Beschluss
6 B 29/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1014.6B29.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.6)
2. Nach § 62 KrwG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (Rn.9)
3. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ als Fahrzeug, das als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. (Rn.10)
4. Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.033,86 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. (Rn.6) 2. Nach § 62 KrwG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (Rn.9) 3. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ als Fahrzeug, das als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. (Rn.10) 4. Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. (Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.033,86 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin auf „Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung“ bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegende Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ziffern 1., 4. und 5. des Bescheides vom 4. August 2022 erweist sich als statthaft, da dem Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin hat in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 gilt, dass sie bereits kraft Gesetzes gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG SH) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar ist. Selbiges gilt für die festgesetzten Gebühren und Auslagen in Ziff. 5, deren sofortige Vollziehung sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt. Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (Satz 1). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage - wie hier - zulässig (Satz 2). Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dieser Abwägung zwischen Aufschub- und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 - juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 12 B 38/18 - juris Rn. 46). Zunächst ergibt sich hinsichtlich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 4. August 2022, dass diese keinen formellen Bedenken begegnet. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies bedingt, dass die Behörde durch eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu erkennen gibt, dass sie sich des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, § 80, Rn. 247 f.). Dies ist hier (gerade noch) der Fall. Zwar bezieht sich die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung im Wesentlichen auf abstrakte Erwägungen. So sieht sie die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vornehmlich mit der negativen Vorbildwirkung begründet, die von dem insbesondere strafbaren Verhalten der Antragstellerin ausgehen könnte. Allerdings nimmt die Antragsgegnerin auch konkret darauf Bezug, dass von der Entsorgung der Altfahrzeuge auf dem Grundstück der Antragstellerin durch den Austritt von Flüssigkeiten besondere Gefahren ausgehen können. Weiter führt die Antragsgegnerin ausdrücklich aus, dass die Fahrzeuge bereits mehrere Jahre auf dem Grundstück der Antragstellerin lagern und dass dieser Umstand jedoch der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht im Wege stehen kann. Darüber hinaus unterliegt vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sowohl hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides vom 4. August 2022 als auch der Ziffern 4. und 5. dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Sowohl die Ordnungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagen erweisen sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Anordnung der Antragsgegnerin, die auf dem Grundstück der Antragstellerin abgestellten Altfahrzeuge einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 62, 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV). Nach § 62 KrwG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Ziff. 1 des Bescheides vom 4. August 2022 stellt eine Anordnung in diesem Sinne dar, da sie die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auffordert. Die Antragstellerin ist gesetzlich zu einer entsprechenden Entsorgung der Altfahrzeuge auf ihrem Grundstück verpflichtet. Die Lagerung von Altfahrzeugen auf dem Grundstück der Antragstellerin verstößt gegen Vorschriften des KrWG und der AltfahrzeugV. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ als Fahrzeug, das als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin vier Fahrzeuge lagern. So hat die Antragsgegnerin bei einem Ortstermin am 3. August 2022 festgestellt, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Fiat Scudo Typ220L, ein weißer Nissan (Kleinbus), ein weiterer Fiat Scudo mit ausgebautem Motor, vor dem ein provisorischer Hühnerstall mit Gittern errichtet worden ist, und ein Renault Kangoo befinden. Unstreitig ist ebenfalls, dass keines der Fahrzeuge mehr zur Nutzung im Straßenverkehr verwendet wird. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich damit um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. Unstreitig ist dies in jedem Fall in Bezug auf einen Fiat, da hier die Antragstellerin bereits vorgetragen hat, sich diesem entledigen zu wollen. So hat sie erklärt, dass zu diesem Fahrzeug vorgetragen worden sei und „dieser wird seine Erledigung in naher Zeit finden.“ Daraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin grundsätzlich die Absicht hat, sich des Fahrzeugs zu entledigen. Auch hinsichtlich der weiteren drei weiteren Fahrzeuge ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Abfall handelt. Die Antragstellerin kann mit ihrem Vortrag, die Fahrzeuge weiter zu nutzen, nicht durchdringen. So hat die Antragstellerin zwar ausgeführt, dass zwei dieser Fahrzeuge als Hühnerställe mit Legebuchsen ausgebaut worden seien. Sie seien vor Untergrabung geschützt. Die Motoren seien ausgebaut und es seien nur noch die Rohkarossen vorhanden. Die Gefahr, dass Chemikalien ins Erdreich einträten, bestehe nicht. In einem Fiat Scudo würden zudem wertvolle Gegenstände gelagert. Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, eine andere Einordnung der Fahrzeuge als Altfahrzeuge herbeizuführen. Auch bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um Abfall. Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss der Besitzer sich unabhängig von seinen eigenen Absichten von Stoffen oder Gegenständen im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies trifft auf die beiden wie von der Antragstellerin selbst vorgetragenen nicht mehr zweckmäßig benutzten Fahrzeuge zu. Sie werden nicht mehr zur Nutzung im Straßenverkehr verwendet und dieser Nutzung in absehbarer Zukunft auch nicht mehr zugeführt. Der Ausbau der Motoren bzw. die Sicherstellung des Untergrundes ändert daran nichts. Damit handelt es sich bei Ihnen um Abfall, der als „Altfahrzeug“ entsprechend der Vorgaben aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV zu entsorgen ist. Eine Umnutzung von Altfahrzeugen in bauliche Anlagen ist nicht geeignet, ihre Eigenschaft als Abfall und damit die besonderen Entsorgungspflichten entfallen zu lassen. Dies trifft auch auf den Renault Kangoo zu, den die Antragstellerin auf ihrem Grundstück lagert. In Bezug auf diesen hat sie zwar vorgetragen, das Auto sei abgemeldet und stehe gar nicht in ihrem Eigentum. Sobald Klarheit bestehe, werde es dem Straßenverkehr wieder zugeführt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin wiederum ausführt, dass das Fahrzeug seit über zwei Jahren auf dem Grundstück lagere, ohne dass erkennbar sei, dass es für den Weiterbetrieb im Straßenverkehr zugelassen oder veräußert werden solle. Die von der Antragsgegnerin aufgenommenen Luftbilder bestätigen diese Annahme (Bl. 17 bis 21 der Beiakte A). Hinzu kommt, dass auf den Lichtbildaufnahmen darüber hinaus zu sehen ist, dass das Fahrzeug (Bl. 41 der Beiakte A) so auf dem Grundstück abgestellt ist, dass es nicht ohne weiteres fortbewegt werden kann. Im Durchsuchungsbericht vom 3. August 2022 ist zudem festgehalten, dass sich das Fahrzeug über einer selbst gegrabenen Grube befindet. Insofern durfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen, dass auch dieses Fahrzeug nicht mehr zweckmäßig eingesetzt werden sollte. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist in Bezug auf alle vier Fahrzeuge ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Abfälle lagern, ist sie gemäß § 3 Abs. 9 KrWG Abfallbesitzerin. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Dies ist bei einer Miteigentümerin der Fall. Insofern die Antragstellerin sich darauf beruft, nicht Besitzerin der Abfälle zu sein, weil sie diese vermietet habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Antragstellerin ist noch immer auf dem streitgegenständlichen Grundstück wohnhaft ist und übt damit ungeachtet einer Mietvereinbarung mit einem Dritten die tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück lagernden Gegenstände aus. Auch hinsichtlich des Antrag hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides vom 4. August 2022 geht die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten der Antragstellerin aus. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 Abs. 1 und Abs. 5 LVwG SH und wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Letztlich begegnet die Gebührenberechnung und Festsetzung der Auslagen durch die Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Hinzuzurechnen sind die angegriffenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 135,45 € mit einem Viertel (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14). Der Umstand der Zwangsgeldandrohungen bleibt für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).