Beschluss
4 B 29/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1017.4B29.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf... € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen Festsetzungsbescheide wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Antragsgegner führt die Antragstellerin unter der Beitragsnummer... ... als Beitragsschuldnerin für eine Wohnung unter der Anschrift ... ... in ... . Unter derselben Beitragsnummer wurde die Antragstellerin zuvor für eine Wohnung unter der Anschrift... in ... geführt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024, noch an die Anschrift ... ... in ... ... adressiert, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 auf (Bl. 11 der Beiakte A). Zudem informierte er die Antragstellerin darüber, dass der Lastschrifteinzug nicht möglich gewesen sei und die Kosten, die für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt wurden, in der aktuellen Forderung enthalten seien. Dieses Schreiben sandte die Antragstellerin an den Antragsgegner zurück mit dem handschriftlichen Zusatz „Am 8.01.2024 umgezogen! Siehe Anlage“ (Bl. 19 der Beiakte A) und fügte ein Übergabeprotokoll vom 15. Januar 2024 bei (Bl. 18 der Beiakte A). In dem Übergabeprotokoll war die Anschrift ... in... ... als neue Anschrift der Antragstellerin vermerkt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024, an die Anschrift ... ... in... ... adressiert, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 sowie den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 auf (Bl. 22 der Beiakte A). Zudem informierte er die Antragstellerin darüber, dass der Lastschrifteinzug nicht möglich gewesen sei und die Kosten, die für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt wurden, in der aktuellen Forderung enthalten seien. Weiterhin reagierte er mit Schreiben vom 3. Juli 2024 auf die Information der Antragstellerin über einen Umzug (Bl. 21 der Beiakte A). Darin teilte er der Antragstellerin mit, dass ihr Beitragskonto für die neue Wohnung weitergeführt werde und sie ihr Beitragskonto bei einem Umzug automatisch mitnehme. Er bat sie um weitere Mitteilung im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung oder Umzugs in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, oder rückwirkende Abmeldung des Kontos. Er fügte einen Antwortbogen bei. Diesen Antwortbogen überschrieb die Antragstellerin mit dem Zusatz „Ich wohne da nicht!“ und übersandte ihn an den Antragsgegner (Bl. 23 der Beiakte A). Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 19. August 2024 (Bl. 25 der Beiakte A) darauf hin, dass er durch Nachsendung der Post von einem Umzug der Antragstellerin von der bisherigen Wohnung unter der Anschrift ... ... in ... ... in die Wohnung unter der Anschrift... in... ... informiert worden sei. Er wiederholte, dass ihr Beitragskonto für die neue Wohnung weitergeführt werde und sie ihr Beitragskonto bei einem Umzug automatisch mitnehme. Er bat sie erneut um weitere Mitteilung im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung oder Umzugs in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, oder rückwirkende Abmeldung des Kontos. Das Schreiben vom 19. August 2024 sandte die Antragstellerin an den Antragsgegner mit dem handschriftlichen Zusatz „Das ist eine Lüge! Die Post wird nachgesendet. Die Erklärung heißt nicht Umzug in eine neue Wohnung!“ zurück (Bl. 28 der Beiakte A). Eine ebenfalls am 19. August 2024 erfolgte Zahlungserinnerung übersandte die Antragstellerin mit dem handschriftlichen Zusatz „Ich wohne da nicht! Nur Zustelladresse!“ an den Antragsgegner (Bl. 27 der Beiakte A). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 auf (Bl. 29 der Beiakte A). Dieses Schreiben sandte die Antragstellerin durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz „löscht das endlich! Es wird bereits bezahlt!... ... “ zurück (Bl. 31 der Beiakte A). Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 12. November 2024 (Bl. 35 der Beiakte A) darauf hin, dass ihm durch den Nachsendeauftrag der Post ihre neue Adresse mitgeteilt worden sei und er diese neue Anschrift vermerkt habe. Hinsichtlich der Beitragsnummer... ... ... teilte er mit, dass unter dieser Beitragsnummer Rundfunkbeiträge für ein Gewerbe gezahlt würden, nicht für eine Wohnung. Im Übrigen wiederholte er, dass ihr Beitragskonto für die neue Wohnung weitergeführt werde und sie ihr Beitragskonto bei einem Umzug automatisch mitnehme. Er bat sie erneut um weitere Mitteilung im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung oder Umzugs in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, oder rückwirkende Abmeldung des Kontos. Er bat um Antwort innerhalb von zwei Wochen und fügte einen Antwortbogen bei. Dieses Schreiben sandte die Antragstellerin mit dem handschriftlichen Zusatz „Ich habe keine Wohnung in Deutschland!“ (Bl. 38 der Beiakte A) sowie einem gesonderten Schreiben (Bl. 36 der Beiakte A) an den Antragsgegner zurück. Darin teilte sie mit, sie habe keinen Wohnsitz in Deutschland mehr...., Firma... ... -GmbH, sei nur eine Postanschrift für sie, wenn ihr jemand schreibe. Diese Firma zahle Beiträge unter der Beitragsnummer „... “. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte der Antragsgegner mit, unter welchen Voraussetzungen eine Abmeldung der Wohnung bei einem Umzug ins Ausland möglich sei und dass für eine Abmeldung der Antragstellerin weitere Angaben benötigt würden (Bl. 40 der Beiakte A). Er bat um Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Antwortbogens binnen sechs Wochen und um Vorlage eines Nachweises, der die Aufgabe der Wohnung bestätigt (z.B. Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes mit der Kündigungsbestätigung des Vermieters). Der Antragsgegner setzte mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter der Anschrift... in... ... für den Zeitraum 1. April 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024 in Höhe von... € sowie zweimal Rücklastschriftkosten vom 3. April 2024 und 16. Mai 2024 in Höhe von jeweils... ... € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von... ... € fest (Bl. 42 der Beiakte A). Die Antragstellerin legte am 16. Januar 2025 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 mit der Begründung ein, sie wohne nicht unter der Anschrift... ... ... in... ... . Sie habe keinen Wohnsitz in Deutschland. Es werde für die Wohnung unter der Beitragsnummer... von der Firma... GmbH gezahlt, die unter der oben genannten Anschrift ihr Büro habe. Es handele sich um eine Postanschrift für sie für den Fall, dass ihr jemand schreibe (Bl. 45 der Beiakte A). Die Antragstellerin fügte ihrem Widerspruch ein Schreiben des Antragsgegners vom 3. September 2024 bei, das an Herrn... GmbH,... ... in... ... ... adressiert ist und die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 1. Februar 2024 unter der oben genannten Anschrift unter der Beitragsnummer... bestätigt (Bl. 43 der Beiakte A). Mit Schreiben vom 4. März 2025 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 auf (Bl. 47 der Beiakte A). Am 14. April 2025 meldete sich die Antragstellerin bei dem Antragsgegner über ein Online-Formular für die Wohnung in der... in... ... rückwirkend ab dem 1. Februar 2025 (Bl. 48 der Beiakte A). Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 13. Mai 2025, es bestehe bereits ein Beitragskonto auf den Namen der Antragstellerin unter der Anschrift... ... in... ... . Eine zusätzliche Anmeldung sei nicht vorgenommen worden (Bl. 50 der Beiakte A). Der Antragsgegner mahnte den mit Bescheid vom 2. Januar 2025 festgesetzten Betrag mit Schreiben vom 15. Mai 2025 an und setzte gleichzeitig eine Mahngebühr in Höhe von ... ... € fest (Bl. 53 der Beiakte A). Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 setzte der Antragsgegner Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter der Anschrift... in... ... ... für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. März 2025 in Höhe von... ... € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von... ... € fest (Bl. 61 der Beiakte A). Mit Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2025 wandte sich der Antragsgegner infolge des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2025 und der Mahnung vom 15. Mai 2025 an den Kreis... ... und bat diesen unter Verweis auf eine beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt... ... €, die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin durchzuführen (Bl. 59 der Beiakte A). Die Antragstellerin erhielt daraufhin am 4. August 2025 eine Vollstreckungsankündigung des Kreises... ... (vgl. Bl. 68 der Beiakte A). Mit anwaltlichem Schreiben in Form einer E-Mail an den Kreis... vom 7. August 2025 teilte die Antragstellerin diesem mit, sie sei für den betreffenden Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 nicht gebührenpflichtig gewesen (Bl. 68 der Beiakte A). Im Übrigen wiederholte sie ihren Vortrag im Rahmen des Widerspruchs vom 16. Januar 2025, sie sei erst seit dem 1. Februar 2025 in der Wohnung unter der Anschrift... ... ... in... ... gemeldet und vorher im Ausland gewesen. Für die Wohnung unter der Anschrift... in... sei unter der Beitragsnummer... ... gezahlt worden. Eine am 7. August 2025 erfolgte Personensuche für öffentliche Stellen bzw. EMA-Anfrage ergab, dass die Antragstellerin aktuell in der Wohnung unter der Anschrift... in... ... ... gemeldet ist (Bl. 64 der Beiakte A). Als Einzugsdatum ist der 1. Februar 2025 und als Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde der 14. April 2025 vermerkt. Laut diesem Suchergebnis war die Antragstellerin zuvor in der Wohnung unter der Anschrift... in... gemeldet. Als Einzugsdatum ist der 1. April 2021 und als Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde der 10. Mai 2021 angegeben. Als Auszugsdatum ist der 1. Februar 2025 und als Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde der 14. April 2025 vermerkt. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 18. August 2025 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 mit der Begründung ein, sie wohne erst seit dem 1. Februar 2025 unter der genannten Adresse. Der vorherige Nutzer habe bis zum 31. Januar 2025 unter der Beitragsnummer... ... ... Rundfunkbeiträge für die Wohnung bezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2025 wies der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin vom 16. Januar 2025 und vom 18. August 2025 zurück (Bl. 77 der Beiakte A). Zur Begründung führte er aus, dass sich aus einem Auszug aus dem Melderegister ergebe, dass die Antragstellerin am 1. Februar 2025 aus der Wohnung unter der Anschrift... ... ... in... ... ausgezogen und an die Anschrift... ... in... ... verzogen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Anmeldung der Wohnung für die Antragstellerin und der Anmeldung einer Betriebsstätte für die Firma... ... könne aufgrund der Unterscheidung der Beitragspflicht für eine Wohnung und der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte nicht hergestellt werden. Nach dem ihm vorliegenden Unterlagen bestehe die Anmeldung der Wohnung auf den Namen der Antragstellerin unter der Anschrift... ... in... ... zu Recht. Am 18. September 2025 hat die Antragstellerin bei Gericht Klage erhoben – 4 A 297/25 – und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie trägt vor, sie habe bis zum 15. Januar 2024 im... ... in... ... gewohnt. Seit dem 1. Februar 2025 wohne sie in der... ... in... ... . In der Zwischenzeit habe sie keine Wohnung in Deutschland angemietet (Bl. 1 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der angeblich rückständigen Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge bis zum Abschluss des Verfahrens. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass die Antragstellerin bis zum 1. Februar 2025 unter der Anschrift... in... ... ... gemeldet und damit als Inhaberin dieser Wohnung zu vermuten gewesen sei. Es werde derzeit davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für die streitgegenständlichen Zeiträume Rundfunkbeiträge zu entrichten habe. Soweit sie vortrage, sie habe keine Wohnung in Deutschland innegehabt, genüge das Übergabeprotokoll als Nachweis nicht. Möglich sei eine Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft z.B. durch eine korrigierte Meldebescheinigung (Bl. 17 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der in ihrer Klageschrift sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2025 erhobenen Klage (4 A 297/25) gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2025 und 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025 anzuordnen, ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin ist entsprechend ihrem Begehren gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass sie mit ihrer Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2025 und 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025 zugleich – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – begehrt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (4 A 297/25) anzuordnen, um so eine Vollstreckung des Antragsgegners aus den angefochtenen Bescheiden vorläufig abzuwenden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Die Anfechtungsklage vom 18. September 2025 hat keine aufschiebende Wirkung, denn bei den hier streitigen Festsetzungen der Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 – juris Rn. 42) handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025 bezieht, da die Zulassungsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern vielmehr um eine echte Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag bereits unzulässig ist (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn 180). Das bedeutet, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bereits vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein muss (Sodan/Ziekow, a.a.O). Das Verwaltungsaussetzungsverfahren kann auch nicht mehr wirksam während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen findet auch keine Heilung dadurch statt, dass sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag einlässt, da durch die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO die Gerichte entlastet werden sollen und aus diesem Grunde das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen muss (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 25. März 1993 – 23 CS 93.412 – juris 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 ME 146/10 – NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748). Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 1. August 2025 nicht vor. Die Antragstellerin hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 18. September 2025 bei Gericht gestellt, ohne zuvor die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 2025 in Form einer E-Mail an den Kreis... ... teilte die Antragstellerin diesem zwar auf dessen Vollstreckungsankündigung hin mit, sie sei für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 nicht gebührenpflichtig gewesen. Der Kreis... ... ... ist aber bereits nicht der richtige Adressat für den Aussetzungsantrag. Vielmehr hatte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen. Es kann somit dahinstehen, ob in dem Schreiben vom 7. August 2025 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist. Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor, wonach auf die vorherige Antragstellung verzichtet werden kann. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO entfällt das vorherige Antragserfordernis, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn nach Nr. 2 eine Vollstreckung droht. Die Antragstellerin stellte weder einen Antrag bei dem Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung, noch droht die Vollstreckung. Eine Vollstreckung droht insbesondere dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 47. EL 2025, § 80 Rn 515 m.w.N.). Das ist vorliegend hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 1. August 2025 (noch) nicht der Fall. Mit Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2025 wandte sich zwar der Antragsgegner an den Kreis... und bat diesen unter Verweis auf eine beigefügte Aufstellung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ... ... € die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin durchzuführen (Bl. 59 der Beiakte A). Dieser hat ausweislich des anwaltlichen Schreibens in Form einer E-Mail an den Kreis... ... ... vom 7. August 2025 (Bl. 68 der Beiakte A) am 4. August 2025 auch Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Gegenstand des Vollstreckungsersuchens und der Vollstreckungsankündigung war jedoch nur die Forderung aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025, nicht aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025. Das ergibt sich aus der dem Vollstreckungsersuchen vom 1. August 2025 beigefügten Aufstellung der rückständigen Forderungen für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 in Höhe von insgesamt... ... € (Bl. 59 der Beiakte A). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025 zulässig. Insbesondere steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, da ein Ausnahmetatbestand nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegt. Diesbezüglich droht die Vollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 1. August 2025 (Bl. 59 der Beiakte A) und der Vollstreckungsankündigung vom 4. August 2025 (Bl. 68 der Beiakte A). Das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben und die erhobene Klage – 4 A 297/25 – nicht offensichtlich unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2025 jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3a VwGO wegen vorrangigem öffentlichen Interesse ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalls ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3). Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 4). Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 ergibt sich aus den § 2, § 3, § 7 und § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RÄStV) i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden RBStV). Der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner als zuständige Landesrundfunkanstalt den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 – ergeben sich dem Grunde nach aus § 2, § 3, § 7 und § 10 RBStV. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Die Voraussetzung für die Beitragspflicht der Antragstellerin für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 lagen vor. Die Antragstellerin war – entgegen ihrer Ansicht – für den streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift... in... im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV. Der Antragsgegner durfte in seinem Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 abweichend von der melderechtlichen Situation davon ausgehen, dass die Antragstellerin schon in dem Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 Inhaberin der Wohnung unter der genannten Anschrift war. Im Mai 2024 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner lediglich einen Umzug zum 8. Januar 2024 mit und fügte ein Übergabeprotokoll vom 15. Januar 2024 bei (Bl. 19 der Beiakte A; Bl. 20 der Beiakte A). Letzterem ist die... ... in... ... als neue Anschrift der Antragstellerin zu entnehmen. Die Mitteilung der Antragstellerin lautete zudem wörtlich: „Am 8.01.2024 umgezogen! Siehe Anlage“ (Bl. 19 der Beiakte A). Aufgrund des Wortlauts in Verbindung mit der in dem Übergabeprotokoll verwendeten neuen Anschrift der Antragstellerin durfte der Antragsgegner von einem Umzug an diese Anschrift ausgehen. Dem Antragsgegner wurde durch den Nachsendeauftrag der Post die neue Adresse... in... mitgeteilt, woraufhin er alle Schreiben ab dem 2. Juli 2025 an diese neue Anschrift adressierte und das Beitragskonto auf den Namen der Antragstellerin unter der neuen Anschrift weiterführte. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Beitragskonto der Antragstellerin unter der ihm bekannt gewordenen neuen Anschrift... in... ... weitergeführt hat. Denn gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Rundfunkanstalt angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben, da die Antragstellerin weder ihre Wohnungsinhaberschaft beendet, noch dies dem Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 RBStV schriftlich angezeigt hat. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohnung in Deutschland angemietet, reicht bereits für die Annahme des Endes der Wohnungsinhaberschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV nicht aus. Die Antragstellerin hat den Lebenssachverhalt, der eine Abmeldung begründet, nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihr Vortrag bleibt hinsichtlich ihres Verbleibs in diesem Zeitraum oberflächlich und unbestimmt. Sie benennt weder das konkrete Land, noch eine ausländische Wohnanschrift. Trotz wiederholter Aufforderung des Antragsgegners legte sie keinen Nachweis über ihren Umzug ins Ausland bzw. ihren tatsächlichen Wohnort vor. Das Übergabeprotokoll vom 15. Januar 2024 (Bl. 18 der Beiakte A) genügt als Nachweis nicht. Es enthält keinen Aussagewert über einen tatsächlichen Wohnort im Ausland in dem oben genannten Zeitraum, sondern legt durch die Angabe der Anschrift... in... ... vielmehr einen Umzug der Antragstellerin an diese Anschrift nahe. In der Zwischenzeit teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. November 2024 mit, dass ihr Beitragskonto für die neue Wohnung unter der Anschrift... in... weitergeführt werde und sie ihr Beitragskonto bei einem Umzug automatisch mitnehme. Er bat sie wiederholt mit Schreiben vom 19. August 2024 und 12. November 2024 um weitere Mitteilung im Falle eines Umzugs in eine andere Wohnung oder Umzugs in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, oder rückwirkende Abmeldung des Kontos, und fügte jeweils Antwortbögen bei. Schließlich teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 mit, unter welchen Voraussetzungen eine Abmeldung der Wohnung bei einem Umzug ins Ausland möglich ist und dass für eine Abmeldung der Antragstellerin weitere Angaben benötigt werden. Er bat um Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Antwortbogens binnen sechs Wochen und um Vorlage eines Nachweises, der die Aufgabe der Wohnung bestätigt (z.B. Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes mit der Kündigungsbestätigung des Vermieters). Die Antragstellerin reagierte hierauf überwiegend mit der Rücksendung der Schreiben des Antragsgegners an diesen, die sie mit den handschriftlichen Zusätzen „Ich wohne da nicht!“ (Bl. 23 der Beiakte A), „Das ist eine Lüge! Die Post wird nachgesendet. Die Erklärung heißt nicht Umzug in eine neue Wohnung!“ (Bl. 28 der Beiakte A), „Ich wohne da nicht! Nur Zustelladresse!“ (Bl. 27 der Beiakte A), „löscht das endlich! Es wird bereits bezahlt!... “ (Bl. 31 der Beiakte A) und „Ich habe keine Wohnung in Deutschland!“ (Bl. 38 der Beiakte A) versah. Mit weiteren Schreiben wies sie ohne nähere Angaben und Belege lediglich darauf hin, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland zu haben und die Anschrift... ... in... allein als „Postanschrift“ zu nutzen. Diese Firma zahle Beiträge unter „... ... “ (Bl. 36 der Beiakte A). Selbst wenn sich die Antragstellerin entsprechend ihres Vortrages für den streitgegenständlichen Zeitraum im Ausland befunden haben sollte, würde auch eine längere Ortsabwesenheit im Ausland allein die Einordnung ihrer Person als Inhaberin der Wohnung nicht hindern, sofern die Antragstellerin – wie vorliegend – die Wohnung nicht ausdrücklich aufgegeben hat, was sich melderechtlich nachvollziehen ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20.18 – juris Rn. 17 f.; VG Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2022 – 6 K 153/17 – juris Rn. 42; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 – RO 3 K 17.1491 – juris Rn. 28). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV knüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen. Erforderlich ist allein, dass eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher für die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 76). Der Gesetzgeber hat mit dem Innehaben einer Wohnung insoweit ein sachgerechtes Kriterium gewählt, da in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in der Wohnung die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Der Gesetzgeber durfte insoweit eine typisierende Betrachtung vornehmen. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben einer Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 87). Der Gesetzgeber durfte die Erhebung des Rundfunkbeitrages an das Innehaben der Wohnung knüpfen, obwohl in sehr wenigen Fällen auch solche Wohnungen erfasst werden, in denen während eines Auslandsaufenthaltes kein Rundfunkgerät vorhanden ist oder genutzt wird. Auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Wohnung zu Wohnzwecken zu betreten und zu nutzen. Eine Rückkehr aus dem Ausland unterliegt im Grundsatz der persönlichen Disposition. Ein Abbruch eines Auslandsaufenthaltes bzw. eine Rückkehr bleiben grundsätzlich möglich. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Abmeldemöglichkeit für längere Abwesenheitszeiten in der Wohnung vorsieht (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 – RO 3 K 17.1491 – juris Rn. 28 und 29). Selbst wenn die Antragstellerin die Wohnungsinhaberschaft durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich beendet haben sollte, würde dies allein noch nicht zur Beendigung ihrer Beitragspflicht führen. Hinzukommen muss in jedem Fall die entsprechende Anzeige nach § 8 Abs. 2 RBStV (Abmeldung) gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Nach dieser Regelung ist das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erst diese Abmeldung beendet das Beitragsschuldverhältnis. Dabei tritt das Ende der Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV ausdrücklich erst zum Ablauf des Monats ein, in dem die Abmeldung der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird (VGH München, Beschluss vom 21. August 2017 – 7 ZB 17.514 – juris Rn. 7). Die Regelung lehnt sich an die frühere entsprechende Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV an und bestätigt damit das nach § 8 RBStV generell geltende Deklarationsprinzip. Die Abmeldung ist damit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkbeitragspflicht und wirkt damit konstitutiv (so zur früheren Regelung im Rundfunkgebührenrecht OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2009 – 8 E 1042/07 – juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2007 – 7 ZB 06.3257 – juris Rn. 6). Das führt dazu, dass derjenige, der sich nicht abmeldet, den Rundfunkbeitrag grundsätzlich weiterzahlen muss, auch wenn er keine beitragspflichtige Raumeinheit mehr innehat (vgl. VG München, Urteil vom 14. März 2017 – M 6 K 16.1632 – juris Rn. 41). Dieser Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV in Verbindung mit § 8 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 RBStV ist die Antragstellerin jedenfalls nicht nachgekommen. Zwar teilte sie im Mai 2024 dem Antragsgegner einen Umzug zum 8. Januar 2024 mit, eine Anzeige bezüglich einer Wohnungsaufgabe im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist darin jedoch nicht zu sehen. Die Mitteilung der Antragstellerin lautet wörtlich: „Am 8.01.2024 umgezogen! Siehe Anlage“ (Bl. 19 der Beiakte A). Aufgrund des Wortlauts in Verbindung mit der in dem Übergabeprotokoll verwendeten neuen Anschrift... in... ... durfte der Antragsgegner von einer Mitteilung über einen Umzug an diese Anschrift ausgehen. Erstmals teilte die Antragstellerin in Reaktion auf das Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2024 (Bl. 35 der Beiakte A) diesem mit, keine Wohnung in Deutschland zu haben. Selbst wenn darin eine Mitteilung über das Ende des Innehabens einer Wohnung enthalten sein sollte, genügt diese Mitteilung den Anforderungen des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 RBStV nicht. Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der Landesrundfunkanstalt die in § 4 RBStV genannten erforderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Abmeldung sind gemäß § 8 Abs. 5 RBStV zusätzlich das Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges (Nr. 1), der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt (Nr. 2) und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners (Nr. 3) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Aus der Mitteilung der Antragstellerin ergibt sich weder das Datum des Endes des Innehabens der Wohnung noch der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt (z.B. Auslandsreise, Auswanderung, Studienaufenthalt). Die Mitteilung beschränkt sich auf die bloße Behauptung, in Deutschland keinen Wohnsitz mehr zu haben. Die Antragstellerin hat den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt im Sinne des § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV aus den oben genannten Gründen – auf die hier Bezug genommen wird – weder nachvollziehbar dargelegt noch auf Verlangen des Antragsgegners nachgewiesen. Die festgesetzten Beiträge waren auch rückständig. Denn die Antragstellerin war nicht aufgrund eines von dem Antragsgegner vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit. Die Rundfunkbeitragspflicht der Antragstellerin ist auch nicht deshalb entfallen, weil unter der Anschrift... in... ... eine Betriebsstätte der Firma... ... angemeldet war und nach ihren Angaben für diese in dem hier betreffenden Zeitraum Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer... ... ... entrichtet wurden. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Unterscheidung zwischen Rundfunkbeiträgen im privaten und Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich hat die Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte keine Erfüllungswirkung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV entfällt lediglich die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Eine „umgekehrte“ Anwendung der Norm dahingehend, dass für den Fall der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine Betriebsstätte die Beitragspflicht für die Wohnung entfiele, ist bereits mangels planwidriger Regelungslücke nicht anzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2015 – 4 A 105/14 – juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 5 Bf 241/24.Z - juris Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 18). Die festgesetzten Rundfunkbeiträge sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Im hier maßgeblichen Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich... ... € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – in der Fassung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages, siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 – juris Rn. 114). Der im Bescheid vom 2. Januar 2025 festgesetzte Betrag in Höhe von... ... € setzt sich aus den Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 ( ... ... € x 9 Monate) in Höhe von... € sowie zweimal Rücklastschriftkosten vom 3. April 2024 und 16. Mai 2024 in Höhe von jeweils... € sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von ... ... € zusammen (Bl. 42 der Beiakte A). Die Festsetzung der Säumniszuschläge beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von... € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Antragstellerin hat die nach § 7 Abs. 3 RBStV fällig gewordenen Rundfunkbeiträge für den hier betreffenden Festsetzungszeitraum nicht binnen vier Wochen in voller Höhe entrichtet. Die Festsetzung der Rücklastschriftkosten beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787). Danach hat der Beitragsschuldner die Kosten der Zahlungsmittel einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten zu tragen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 und vom 2. Juli 2024 informierte der Antragsgegnerin jeweils darüber, dass der Lastschrifteinzug nicht möglich war und die Kosten, die für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt wurden, in der aktuellen Forderung enthalten sind (Bl. 11 der Beiakte A, Bl. 22 der Beiakte A). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2025 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind; insbesondere, wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 47. EL 2025, § 80 Rn. 296 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es ist bei einer Gesamtinanspruchnahme in Höhe von... ... ... € nicht ohne weiteres von einer finanziellen Überforderung der Antragstellerin auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 A 297/25) gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2025 und 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2025 des Antragsgegners – maßgeblich. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier ¼ von... ... €, zu bewerten.