Urteil
6 A 91/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:1124.6A91.16.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes hat. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Das Klagverfahren und insbesondere das Ergebnis der mündlichen Verhandlung geben zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Der Kläger hat seine Klage nicht begründet und in der mündlichen Verhandlung die von ihm geltend gemachte Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft gemacht. Zur Überzeugung des Gerichts steht es vielmehr fest, dass der Kläger ein frei erfundenes Verfolgungsschicksal vorgetragen hat, um in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die Detailarmut des Vortrages und dessen mangelnde Präzision im Detail. Der Kläger vermochte weder inhaltliche Ziele und nähere Umstände der von ihm behaupteten Demonstrationen darzulegen, noch präzise und ohne Widerspruch zu seiner Anhörung beim Bundesamt die angebliche Verhaftung zu schildern. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1996 oder 1997 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland etwa am 1. November 2015, reiste am 15. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 2016 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Zu dessen Begründung machte er bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 3. März 2016 im Wesentlichen geltend, dass er bereits als Schüler 2011 an Demonstrationen gegen die beiden kurdischen Parteien teilgenommen habe. Die letzte Demonstration sei am 14. Oktober 2015 im Zentrum von Suleymania durchgeführt worden. Im Zusammenhang mit dieser Demonstration sei er festgenommen worden und eine Woche inhaftiert gewesen. Schließlich sei er durch die Hilfe Bekannter freigekommen unter der Bedingung, aus dem Irak auszureisen. Im Falle seiner Rückkehr in den Irak fürchte er, dass die ihn töten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Blatt 36 ff. der Beiakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte die Beklagte die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Irak an. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden. Der Kläger hat die Klage nicht begründet. Er wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2016 informatorisch zu den Gründen seines Begehrens angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 6. Kammer vom 24. November 2016 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.