Beschluss
6 B 34/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1215.6B34.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Bescheid vom 16.9.2022 aufzuheben und das Bürgerbegehren „Sind Sie dafür, dass die xy-Schule A-Stadt einen Neubau mit Aula, Außensportanlage und 3Feld-Sporthalle auf der ca. 20.000 qm großen stadteigenen Fläche, zwischen der ….-Schule Standort Blaue Lehmkuhle, Kerntangente und dem Fußweg zur Regenbogenbrücke erhält?“ für zulässig zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dabei spricht das Gericht die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung nur aus, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in jenen Fällen daher in einem über das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15.11.2019 – 6 B 42/19 –, juris Rn. 6, m. w. N.). Daran gemessen ist ein Anordnungsanspruch nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, da der Ausschlusstatbestand des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO eingreift. Nach § 16g Abs. 3 Satz 1 GO können die Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO ist durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22.2.2013 geändert worden. Dem jetzigen Wortlaut ist deshalb zu entnehmen, dass die eingefügte Ausnahme vom Ausschluss eines Bürgerentscheides restriktiv auszulegen ist und deshalb Bürgerentscheid und Bürgerbegehren nur bei Entscheidungen über einen Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung zulässig sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.1.2014 – 2 MB 2/14 –, juris Rn. 8). Sämtliche sich an den Aufstellungsbeschluss anschließenden Planungsentscheidungen werden vom Negativkatalog erfasst (Dehn in: Kommentar zur Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, Stand: September 2022, § 16g Rn. 7). Die Bestimmung des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO entzieht demnach durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Eine Bauleitentscheidung bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann. Dabei steht die Vorschrift einem Bürgerbegehren nach seinem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet (OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2019 – 15 B 1338/19 –, juris Rn. 11 ff.). Wo die Grenze verläuft zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinne in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauplanerischen Entscheidung, ist eine Frage des Einzelfalls. Es muss durch Auslegung im Einzelfall ermittelt werden, ob das Bürgerbegehren der Sache nach erkennbar gegen die mit der Planaufstellung zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen der Gemeinde gerichtet ist und den – beabsichtigten – planerischen Festsetzungen objektiv widerspricht (vgl. VG Köln, Urteil vom 25.5.2011 – 4 K 6904/10 –, juris Rn. 39 ff.). Maßgebend für die Ermittlung der wahren Zielrichtung ist der objektive Erklärungsgehalt des Bürgerbegehrens, wie er in dessen Formulierung zum Ausdruck gebracht und dem unterstützenden Bürger verständlich wird (OVG Schleswig, Urteil vom 20.9.2006 – 2 LB 8/06 –, juris Rn. 60). Die Reichweite des Bürgerbegehrens ergibt sich unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag einschließlich seiner Begründung. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Bürgerbegehren (ausdrücklich) gegen einen Beschluss des Rates über die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes richtet. Entscheidend ist allein, ob das Bürgerbegehren diesen Gegenstand betrifft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.5.2012 – 10 LA 3/11 –, juris Rn 23f.). Bei dieser Auslegung ist das Bürgerbegehren nicht isoliert (abstrakt) in den Blick zu nehmen, sondern angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein kommunalpolitisches Instrument handelt, auch die konkrete kommunalpolitische Situation in der Gemeinde zu berücksichtigen (VG Köln, Urteil vom 25.5.2011 – 4 K 6904/10 –, juris Rn. 43). Gemessen daran ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO unzulässig ist. Das vorliegende Bürgerbegehren richtet sich nach seiner Frage und der dazugehörigen Begründung darauf, die xy-Schule am Standort Lehmkuhle neu zu errichten. Dies widerspricht dem Planungsziel des Bebauungsplanes 150, nach dem die xy-Schule am alten Standort in der ....Straße saniert werden soll. Das Bürgerbegehren und der Bebauungsplan 150 sind miteinander unvereinbar, da die Schule mit allen dazugehörigen Gebäuden in Gänze an einem der Standorte aufgebaut werden soll. Es ist nicht gewollt, dass zwei Schulen an zwei Standorten errichtet werden oder die einzelnen Gebäude der Schule auf zwei verschiedene Standorte verteilt werden. Da vorliegend unstreitig ist, dass die Schule einheitlich an einem Standort verwirklicht werden soll, wirkt sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens unmittelbar auf die Bauleitplanung der Beigeladenen aus. Das Bürgerbegehren und die Bauleitplanung der Beigeladenen sind auch nicht miteinander in Einklang zu bringen. Zu beachten ist zudem, dass die Auslegungsphase des Bebauungsplanes 150 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB am 14.2.2022 endete. Eine Bürgerentscheidsfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, an dem die ortsübliche Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wirksam erfolgt ist (Dehn in: Kommentar zur Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, Stand: September 2022, § 16g Rn. 7). Dementsprechend kann der Bebauungsplan 150 mit seinen Festsetzungen und Planungszielen nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Die Antragsteller können ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.09.2006 (2 LB 8/06) stützen. In jenem Fall schlossen sich der durch das Bürgerbegehren angestrebte Zustand und ein Bebauungsplan zur Errichtung baulicher Anlagen nicht gegenseitig aus und es bestand nur eine tatsächliche Beziehung des Bürgerbegehrens zur Bauleitplanung. In einem solchen Fall ist zwar einzuräumen, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren die weiteren Planungen der Gemeinde im Tatsächlichen beeinflussen kann. Damit wird das Bauleitverfahren aber noch nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens nach § 16 g Abs. 2 Nr. 6 GO. Der Gemeinde bliebe es nämlich unbenommen, die Bauleitplanung unabhängig vom Ausgang des Bürgerbegehrens weiterzuführen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 MB 24/10 –, n.v.). Anders liegt es hier. Wie oben bereits ausgeführt, schließen sich die Fragestellung des Bürgerbegehrens und die Bauleitplanung der Beigeladenen gegenseitig aus. Es ist nicht möglich, das Bürgerbegehren und den Bebauungsplan 150 gleichzeitig umzusetzen. Soweit die Antragsteller vortragen, der Bebauungsplan 150 und dessen Fortgeltung seien für ihr Bürgerbegehren nicht relevant, übersehen sie die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2004 – 1 A 103/04 –, juris Rn. 26, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 22.6 und 1.5 des Streitwertes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen).