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Beschluss

4 B 32/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0909.4B32.24.00
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Leitsätze
1. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. (Rn.3) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Der unter Ziffer 6 ihrer Klageschrift sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 20. Juli 2024 erhobenen Klage (4 A 147/24) gegen den Festsetzungsbescheid vom 21. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2024 anzuordnen, ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2024 erhobene Klage – 4 A 147/24 – hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO jedoch keine aufschiebende Wirkung, denn bei den hier streitigen Festsetzungen der Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlägen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November .2017 – 4 B 109/17 –) handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei der Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für den Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern vielmehr um eine echte Zugangsvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag bereits unzulässig ist (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180). Das bedeutet, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO bereits vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein muss (Sodan/Ziekow, a.a.O). Das Verwaltungsaussetzungsverfahren kann auch nicht mehr wirksam während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen findet auch keine Heilung dadurch statt, dass sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag einlässt, da durch die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO die Gerichte entlastet werden sollen und aus diesem Grunde das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen muss (Sodan/Ziekow, a.a.O. m.w.N; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 25. März 1993 – 23 CS 93.412 – juris 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 1 ME 146/10 – NVwZ-RR 2011, 185; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei Anrufung des Gerichts nicht vorgelegen. Die Antragstellerin hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 20. Juli 2024 bei Gericht gestellt, ohne zuvor die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner zu beantragen. Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor, wonach auf die vorherige Antragstellung verzichtet werden kann. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO entfällt das vorherige Antragserfordernis, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn nach Nr. 2 eine Vollstreckung droht. Da die Antragstellerin schon gar keinen Antrag bei dem Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat und eine Vollstreckung ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht drohte, liegen die Voraussetzungen für das Entfallen des Antragserfordernisses nicht vor. Darüber hinaus ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben und die erhobene Klage – 4 A 147/24 – offensichtlich unzulässig, soweit die Festsetzungsbescheide vom 3. Januar 2013, 5. April 2013, 5. Juli 2013 und 1. Juni 2014 bestandskräftig geworden sind. Die Antragsgegnerin hat die Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom 5. April 2013, 5. Juli 2013 und 1. Juni 2014 mit Widerspruchsbescheiden vom 17. März 2014 und 15. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von … €.