Urteil
4 A 74/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0213.4A74.22.00
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Leitsätze
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Mahnung die Vollstreckungsbehörde nicht eindeutig ergibt. (Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit die Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Mahnung die Vollstreckungsbehörde nicht eindeutig ergibt. (Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt soweit die Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Einzelrichterin durfte als solche gemäß dem Einzelrichterbeschluss vom 9. Oktober 2023 entscheiden. Eine Rückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht erfüllt ist. Die Entscheidung ergeht nach Durchführung der von dem Beigeladenen zu 1) nach dortiger Zustellung am 11. Oktober 2023 fristgemäß am Montag, dem 13. November 2023, gegen den Gerichtsbescheid vom 21. August 2023 beantragten mündlichen Verhandlung (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen, soweit die Hauptsache in Bezug auf die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2018 und 1. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2019 nach Rücknahme der diesbezüglichen Vollstreckungsersuchen ( … € +… €) durch den Beigeladenen zu 1) vom Kläger für erledigt erklärt worden ist und für den Beklagten die Fiktion nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingetreten ist. Der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz ist dem Beklagten am 8. September 2023 zusammen mit dem Rechtsfolgenhinweis nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt worden. Die Klage hat hinsichtlich des nicht erledigten Teils (Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 12,36 € aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 und der Portokosten in Höhe von zweimal … €, insgesamt … €) Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Umstellung der Klage auf einen anderen Beklagten stellt eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar. Sie ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend war die Klageänderung sachdienlich. Dies ist der Fall, wenn die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL. August 2022, § 91 Rn. 61b). Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Beklagte gemäß § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG i.V.m. § 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 23. Oktober 2003 Vollstreckungsbehörde ist und nicht das Land Schleswig-Holstein oder der Beigeladene zu 2) und der Streitstoff derselbe ist. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, da nur mit dieser die Einstellung der durch Vollstreckungsersuchen des Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsbehörde als schlichtes Verwaltungshandeln erreicht werden kann. Gegenstand des Verfahrens sind die Vollstreckungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und die Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021. Beides sind bloße Vollstreckungsankündigungen. Diese sind kein Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG, sondern schlichte Mitteilungen als einfache Vorbereitungshandlungen zu der eigentlichen Vollstreckungshandlung, da sie nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind und dadurch auch nicht den Adressaten beschweren, sondern den Sinn haben, den Schuldner auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2000 – VII B 46/00 – juris Rn. 8 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 2. August 2017 – 20 C 17.1130 – juris Rn. 6 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 23 m.w.N.). Nicht statthaft ist mangels Verwaltungsaktes hingegen die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO oder die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Eine Klagefrist ist bei der Leistungsklage nicht einzuhalten. Die Klage ist begründet. Der Beklagte und nicht der Beigeladene zu 2) oder das Land Schleswig-Holstein ist passivlegitimiert. Die allgemeine Leistungsklage ist gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL. August 2022, § 78 Rn. 52). Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Da es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, ist nach § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG i.V.m. § 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 23. Oktober 2003 Vollstreckungsbehörde der Beklagte. Daran ändert auch der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung und Organisation des Vollstreckungswesens im Rahmen einer kommunalen Kooperation zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 2) vom 1. Dezember 2020 gemäß § 19a GkZ nichts. Mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet worden, bei der der Beklagte für die Durchführung der Vollstreckung auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und sich dafür der Verwaltung des Beigeladenen zu 2) bedient. Darin liegt jedoch keine Übertragung der Aufgabe/Zuständigkeit, weshalb der Beklagte Vollstreckungsbehörde ist und demgemäß ggf. nach § 19a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GkZ den Beigeladenen zu 2) anweisen muss eine Vollstreckung einzustellen (Praxis der Kommunalverwaltung, GkZ, Stand: Nov. 2012, § 19a Ziff. 5.1.; 6.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 LVwG nicht gegeben sind. Zwar liegt gemäß § 269 Abs. 1 LVwG mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 1. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2010 unstreitig ein Leistungsbescheid vor. Anders als das LG Itzehoe in seinem Urteil vom 20. Februar 2023 – 4 O 86/22 – meint, ist dieser auch eine zwingende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 A 194/18 – juris Rn. 40; Beschluss vom 1. August 2018 – 4 B 46/18 – juris Rn. 9). Weiter ist die Leistung nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch fällig. Es fehlt aber an einer ordnungsgemäßen Mahnung nach §§ 269 Abs. 1 Nr. 3, 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Dies bedeutet, dass die Mahnung selbst die Vollstreckungsbehörde bezeichnen muss (Fischer in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, Stand: Feb. 2008, § 270, S. 604), andere vorherige Schreiben aus denen die Vollstreckungsbehörde ersichtlich sein könnten, sind nicht ausreichend. Aus der verwendeten wörtlichen Formulierung in der Mahnung vom 20. Juli 2021 „Zuständige Vollstreckungsbehörde ist … für das Amt … “ geht nicht eindeutig hervor, dass Vollstreckungsbehörde der Beklagte ist und der Beigeladene zu 2) lediglich die Durchführung vornimmt. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist jedoch, dass der Adressat zweifelsfrei aus der Mahnung erkennen kann, an wen er sich wenden muss (Fischer in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Feb. 2008, § 270 S. 604). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LG Itzhoe vom 20. Februar 2023 – 4 O 86/22 –. Soweit darin ausgeführt wird, dass als Gläubiger eindeutig der Beigeladene zu 1) zu erkennen sei, bezieht sich dies allein auf die Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021, ein Rückschluss darauf, wie die Mahnung vom 20. Juli 2021 zu verstehen ist, ergibt sich daraus nicht, insbesondere nicht hinsichtlich der Vollstreckungsbehörde. Weiter stellen auch die Vollstreckungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und die Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021 keine Mahnungen nach §§ 269 Abs. 1 Nr. 3, 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG dar, weil neben der Frage, ob die Vollstreckungsbehörde überhaupt mahnen kann (vgl.dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2021 – 4 LB 84/20 – juris Rn. 37 ff.), jedenfalls auch aus ihnen die Vollstreckungsbehörde nicht eindeutig ersichtlich ist. Zwar benennt die Vollstreckungsankündigung vom 7. Oktober 2021 in ihrem Kopf den Beklagten und den Beigeladenen zu 2), deren Verhältnis ist aber nicht ersichtlich. Die Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021 benennt im Kopf lediglich den Beigeladenen zu 2), der Beklagte wird lediglich in der Forderungsaufstellung unter Gläubiger in Kooperation mit dem Beigeladenen zu 1) aufgeführt. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte Vollstreckungsbehörde ist. Die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021 ist keine Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, weswegen nicht entscheidungserheblich ist, ob aus einer Vollstreckungsankündigung selbst die Vollstreckungsbehörde eindeutig hervorgehen muss. Aus demselben Grund ist auch nicht erheblich, dass die Forderungsaufstellungen der Vollstreckungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und der Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen vom 15. November 2021 nur hinsichtlich der zu vollstreckenden Summe in Höhe von … € ( … € Rundfunkbeitrag - … € Zahlung aus Übergabe Fremdersuchen) mit der Forderungsaufstellung des Vollstreckungsersuchens vom 1. Oktober 2021 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2010 übereinstimmen. Darin ergibt sich der Betrag von … € aus … € Rundfunkbeitrag, … € Säumniszuschlag, … € Mahngebühr und einer Zahlung in Höhe von … €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch hinsichtlich der ursprünglichen Klage gegen das Land Schleswig-Holstein (Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL. August 2022, § 91 Rn. 88). Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Vorliegend erscheint es billig dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil der Kläger bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2021 auf die gerichtlichen Verfahren 4 A 359/18 und 4 A 101/19 hingewiesen hat. Die Kosten der Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie als Beigeladene keine Anträge gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Der Kläger war bei dem Beigeladenen zu 1) zunächst von August 2003 bis April 2008 mit einem Radio und einem Fernsehgerät, von Mai 2008 bis Oktober 2011 mit einem Radio unter der Teilnehmernummer … und ist seit November 2011 mit einer Wohnung unter der Adresse … in … unter der Beitragsnummer … gemeldet. Der Beigeladene zu 1) setzte mit Festsetzungsbescheiden vom 1. August 2010 und 3. August 2018 für den Zeitraum Februar bis April 2010 und Mai 2010 bis Oktober 2011 Rundfunkgebühren inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt … € und … € und mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2019 für den Zeitraum November 2011 bis Juli 2018 Rundfunkbeiträge inklusive Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt … € fest. Gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2010 und 3. August 2018 erhob der Kläger Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden vom 26. August 2010 und 28. September 2018 zurückgewiesen wurden. Dem Widerspruch vom 1. Februar 2019 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2019 in Höhe von … € abgeholfen, im Übrigen wurde er zurückgewiesen. In den Klageverfahren gegen den Bescheid vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2018 – 4 A 359/18 – und den Bescheid vom 1. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2019 – 4 A 101/19 – hob der Beigeladene zu 1) die Bescheide jeweils auf, weswegen die Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurden. Die Forderungen mahnte der Beigeladene zu 1) jeweils mit Schreiben vom 20. Juli 2021 an. Darin heißt es jeweils wörtlich: „Zuständige Vollstreckungsbehörde ist … für das … - Fachdienst Controlling u. Finanzen.“ Festgesetzt wurden zudem Mahngebühren in Höhe von einmal … € und in Höhe von einmal … €. Am 1. Oktober 2021 stellte der Beigeladene zu 1) wegen der noch offenen Forderungen ( … € und … €) zwei Vollstreckungsersuchen an den Beigeladenen zu 2). Dabei berücksichtigte er eine Zahlung in Höhe von € in Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2010 und den teilweise abhelfenden Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019 in Höhe von … € in Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2019. Am 7. Oktober 2021 kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Vollstreckung einer Forderung in Höhe von … € an, bestehend aus einer Forderung von Rundfunkgebühren in Höhe von … € für den Zeitraum Februar 2010 bis April 2010 unter Berücksichtigung einer Zahlung in Höhe von … €, einer Forderung von Rundfunkgebühren in Höhe von … € für den Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2011 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von … €, einer Forderung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von … € unter Berücksichtigung einer Zahlung in Höhe von … € und zweimal … € Versandgebühr. In der Forderungsaufstellung heißt es zudem wörtlich: „Gläubiger: … Kooperation … “. Der Briefkopf benennt den Beklagten sowie den Beigeladenen zu 2). Der Beigeladene zu 2) wiederholte diese Ankündigung unter der Überschrift „Mitteilung über bevorstehende Zwangsmaßnahmen“ mit Schreiben vom 15. November 2021 gegenüber dem Kläger. Die Forderungsaufstellung ist identisch mit der im Schreiben vom 7. Oktober 2021. Der Briefkopf benennt ausschließlich den Beigeladenen zu 2). Der Kläger hat am 14. März 2022 zunächst Klage gegen das Land-Schleswig-Holstein erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 hat er die Klage sodann gegen den Beklagten gerichtet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Vollstreckungsankündigung des Beigeladenen zu 2) rechtswidrig sei, weil dieser nicht Vollstreckungsbehörde sei. Aus der Ankündigung vom 15. November 2021 sei nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 2) im Namen des Beklagten handele. Die Körperschaftbezeichnung fehle bereits im Kopf der Ankündigung. Dass der Beklagte Vollstreckungsbehörde sei, ergebe sich aber bereits aus § 19a Abs. 1 Satz 2 GkZ, nachdem die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt blieben. Weiter führt er aus, dass aus der Mahnung nicht ersichtlich sei, dass Vollstreckungsbehörde der Beklagte sei. Die Formulierung „für das“ erwecke vielmehr den Eindruck, dass der Beigeladene zu 2) in einer bestimmten Funktion für den Beklagten handeln dürfte und rechtlich befugt wäre, im eigenen Namen tätig zu werden. Mit Schriftsatz vom 29. August 2023 teilte der Beigeladene zu 1) auf einen gerichtlichen Hinweis hin mit, dass die Vollstreckungsersuchen vom 1. Oktober 2021 hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2019 und 1. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2019, zurückgezogen worden seien. Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. September 2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt im Übrigen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte und die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat am 9. Oktober 2023 einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 13. November 2023 Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weitere Begründung gestellt hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen und auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 A 359/18 und 4 A 101/19 Bezug genommen.