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Urteil

6 A 115/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:1203.6A115.18.00
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Leitsätze
1. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (Rn.46) 2. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit spielt die bauplanungsrechtliche Gebietsart eine wesentliche, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Rolle. (Rn.50) 3. Eine heranrückende Wohnbebauung kann aufgrund eines bestehenden emittierenden Betriebes nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme nur dann unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn sich die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtern. (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (Rn.46) 2. Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit spielt die bauplanungsrechtliche Gebietsart eine wesentliche, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Rolle. (Rn.50) 3. Eine heranrückende Wohnbebauung kann aufgrund eines bestehenden emittierenden Betriebes nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme nur dann unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn sich die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtern. (Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich ihres Haupt- als auch ihres Hilfsantrages unbegründet. Die grundsätzliche Ablehnung des Beklagten, gegen den Beigeladenen Geruchsschutzmaßnahmen anzuordnen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf behördliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen nicht zur Seite. Ein solcher Anspruch findet seine Grundlage in § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 24, 25 BImSchG. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie vorliegend die Fischräucherei, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das Vorbringen der Klägerin vermag die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass von dem Betrieb des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen sind. Hierbei handelt es sich nach § 3 Abs. 1 BImSchG um solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, § 3 Abs. 2 BImSchG. Zwar gehen von der streitgegenständlichen Fischräucherei des Beigeladenen Immissionen zulasten des klägerischen Grundstücks aus. Dies ist zwischen sämtlichen Beteiligten unstreitig. Allerdings erreichen die von der Fischräucherei emittierten Gerüche nicht ein solches Ausmaß, dass sie geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen herbeizuführen. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Belästigungen und Nachteilen ergibt sich daraus, ob die vorhandenen Immissionen eine Erheblichkeitsgrenze bzw. Schädlichkeitsschwelle überschreiten. Wo diese Grenzen verlaufen, richtet sich nach der Schutzwürdig- und Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Die Schädlichkeitsschwelle wird jedenfalls durch „alles“ überschritten, „was unzumutbar ist“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - ES BImSchG § 5-21 [nur LS] = BVerwGE 69, 37, 44 f.). Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit spielt die bauplanungsrechtliche Gebietsart eine wesentliche, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Rolle. Liegt - wie hier -kein Bebauungsplan vor, sind bei der Beurteilung auch die Umgebung des Baugebiets sowie dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen. Letzteres sieht vor, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris Rn.77.). Vorliegend kann die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den Betrieb der Fischräucherei nicht für sich geltend machen. Zunächst handelt es sich bei dem Gebiet, indem sich das klägerische Grundstück und der Betrieb des Beigeladenen befinden, nicht um ein faktisches Mischgebiet, sondern um eine gewachsene Gemengelage. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzte Gebiete an zum Wohnen dienende Gebiete grenzen, insbesondere Industrie- oder Gewerbegebiete (vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 36. Update Juli 2021/218 AL, 6.7 Gemengelagen Rn.58). Maßgeblich ist ein Nebeneinander von unterschiedlicher Nutzung. Darunter zu fassen sind insbesondere Gebiete mit einem Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen, wie beispielsweise Industrie, Gewerbe, Handwerk oder Landwirtschaft (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08. Juli 2021 – W 5 K 19.1336 –, juris Rn. 78). Daran gemessen ist hier eine Gemengelage anstatt eines Mischgebietes anzunehmen. Zwar ist das Hafengebiet mit der Fischräucherei und der Halle der Klägerin mittlerweile unter anderem von Wohnnutzung mitgeprägt. Es ist aber von wesentlicher Bedeutung, dass die Wohnflächen als ein prägendes Element mangels Bebauungsplan nicht bauplanungsrechtlich entstanden sind. Das Gebiet ist bereits im Jahr 1958 als Industriegebiet beurteilt und genutzt worden. Die Wohngebäude sind erst später durch Aufgabe von industrieller Fläche entstanden und an die überwiegenden gewerblichen Nutzungsflächen herangerückt, ohne aber die vorher bestehende industrielle Prägung des Gebietes entfallen zu lassen. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass das streitgegenständliche Gebiet wegen der prägenden Bebauung der Straßen XX als Mischgebiet zu beurteilen sei. Die derzeitige Aufteilung des Gebietes stellt sich so dar, dass insbesondere gewerbliche Anlagen vorhanden sind. Allein durch die vielen verschiedenen Objekte auf dem klägerischen Grundstück, XX, verkörpert durch eine Tanzschule, Büroräume, Lager- und Werkshallen sowie ein Hotel, liegt überwiegend eine gewerbliche Nutzung vor. Zudem befinden sich in unmittelbarer Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke ein Wein- und Spirituosenbetrieb sowie ein weiteres Hotel und ein angrenzender, großer Gewerbekomplex im Süden was charakteristisch einer Gemengelage entspricht. § 34 Abs. 1 BauGB ist entgegen der Auffassung der Klägerin im hiesigen Verwaltungsverfahren nicht anwendbar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08. Juli 2021 – W 5 K 19.1336 –, juris Rn. 81). Legt man diese baurechtliche Lage hier zugrunde, ergibt sich bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts des Immissionswertes und bei der Beurteilung vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen Folgendes: Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung kann aufgrund eines bestehenden emittierenden Betriebes nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme nur dann unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn sich die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenn hingegen gewerblich, industriell genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen - wie hier -, können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (Feldhaus in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 36. Update Juli 2021/218 AL, 6.7 Gemengelagen). Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Es ist sachgerecht, nach der gebotenen Einstufung der Grundstücke aufgrund der näheren Umgebung von einer Gemengelage in Form eines Gewerbegebietes auszugehen, sodass sich hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung an dem gem. Nr. 3.1 der GIRL für Gewerbe-/Industriegebiete angesetzten Immissionswert von 15 % Jahresgeruchsstunden zu orientieren ist. Vorliegend überschreiten die von der Fischräucherei des Beigeladenen ausgehenden Immissionen diesen Wert nicht. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf dem klägerischen Grundstück an 11% der Jahresstunden von einer Geruchsbelästigung auszugehen ist. Dies ergibt sich aus der Immissionsmessung der XX GmbH vom 29. Mai 2012, die der Beklagte zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse aller vier Proben den Vorgaben der GIRL entsprechen. Insbesondere kommen die Ergebnisse zu annähernd identischen Ergebnissen. Da keine erheblichen Abweichungen vorliegen, sind die Proben und damit die Messung im Rahmen vom 29. Mai 2012 geeignet sowie verwendbar, um die Einhaltung der in der VDI Richtlinie 2595 Blatt 2 genannte Abgaskonzentration nachzuweisen. Es ist gerade ausreichend gem. Nr. 5.3.2.2 der TA Luft (2021), dass Messungen zur Feststellung der Emissionen so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ sind. Auch die Messung aus dem Jahr 1989 ist zum Nachweis im Sinne der Nr. 5.3.2.2 der TA Luft geeignet. Der Vortrag der Klägerin, die Messungen seinen bei nicht vollumgänglicher Auslastung des Betriebes durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar. Es kommt für die Einhaltung der Messungen darauf an, dass diese bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission vorgenommen werden. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass entscheidend für die Messung im Sinne der Nr. 5.3.2.2 TA Luft ist, dass sämtliche Betriebsanlagen laufen. Es ist hingegen gerade nicht notwendig, dass alle Anlagen ein Produkt produzieren. Denn bei der Messung wurden alle vier Altonaer Öfen befeuert. Die Erfordernisse sind tatsächlich eingehalten. Weitere technische Messungen sind auch aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass sich die Immissionen durch die Fischräucherei seit der Messung aus Jahr 2012 derart gesteigert haben, dass nunmehr von einer unzumutbaren Geruchsbelästigung auszugehen ist. Vielmehr zeigen die Stellungnahmen des XX, zuletzt diejenige vom 29. November 2021 „zu den Geruchsimmissionen im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX‘ der Stadt A-Stadt hervorgerufen durch eine Fischräucherei“, die die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2021 eingeführt hat, dass bei keinem Szenario von einer höheren Geruchsbelastung als 10 % der Jahresstunden auszugehen ist. Betrachtet man zudem die Ausführungen der XX GmbH, die die Klägerin eingeführt hat, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn die dort vorgenommene Rundungsberechnung für die Abwägung einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Klägerin angenommen werden würde, so würde der Jahresgeruchsstundenwert bei 15,1% liegen. Die GIRL wird zwar als eine Orientierungshilfe herangezogen und stellt ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen dar, die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich aber nicht hauptsächlich beziehungsweise ausschließlich an den in der GIRL festgesetzten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Sie soll in einen Zusammenhang mit einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gesetzt werden (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 61. Update November 2021, d) Unzumutbare Beeinträchtigungen Rn.39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris Rn.25, 43.). Nach der hypothetischen Berechnung des Sachverständigenbüros käme lediglich eine Abweichung von 0,1 % zustande. Bei einer solch geringen Abweichung kann auch nicht aus diesem Grunde von einer Unzumutbarkeit der Klägerin die Rede sein. Es ist der Klägerin nicht gelungen, eine darüberhinausgehende Geruchsbelastung durch den Betrieb der Fischräucherei darzulegen, die so erheblich ist, dass immissionsschutzrechtliche Auflagen angezeigt sind. Die von ihr dargestellten Szenarien, die zu einer höheren Geruchsbelastung führen, können der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht den tatsächlichen Betrieb der Fischräucherei wiederspiegeln. Die Klägerin geht für ihre Szenarien u.a. davon aus, dass der Beigeladene an 16 Stunden pro Tag und fünf Tage die Woche in einem 2-Schicht-Betrieb emittiert. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Ein-Mann-Betrieb des Beigeladenen weder zu diesen Bedingungen in der Vergangenheit gearbeitet hat noch in der Lage ist, dies unter den gegenwärtigen Umständen zu tun. Der Beigeladene arbeitet allein, beschäftigt keine Mitarbeiter und ist fortgeschrittenen Alters ohne einen ersichtlichen Nachfolger. Die tatsächlich durchgeführten Messungen sind geeignet und plausibel um festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Windverhältnisse eine Geruchshäufigkeit von 11 % der Jahresstunden vorliegt. Denn anhand des Räuchertagebuchs des Beigeladenen ergibt sich, dass aktuell keine erhöhte Produktion von Fischräuchermengen vorliegt. Der Beigeladene nutzt gleichzeitig immer nur zwei von vier Öfen. Zudem handelt es sich bei den Altonaer Öfen um händisch betriebene und gerade nicht automatisierte Räuchervorgänge, sodass keine erhöhte Produktionsmenge zu erwarten ist. Die derzeitige wöchentliche Menge liegt bei 200 bis 300 kg Fisch. Geräuchert wird vom Beigeladenen ausschließlich in der Zeit von Dienstag bis Freitag. Die tägliche Betriebszeit liegt ausweislich des Messberichts bei 4 Stunden. Die vom Sachverständigenbüro XX dargestellte Berechnung in ihrem Schreiben vom 6. November 2017, die eine hypothetische Betriebsstundenanzahl von 4.160 bei einer möglichen Betriebszeit von 16 Stunden zugrunde legt, ist bei dem Einschichtbetrieb der Fischräucherei schlicht unmöglich umsetzbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt den Erlass von immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XX in A-Stadt, welches unmittelbar an das Grundstück D-Straße der Flur XX, Flurstück XX der Gemarkung XX angrenzt. Auf diesem Nachbargrundstück betreibt der Beigeladene eine Fischräucherei. Unter dem 24. August 2016 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die XX GmbH - erstmalig bei dem Beklagten die Anordnung von Geruchsschutzmaßnahmen zulasten des Beigeladenen. Auf ihrem Grundstück, dem der Klägerin, befinde sich eine Sheddach-Halle, die ursprünglich als Produktionshalle errichtet worden sei. In den Jahren 1990/1991 sei eine Reihe von Baugenehmigungen ergangen, die die Modernisierung des vorhandenen Lager- und Werkstattgebäudes sowie die Einrichtung eines Lagers für Waren des Hobby- und Bastelbedarfs mit einem Büro sowie die Einrichtung eines Lager- und Werkstattbetriebes zur Folge gehabt hätten. Letztmalig sei 2012 noch eine Tanzschule für 20 Personen genehmigt worden. Ebenfalls befinde sich auf dem Grundstück das Hotel XX. Zwischen der Fischräucherei und der Sheddach-Halle lägen 20 m, zwischen dem Hotel und der Räucherei 50 m. Aufgrund der Fischräucherei sei es zu zahlreichen Mieterbeschwerden über die Geruchs- und Rauchbelastung gekommen. Auch die Gäste des Hotels XX, die Bewohner des Wohnquartiers „XX" sowie der Wohnbebauung XX hätten sich schon wegen der Geruchsbelästigung beschwert. Es lägen schädliche Umwelteinwirkungen vor, die unzumutbar seien und gegen die der Beklagte einschreiten müsse. Auf ihrem Grundstück, dem der Rechtsvorgängerin der Klägerin, werde der zumutbare Wert von 10% der Jahres-Geruchsstunden erheblich überschritten. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des XX vom 16. November 2015, das eingeholt worden sei, weil die Stadt A-Stadt beabsichtige, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XX aufzustellen. Die Schornsteinmündung der Fischräucherei liege derzeit auf ca. 18m NN. Sie müsse allerdings um 12m erhöht werden, um erhebliche Geruchsbelästigungen auszuschließen. Auf Bestandsschutz könne sich der Betreiber der Fischräucherei nicht berufen. Nachdem in der Zwischenzeit das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin veräußert wurde, fand am 20. März 2017 mit den Beteiligten eine Besichtigung der Fischräucherei statt. In diesem Zusammenhang erklärte der Beklagte, dass dem Beigeladenen mit Schreiben vom 30. Juli 2012 aufgegeben worden sei, die ordnungsgemäße sowie regelmäßige Reinigung sowie Wartung des Schaum-Gas-Wäschers zu dokumentieren und ein Betriebstagebuch zu führen. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 21. März 2017 legte der Beigeladene bei dem Ortstermin das aktuelle Räucherbuch vor. Die geräucherte Fischmenge liege danach zwischen 200 und 300kg pro Woche. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von 1.000kg pro Woche werde damit unterschritten. Geräuchert werde in der Regel dienstags bis freitags. Die Anforderungen aus dem Schreiben vom 30. Juli 2012 seien eingehalten worden. Eine erneute messtechnische Überprüfung sei daher aus Sicht des Beklagten nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf antwortete die Klägerin unter dem 28. Juni 2017 und teilte mit, dass die Ablehnung ihres Antrages rechtswidrig sei. Der Betrieb der Fischräucherei rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor, die jedoch nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf behördliches Einschreiten ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein Anspruch auf behördliches Einschreiten nur dann bestehe, wenn Betreiberpflichten verletzt würden, schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, oder unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß begrenzt würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Als die Sheddach-Halle 1958 auf dem Grundstück der Klägerin errichtet worden sei, sie die Räucherei bereits betrieben worden. Zu dieser Zeit sei das Gebiet bauplanungsrechtlich noch als Industriegebiet beurteilt worden. 1960 sei das Räucherhaus abgerissen und neugebaut worden. Als Nebenbestimmung der Baugenehmigung sei der Schornstein so zu erhöhen gewesen, dass er 3,5 m über den angrenzenden Häusern geführt werde. Mängel seien im Zuge der Abnahme nicht festgestellt worden. In den späteren Jahren seien die angrenzenden Häuser abgerissen und durch neue ersetzt worden mit der Folge, dass der Schornstein der Räucherei nun nicht mehr oberhalb der Dachfirste lag. Ende der 80er-Jahre sei es vermehrt zu Nachbarschaftsbeschwerden gekommen, die zu einer Nachrüstung der Anlage mit einem Abgaswäscher geführt hätten. 1989 sei ein Bauantrag zum Anbau eines Fischverarbeitungsraumes gestellt worden, der auch die Aufstellung einer Abgasreinigungsanlage beschrieben habe. Das Nachbarbeschwerdeverfahren sei 1991 abgeschlossen worden. Nach der Errichtung der Wohnbebauung „XX" sei es von den neuen Bewohnern wiederum zu Beschwerden wegen der Geruchsbelastung gekommen. Die Anlage der Räucherei sei daraufhin überprüft worden mit dem Ergebnis, dass sie auf dem Stand der Technik sei. 2012 sei auch dieses Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden. Zwar habe die Klägerin mitgeteilt, dass es wiederkehrend durch ihre Mieter zu Geruchs- und Rauchbeschwerden gekommen sei. In den vergangenen Jahren seien jedoch keine Beschwerden an die zuständige Überwachungsbehörde herangetragen worden. Das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Klägerin und das der Räucherei befänden, ließe sich keinem der in der BauNVO definierten Gebiete zuordnen. Das Gebiet stelle sich als gewachsene Gemengelage dar. Im Westen befinde sich ein Hafengebiet mit gewerblichen Nutzungen. Im Norden fänden sich mehrere Wohnanlagen und im Süden einzelne Wohnungsbebauungen und daran angrenzend ein großer Gewerbekomplex. In Bezug auf das Grundstück der Klägerin sei von gewerblicher Nutzung auszugehen. Lege man die Werte des von der Klägerin eingereichten Gutachtens des XX aus den Jahr 2015 zugrunde, ergebe sich nicht die von der Klägerin vorgetragene Geruchsbelastung von maximal 32 % der Jahresstunden. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Windverhältnisse und der Betriebsbeschreibung der Räucherei gebe es eine zu erwartende Geruchshäufigkeit von lediglich 11% der Jahresstunden. Damit werde der zulässige Immissionswert von 15% der Jahresstunden sicher eingehalten. Bei der Räucherei bestehe zudem Bestandsschutz. Der Schornstein liege außerdem oberhalb der später genehmigten Bürofenster der angrenzenden Sheddach-Halle. Zwar wäre bei einer heutigen Neuplanung der Räucherei ein höherer Schornstein zu fordern. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass die umliegende Bebauung, zudem mit einer größeren Bauhöhe als ursprünglich vorhanden, später an die Räucherei herangerückt sei. Somit sei es unverhältnismäßig, jetzt eine Verdoppelung der Schornsteinhöhe zu fordern. Eine weitere Erhöhung des Schornsteins sei im Rahmen der Nachbarschaftsbeschwerden Ende der 80er-Jahre aus statischen Gründen verworfen worden. Alternativ sei eine Abgasreinigungsanlage vorgesehen worden. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des XX sei im Zuge eines Bauleitverfahrens zur Entwicklung eines Wohngebietes erstellt worden. Bei der vorgesehenen Bebauung würden nun erstmals 4- bzw. 5-geschossige Gebäude errichtet werden, deren Fenster oberhalb des Schornsteines liegen würden. Hier wäre zu befürchten, dass teilgereinigtes Abgas, das noch immer Geruchsstoffe enthalte, in die höher liegenden Wohnung gelange und deren Nutzung erheblich beschränke. Aus diesem Grund habe er, der Beklagte, erhebliche immissionsschutzrechtliche Bedenken gegenüber der vorgelegten Planung formuliert. Die derzeitige gewerbliche Nutzung des klägerischen Grundstücks als Parkplatz bzw. La-ger-/Produktionshalle zeige sich derweil mit der angrenzenden Räucherei als verträglich. Eine am 29. Mai 2012 durchgeführte Messung der XX GmbH sei geeignet gewesen, um die Einhaltung der in der VDI Richtlinie 2595 Blatt 2 - Emissionsminderung Fischräuchereien - genannte Abgaskonzentration von 50mg/m3 nachzuweisen. Die Tatsache, dass zwei Proben nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprachen, sie unerheblich, weil die Anforderungen der Richtlinie nicht eins zu eins auf kleine Räucheranlagen übertragen werden könnten. Die beiden nicht richtlinienkonformen Messungen hätten jedoch annähernd identische Ergebnisse mit den beiden konformen geliefert, sodass im Ergebnis davon ausgegangen werden könne, dass plausible Ergebnisse vorlägen. Die Auffassung, dass es sich bei der Art der Umgebung um ein faktisches Mischgebiet handele, werde nicht geteilt, weil hierfür nur die angrenzende Nutzung einbezogen worden sei. Es sei aber auch die weitere Umgebung zu berücksichtigen, da den Straßen keine trennende Funktion in Bezug auf die Prägung zukämen. Auch wenn man hier ein Mischgebiet annähme, sei zu beachten, dass die in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) genannten Werte Richtwerte darstellten und somit unter Beachtung der Einzelfallbeurteilung auch Werte oberhalb als zulässig erachtet werden könnten. Der Immissionswert für das klägerische Grundstück liege nur einen Prozentpunkt oberhalb der in der GIRL genannten zulässigen 0,10. Immissionsmindernde Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität um einen Prozentpunkt dürften unbemerkt bleiben und stellten sich damit als unverhältnismäßig dar. Eine erneute Messung sei nach den Ergebnissen des Ortstermins nicht zu fordern gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 20. September 2017 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15. November 2017 begründete die Klägerin ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, dass sie als Betroffene von erheblichen Geruchs- und Rauchbelästigungen die schädlichen Umwelteinwirkungen der Fischräucherei nicht dulden müsse und sie unzumutbar seien. Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit würden sich aus der VDI-Richtlinie sowie der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ergeben. Insbesondere nach der GIRL sei von einer erheblichen Geruchsbelästigung auszugehen, wenn die relative Häufigkeit von Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 10% der Jahresstunden und in den Gewerbe-Industriegebieten 15% der Jahresstunden überschreite. Selbst der Beklagte gehe von einer Geruchsbelastung von 11% der Jahresstunden aus. Es handle sich um ein Mischgebiet, weshalb eine Überschreitung der Immissionswerte auf dem Grundstück der Klägerin vorliege. Dies würde sich aus dem Sachverständigengutachten des Büros XX vom 6. November 2017 ergeben. Danach seien die durchgeführten Messungen im Jahr 1989 und im Jahr 2012 sowie die vorhandenen Ergebnisse nicht repräsentativ. Im Jahr 1989 sei nur in einem der beiden Öfen geräuchert worden. Bei den Messungen im Sinne der TA-Luft müsse allerdings eine Messung bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchgeführt werden. Die vorgenommene Messung durch die XX GmbH im Jahr 2012 erfülle ebenfalls nicht die Erfordernisse der TA-Luft. Bei der Messung habe lediglich eine Auslastung des Betriebes von 63% vorgelegen. Weiterhin sei eine Abschätzung der Geruchshäufigkeiten anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung und der Betriebs-/Emissionszeiten der Fischräucherei vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von 11% zu erwarten sei. Dieser Wert sei unabhängig von der Bebauung maßgeblich, da die Räucherei theoretisch 80 Stunden pro Woche und somit 4.160 Stunden pro Jahr in Betrieb sein könne, sodass es zu einer Geruchsbelästigung von oberhalb der von dem Beklagten zulässig erachteten 15% kommen könnte, denn in 32% der Jahresstunden herrschten Winde aus nordwestlicher bis südwestlicher Richtung. Dies habe zur Folge, dass der Schornstein der Fischräucherei aufgrund der vorhandenen Bebauung auf mehr als 20m zu erhöhen sei. Für die Fischräucherei bestünden keine Immissionsschutzauflagen. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Anbaus eines Fischverarbeitungsraumes sowie der Aufstellung einer Rauchwaschanlage sei die Baugenehmigung dieser Anlagen nie positiv beschieden worden. Daher gebe es keine Nebenbestimmungen, die die Leistung der Fischräucherei auf maximal 1.000 kg geräucherten Fisch pro Woche begrenzten sowie eine Betriebszeit von maximal 6:00 bis 22:00 Uhr festlegen würden. Mit dem Bescheid vom 8. März 2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für die Erheblichkeitsgrenze des BImSchG spiele sowohl die Gebietsart eine Rolle, aber auch die spezifische Eigenart oder die Umgebung des Baugebietes. Im hiesigen Gebiet sei die Umgebung ausschlaggebend. Der Immissionswert von 0,15 sei somit zulässig. Der von dem Sachverständigenbüro angenommene Produktionsvorgang von 16 Stunden am Tag, der zu einer jährlichen Betriebszeit von 4.160 Stunden führe, sei hypothetisch. Es käme auf die tatsächlichen Betriebsvorgänge an. Danach werde die Fischräucherei in einem Einschichtbetrieb geführt. In der Antragstellung von 1989 sei eine Rauchzeit von 8-12 Stunden angegeben worden. Im Messbericht sei eine tatsächliche Betriebszeit von 4 Stunden am Tag festgehalten worden. Der Beklagte habe für seine Entscheidung zur Sicherheit die Räucherzeit auf 8 Stunden pro Tag von Montag bis Sonntag verdoppelt. Dadurch könnte eine Rauchgasemmission von 8 Stunden pro Tag mal 7 Tage die Woche mal 52 Wochen im Jahr von 2.912 Stunden entstehen. Eine über diese Rechnung hinausgehende Nutzung von 16 Stunden, wie sie der Sachverständige angenommen habe, wäre somit für den Betrieb gar nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Rundungsberechnung des Sachverständigenbüros und der Windrichtungsverteilung von 15,1% der Jahresstunden sei bei der gewachsenen Gemengelage der Wert bei 15% (4.160Betriebsstunden/8.760 Jahresstunden x 32 %) anzusetzen und somit eingehalten. Die durchgeführten Messungen seien auch nicht aufgrund einer nicht entsprechenden Forderung der TA Luft, die Messungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchzuführen, fehlerhaft gewesen. Es käme ausschließlich auf die Rauchgasemission aus dem offenen Feuer an, welches nach Luftabschluss zu dem Schwelrauch führe. Entscheidend sei gewesen, dass alle vier Kammern Rauchgas produzierten, nicht, ob in allen vier Öfen ein Produkt hergestellt worden sei. Alle vier Kammern seien in Betrieb gewesen. Bei der Messung sei von einem Betrieb mit der höchsten Emission auszugehen gewesen. Die nicht richtlinienkonformen Werte der Messung von 2012 würden ein annähernd identisches Ergebnis wie die richtlinienkonformen Werte abbilden, sodass von einer plausiblen, relativ homogenen Messung auszugehen sei. Eine Überschreitung sei nicht festgestellt worden. Eine erneute Messung bedürfe es insgesamt nicht. Die Räuchermenge von weniger als 1.000 kg pro Woche werde nicht überschritten. Zudem seien die Öfen ausreichend dimensioniert. Dies ergebe sich aus der Bauvorlage, die aufzeige, dass der Wäscher für vier Kammern und einer Abgasmenge von 4.000 m3/h ausreichend sei. Aufgrund des Höhenunterschiedes könne kein Rauch durch die Fenster in die Halle eindringen. Eine Erhöhung des Schornsteines sei daher bei der derzeitigen Bebauung nicht nötig und insbesondere unverhältnismäßig für den Beigeladenen. Am 11. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt - ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - vor, dass die Unzumutbarkeit der Duldung von schädlichen Umwelteinwirkungen dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gleiche, welches nicht eingehalten sei. Das Gebiet sei in der näheren Umgebung des Grundstücks XX als Mischgebiet zu qualifizieren. Durch die Straßen XX werde die weitere Umgebung von dem klägerischen Grundstück abgegrenzt. Der Ausbauzustand der Straßen, zwei asphaltierte Fahrbahnen, keine beengende Wirkung sowie zwei Bürgersteige, spreche für eine trennende Funktion und erwecke keinen Eindruck der Geschlossenheit sowie Zusammengehörigkeit. Auch die Stadt A-Stadt qualifiziere das streitgegenständliche Gebiet ausweislich ihres Schreibens vom 15. Februar 2017 als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Der Wert der zumutbaren Jahresgeruchsstunden sei damit in Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie auf 10 % festzusetzen. Eine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete bis hin zu 15% für Dorfgebiete sei zu verneinen, da die Fischräucherei keinen Bestandsschutz genieße. Dieser sei mit der Errichtung durch die nicht genehmigten Ausbaumaßnahmen im Jahr 1990 erloschen. Durch diese Veränderung sei eine Identitätsänderung vorgenommen worden. Sie sei ohne Baugenehmigung durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 31. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2018 den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Geruchsschutzmaßnahmen anzuordnen. Hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 31. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2018 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Anordnung von Geruchsschutzmaßnahmen zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2018. Ergänzend macht sie geltend, dass die von der Klägerin vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen der XX GmbH vom 19. November 2018 zwar zwei Szenarien enthalte, nach denen die von dem Beklagten als zulässig erachteten 15% der Jahresstunden, in denen eine Geruchsbelastung vorliegt, überschritten sei. Allerdings seien diese Prognosen ungeeignet, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht wiedergäben. Betrachte man die Prognosen zudem vor dem Hintergrund der Neufassung der TA-Luft, die zum 1. Dezember 2021 in Kraft trete, und vorsähe, dass nicht das Ausbreitungsmodell sondern ein prognostisches Windlaufmodell Anwendung finde, ergäben sich ebenfalls keine Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Beklagten. Ergänzend trägt er vor, dass er seinen Betrieb alleine führe und keine Mitarbeiter beschäftige. Auch einen potentieller Nachfolger für eine zeitnahe Übernahme seines Betriebes gebe es voraussichtlich nicht. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen.