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Urteil

4 A 215/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0213.4A215.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anschluss ihres Grundstückes an die im ... ... in ... ... verlaufende Schmutz- und Regenwasserleitung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Ein Anspruch für den begehrten Anschluss ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS. Danach kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss bei „anderen Grundstücken“ zulas-sen. Ein Grundstück ist nach § 2 Nr. 9 AWS unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Der Tatbestand ist zwar gegeben. Das Grundstück der Kläger ist ein „anderes Grundstück“, da es nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS entspricht. Danach haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in § 5 der Satzung das Recht, ihr Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu ihrem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören gemäß § 2 Nr. 5 b) AWS die Grundstückskanäle bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke. Ein Anschlusskanal ist nach § 2 Nr. 8 AWS der Kanal, der von der privaten Grundstücksgrenze bis zur Vorflut reicht. Er ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Das Grundstück der Kläger, Flurstück ..., verfügt ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Kanalkatasters (Bl. 145 der Gerichtsakte) über keine betriebsfertigen Grundstücksanschlusskanäle, die einen Anschluss an die Abwasseranlage im ... ... ermöglichen würden. Die Entscheidung der Beklagten ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Als Rechtsfolge sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS ein Ermessen vor. Nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht im vorliegenden Fall von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens durch die Beklagte aus. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Ablehnung des klägerischen Antrages in nicht zu beanstandender Weise auf diverse Ermessenserwägungen gestützt. Sie hat zum einen darauf abgestellt, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die Abwasserleitung im ... ... mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sei. Dies begründet die Beklagte vorrangig damit, dass der Abwasserkanal seinerzeit zur Beseitigung der Abwässer der westlich an den ... angrenzenden Grundstücke im ... ... mit den geraden Hausnummern Nr. ... bis ... hergestellt und nicht für die östlich angrenzenden Grundstücke – wozu auch das Grundstück der Kläger gehört – hergestellt worden sei. Für den Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks müsse deshalb für jedes Grundstück ein neuer Anschlusskanal in der Straße von der Grundstücksgrenze bis zum Abwasserkanal im ... verlegt werden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Ingenieurgesellschaft Nord GmbH vom 7. Februar 2025 (Bl. 136 der Gerichtsakte), dass der vorhandene Regenwasserkanal im ... ... mit einem Rohr der Größe DN 200 bereits durch die Straßenentwässerung und die Entwässerung der anliegenden westlichen Grundstücke hydraulisch vollständig ausgelastet ist. Im Falle eines Anschlusses der Grundstücke der östlichen Seite müsse ein Neubau des Regenwasserkanals in DN 300 bis DN 400 erfolgen. Alternativ könne nur eine begrenzte Einleitungsmenge je Grundstücksanschluss zugelassen werden, wobei dann jedes Grundstück ein Regenrückhaltebecken erhalten müsste. Auch aus bautechnischer Sicht bestätigt die Ingenieurgesellschaft den von der Beklagten zugrunde gelegten Aufwand und auch den zusätzlichen Einwand, dass bereits verlegte Versorgungsleitungen ggf. umgelegt werden müssten. So führt die Ingenieurgesellschaft in ihrem Schreiben aus, dass die im Jahr 2017 sanierte Straße in der Querung aufgebrochen, alle 20 bis 22 Meter der Kanal getrennt und ein Abzweiger für die Grundstücksanschlussleitungen hergestellt werden müsste. Der Einsatz eines Abzweigers würde eine Reparaturmaßnahme darstellen, weshalb dies im Kanalkataster mit der Eintragung eines Mangels verbunden wäre. Da das Kanalnetz des ... ... auf der Westseite liegt, müsste die Straße – auch der Gehweg – vollständig gekreuzt werden. Dies zeigt auch der von der Beklagten eingereichte Auszug aus dem Kanalkataster (Bl. 135 der Gerichtsakte). Aus diesem geht hervor, dass eine Vielzahl von Versorgungsleitungen (Telekom-, Beleuchtungs-, Niederspannungs-, Fernwärme- sowie Wasserleitungen) in der Straße verlegt sind, was bei der Verlegung eines Grundstücksanschlusskanals eine Handschachtung im Gehweg erforderlich machen dürfte. Zum anderen führt die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nachvollziehbar aus, dass für einen neuen Anschluss des klägerischen Grundstückes deshalb keine Notwendigkeit bestehe, da es bereits über einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Straße ... ... verfügt. Der Einwand der Kläger, dass dieser Anschluss nicht geeignet sei, die Abwässer ihres Grundstückes – beziehungsweise aller Grundstücke auf der östlichen Seite – zu entsorgen, überzeugt das Gericht nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es im Bereich des gemeinsamen Grundstücksanschlusses der Grundstücke mit den Hausnummern ... zu der Kanalisation in der Straße ... in der Vergangenheit zu keinen Straßenüberschwemmungen gekommen ist, die sich nachteilig auf die Grundstücke im östlichen Bereich hätten auswirken können. Die Beklagte hat dies, für das Gericht nachvollziehbar, damit begründet, dass die Grundstücke auf der östlichen Seite – wie auch von den Klägern selbst beschrieben – deutlich höher liegen als die Grundstücke in der Straße ..., weshalb eine Überschwemmung rein physikalisch nicht möglich sei. Es habe deshalb nur im unteren Verlauf der ..., an dem tiefsten Punkt, einen Überstau gegeben, weshalb vor circa drei Jahren ein temporäres Rückhaltebecken eingerichtet worden sei. Seither sei es auch an diesem Punkt zu keinen weiteren Überschwemmungen mehr gekommen. Als weitere Ermessenserwägung hat die Beklagte zudem auch den von den Klägern vorgetragenen sanierungsbedürftigen Zustand der Anschlussleitung der Entwässerungsgemeinschaft berücksichtigt. Sie verweist insoweit jedoch zutreffend auf die bereits in der Entwässerungssatzung vom 19. November 1965 enthaltene Regelung des § 10 Abs. 6 sowie der mittlerweile geltenden Regelung des § 9 Abs. 4 AWS, wonach unter anderem die laufende Unterhaltung der Anschlussleitungen und der übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich der Kontrollschächte den Anschlussnehmern obliegt. Auch der Vortrag der Kläger, dass der gemeinsame Anschluss der östlichen Grundstücke mit Verwaltungsakt vom 30. März 1966 nach § 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung aus dem Jahr 1965 rechtswidrig gewesen sei, führt nicht dazu, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Denn selbst wenn dieser Anschluss nach der alten Satzung rechtswidrig erfolgt sein sollte, ist der Verwaltungsakt jedenfalls bereits vor Jahren bestandskräftig geworden. Etwas Gegenteiliges ergibt sich hierzu auch nicht aus dem dazugehörigen Verwaltungsvorgang. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht infolge einer Selbstbindung der Verwaltung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz besagt, dass die Verwaltung von einer etablieren Verwaltungspraxis, etwa einer bestimmten Ermessensausübung, ohne sachlichen Grund nicht abweichen darf (Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 3 GG Rn. 192). Ein solcher Fall kann hier nicht angenommen werden. Zwar hat die Beklagte das Hausgrundstück mit der Hausnummer ... nachträglich an die Abwasseranlage im ... angeschlossen. Dies geschah jedoch nur deshalb, weil die Straße im Zuge des Anschlusses des Grundstücks an das Fernwärmenetz im Jahr 1988/89 sowieso geöffnet war (Bl. 57 der Gerichtsakte). Da auch nach dem Vortrag der Kläger keine weiteren Grundstücke auf der östlichen Seite des betreffenden Teils des ... angeschlossen wurden, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer etablierten Verwaltungspraxis seitens der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich schließlich aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 AWS, wonach jedes Grundstück in der Regel einen unterirdischen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben soll, kein zu berücksichtigender ermessensreduzierender Einwand. Denn die Vorschrift enthält in § 9 Abs. 2 Satz 1 AWS auch die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen, da auf Antrag zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden können. Eine aus § 9 Abs. 1 Satz 1 AWS abzuleitende Intention, wonach das von der Beklagten durch Ermessenserwägungen zu findende Ergebnis in § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS durch diese Vorschrift bereits vorgezeichnet sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 – 8 C 22.83 – juris Rn. 22), erschließt sich dem Gericht bereits mangels systematischen Bezuges (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 – juris Rn. 14) nicht. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 AWS geht erkennbar von einem Grundstück aus, das der Anschluss- und Benutzungspflicht unterliegt, für das also ein Anschluss bis an die Grundstücksgrenze bereits vorhanden ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AWS). Dies trifft auf das Grundstück der Kläger aber gerade nicht zu. c) Ein Anspruch der Kläger auf Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Kanalisation im ... ... ergibt sich auch nicht aus § 127 LVwG analog oder § 313 BGB analog. Es fehlt vorliegend bereits an einem zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Vorschriften als Tatbestandsvoraussetzung verlangen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger beruht der bestehende Anschluss an die Kanalisation der Beklagten nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dem (früheren) Satzungsrecht der Beklagten. d) Die Kläger können ihren Anspruch ferner nicht aus § 242 BGB analog herleiten. Danach ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben um eine Norm des Billigkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 – IX ZR 175/88 – juris Rn. 18) und daher bereits um keine originäre Anspruchsgrundlage handelt, lässt sich aus den Gesamtumständen auch kein treuwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern erkennen. Die Kläger stützen das Vorliegen einer Treuwidrigkeit darauf, dass die Beklagte die Grundstückseigentümer zunächst zwangsweise über eine Gemeinschaftsleitung an die Kanalisation angeschlossen, dadurch erhebliche Anschlusskosten gespart und im späteren Verlauf den Grundstückseigentümern dennoch einen Anschluss an die aus ihrer Sicht bessere Kanalisation im ... ... verwehrt habe. Dieser Annahme widerspricht bereits der Wortlaut des damaligen Bescheides vom 30. März 1966. Denn in diesem heißt es, dass der Siedlungsgemeinschaft ausnahmsweise gestattet wird, weiterhin die bisherigen Leitungen zu benutzen, sodass lediglich die Gemeinschaftsleitung an die gemeindliche Trennkanalisation anzuschließen war. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der damaligen Grundstückseigentümer widersprach, die bisherige Leitung weiter zu benutzen, sind weder dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen noch von den Klägern vorgetragen worden. Nach Aktenlage spricht vielmehr alles dafür, dass die seinerzeit geschaffene Anschlusssituation auch dem damaligen Interesse der Mitglieder der Entwässerungsgesellschaft entsprach, da der Anschluss der bestehenden Gemeinschaftsleitung an die Kanalisation in der Straße ... ... die Verlegung neuer Anschlussleitungen durch die Grundstückseigentümer in Richtung ... ... entbehrlich machte. 2. Der auf vorbeugende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dieser Ausschluss greift auch dann ein, wenn die Verwaltung einen Sachverhalt durch den Erlass eines Verwaltungsaktes regeln kann, dies aber bisher noch nicht getan hat (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 43 Rn. 48). Die Feststellungsklage ist nur dann nicht subsidiär, wenn es dem Kläger nicht zuzumuten ist, den Erlass des Verwaltungsakts und damit die Möglichkeit, Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben, abzuwarten (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 43 Rn. 50). In diesem Fall ist das Vorliegen eines besonders qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses als zusätzliche Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich, das die Ausnahme vom Ausschluss der Spezialität rechtfertigt (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 43 Rn. 34a). Nach diesen Maßstäben kann ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Kläger vorliegend nicht angenommen werden. Wenn die Beklagte für die Herstellung eines zusätzlichen Grundstückanschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage im ... ... gegenüber den Klägern einen Kostenerstattungsanspruch nach § 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) geltend machen sollte, haben Widerspruch und Klage hiergegen aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO findet insoweit nämlich keine Anwendung, da es sich um keine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 4 B 14/18 – n.v). Darüber hinaus fehlt es den Klägern für die begehrte Feststellung auch an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da sie dem Grunde nach bereits keinen Anspruch auf einen Anschluss ihres streitgegenständlichen Grundstücks an die Abwasseranlage im ... ... haben. Dessen ungeachtet erlaubt sich das Gericht zur Vermeidung eines etwaigen Folgerechtsstreits vorsorglich den Hinweis, dass der Beklagten im Fall der Herstellung des Grundstücksanschlusses an die Kanalisation im ... ... gemäß § 9a Abs. 1 KAG i. V. m § 8 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde ... ... über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 9. Dezember 2022 ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger zustehen dürfte. Diesem Kostenerstattungsanspruch dürfte auch nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegenstehen. Dieser besagt, dass die Beitragspflicht bezogen auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage nur einmal entsteht, um eine mehrfache Belastung der Grundstückseigentümer zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 – IV C 2.75 – juris Rn. 15). Hier handelt es sich jedoch nicht um eine nochmalige Erhebung eines Beitrags für den Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten, sondern um eine Kostenerstattung für die Herstellung eines neuen (weiteren) Grundstücksanschlusses an die Kanalisation im ... ... . Einem diesbezüglichen Kostenerstattungsanspruch steht die seinerzeit bereits von den damaligen Grundstückseigentümern entrichtete anteilige Gebühr von ... ... DM für die Herstellung der im Straßenkörper belegenen Hausanschlussleistung in der Straße ... ... nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger begehren den Anschluss ihres Grundstücks an die im ... ... verlegte Schmutz- und Regenwasserkanalisation der Beklagten. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift ... in ... und Mitglieder der „Entwässerungsgesellschaft ... ... “, die aus den weiteren Mitgliedern der Grundstückseigentümer im ... ... ... und ... besteht und mit Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1958 gegründet wurde. Die Siedlungshäuser der Mitglieder der Entwässerungsgesellschaft wurden im Jahr 1957 vom Land Schleswig-Holstein errichtet und anschließend an Privateigentümer veräußert. Ursprünglich erfolgte die Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke im ... ... durch Einleitung in eine Klärstation auf dem Grundstück mit der Hausnummer ... . Die Entwässerung der anderen Grundstücke erfolgte über eine auf den Privatgrundstücken verlegte gemeinsame Abwasserleitung, für die in den jeweiligen Grundbüchern entsprechende Dienstbarkeiten eingetragen wurden. Nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde ... über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) vom 19. November 1965 erfolgte die Erschließung der Siedlung „ ... “. Im Zuge dessen wurde die Straße mitsamt ihrer Kanalisation ausgebaut. Mit Bescheid vom 30. März 1966 gestattete die Beklagte den seinerzeitigen Grundstückseigentümern ausnahmsweise, weiterhin die bisherigen Leitungen zu benutzen, sodass lediglich die Gemeinschaftsleitung der Entwässerungsgesellschaft an die gemeindliche Trennkanalisation in der Straße ... ... angeschlossen wurde. Sie erhob hierfür auf der Grundlage der Entwässerungssatzung vom 19. November 1965 in Verbindung mit der dazu erlassenen Gebührenordnung eine einmalige Anschlussgebühr für das Grundstück der Kläger in Höhe von ... DM sowie zusätzlich eine anteilige Gebühr für die Herstellung der im Straßenkörper belegenen Hausanschlussleitung in Höhe von ... ... DM. Im Jahr 1967 wurde die Kanalisation im ... ... errichtet. Die Beklagte erließ zwischenzeitlich mehrere neue Satzungen über die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde ... ..., zuletzt in der derzeit gültigen Fassung vom 14. Dezember 2012 (nachfolgend AWS). Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 beantragte der Kläger zu 2) – als Vorsitzender der Entwässerungsgesellschaft – bei der Beklagten, die Schmutzwasser- und Regenwasserableitung der Eigentümer der Grundstücke im ... ... ... und ... an die Entwässerung der Straße ... ... anzuschließen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Anschlüsse an die Hauptkanalisation im ... ... dringend erforderlich seien, da die Entwässerungs- und Betonrohre auf ihren Grundstücken sanierungsbedürftig seien. Mit Schreiben vom 25. März 2021 informierte die Beklagte ein Mitglied der Entwässerungsgesellschaft darüber, dass die Eigentümer der Grundstücke im ... ... keinen Anspruch auf einen Anschluss an den Abwasserkanal im ... ... hätten. Hiergegen erhob der Kläger zu 2) als Vorsitzender der Entwässerungsgesellschaft mit Schreiben vom 19. April 2021 „Widerspruch“. Ergänzend teilte die Entwässerungsgesellschaft der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2021 mit, dass der damalige Anschluss an das Entwässerungssystem in der Straße ... ... ohne Antrag der Eigentümer unter Berufung auf den Anschluss- und Benutzungszwang erfolgt sei. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Anschluss an die Entwässerungsleitung in der Straße ... ... gemäß § 9 Abs. 1 AWS zu. Denn nach dieser Norm sei vorgeschrieben, dass jedes Grundstück einen unterirdischen unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben solle. Dabei handele es sich um einen Fall des intendierten Ermessens. Zudem müsse die Entwässerungsgesellschaft aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung auch nicht für sämtliche Kosten der Herstellung aufkommen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 17. Juni 2021, dass den damaligen Grundstückseigentümern auf deren Antrag ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 30. März 1966 ausnahmsweise gestattet worden sei, sich mit ihren Grundstücken an die bereits verlegte Gemeinschaftsleitung und die gemeindliche Trennkanalisation in der Straße ... ... anzuschließen. Infolgedessen sei lediglich eine Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Trennkanalisation in der ... ... hergestellt worden, wodurch sich die Gesamtanschlusskosten für die jeweiligen Eigentümer erheblich reduziert hätten. Mit Schreiben vom 18. August 2021 wies die Entwässerungsgesellschaft die Ausführungen der Beklagten, dass der Abwasseranschluss 1966 mittels Antrags genehmigt worden sei, nochmals ausdrücklich zurück. Der Anschluss sei zu keinem Zeitpunkt auf Wunsch der Eigentümer erfolgt. Auch die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Gemeinschaftsleitung folge nicht daraus, dass die Gemeinschaft es versäumt habe, regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, da entsprechende Rechnungen zu den Wartungsarbeiten vorliegen würden. Der Umstand, dass die bestehende Gemeinschaftsleitung sanierungsbedürftig sei, folge daraus, dass seinerzeit eine Gemeinschaftsleitung genehmigt wurde, die in ihrem Umfang deutlich zu klein für die Anforderungen geworden sei. Durch den Anschluss von über zehn Grundstücken bestehe eine enorme Durchflussmenge, die mittlerweile zu einer Überforderung des Leitungssystems geführt habe. Zudem habe eine erhebliche Bodenverwerfung stattgefunden, wodurch die Gebäudesubstanz erhebliche Rissbildungen aufweise. Es habe auch eine Rohrverschiebung stattgefunden, die nicht aus einer mangelhaften Wartung herrühren könne. Dass im ... ... keine Anschlusskanäle für die Grundstücke der Entwässerungsgesellschaft verlegt worden seien, könne nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer gehen, denn dieser Umstand liege im Risikobereich der Beklagten. Zudem sei für das Grundstück mit der Hausnummer 41 im Jahre 1988/1989 ein solcher Grundstücksanschlusskanal hergestellt worden. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf einen beitragsfreien Anschluss ihres Grundstücks an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation im ... ... ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Recht auf Anschluss des Grundstückes an die Abwasseranlage im ... ... nicht bestehe. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AWS würden insoweit nicht vorliegen, da das Grundstück der Kläger über keinen betriebsfertigen Abwasserkanal mit Anschlusskanal verfüge. Die Herstellung eines solchen sei im ... ... auch nicht möglich, da dies mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sei. Der Abwasserkanal im ... ... sei seinerzeit nämlich nur zur Beseitigung der Abwässer der westlich an den ... ... angrenzenden Grundstücke im ... ... hergestellt worden. Um die östlich an den ... angrenzenden Grundstücke ebenfalls an den Abwasserkanal anzuschließen, müsse die Straße geöffnet, andere Versorgungsleitungen wie Wasser, Strom und Fernwärme müssten technisch angepasst oder gegebenenfalls sogar aus Platzgründen verlegt werden. Da die Abwässer über den bereits bestehenden unterirdischen Abwasserkanal in der ... eingeleitet würden, bestehe auch keine Notwendigkeit für einen Umschluss. Auch der Umstand, dass sich die private Anschlussleitung in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde, könne nicht als ein ermessensreduzierender Einwand berücksichtigt werden. Es obliege gemäß § 9 Abs. 4 AWS bzw. auch schon nach § 10 Abs. 6 der Entwässerungssatzung aus dem Jahr 1965 dem jeweiligen Anschlussnehmer, die private Anschlussleitung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch dem Begehren, dass sie – die Beklagte – die technischen Voraussetzungen für einen Anschluss auf eigene Kosten unter Verzicht auf die Erhebung von Kanalbaubeträgen nach § 17 AWS herstelle, könne nicht entsprochen werden. Insbesondere stehe der Erhebung von Kanalausbaubeiträgen auch nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht entgegen. Nach diesem Grundsatz sei lediglich die nochmalige Erhebung eines Beitrags für die erstmalige Herstellung der Abwasseranlage ausgeschlossen und nicht – wie hier – der Aus- bzw. Umbau der bereits vorhandenen öffentlichen Abwasseranlage. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2022 Widerspruch. Zur Begründung nahmen sie Bezug auf die bisher mit der Beklagten geführte Korrespondenz. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022, den Klägern zugestellt am 10. Oktober 2022, wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung ihrer Begründung aus dem Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück. Die Kläger haben sodann am 9. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2021 und 18. August 2021. Ergänzend tragen sie vor, dass ihnen aufgrund der erheblich geänderten Bedingungen auch ein Anspruch auf Änderung des Anschlusses aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog oder nach § 127 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) analog zustehe. Zusätzlich ergebe sich ein Anspruch aus § 242 BGB analog, da es treuwidrig sei, Grundstückseigentümer zunächst zwangsweise über ein Gemeinschaftsrohr an die Kanalisation anzuschließen, hierbei erhebliche Anschlusskosten zu sparen und im späteren Verlauf einen Anschluss an eine bessere Kanalisation nicht zuzulassen. Sie beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2022, zugestellt am 10. Oktober 2022, an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation im ... ... anzuschließen, 2. festzustellen, dass der Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserkanalisation im ... ... beitragsfrei erfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt zunächst klar, dass der damalige Anschluss im Jahr 1966 auf Antrag der damaligen Grundstückseigentümer erfolgt sei. Weiter führt sie – unter Wiederholung ihrer Begründung aus dem Widerspruchsbescheid – aus, dass die Kläger weder einen gebundenen Anspruch auf Anschluss an die Regenwasser- und Schmutzwasserkanalisation im ... ... gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS hätten noch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 AWS, da insofern ein Bescheid hierzu ermessenfehlerfrei ergangen sei. Es liege insbesondere auch keine Ermessensreduzierung auf Null durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des nachträglich errichteten Anschlusses für das Grundstück mit der Hausnummer ... vor. Da nur dieser einzige Fall vorliege und keine über diverse Sachverhalte entwickelte Verwaltungspraxis bestehe, führe dies nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Darüber hinaus sei der Bescheid auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein intendiertes Ermessen rechtsfehlerhaft. Es sei schon angesichts des Wortlauts und der Systematik fraglich, ob § 9 Abs. 1 AWS tatsächlich eine ermessenslenkende Vorschrift darstelle. Im Übrigen habe sie ihre Entscheidung unter Zugrundelegung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten getroffen. Ein Ausbau des Abwasserkanals im ... ... würde die Interessen der Allgemeinheit an einer effizienten Nutzung der Gemeinderessourcen übersteigen. Zudem sei der Anschluss der Kläger an das Abwassernetz bereits vor Jahrzehnten erfolgt und der Anschluss gemeindeseitig intakt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.