben und den Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit abzulehnen.“ Der Beklagte sowie die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Beschluss. Ergänzend wird vorgetragen, dass das im Grundbuch einzutragende Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit seinem Inhalt nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche. Die Dienstbarkeit gehe auch in den zwei vom Kläger angesprochenen Sätzen nicht über das hinaus, was für den Neubau und Betrieb dieser planfestgestellten 380-kV-Freileitung notwendig sei. Die Vorhabenträger würden gelegentlich Luftkabel zum Aufbau des betriebseigenen Telefonnetzes einsetzen. Die zur Nachrichtenübertragung nutzbaren Luftkabel seien somit dem Betrieb der Freileitung zugehörig. Die Überlassung der Ausübung an Dritte sei ebenfalls notwendig für den Bau und Betrieb der Freileitung. Die vielfältigen Aufgaben der Errichtung, Wartung, Unterhaltung und Reparatur einer Höchstspannungsfreileitung müssten nicht unmittelbar selbst von der Beigeladenen durchgeführt werden. Die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten, die juristischen oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehen und für Anlagen zur Fortleitung von u.a. Elektrizität, Gas, Wasser einschließlich sämtlicher dazugehöriger Anlagen und Telekommunikationsanlagen bestellt seien, ermögliche dagegen bereits § 1092 Abs. 3 BGB. Insbesondere sei keine Zustimmung oder sonstige Mitwirkung des Grundstückseigentümers nötig. Ein Anspruch auf wiederkehrende Leistung in Bezug auf die Entschädigung bestünde nicht. Im Weiteren schließe sich der Beklagte den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Beigeladene trägt vor, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei. Sowohl die Erstreckung möglicher zukünftiger Bestandteile der Höchstspannungsleitung als auch die Befugnis, die Rechte aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Dritten zur Ausübung zu überlassen sei zulässig. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erfasse in nicht zu beanstandender Weise die gewährten dinglichen Rechte und zu beachtenden Pflichten für später aufzulegende Leitungsteile, für zur Nachrichtenübertragung nutzbare Luftkabel sowie für sonstiges Zubehör. Lege man die Dienstbarkeit hinsichtlich der Erstreckung auf zukünftige Bestandteile der Höchstspannungsleitung anhand des Wortlauts aus, sei unmissverständlich, dass die Erstreckung nur Leitungsteile und Zubehör, wie etwa neue Leiterseile, Leitungsgestänge, Vogelschutzmarker, Abstandshalter oder Isolatoren erfasse, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben stehen müssen. Der Wortlaut der streitgegenständlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beziehe sich im Weiteren auf die Überlassung der Ausübung des Rechtes aus der Dienstbarkeit, während der Kläger die Übertragung der Dienstbarkeit für unzulässig halte. Die Dienstbarkeit sei auch nicht deshalb unbestimmt, weil dem Kläger nach dessen Vortrag die Person des möglichen Dritten unbekannt sei. Die Ausübungsüberlassung einer Dienstbarkeit verstoße nicht gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das Gesetz sehe in § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ausübungsüberlassung selbst vor und diese Überlassungsbefugnis könne auf dinglicher Ebene zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht und im Grundbuch eingetragen werden. Dass die dinglich verankerte Möglichkeit zur Ausübungsüberlassung vorliegend nicht freiwillig gestattet, sondern im Rahmen der Zwangsbelastung begründet worden sei, sei für den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ohne Bedeutung. Im Weiteren seien zukünftige Leitungsteile, nutzbare Luftkabel und sonstiges Zubehör, sowie das Recht zur Ausübungsüberlassung vom Umfang der Enteignung nach § 45 EnWG erfasst. Durch den Planfeststellungsbeschluss vom 20.2.2015 und dem Planfeststellungsänderungsbeschluss vom 18.8.2016 sei die Beigeladene berechtigt, die für den Neubau der 380-kV-Freileitung erforderlichen Materialien im Rahmen des festgestellten Plans zu verbauen und die Leitung zu betreiben. Außerdem stehe dadurch der zulässige Umfang der Enteignung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG fest. Einerseits durch die Abnutzung bestehender Bauteile, andererseits durch Änderungen bei den anerkannten Regeln der Technik könne die Beigeladene auf Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG verpflichtet sein, bestehende Leitungsteile auszutauschen oder zu ergänzen. Zur Steuerung, Überwachung, Zählung und für alle anderen netzrelevanten Dienste sei eine nachrichtentechnische Verbindung innerhalb der Leitung unbedingt erforderlich. Eine außerbetriebliche Kommunikation sei weder vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehen, noch für den durch die streitgegenständliche Dienstbarkeit gesicherten Betrieb der Energietransportleitung erforderlich oder von der Beigeladenen beabsichtigt. In Bezug auf die Überlassung der Ausübung führt die Beigeladene insoweit aus, dass § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsehe, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vom Inhaber einem anderen zur Ausübung überlassen werden kann, wenn die Überlassung gestattet sei. Die „Gestattung“ könne im Wege der Zwangsbelastung ersetzt werden. Die Überlassung des Ausübungsrechts sei auch verhältnismäßig und notwendig, um die in § 1 Abs. 1 EnWG vorgeschriebene Versorgungssicherheit mit Elektrizität zu gewährleisten. Abschließend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung einer „Kompensation“ in Form einer wiederkehrenden Leistung, die zusätzlich zur Dienstbarkeitsentschädigung hinaus zu leisten wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2023 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.