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Urteil

6 A 126/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1130.6A126.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht unterbrochen worden ist. Ihr Ehemann wurde zum Zeitpunkt seines Todes bereits vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten, der keinen Antrag auf Unterbrechung gestellt hat. In diesem Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10). Diese hat wiederum gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, das Vorfahren fortsetzen zu wollen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ertüchtigung der Brücke gegen den Beklagten nicht zu. Ihrem nach § 88 VwGO als allgemeine Leistungsklage zu behandelnde Rechtsschutzbegehren fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage, auf die es gestützt werden kann. So scheidet zunächst der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2020 erwähnte § 36 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) als mögliche Rechtsgrundlage aus. Danach kann der Betroffene einen Ausgleich verlangen, wenn ihm durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 WVG unmittelbare Vermögensnachteile entstehen (Abs. 1). Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks außer Ansatz, soweit sie bei Durchführung des Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden, der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberücksichtigt bleibt (Abs. 2). Vorliegend fehlt es bereits an einer Benutzung der Ackerflächen der Klägerin durch den Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Brücke im Eigentum des Beklagten steht und auch nicht auf Flächen der Klägerin errichtet worden ist. Die Flurstücke der Klägerin grenzen vielmehr an diejenigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Brücke stehen, mit der Folge, dass eine unmittelbare Benutzung der Grundstücke der Klägerin durch den Verband bereits nicht zu erkennen ist. Auch das Vorliegen sog. „Distanzschäden“, die ausnahmsweise dennoch die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 WVG rechtfertigen, ist hier zu verneinen. Bei solchen handelt es sich um Auswirkungen von Maßnahmen auf Grundstücken des Verbandes, die jedoch in Bezug auf benachbarte Grundstücke entstehen und dort zu Nachteilen führen. Damit zugunsten 8 eines Nachbarn jedoch Ausgleichspflichten entstehen, obwohl dessen Grundstück nicht von einem Unternehmen des Verbandes betroffen ist, müssen die geltend gemachten Nachteile auf eine Maßnahme des Wasser- und Bodenverbandes direkt zurückzuführen sein. Entstehen die Nachteile jedoch erst nach Hinzutreten weiterer Umstände oder beruhen nicht unmittelbar auf einer konkreten Maßnahme des Verbandes, ist eine Ausgleichspflicht zu verneinen (vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, § 36, Rn. 7). So liegt es hier. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile, die ihr ihrem Vortrag entsprechend in Form von Pachtausfällen entstehen sollen, weil ihre Ackerflächen nicht mit schwerem Gerät erreichbar seien, beruhen nicht allein auf der Tatsache, dass der Beklagte die Wetter in den 50er Jahren ausgebaut hat. Die von ihr geltend gemachten Nachteile sind erst (zeitweise) entstanden, nachdem das von ihren jeweiligen Pächtern eingesetzte Gerät so schwer geworden ist, dass es das zulässige Höchstgewicht der streitgegenständlichen Brücke überschreitet. Unabhängig davon, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, derzeit ihre Flächen verpachtet zu haben, sodass gar kein auszugleichender Nachteil zu erkennen ist, fehlt es damit an der erforderlichen Unmittelbarkeit zur Bejahung eines Distanzschadens. Der Grund für eventuelle Pachtausfälle ist nicht allein die Errichtung der Wetter, sondern zumindest auch die Entscheidung der jeweiligen Pächter für den Einsatz schweren Geräts, für die der Beklagte im Rahmen einer Ausgleichspflicht nicht haftbar gemacht werden kann. Auch aus dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vorgeschlagenen § 6 Abs. 7 der Satzung des Beklagten lässt sich ein konkreter Anspruch zugunsten der Klägerin nicht ableiten. Danach dürfen die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden (Satz 1). Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (Satz 2). Dies zugrunde gelegt, obliegt dem Beklagten zwar die Unterhaltung der Brücke. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er hat sie insbesondere in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Allerdings ist die Brücke weder in irgendeiner Form beschädigt oder unsicher. Soweit sie mit dem zulässigen Gewicht befahren wird, stellt sie unstreitig keine Gefahr dar. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht verpflichtet ist, die Brücke und ihre Bauart an die zeitgemäße Technologie der landwirtschaftlichen Maschinen anzupassen, ergibt sich aus der Satzung indes nicht. Vielmehr ist der Wortlaut konkret auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit gerichtet. Eine darüberhinausgehende Pflicht insbesondere zur Anpassung der Brückenanlage an die Bedürfnisse aktuellen landwirtschaftlichen Geräts besteht hingegen nicht, da eine solche von den objektiv-rechtlichen Unterhaltungspflichten eines Hoheitsträgers nicht mehr umfasst ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LC 76/12 –, juris, Rn. 75 ff.). Die Grundlage eines konkreten, individuellen Anspruchs der Klägerin auf technologieoffene Aufrechterhaltung der einmal bestehenden Nutzbarkeit, der sich hier auf die bestimmte Ertüchtigung der Brücke verdichtet, ist nicht zu erkennen. Auch § 3 Ziff. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung hat der Beklagte u.a. die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Gemäß § 3 Ziff. 4 der Satzung gehört zu seinen Aufgaben auch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft. Dass sich diese Aufgabe vorliegend aber so konkretisiert, dass sie im vorliegenden Einzelfall dazu führt, dass der Wasser- und Bodenverband schlussendlich auf Kosten seiner Mitglieder durch Ertüchtigung einer Brücke eine erleichterte landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke eines einzelnen Mitgliedes sicherstellt, ist zu verneinen. Letztlich führt auch der von der Klägerin vorgetragene allgemeine kreuzungsrechtliche Grundsatz des Veranlassungsprinzips zu keiner anderen Entscheidung. Dieser beinhalte in Bezug auf den Bau des Nord-Ostsee-Kanals in den Jahren 1887 bis 1894 die Verpflichtung des Staates, kostenlose Übergänge als Ausgleich für die durch den Kanal unterbrochenen Verkehrswege zu schaffen. Unabhängig von der Frage, ob dieser Grundsatz vorliegend überhaupt eine Verankerung im geltenden Recht besitzt, da es eine entsprechende Kreuzungsvereinbarung nicht gibt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. März 2019 – 8 BV 17.862 –, juris), betrifft dieser die Folgen der Schaffung von Wasserstraßen zulasten zuvor bereits bestehender Verkehrswege. Bei der hier vorliegenden Wetter handelt es sich jedoch nicht um eine Wasserstraße, sondern um einen Instrument der Entwässerung. Darüber hinaus unterbrach der Ausbau des Kanals auch nicht einen bestehenden Verkehrsweg, sondern erschwert lediglich (zeitweise) den Zugang zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit dem hierfür entsprechenden Gerät, sodass allgemeine Grundsätze zur Aufrechterhaltung des Verkehrsnetzes vorliegend außer Acht bleiben müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verstärkung einer Brücke. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes, der wiederum der Eigentümer der Flurstücke 78/7, 77/3 und 75/6 der Flur 2 Gemarkung …..war. Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Ackerflächen, die im Verbandsgebiet des Beklagten liegen, bei dem es sich wiederum um einen Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 1 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) und § 1 Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (LWVG SH) handelt. In dessen Satzung vom 11. Februar 2008 (GOVBl. Schl.-H. S. 86) heißt es u.a. „§ 3 (zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG) Der Verband hat die Aufgaben: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern, 3. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, 4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden-, und Naturschutz, 5. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege, 6. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben, 7. Erfüllung der ihm nach der Satzung des Deich- und Hauptsielverbandes ………. (Oberverband) obliegenden Pflichten als Unterhaltungsverband. § 4 (zu §§ 5, 6 WVG) Unternehmen Plan (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband - die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen - Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben und die notwendigen Arbeiten durchzuführen - notwendige Maßnahmen und Arbeiten zur Durchführung der unter § 3 bezeichneten Aufgaben zu ergreifen. (…) § 6 (zu §§ 6, 33 WVG, §§ 48, 75 LWVG) Weitere Beschränkungen (…) (7) Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (…)“ Über das Flurstück 78/12, das unmittelbar an die Grundstücke der Klägerin grenzt, führt eine Brücke, die 1961 vom Beklagten errichtet wurde und vom Flurstück 78/3 zum Flurstück 78/2 führt. Diese Brücke war Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Landgericht ……, in dem geklärt werden sollte, ob die streitgegenständliche Brücke geeignet ist, die bis dahin verpachteten Ackerflächen der Klägerin ausreichend mit landwirtschaftlichem Gerät zu erreichen. Der Ehemann der Klägerin hat nach Abschluss des Beweisverfahrens am 11. März 2019 zunächst vor dem Landgericht ……. Klage erhoben (dortiges Az. 7 O 74/19) und dort Schadensersatz sowie die Ertüchtigung der Brücke gefordert. Am 4. November 2019 hat eine Güteverhandlung vor dem Landgericht .... stattgefunden, in der vereinbart wurde, dass der Beklagte prüft, ob zugunsten des streitgegenständlichen Grundstücks Wegerechte durch Nachbarn in die jeweiligen Grundbücher eingetragen werden können. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 an das Landgericht .... hat der Beklagte mitgeteilt, dass nicht alle Landeigentümer bereit seien, ein Wegerecht zugunsten der klägerischen Ackerfläche eintragen zu lassen. Mit Beschluss vom 2. März 2020 hat das Landgericht .... das Verfahren hinsichtlich der Ertüchtigung der Brücke abgetrennt, sich für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Die vom Ehemann der Klägerin hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2020 zurückgewiesen (dortiges Az. 2 W 3/20). Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht .... mit zwei Gutachten ergeben habe, dass die Brücke des Beklagten nicht geeignet sei, mit dem notwendigen landwirtschaftlichen Gerät befahren zu werden. So habe der Dipl.-Agraringenieur .... in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2018 festgestellt, dass für die ortsübliche Beackerung der streitgegenständlichen Grundstücke Arbeitsgeräte und Maschinen notwendig seien, die eine Nutzlast von 19,8 t, 26 t und 28,9 t Gesamtgewicht notwendig machten. Jedwede Beschränkung des zulässigen Höchstgewichts der Zufahrt verringere den Pachtwert deutlich. Aus dem Gutachten des Sachverständigen .... vom 17. November 2016 hinsichtlich des Zustandes und der Belastbarkeit der Brücke ergebe sich, dass diese zur Lastaufnahme solcher Maschinen nicht geeignet sei. Der Ehemann der Klägerin habe die Fläche im Jahr 2015 an einen Landwirt verpachtet, der jedoch den Pachtvertrag im Februar 2016 gekündigt habe, da er die Fläche nicht bewirtschaften hätte können. Die Befahrung auf der Brücke des Beklagten sei auf 6 t begrenzt worden und eine Bewirtschaftung daher nicht möglich. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 habe der Ehemann der Klägerin den Beklagten daher aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Erschließung und Erreichbarkeit des Ackerlandes hergestellt und gesichert werde. Hierauf habe der Beklagte reagiert und mitgeteilt, dass eine Anpassungspflicht der Brücke unter keinen Umständen erkennbar sei. Damit habe der Beklagte seine Verpflichtung, die Brücke für die Beackerung mit zeitgemäßen Geräten langfristig herzustellen, endgültig abgelehnt. Die Brücke stehe im Eigentum des Beklagten. Daher sei dieser auch unterhaltungspflichtig. Der Ehemann der Klägerin habe ein Abmarkungsverfahren herbeiführen müssen, das zu der Feststellung geführt habe, dass die Brücke ausschließlich und eindeutig auf dem Grundbesitz des Beklagten errichtet worden sei. Die Errichtung der Brücke zum Zwecke der Schaffung eines Zugangs von den öffentlichen Verkehrsflächen zum streitgegenständlichen Grundstück sei nur deshalb notwendig gewesen, als die Wetter (Anmerkung der Kammer: auch Vorfluter genannt) in den 50er Jahren durch den Beklagten errichtet worden sei. Zuvor habe sich dort nur ein Graben befunden, der verrohrt gewesen sei und das Grundstück des Klägers erreichbar gemacht habe. Erst im Zuge der Erweiterung der Wetter sei die Brücke notwendig geworden, um das streitgegenständliche Grundstück zu erreichen. Bei ihr handele es sich daher um einen Notweg. Das Notwegerecht beinhalte, dass derjenige, der die Notsituation herbeigeführt habe, dafür Sorge zu tragen habe, dass das Notwegerecht dem Inhalt nach so auszugestalten sei, dass die jeweils angemessenen Zuwegungsvoraussetzungen zu schaffen seien. Die Ackerfläche sei ca. 7,7 ha groß und ausschließlich über die Brücke zu erreichen. Insofern sei der Sachverständige Schönfeld einem Irrtum unterlegen, wenn er in seinem Gutachten von weiteren Möglichkeiten ausgegangen sei, das Grundstück mit Maschinen zu erreichen. Ihr Ehemann sei mehrfach von dem Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, die Brücke auf eigene Kosten zu verändern, so dass die angestrebte Nutzung erreicht werden könne. Dafür müsse sie, die Klägerin, einen Betrag von rund 200.000 € aufwenden, um den Zugang zu ihrem eigenen Grundstück herzustellen und den landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb wiederherzustellen. Die Bewirtschaftung des Grundstücks habe sich nicht geändert. Vielmehr sei das zeitgemäße Beackerungsgerät nunmehr schwerer. Die Ursache für die Nichterreichbarkeit liege darin, dass der Beklagte durch die Errichtung der Wetter dem vormals vorhandenen Zugang zum klägerischen Grundstück unterbunden habe. Auch wenn die Fläche derzeit verpachtet worden sei, vermittele der allgemeine kreuzungsrechtliche Grundsatz des Veranlassungsprinzips, dass derjenige, der den Anlass für den Bau einer Brücke schaffe, auch dafür Sorge tragen müsse, dass diese aktuellen technischen Anforderungen genüge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in … befindliche in seinem Alleineigentum stehende Betonbrücke, die vom Flurstück 78/3 zum Flurstück 78/7 über das Flurstück 78/12 der Flur 2 der Gemarkung ….. führt, in der Weise zu verstärken, dass die Lastaufnahme bis 28,9 t zulässigen Gesamtgewichts möglich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ertüchtigung der Brücke sei nicht ersichtlich. Es sei klarzustellen, dass es sich bei der Brücke nicht um eine Brücke im straßenrechtlichen Sinne handele, sondern um eine Feldzufahrt. Die Errichtung durch ihn, den Beklagten, führe nicht dazu, dass eine Erneuerungs- oder Ertüchtigungspflicht bestehe. Darüber hinaus habe der Sachverständige Schönfeld in seinem Gutachten vom 17. November 2016 festgestellt, dass die östlich von der Brücke liegenden Flächen von der dortigen Seite aus bewirtschaftet werden könnten. Generell sei zudem eine Bewirtschaftung mit einer Maschinentechnik mit einem Gesamtgewicht von 6 und 10 t möglich. Darüber hinaus sei die Brücke bereits nicht zu erreichen, da die vorgelagerte Brücke der Gemeindestraße lediglich eine Tragfähigkeit von 18 t aufweise. Ein Notwegerecht gebe der Klägerin allenfalls das Recht, das Grundstück des Beklagten zu nutzen. Die Herstellung oder gar Verbesserung eines Notweges könne hingegen nicht verlangt werden. Das Begehren der Klägerin sei vergleichbar mit dem Ausbau einer Straße, wobei die Klägerin ihm, dem Beklagten, als Hoheitsträger gegenüberstehe. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 nunmehr an das erkennende Gericht hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Brücke beschildert sei mit „10 t“ sowie dem Zusatz „7 t-Achslast“. Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Ehemann verstorben sei. Sie, die Klägerin, sei Alleinerbin und wolle den Rechtsstreit fortsetzen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten (Band I bis II) verwiesen.