Beschluss
6 B 3/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0214.6B3.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Antragsgegnerin bis zu 31.1.23 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wird ohne Auflagen und Sicherheitsleistungen wiederhergestellt.“ bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht legt den Antrag nach § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 beantragt wird, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides. In Ziffer 1 wird dem Antragsteller der Betrieb von Röntgeneinrichtungen für fünf Jahre untersagt. In Ziffer 2 wird der Antragsteller aufgefordert, die in seiner Praxis befindlichen näher bezeichneten Röntgengeräte bis zum 31. Januar 2023 stilllegen zu lassen. In Ziffer 4 wird für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung aus Ziffer 2 nicht nachkommt, eine Ersatzvornahme angedroht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da in Ziffer 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sodass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfallen ist. Hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Dezember 2022 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen Vollzugsmaßnahmen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) keine aufschiebende Wirkung hat. Es besteht auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wäre zu verneinen, wenn der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig wäre. Vorliegend hat der Antragsteller fristgerecht Klage gegen den Bescheid erhoben. Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, § 119 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 LVwG unstatthaft, da der Bescheid von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung dann kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Ergibt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen behördlichen Entscheidung, hängt der Ausgang vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interesseabwägung statt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss zudem den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen und daher schriftlich begründet worden sein. Dabei ist erforderlich, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft den Gesetzestext wiederholt, sondern auf den konkreten Einzelfall abstellt und das besondere öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit darlegt (Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl., § 80 Rn. 85 mwN). Gemessen an diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung der Klage weder für Ziffer 1 noch für Ziffer 2 des Bescheides wiederherzustellen gewesen. Nach summarischer Prüfung der Ziffer 1 des Bescheides erweist sich die darin getroffene Anordnung als rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betreibens von Röntgeneinrichtungen stellt § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 5 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) dar. Hiernach kann die zuständige Behörde den Betrieb einer Röntgeneinrichtung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person ergeben (Nr. 2) oder gegen die Vorschriften des StrlSchG oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird (Nr. 5). Formelle Bedenken bestehen nicht. Der Antragsgegner ist die nach §§ 178, 184 Abs. 2 StrlSchG, § 1 AusfVO StrlSchV zuständige Behörde. Vor Erlass des Verwaltungsaktes ist der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 nach § 87 LVwG angehört worden, der Bescheid erging zudem schriftlich und begründet nach § 109 Abs. 1 LVwG. Der Antragsgegner hat zurecht Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers angenommen. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden Bestimmungen einzuhalten. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit ergeben sich aus dem konkreten Tätigkeitsfeld. Im Bereich des Strahlenschutzes, der dem Schutz des Menschen und der menschlichen Gesundheit (§ 1 Abs. 1 StrlSchG) und damit hochrangigen Rechtsgütern dient, sind hohe Maßstäbe anzusetzen. Dass hohe Anforderungen an den Strahlenschutzverantwortlichen gestellt werden, ergibt sich auch daraus, dass der Tatbestand eine Untersagung bereits beim Vorliegen von Tatsachen ermöglicht, aus denen sich Bedenken betreffend die Zuverlässigkeit ergeben. Insofern muss nicht die Unzuverlässigkeit feststehen, sondern es genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit in Form von Bedenken. Als Strahlenschutzverantwortlicher, der Röntgengeräte bei Menschen einsetzt, fordert die Zuverlässigkeit neben der Einhaltung von Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes auch die Einhaltung von insbesondere bestandskräftigen Anordnungen der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde. Dabei rechtfertigt nicht bereits jede Verletzung – etwa die von reinen Ordnungsvorschriften – Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Die Zuschreibung von Bedenken der Zuverlässigkeit bzw. einer Unzuverlässigkeit stellt auch keine Sanktion von Verstößen dar. Vielmehr ist sie eine Prognose, die sich insbesondere bei einer Vielzahl von Fehlverhalten in der Vergangenheit dahingehend auswirken kann, dass auch in der Zukunft damit zu rechnen ist, dass weitere Verstöße gegen Vorschriften zu besorgen sind. Dies trifft auf den Antragsteller zu. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid (Seite 2-5) zahlreiche dokumentierte Verstöße des Antragstellers aufgeführt, auf die hier Bezug genommen wird. Insofern trägt auch nicht der Einwand des Antragstellers, dass die aktenkundigen Vorkenntnisse des Antragstellers ohne Belang wären. Die Verstöße reichen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren zurück und belegen aufgrund der Dauer und der Häufigkeit eine Tendenz, die weit über ein punktuelles Fehlverhalten hinausgeht. Beispielhaft kam der Antragsteller Vorlageverpflichtungen nach § 130 Abs. 6 StrlSchV trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vollumfänglich nach. Bußgelder im Zusammenhang mit Verstößen aus der Röntgenverordnung (RöV) wurden verhängt. Gegen den Antragsteller sind mehrfach Zwangsgelder festgesetzt worden, weil er behördlichen Aufforderungen nicht nachkam. Ein Röntgengerät des Antragstellers ist bereits zwangsweise stillgelegt worden. Sofern nunmehr Unterlagen nachgereicht worden sind, ändert dies nichts daran, dass Tatsachen vorliegen, die zu Bedenken der Zuverlässigkeit führen. Eine generelle Verhaltensänderung, die eine positive Zukunftsprognose stützen könnte, ist hierin nicht erkennbar. Der Vortrag des Antragstellers, dass es durch die Auslagerung der Praxisverwaltung während der Pandemie in das Homeoffice der zuständigen Mitarbeiterin zu einem Bearbeitungsstau auch von Anfragen des Antragsgegners gekommen sei und diese bereits vor Erlass der Verfügung beseitigt wurden, mag zutreffen. Aber auch eine solche Säumnis zeigt, dass der Antragsteller nicht sicherstellen kann, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Säumnisse auf Antragstellerseite bestehen zumal nicht erst seit dem Beginn der Corona – Pandemie. Zudem zeigen die Darstellungen des Antragsgegners über das Verhalten des Antragstellers, dass dieser gegen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde erheblich und wiederholt verstoßen hat und jedenfalls nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen hat. Es sind auch keine Ermessensfehler des Antragsgegners bei seiner Entscheidung erkennbar. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Anordnung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie dient dem Zweck des Strahlenschutzgesetzes, Menschen vor unnötiger Strahlenbelastung zu schützen. Durch mangelnde (zeitnahe) Kontrolle der Röntgengeräte kann dies nicht gewährleistet werden. Die Untersagung ist damit auch nicht vollkommen ungeeignet, dieses Ziel zu fördern. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere haben Buß- und Zwangsgelder in der Vergangenheit nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Ein Einhalten der Vorschriften oder Folgeleisten von behördlichen Aufforderungen ist dadurch nicht eingetreten. Auch die zwangsweise Stilllegung eines Röntgengerätes hat keine Auswirkungen auf das Verhalten des Antragstellers gehabt. Aufgrund dessen ist die Anordnung auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat über Jahre hinweg Fehlverhalten des Antragstellers dokumentiert, bevor er nunmehr die Untersagung als weiteres Mittel zum Schutz der Patienten angeordnet hat. Der Antragsgegner hat insbesondere auch berücksichtigt, dass eine Untersagung des Betriebes von Röntgengeräten für den Antragsteller Auswirkungen auf die Berufsausübung hat. Bestimmte Behandlungen kann der Antragsteller bei seinen Patienten nicht mehr durchführen, jedenfalls nicht mit den Röntgengeräten, für die der Antragsteller Strahlenschutzverantwortlicher ist. Ein Großteil der Behandlungen bleibt hingegen möglich. Zudem hat der Antragsgegner die Untersagung – im Sinne einer Minusmaßnahme – zeitlich auf fünf Jahre befristet, obgleich das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Untersagung vorsieht. Die Gründe der Untersagung nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 5 StrlSchG liegen in der Person bzw. dem Verhalten des Antragstellers begründet, insofern ist auch eine generelle Untersagung des Betriebs von Röntgengeräten gerechtfertigt. Sofern der Antragsteller einwendet, dass er eine von zwei Zahnarztpraxen in der Gemeinde A-Stadt betreibt und die Patienten daher auf ihn angewiesen seien, rechtfertigt dies nicht, dass er weiter mit Röntgengeräten arbeiten darf, obwohl Bedenken hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit bestehen. Ziel der Anordnung ist gerade der Schutz der Patienten. Auch die Anordnung aus Ziffer 2 des Bescheides erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 179 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG i.V.m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz (AtG). Im Anwendungsbereich des StrlSchG ist hiernach § 19 Abs. 3 AtG anzuwenden. Nach dieser Norm kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglichen angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können, wobei insbesondere angeordnet werden kann, dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AtG). Die Aufsichtsbehörde kann damit gefahrbringende Zustände beseitigen und auch vorbeugende Schutzmaßnahmen ergreifen. Bereits aus dem geschilderten Vorverhalten des Antragstellers ergibt sich, dass auch Betriebsuntersagungen ignoriert wurden und weiter an nicht kontrollierten Röntgengeräten gearbeitet wurde. Zum Schutz der Patienten vor einer möglichen erhöhten Strahlenbelastung ist die Anordnung der technischen Stilllegung ein geeignetes Mittel um sicherzustellen, dass kein der Betriebsuntersagung entgegenstehendes Verhalten des Antragstellers vorgenommen wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Bescheides) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Anordnung individuell begründet und das besondere öffentliche Interesse an der ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit dargelegt. Das konkrete vom Antragsgegner geschilderte Verhalten des Antragstellers, das sich durch fortdauernde und sich wiederholende Verstöße gegen die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und gegen bestandskräftige Anordnungen kennzeichnet, veranlasste den Antragsgegner zu befürchten, dass Patienten erhöhter und damit unnötiger Strahlenbelastung ausgesetzt werden könnten. Zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Es liegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht das besondere Vollzugsinteresse vor, das über das in der Ermächtigungsgrundlage innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes hinausgeht. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt insgesamt hinter dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse zurück. Zum Schutze der Patienten ist an das Verhalten von Strahlenschutzverantwortlichen ein besonderes Maß an Verantwortung anzulegen, zumal vorliegend die Patienten eine mögliche Gefahr nicht selbst erkennen können. Die möglichen Auswirkungen auf die Patienten und deren Gesundheit sind als schwerwiegender einzustufen als das Interesse des Antragstellers an der Weiternutzung seiner Geräte und rechtfertigen bzw. gebieten im vorliegenden Fall ein Abweichen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Das spezifische vom Antragsgegner geschilderte Verhalten des Antragsstellers lässt befürchten, dass Patienten tatsächlich erhöhter und damit unnötiger Strahlenbelastung ausgesetzt werden könnten, wenn die Anordnung nicht sofort vollziehbar wäre. Die Bedenken der Zuverlässigkeit beziehen sich im vorliegenden Fall auch gerade in Bezug auf die langfristige Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der genutzten Röntgengeräte. Auch hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides ist der Antrag unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Auch hier werden die Erfolgsaussichten der Hauptsache summarisch geprüft. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit überwiegt das Vollzugs-, bei Rechtswidrigkeit das Aussetzungsinteresse. Die gesetzgeberische Wertung, dass grundsätzlich ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, ist dabei zu berücksichtigen. Die Androhung der Ersatzvornahme aus Ziffer 4 des Bescheides zur Durchsetzung der Ziffer 2 erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage stellt § 236 LVwG i.V.m. § 238 LVwG dar. Nach § 228 Abs. 1 LVwG werden Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt. Zulässig ist der Vollzug nach § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Nach Ziffer 3 des Bescheides hat die Anordnung zu Ziffer 2 keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung, die Röntgengeräte stilllegen zu lassen, kann damit mit einer Ersatzvornahme nach § 238 Abs. 1 LVwG durchgesetzt werden. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. Dies ist vorliegend erfolgt. Die Androhung ist auch mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden worden, § 236 Abs. 3 LVwG. Zudem ist eine nach § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG notwendige Frist bestimmt worden, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Dem Antragsteller wurde eine Frist von über einem Monat zum Stilllegen der Geräte eingeräumt. Anhaltspunkte, dass innerhalb dieser Frist die Maßnahme nicht durchgeführt werden konnte, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat der Antragsgegner auch die nach § 236 Abs. 6 Satz 1 LVwG geforderte Angabe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme mit 1061,96 Euro veranschlagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer legt dabei jeweils für die Ziffern 1 und 2 den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) eines möglichen Hauptsacheverfahrens fest. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutz kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20). Die Androhung der Ersatzvornahme wirkt sich nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1 Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Anh § 164, Rn. 14) nicht aus, da zeitgleich die Grundverfügung (Ziffer 2) angegriffen wird.