OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 35/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0913.4B35.24.00
1mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung des § 4a RdFunkBeitrStVtr SH ist bei unverheirateten Lebensgefährten nicht einschlägig.(Rn.24) 2. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von der Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Rundfunkanstalt erfolgen. Üblicherweise ist dies die Person, die für die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist. Wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen oder abgebucht werden, ist für die Entrichtung unerheblich (OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2022 – 1 ZKO 681/20 –).(Rn.33) 3. Zur Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 2 Abs 3 S 1 RdFunkBeitrStVtr SH i.V.m § 44 AO 1977.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4a RdFunkBeitrStVtr SH ist bei unverheirateten Lebensgefährten nicht einschlägig.(Rn.24) 2. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von der Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Rundfunkanstalt erfolgen. Üblicherweise ist dies die Person, die für die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist. Wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen oder abgebucht werden, ist für die Entrichtung unerheblich (OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2022 – 1 ZKO 681/20 –).(Rn.33) 3. Zur Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 2 Abs 3 S 1 RdFunkBeitrStVtr SH i.V.m § 44 AO 1977. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Festsetzungsbescheid des Antragsgegners. Sie wird bei dem Antragsgegner mit einer Wohnung in der ... in ... unter der Beitragsnummer ... als Beitragsschuldnerin geführt. Mit Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2024 setzte der Antragsgegner einen Rundfunkbeitrag in Höhe von ... € einschließlich ... € Säumniszuschlag fest. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. Juni 2024 Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beitragsschuld durch Zahlungen ihres Lebensgefährten ... unter der Beitragsnummer ... am 15. Februar 2024 und 15. Mai 2024 auch für die streitgegenständliche Wohnung erfüllt worden sei. Bei dieser handele es sich um eine sogenannte Nebenwohnung, welche seit dem Einzug im Jahr 2005 gemeinsam von der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten bewohnt werde. Ihr Lebensgefährte sei mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 von der Beitragsschuld für diese Nebenwohnung befreit worden. Die Befreiung erstrecke sich ausdrücklich auf dieses Objekt, weshalb es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RBStV) zu einer Erfüllung und zum Erlöschen der Gesamtschuld auch für die übrigen Schuldner – hier der Antragstellerin – gekommen sei. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung sei wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides anzuordnen. Der Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2024 als unbegründet zurück und lehnte den gestellten Aussetzungsantrag ebenfalls ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin seit Januar 2013 mit einer Wohnung in der ... in ... als Beitragsschuldnerin gemeldet sei. Ihr Lebensgefährte sei seit Januar 2013 mit seiner Hauptwohnung in der ... in ... unter der Beitragsnummer ... und zusätzlich ab Juli 2022 mit seiner Nebenwohnung in der ... in ... gemeldet. Als Wohnungsinhaberin sei die Antragstellerin im festgesetzten Zeitraum zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet gewesen. Ihr Lebensgefährte zahle die Rundfunkbeiträge ausschließlich für seine Hauptwohnung in ... . Die ihm gegenüber gewährte Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in ... erstrecke sich nicht auf die Antragstellerin. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung werde nur derjenigen Person gewährt, bei der die Voraussetzungen in ihrer eigenen Person erfüllt seien. Da sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides ergeben hätten und die Vollziehung auch keine unbillige Härte darstelle, sei deshalb auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Die Antragstellerin hat am 21. August 2024 Klage – 4 A 181/24 – erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des Antrags trägt sie vor, dass wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung des Festsetzungsbescheides anzuordnen sei. Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides folge insbesondere daraus, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und ihren Lebensgefährten doppelt zu der Entrichtung des Rundfunkbeitrages heranziehe, indem trotz des Befreiungsbescheids vom 29. Dezember 2022 gegenüber dem Lebensgefährten für die streitgegenständliche Wohnung ein Rundfunkbeitrag festgesetzt worden sei. Im Falle der Zahlung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung durch einen Wohnungsinhaber und dem Vorliegen einer Befreiung von der Beitragspflicht für eine Zweitwohnung könnten sich alle anderen Wohnungsinhaber auf die Erfüllungswirkung dieser Zahlung sowohl für die Erst-/Hauptwohnung als auch für die Zweit-/Nebenwohnung berufen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgehensweise hätte dies zur Folge, dass die Befreiung konterkariert werde, wenn der befreite Wohnungsinhaber anteilig den Rundfunkbeitrag für die weitere Wohnung mittragen müsse. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner am 13. Juni 2024 erfolglos um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nachgesucht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dies in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, ist der Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzuwenden. Danach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg des Widerspruchs bzw. der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids des Antragsgegners vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2024. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind die §§ 2, 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 lagen vor. Die Antragstellerin war in diesem Zeitraum als Inhaberin der Wohnung mit der Anschrift ... in ... Beitragsschuldnerin. Der festgesetzte Beitrag war rückständig und fällig, denn die Antragstellerin war nicht aufgrund eines von dem Antragsgegner vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin erstreckt sich die gegenüber ihrem Lebensgefährten – ... – gewährte Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung mit Bescheid vom 29. Dezember 2022 nicht auf ihre Beitragspflicht für diese Wohnung. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Die gewährte Befreiung ist dabei ebenso wie der Vorteil der Möglichkeit der Rundfunknutzung nicht objektbezogen, sondern personenbezogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris Rn. 107) und gilt nur für diejenige Person, die die Voraussetzungen in ihrer eigenen Person erfüllt. Sie erstreckt sich nicht auf weitere in der Nebenwohnung lebende volljährige Personen (Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4a Rn. 26). Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich die ihrem Lebensgefährten gewährte Befreiung für dessen Nebenwohnung nicht auf die Beitragspflicht der Antragstellerin, da sie die Voraussetzungen für eine Befreiung in ihrer eigenen Person nicht erfüllt. Denn nicht sie selbst, sondern ihr Lebensgefährte entrichtet den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung in ... . Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Privilegierung des § 4a Abs. 1 RBStV berufen, wonach ein Befreiungsanspruch auch dann besteht, wenn die Person nicht selbst den Rundfunkbeitrag entrichtet, sondern ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt diese Privilegierung ausschließlich für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Keine Anwendung findet die Vorschrift demnach auf die Konstellation einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. VGH München, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 – juris Rn. 32). Da die Antragstellerin nicht mit ihrem Lebensgefährten verheiratet ist, ist die Regelung des § 4a RBStV hier nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird sie auch nicht doppelt zu der Entrichtung des Rundfunkbeitrages herangezogen. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz der Belastungsfreiheit besagt, dass ein Inhaber einer Haupt- und Nebenwohnung nicht doppelt zu der Leistung des Rundfunkbeitrages herangezogen werden darf, denn das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen nur einmal genutzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/6 u.a. – juris Rn. 107). Allein das Innehaben mehrerer Wohnungen führt nicht zu dem vom Bundesverfassungsgericht gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsfreiheit, da der durch den Rundfunkbeitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/6 u.a. – juris Rn. 100, 107). Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn der Zweitwohnungsinhaber für denselben personenbezogenen Vorteil, das Rundfunkangebot nutzen zu können, von der Landesrundfunkanstalt doppelt – d.h. durch doppelte Zahlung des Rundfunkbeitrags – herangezogen wird (VGH München, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 – juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben kommt es nicht nur auf das Innehaben der Wohnung an, sondern allein darauf, ob eine Person als Beitragspflichtiger für mehrere Wohnungen herangezogen wird. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall, da die Antragstellerin nur zu dem Rundfunkbeitrag für die streitgegenständliche Wohnung herangezogen wurde. Der Rundfunkbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2024 bis März 2024 ist auch nicht durch die Lastschriftabbuchungen vom 15. Februar 2024 oder 15. Mai 2024 (Anlage K3 der Gerichtsakte) von der Antragstellerin erfüllt worden. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von der Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Rundfunkanstalt erfolgen. Üblicherweise ist dies die Person, die für die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist. Wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen oder abgebucht werden, ist für die Entrichtung daher unerheblich (OVG Weimar, Beschluss vom 14. März 2022 – 1 ZKO 681/20 – juris Rn. 11). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs zahlt der Lebensgefährte der Antragstellerin nur für seine Hauptwohnung in der ... in ... – von dem gemeinsamen Konto – die Rundfunkbeiträge zu der Beitragsnummer ... . Dies lässt sich den Kontoauszügen (Anlage K3 der Gerichtsakte) entnehmen, die im Verwendungszweck die Beitragsnummer für die Hauptwohnung in ... enthalten. Eine Zahlung bzw. Abbuchung zu der streitgegenständlichen Beitragsnummer ... ist weder den Kontoauszügen noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Eine Erfüllung ihrer Beitragsschuld ist – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – folglich auch nicht aufgrund des § 2 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO eingetreten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenverhältnis schulden oder dafür haften oder die zusammen zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Diese Regelung betrifft allerdings nur den Rundfunkbeitrag bezogen auf eine konkrete Wohnung. Bezüglich der Beitragspflicht weiterer Wohnungen lässt sich eine Erfüllungswirkung nicht ableiten (vgl. VGH München, Urteil vom 22. April 2021 – 7 BV 20.206 – juris Rn. 23). Die Antragstellerin ist für die Entrichtung des Rundfunkbeitrages für ihre Wohnung aufgrund der gewährten Befreiung für ihren Lebensgefährten die alleinige Beitragsschuldnerin. Indem ihr Lebensgefährte für die Wohnung in ... seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, wird die Antragstellerin davon befreit, ebenfalls für diese Wohnung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages herangezogen zu werden. Die Regelung hat demnach keine Erfüllungswirkung für den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid in Höhe von ... €. Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung des ... Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von ... € fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der festgesetzte Säumniszuschlag entspricht diesen Vorgaben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Betroffenen persönlich wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, insbesondere bei einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Abgabepflichtigen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 37; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 4 B 3/21 – juris Rn. 71). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin diesbezüglich nichts vorgetragen oder Nachweise für eine solch unbillige Härte erbracht. Sie ist bei der Höhe des festgesetzten Betrages von ... € auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... €.