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Beschluss

6 B 6/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0707.6B6.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seine Anregungen und Beschwerden zu bescheiden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2020 äußerte der Antragsteller anlässlich einer am 26. Mai 2020 geplanten Gemeindeversammlung erstmalig diverse Anregungen und Beschwerden. Gegenstand dieser Anregungen und Beschwerden war das geplante Ortsentwicklungskonzept und in diesem Zuge die Frage, ob eine ausreichende Bürgerbeteiligung stattgefunden habe. Die Antragsgegnerin setzte aufgrund des Schreibens des Antragstellers den TOP 10 „Fortschreibung des Gemeindeentwicklungsplans – abschließender Beschluss“ für die Gemeindesitzung am 26. Mai 2020 ab und legte diesen stattdessen für die Sitzung am 21. Juli 2020 fest. Mit weiteren Schreiben vom 31. Mai 2020, 14. Juni 2020 sowie 18. Juli 2020 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin und vertiefte seine Anregungen und Beschwerden im Hinblick auf das Ortsentwicklungskonzept. In der Sitzung am 21. Juli 2020 befasste sich die Gemeindevertretung mit den seitens des Antragstellers angeführten Anregungen und Beschwerden unter dem TOP 8 „Ortsentwicklung für die Gemeinde Lägerdorf; hier: Behandlung von Anregungen und Beschwerden eines Einwohners gem. § 16e GO-SH“. Zur Vorbereitung auf die Sitzung erhielten die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter die Sitzungsvorlage Nr. VO/094/2020Ldorf, welche den Inhalt der Schreiben des Antragstellers vom 24. Mai 2020 und vom 31. Mai 2020 enthielt, sowie das Schreiben vom 18. Juli 2020. Im Rahmen der Sitzung fasste die Gemeindevertretung schließlich einstimmig folgenden Beschluss: „Die Anregungen und Beschwerden lt. Schreiben des Herrn A. vom 24. Mai 2020 sowie seiner weiteren Schreiben vom 31. Mai 2020 und 18. Juli 2020 werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben sich eingehend mit den hierin vorgebrachten Anregungen und Beschwerden befasst. Gleichwohl ist die Gemeindevertretung der Meinung, dass die Beschlussfassung zum Ortsentwicklungskonzept A-Stadt jetzt zügig erfolgen soll. Die bisher erfolgte Bürgerbeteiligung im Rahmen einer Informationsveranstaltung hält die Gemeindevertretung in dieser Phase für ausreichend und ist nach den Förderbestimmungen in dieser Form auch zulässig. Eine weitere Bürgerbeteiligung wird in der Folge während der Umsetzungsphase des Konzepts angestrebt.“ Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte das Amt Breitenburg dem Antragsteller den Beschluss sowie die Begründung der Gemeindevertretung hierzu mit. Zur Begründung hieß es: „Das Land Schleswig-Holstein fördert das Ortsentwicklungskonzept. Im Förderbescheid ist die Empfehlung enthalten, dass das Konzept unter Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements erarbeitet werden sollte. Die Gemeindevertretung ist der Meinung, dass dies in der jetzigen Phase in ausreichendem Maße durch die erfolgte Informationsveranstaltung am 4. März 2020 geschehen ist, was im Übrigen bereits durch die zuständige Behörde bestätigt wurde. Die ersten nach der Informationsveranstaltung übermittelten Ideen, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sind und werden auch weiterhin in die Ortsentwicklung einfließen. Dies wurde in der Sitzung am 21. Juli 2020 noch einmal deutlich gemacht.“ Der Antragsteller hat am 24. Februar 2021 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er ist der Ansicht, dass nach Maßgabe des § 16e GO-SH Bescheidungs- bzw. Unterrichtungsansprüche seinerseits gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihm erhobenen Anregungen und Beschwerden bestünden. Die Antragsgegnerin sei ihrer Bescheidungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Antragsteller beantragt, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO dazu verpflichtet wird, den Antragsteller nach Maßgabe des § 16e GO-SH durch Unterrichtungen über ihre Stellungnahmen zu seinen nachfolgenden Anregungen und Beschwerden unverzüglich innerhalb einer im Ermessen des Gerichts stehenden Befristung zu bescheiden: a. Beschwerde über die unzureichende Berechnung des tatsächlichen Wohneinheitenbedarfs u.a. wegen fehlender Bestandsanalyse zum Leerstand in A-Stadt im Entwurf des Ortsentwicklungskonzepts für A-Stadt und Anregung zur Stellungnahme zu dieser Verbesserungsnotwendigkeit nach Maßgabe folgender Schreiben des Antragstellers: - Schreiben vom 24. Mai 2020 (Anl. 1): S. 11 und 12 (Ziff. 4.a), S. 14, S. 15 unter Ziff. 8; - Schreiben vom 31. Mai 2020 (Anl. 2): S. 3, 5 und 6; - Schreiben vom 14. Juni 2020 (Anl. 3): S. 3 bis 10, 16 und 17; - Schreiben vom 18. Juli 2020 (Anl. 4): S. 7 i. V. m. den „Diskussionsanstößen für die Ortsentwicklung ……“ des Antragstellers“ vom 22. April 2020 (Anl. 5): S. 1, 3, 4, 5, 8, 9, 12. b. Beschwerde über die fehlende Aufnahme der von interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern seit der Einwohnerversammlung am 4. März 2020 erarbeiteten Stellungnahmen bzw. Unterlagen zum Entwurf des Ortsentwicklungskonzepts für A-Stadt weder als Vorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2020 noch für ihre Sitzung am 21. Juli 2020 zum TOP „Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde …… – hier: abschließender Beschluss“ (TOP 10) nach Maßgabe folgender Schreiben des Antragstellers: - Schreiben vom 24. Mai 2020 (Anl. 1): S. 12 bis 13 unter Ziff. 4.b und S. 15 Ziff. 8; - Schreiben vom 31. Mai 2020 (Anl. 2): S. 3, 5 und 6; - Schreiben vom 14. Juni 2020 (Anl. 3): S. 3 bis 10, 16 und 17; - Schreiben vom 18. Juli 2020 (Anl. 4): S. 7 i. V. m. den „Diskussionsanstößen für die Ortsentwicklung …….“ des Antragstellers vom 22. April 2020 (Anl. 5): S. 1, 4, 5, 6, 7. c. Beschwerde über die fehlende Aufnahme der von interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern seit der Einwohnerversammlung am 4. März 2020 erarbeiteten Stellungnahmen bzw. Unterlagen zum Entwurf des Ortsentwicklungskonzepts für A-Stadt weder als Vorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung am 26. Mai 2020 noch für ihre Sitzung am 21. Juli 2020 zum TOP „Ortsentwicklungskonzept der Gemeinde ………. – hier: abschließender Beschluss“ (TOP 10) nach Maßgabe folgender Schreiben des Antragstellers: - Schreiben vom 24. Mai 2020 (Anl. 1): S. 4 und 5 unter Ziff. 1.b und S. 9, 10, 15 Ziff. 4 sowie S. 16; - Schreiben vom 31. Mai 2020 (Anl. 2): S. 3, 5 und 6; - Schreiben vom 18. Juli 2020 (Anl. 4): S. 7. - Hinsichtlich der Unterlagen wird auf Anlage 15 sowie Anlage 5 („Diskussionsanstöße für die Ortsentwicklung …………“ vom 22. April 2020 verwiesen). d. Beschwerde über eine rechtswidrige und inhaltlich nicht korrekte Niederschrift über die Sitzung des zudem nach der Bewertung des Antragstellers als Einwohnerversammlung im Sinne des § 16b GO-SH einzustufenden Termins am 4. März 2020 zum Entwurf eines Ortsentwicklungskonzepts für A-Stadt und Anregung, dass eine wirksame Niederschrift erstellt wird nach Maßgabe folgender Schreiben des Antragstellers: - Schreiben vom 24. Mai 2020 (Anl. 1): S. 5 bis 8 unter Ziff. 2.a und b, S. 15; - Schreiben vom 31. Mai 2020 (Anl. 2): S. 3, 5 und 6; - Schreiben vom 14. Juni 2020 (Anl. 3): S. 10 bis 16; - Schreiben vom 18. Juli 2020 (Anl. 4): S. 7. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt hierzu vor, die Gemeindevertretung sei sowohl dem Anspruch auf Befassung als auch auf Unterrichtung nachgekommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung und zum anderen ein Anordnungsanspruch, d. h. ein materiell rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren zu verpflichten wäre, den Antragsteller über seine einzelnen Beschwerden zu bescheiden. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitere Befassung oder Begründung mit seinen Anregungen und Beschwerden durch die Antragsgegnerin, da diese den Anspruch aus § 16e GO-SH mit dem Schreiben vom 10. August 2020 bereits erfüllt hat. Nach § 16e GO-SH haben Einwohnerinnen und Einwohner das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerin und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten. Das kommunalrechtliche Petitionsrecht des § 16e GO-SH umfasst dabei einen Anspruch auf Befassung sowie gemäß § 16e S. 3 GO-SH einen Anspruch auf Unterrichtung für die Bürgerinnen und Bürger. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch auf Befassung mit den Beschwerden des Antragstellers erfüllt. Der Befassungsanspruch umfasst eine Pflicht der Gemeinde zur sachlichen Prüfung und die Befassung mit der Angelegenheit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 – 7 B 85.90 –, beckonline). Dem Antragsteller steht danach nur ein Anspruch auf Befassung und Entscheidung seiner Petition zu, weshalb im Petitionsbescheid für den Petenten erkennbar sein muss, dass über sein Anliegen entschieden wurde und in welcher Weise seine Petition behandelt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 – juris). Ausmaß und Art der Beschäftigung mit der Sache sind dabei gesetzlich nicht festgelegt, sodass der Gemeindevertretung diesbezüglich ein Spielraum eingeräumt ist. Mindestanforderung an den Anspruch dürfte hierbei sein, dass die Gemeindevertretung die Anregungen und Beschwerden des Antragstellers entgegennimmt und jeder einzelnen Gemeindevertreterin und jedem einzelnen Gemeindevertreter zukommen lässt, um dann im Rahmen einer Sitzung eine eingehende Befassung mit dem betreffenden Thema und den dazugehörigen Anregungen seitens des Antragstellers zu ermöglichen. Diesem Anspruch hat die Gemeindevertretung entsprochen. Sie hat die Schreiben des Antragstellers vom 24. Mai 2020, 31. Mai 2020, 14. Juni 2020 den einzelnen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zukommen lassen. Zudem hat die Gemeindevertretung durch Beschluss zu Beginn der Sitzung am 26. Mai 2020 den TOP 10 „Fortschreibung des Gemeindeentwicklungsplans – abschließender Beschluss“ abgesetzt und auf die Tagesordnung für die Sitzung am 21. Juli 2020 gelegt. Hierdurch konnte sichergestellt werden, dass die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ausreichend Zeit haben, um sich mit den Anregungen und Beschwerden des Antragstellers zu beschäftigen, um dann im Rahmen der Sitzung eingehend darüber diskutieren zu können und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. In der Sitzung vom 21. Juli 2020 ist das Thema schließlich unter dem TOP 8 „Ortsentwicklungskonzept für die Gemeinde ……..; hier: Behandlung von Anregungen und Beschwerden eines Einwohners gem. § 16e GO-SH“ mit dem Hinweis, dass sich die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowohl mit der die Schreiben des Antragstellers beinhaltenden Sitzungsvorlage als auch dem zusätzlichen Schreiben vom 18. Juli 2020 inhaltlich auseinandergesetzt haben, behandelt worden. Im Rahmen der Besprechung des Fortschritts des Ortsentwicklungskonzepts ist nochmals auf die Beschwerden des Antragstellers eingegangen worden, wobei die bereits erfolgte Bürgerbeteiligung allerdings für ausreichend erachtet worden ist und einstimmig ein Beschluss über diesen TOP erfolgt ist. Hierbei ist es auch ausreichend gewesen, dass die Gemeindevertretung den Beschluss insgesamt und nicht für jede einzelne Anregung des Antragstellers gefasst hat, da diese sich alle auf das von der Antragstellerin geplante Ortsentwicklungskonzept bezogen haben und somit als Ganzes behandelt werden konnten. Weiterhin ist die Gemeindevertretung auch ihrem Unterrichtungsanspruch aus § 16 e S. 3 GO-SH hinreichend nachgekommen. Dieser Anspruch umfasst die Pflicht der Gemeindevertretung zur Mitteilung des Ergebnisses hinsichtlich der Befassung mit der Sache sowie die Begründung hierzu. Hierbei ist notwendig, aber ebenso ausreichend, dass dem Antragsteller in schriftlicher Form mitgeteilt wird, was die wesentlichen Gründe für die Ablehnung bzw. Nichtbeachtung der Anregungen und Beschwerden durch die Gemeindevertretung sind. Mit Schreiben vom 10. August 2020 hat das Amt Breitenburg den Antragsteller über den von der Gemeindevertretung am 21. Juli 2020 gefassten Beschluss samt Begründung informiert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers reicht die Begründung auch aus, um den Bescheidungsanspruch zu erfüllen. Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 – 1 BvR 1553/90 – juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 – Vf. 39-VI-95 – juris). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 – Vf. 39-VI-95 – juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 – 5 C 08.1993 – juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 – M 10 K 15.3610 – juris). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 5 C 08.1993 – juris; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2010 - M 18 K 10.4850 – juris). Der Ansicht des Antragstellers, man hätte auf jede einzelne Anregung und Beschwerde detailliert eingehen müssen, ist nicht zu folgen. Stellen mehrere Eingaben des Petenten eine einheitliche Petition dar, so führt dies nicht dazu, dass dem Petenten ein Anspruch zukommt auf jedes einzelne Schreiben eine Antwort zu erhalten, denn das Petitionsrecht gewährt dem Petenten gerade keinen Anspruch dahingehend, dass sich der Adressat der Eingabe dezidiert mit jedem neuen Einwurf des Petenten detailliert zu befassen und diesen zu beantworten hat. Das Petitionsrecht dient nicht dazu, dem Petenten ein Mittel an die Hand zu geben, ein eigenständiges Verfahren mit umfassenden Ermittlungsarbeiten zu erzwingen; vielmehr kommt ihm im Kern eine Anstoßfunktion für eine sachgerechte Bearbeitung im jeweiligen Verwaltungsvorgang zu. Daher genügt es dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Antragstellers, wenn die angerufene öffentliche Stelle sich mit seinem Gesamtbegehren auseinandergesetzt hat und dies hinreichend deutlich wird (VG München, Urteil vom 20. Mai 2021 – M 30 K 20.195 –, juris). Dies ist jedoch vorliegend durch das Schreiben vom 10. August 2020 geschehen. Die Ablehnung ist damit begründet worden, dass die bisher erfolgte Bürgerbeteiligung für ausreichend erachtet wird. Diese Begründung bezieht sich auf jede einzelne Beschwerde des Antragstellers, die alle im Zusammenhang mit dem Ortsentwicklungskonzept standen. Insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität und Handlungsfähigkeit der Gemeindevertretung konnten die Beschwerden zusammen behandelt werden und bedurften keiner getrennten Begründung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,- €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. dazu auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 O 2/20 -).