Urteil
4 A 10030/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0612.4A10030.21.00
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Leitsätze
Der Kostenerstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn der Beklagte von der Klägerin die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen auf Grundlage des § 9a KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung (Kostenerstattungsanspruch) fordert, obwohl er diese bereits durch einen Beitrag vereinnahmt hat, weil er damit gegen das Verbot der doppelten Inanspruchnahme verstößt. (Rn.55)
(Rn.58)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenerstattungsbescheid ist rechtswidrig, wenn der Beklagte von der Klägerin die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen auf Grundlage des § 9a KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung (Kostenerstattungsanspruch) fordert, obwohl er diese bereits durch einen Beitrag vereinnahmt hat, weil er damit gegen das Verbot der doppelten Inanspruchnahme verstößt. (Rn.55) (Rn.58) Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die am 15. Dezember 2021 erhobene Anfechtungsklage gegen das als Rechnung bezeichnete Schreiben vom 6. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 statthaft, vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor; die Rechnung vom 6. November 2019 ist als Verwaltungsakt zu werten. Bei der Rechnung des Beklagten vom 6. November 2019 hat es sich zwar zunächst nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG gehandelt, sondern um eine schlichte Zahlungsaufforderung (so auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 13. Januar 2020). Nach § 106 Abs. 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen wurden durch die Rechnung nicht erfüllt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG handelt, kommt es auf den objektiven Erklärungswert an (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 19.06 – juris Rn. 52). Das bedeutet, dass es für die Auslegung eines Verwaltungsaktes entsprechend der §§ 133, 157 BGB darauf ankommt, wie der Bürger unter der Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte (BVerwG, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 35 Rn. 54). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt es auch nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde an (BVerwG, a. a. O.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, durfte die Klägerin hier zunächst nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Rechnung vom 6. November 2019 um einen Verwaltungsakt gehandelt hat. Die Rechnung enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung (zur Bedeutung des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 – VI C 113.67 – juris Rn. 10 f.) noch lässt sie die ausstellende Behörde erkennen. Weiterhin enthält sie keinerlei Begründung; der Beklagte hat mit dieser Rechnung lediglich Zahlung innerhalb von 14 Tagen verlangt, ohne einen öffentlich-rechtlichen Leistungsgrund anzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 – juris Rn. 8). Die Qualifizierung der Rechnung als Nicht-Verwaltungsakt hat sich jedoch durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2021, welcher sich auf den Widerspruch der Klägerin vom 29. April 2020 bezieht, geändert. Die Rechnung vom 6. November 2019 ist durch den Erlass des Widerspruchsbescheides zum Verwaltungsakt geworden, denn der Beklagte hat ihr diese „Gestalt“ i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegeben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 – juris Rn. 9). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird die streitgegenständliche Rechnung vom Beklagten ausdrücklich als „Gebührenbescheid“ bezeichnet. Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid, dass die Bezeichnung als Rechnung unschädlich sei und nicht zu einem Rechtsverlust führe. Auch hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 29. April 2020 durch den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 als zulässig behandelt. Damit hat der Beklagte gerade deutlich gemacht, dass er selbst die Rechnung als Verwaltungsakt ansieht. Hierauf durfte die Klägerin vertrauen, denn von einem Bürger kann in einem solchen Fall nicht verlangt werden, dass er, was die spätere Rechtsverfolgung angeht, „klüger“ ist als die Widerspruchsbehörde. Es kann gerade nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie es ihm im Widerspruchsbescheid nahegelegt wird und sich dementsprechend im Wege einer Anfechtungsklage zur Wehr setzt (BVerwG, a. a. O., Rn. 10). Im Übrigen ist es auch unschädlich, dass der Beklagte die Klageerwiderung der Klägerin vom 29. April 2020 in dem Verfahren 4 A 137/20 als Widerspruch gegen die Rechnung vom 6. November 2019 gewertet hat. Denn als „Herr des Vorverfahrens“ steht es dem Beklagten frei, durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides und einer Entscheidung in der Sache darin, die Voraussetzungen für einen anschließenden Verwaltungsprozess zu schaffen, soweit nicht Dritte schutzwürdig betroffen sind – was vorliegend nicht der Fall ist – (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1979 – V 3404/78 – juris Rn. 16 m. w. N.). Die Klage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in Bezug auf das Verfahren 4 A 137/20 unzulässig, da jenes bereits nach Klagrücknahme durch Beschluss vom 27. September 2021 eingestellt worden ist, also bevor die jetzt zur Entscheidung stehende Klage am 15. Dezember 2021 erhoben worden ist. Die Klage ist zudem begründet. Der Bescheid vom 6. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 9a KAG i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung. Die Beitrags- und Gebührensatzung ist wirksam. Sie ist formell wirksam. Insbesondere ist der Beklagte hier für den Erlass der Satzung zuständig gewesen. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 GkZ i. V. m. dem Gründungsvertrag des Beklagten vom 30. November 2012. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG (§ 30 Abs. 1 Satz 1 a. F.) sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen ihrer Selbstverwaltung verpflichtet. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ gehen das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Ämter und Kreise zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die dem Zweckverband übertragen sind, einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über. Vorliegend hat die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung einschließlich der damit verbundenen Satzungsbefugnis auf den Zweckverband übertragen, vgl. § 2 Abs. 1, 2 des Gründungsvertrages. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 9a KAG in Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben sowie Kostenerstattungsansprüche geltend machen kann. Des Weiteren ist die Beitrags- und Gebührensatzung in der jeweils maßgeblichen Fassung wirksam erlassen worden. Sie wurden jeweils von der Verbandsversammlung beschlossen und vom Verbandsvorsteher ausgefertigt. Zudem wurden sie gemäß der Verbandssatzung in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Beitrags- und Gebührensatzung ist materiell wirksam. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht besteht nicht. Durch den Erlass der 5. Änderungssatzung liegt kein Verstoß (mehr) gegen das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist das Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 LVwG in seinem Anforderungsgehalt im Gleichklang mit dem einfachgesetzlichen verordnungsrechtlichen Zitiergebot des § 56 Abs.1 Nr.2 LVwG auszulegen, welches wiederum vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zitiergebote nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 LV undArt.80 Abs.1 Satz3 GG auszulegen ist. Das satzungsrechtliche Zitiergebot dient dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern. Es dient außerdem der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Dementsprechend verlangt § 66 Abs.1 Nr.2 LVwG, dass der Satzungsgeber die Vorschrift angibt, die ihm die exekutive Rechtsetzungsbefugnis überträgt; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. Die Ermächtigungsgrundlage muss dabei nicht stets absatz- oder satzgenau benannt werden. Präzision ist kein Selbstzweck; der notwendige Detailierungsgrad wird vielmehr durch die Funktion des Zitiergebotes – die Offenlegung des Ermächtigungsrahmens – bestimmt. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist deshalb erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. In einem solchen Fall hat der Satzungsgeber mit einer unspezifischen Zitierung nicht bestimmt, von welcher Ermächtigung er Gebrauch macht. Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs.1 Nr.2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl.OVG Schleswig, Urteil vom 3. September – 2 KN 5/16– jurisRn. 27ff.;OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19– jurisRn. 34;VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17– jurisRn. 64ff. – jeweils m. w. N.). Das Zitiergebot des § 66 Abs.1 Nr.2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut der Norm („berechtigen“) auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm der Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch – wenn nicht gar zu allererst –, sich zu vergewissern, dass der konkrete Träger der öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass der Satzung befugt ist (OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19– jurisRn. 54f.). Im Fall einer Aufgabenübertragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sind in einer Gebührensatzung deshalb die Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung ergibt, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf die betreffende Körperschaft zu übertragen (vgl.OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19– jurisRn. 52). Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68). Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist allerdings dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (zum Zitierüberschuss vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 – juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 – 4 A 585/17 – juris Rn. 68 m. w. N.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, verstößt die Beitrags- und Gebührensatzung nicht gegen das Zitiergebot. Vielmehr hat sie durch die rückwirkende Änderung der Eingangsformel der Ursprungssatzung vom 15. Dezember 2015 durch die 5. Änderungsatzung vom 8. Juni 2022 zum 1. Januar 2016 den dort enthaltenen Zitiergebotsverstoß geheilt. Die 5. Änderungssatzung zitiert insbesondere § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 6 GkZ i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO, § 15 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung, § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 Abs. 1-7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2-7 und Abs. 9, 9 und 9a und 18 Abs. 3 2. HS KAG, §§ 1 Abs. 2 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes und § 24 der Allgemeinen Abwassersatzung des Beklagten. Die in Art. 1 dieser Satzung enthaltene Änderung der Eingangsformel der Ursprungssatzung vom 15. Dezember 2015 enthält selbige Vorschriften, mit der Ausnahme, dass statt des § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG die zu diesen Zeitpunkten gültige Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 5 LWG zitiert wurde. Damit entsprechen die Satzungen den Anforderungen des Zitiergebotes aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Richtigerweise wird § 3 Abs. 1 GkZ, welcher deutlich macht, dass der Erlass der Satzung auf einer Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach §§ 2 ff. GkZ beruht, zitiert. Auch ist (nunmehr) § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG absatzgenau zitiert, was aufgrund der dargestellten Maßstäbe deshalb erforderlich ist, weil die Vorschrift mehrere Rechtsetzungsbefugnisse enthält und in Absatz 2 Satz 1 speziell die Befugnis für den Zweckverband geregelt ist (VG Schleswig, Urteil vom 7. Juni 2023 – 4 A 192/20 – juris Rn. 57 m.w.N.). Soweit in der Eingangsformel § 44 Abs. 3 Satz 6 LWG bzw. § 30 Abs. 3 Satz 5 LWG (a.F.) zitiert werden, dürfte es sich hierbei nicht um eine notwendige Zitierung, sondern um einen Fall eines Zitierüberschusses handeln, der jedenfalls nicht wahllos oder irreführend wäre und die Prüfung nicht unwesentlich erschwert würde. Gleiches gilt hinsichtlich des Zitierüberschusses von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO. Die Beitrags- und Gebührensatzung enthält darüber hinaus die erforderlichen Mindestanforderungen an eine Abgabensatzung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Gem. § 9a Abs. 2 Satz 2 KAG findet dieser bei Kostenerstattungsansprüchen entsprechende Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben. Dem entsprechen § 2 Abs. 4 und § 28 Beitrags- und Gebührensatzung. Der Beklagte durfte die Satzung letztlich rückwirkend in Kraft setzen, da mit der 5. Änderungssatzung lediglich die Eingangsformel geändert wurde (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 – juris Rn. 59). Zudem wurde gem. Art. 2 Abs. 6 der 5. Änderungssatzung das Schlechterstellungsverbot berücksichtigt. Allerdings begegnet die konkrete Rechtsanwendung durchgreifenden rechtlichen Bedenken; der angefochtene Bescheid vom 6. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 ist zwar formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 9a KAG i.V.m. § 2 Abs. 4, § 28 Beitrags- und Gebührensatzung. Danach sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, den Umbau und die Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dem Beklagten in der tatsächlich geleisteten Höhe zu erstatten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin gem. § 2 Abs. 4 Beitrags- und Gebührensatzung für den Erlass des Kostenerstattungsbescheides zuständig. Danach fordert der Beklagte für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Der angefochtene Bescheid ist allerdings materiell rechtswidrig, weil der Beklagte gegen das Verbot der doppelten Inanspruchnahme verstoßen hat. Die doppelte Inanspruchnahme ist aus Verfassungsgründen rechtswidrig (Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH Kommentar, Stand 1.2016, § 9a Rn. 50). Das Verbot der Doppelbelastung untersagt es, dass der Einrichtungsträger Aufwendungen im Wege der Kostenerstattung geltend machen darf, wenn diese bereits über erhobene Beiträge oder Gebühren finanziert worden sind und umgekehrt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Mai 2009 – 1 M 157/08 – juris Rn. 54 m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 15. November 2012 – 6 K 729/12 – juris Rn. 38). Die Einmaligkeit der Heranziehung – sei es nach dem Beitragsrecht oder auf Grundlage der Kostenerstattung – ist Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Mai 2009 – 1 M 157/08 – juris Rn. 65; VGH München, Urteil vom 15. April 1999 – 23 B 97.1108 – juris Rn. 26). Diesem Grundsatz trägt auch § 9a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 KAG Rechnung, in welchem es heißt, dass eine Deckung des Aufwandes zur Herstellung von Grundstücksanschlüssen über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ausgeschlossen ist, wenn sich die kommunale Körperschaft für die Möglichkeit entscheidet, diesen Aufwand im Wege der Kostenerstattung geltend zu machen. Auch der Beklagte hat diesen Gedanken in sein Satzungsrecht aufgenommen, indem es in § 4 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung ausdrücklich heißt, dass beitragsfähig nicht diejenigen Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse sind. Beim Gegenstand der Beitragserhebung in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung ist entsprechend nicht die Herstellung der Grundstücksanschlüsse – als Teil der zentralen öffentlichen Einrichtungen, § 5 Abs. 4 Abwassersatzung – aufgenommen worden. Zwar ist eine doppelte Inanspruchnahme hier nicht schon deshalb gegeben, weil dem Bescheid vom 6. November 2019 der gegen die Klägerin erlassene Mahnbescheid entgegensteht. Die Klägerin hat sich mit Verweis auf das Verfahren 4 A 137/20 auf eine anderweitige Rechtshängigkeit berufen. Nachdem das Gericht den Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Annahme einer anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zur Unzulässigkeit der Klage führen dürfte, erläuterte dieser, dass er mit der Formulierung der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht die Zulässigkeit der Klage in Frage stellen wollte. Vielmehr sei sein Vortrag dahingehend zu verstehen, dass an dem Bescheid vom 6. November 2019 nicht länger festgehalten werden dürfe, weil das Verfahren 4 A 137/20 nach Klagrücknahme mit Beschluss vom 27. September 2021 zwar eingestellt, der Mahnbescheid dadurch aber nicht aus der Welt geschaffen worden sei. Der noch immer bestehende Mahnbescheid stehe also dem hier streitgegenständlichen Bescheid entgegen. Dieser Vortrag überzeugt nicht, denn die Klägerin verkennt hierbei, dass das Mahnverfahren beendet ist und der Mahnbescheid dem streitgegenständlichen Bescheid damit gar nicht entgegenstehen kann. Gem. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist und eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Dies ist hier der Fall gewesen. Die Klägerin hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Weiterhin wurde aufgrund der Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unterstellt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Meldorf abgegeben. Durch diese Abgabe ist das Mahnverfahren beendet worden und gleichzeitig der Rechtsstreit beim Empfangsgericht anhängig geworden (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 696 Rn. 7; Schüler in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 696 Rn. 17). Unabhängig davon, dass die Klage hier vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht unter dem Az. 4 A 137/20 zurückgenommen worden ist, hätte auch die Rücknahme der Klage vor dem Amtsgericht an der Beendigung des Mahnverfahrens nichts geändert, denn diese hat den Wegfall der Anhängigkeit des Verfahrens zur Folge und lässt das Mahnverfahren nicht erneut aufleben (vgl. Schüler: in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 696 Rn. 28). Das Verbot der doppelten Inanspruchnahme hat der Beklagte allerdings dadurch verletzt, dass er von der Klägerin mit Bescheid vom 6. November 2019 die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches auf Grundlage des § 2 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung geltend gemacht hat, obwohl er diese bereits im Wege einer Beitragserhebung gem. § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages vereinnahmt hat. Nach § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages vom 27. Juni 2017 wird der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Schmutz- und Regenwasserkanalisation durch den beklagten Zweckverband hergestellt. Aufgrund einer mit diesem geschlossenen Verwaltungsvereinbarung erhebt die Gemeinde den auf das Grundstück entfallenden Beitrag im Namen und für Rechnung des Beklagten mit und führt diesen unmittelbar nach Eingang an den Beklagten ab. Dieser Betrag beläuft sich auf 6,73 € je m² Grundstücksfläche, somit auf insgesamt €. Diese Vorschrift wurde mit in den Vertrag aufgenommen, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27. Juni 2017 bereits die Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2015 in Kraft getreten und in § 2 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 1 der Kostenerstattungsanspruch für die Aufwendungen der Herstellung der Grundstücksanschlüsse satzungsrechtlich geregelt war. Der Beitrag in Höhe von € wurde unstreitig von der Klägerin an die Gemeinde gezahlt und laut Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch an ihn abgeführt. § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages bezieht sich gerade auf den Grundstücksanschluss und nicht auf den Hausanschluss. Dies wird schon aufgrund des genauen Wortlautes und der abweichenden Formulierung in § 3 Ziff. 4 Satz 4 des Grundstückskaufvertrages deutlich. Während § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages den Wortlaut „Anschluss des Grundstückes“ beinhaltet, spricht § 3 Ziff. 4 Satz 4 des Grundstückskaufvertrages von „Hausanschluss“. Darin heißt es, dass der beklagte Zweckverband ferner für die Herstellung der Hausanschlüsse für Regen- und Schmutzwasser einen zusätzlichen Kostenzuschuss erhebt, der direkt mit dem Käufer abgerechnet werden wird. Diese Unterscheidung wird auch der Differenzierung zwischen Grundstücksanschluss und Hausanschluss (bzw. Grundstücksentwässe-rungsanlage) in der Abwassersatzung gerecht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung ist ein Grundstücksanschluss (Grundstücks-kanal/Grundstücksanschlussleitung) die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zur Grundstücksgrenze des zu entwässernden Grundstücks. Er ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung (§ 5 Abs. 4 Abwassersatzung). Der Grundstücksanschluss ist zu unterscheiden vom sog. Hausanschluss bzw. von der Grundstücksentwässerungsanlage, welche der Beklagte hier als Synonym für den Begriff des Hausanschlusses verwendet. Nach § 6 Abs. 4 Abwassersatzung sind Grundstücksentwässerungsanlagen Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Druckentwässerung ist die Abwasserpumpe Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Klägervertreter – zugleich der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar – hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung – unbestritten – angeführt, dass bei der Beurkundung ausführlich über § 3 Ziff. 2 und Ziff. 4 gesprochen worden sei, insbesondere, dass mit der Zahlung des Beitrages nach § 3 Ziff. 2 alle Ansprüche für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse abgegolten sein würden und keine weitere Heranziehung der Klägerin erfolgen könne. Die Klägerin hat selbst auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die vertragliche Regelung derart verstanden habe, dass sie nicht „noch einmal“ zahlen müsse. Der Klägervertreter hat weiterhin angeführt, dass § 3 Ziff. 4 Satz 4 des Vertrages hingegen für den Fall aufgenommen worden sei, dass im Nachhinein am Hausanschluss noch etwas gesondert erstellt werden würde. Der Beklagte führte auf Nachfrage zudem aus, dass sich der Betrag in § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages an dem maßgeblichen Beitragssatz für einen Anschlussbeitrag „für die Möglichkeit der Entwässerung“ orientiert habe, abzüglich Fördermittel. Vorliegend handelt es sich tatsächlich um die Herstellung eines Grundstücksanschlusses im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung (§ 3 Ziff. 2 Grundstückskaufvertrag) und nicht um die Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage (Hausanschluss) im Sinne des § 6 Abs. 4 Abwassersatzung (§ 3 Ziff. 4 Satz 4 Grundstückskaufvertrag). Zwar heißt es in der Beschreibung des Bescheides vom 6. November 2019 „NW-Hausanschluss“ sowie „SW-Hausanschluss“. Weiterhin sprechen auch die Kostenaufstellungen gemäß Schlussrechnung der Firma , welche durch die Firma am 17. Dezember 2019 erstellt worden sind, von „SW-Hausanschluss“ sowie „RW-Hausanschluss“, jeweils „Nr. 5“. Allerdings kann es sich unter Zugrundelegung der dargestellten Definition für einen Grundstücksanschluss vorliegend nur um einen solchen handeln. Dies wird anhand der Aufmaßblätter deutlich, in welchen die hergestellten Verbindungsleitungen „Nr. 5“ vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks eingezeichnet sind. Hierfür spricht ebenso der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. November 2021. Auch hierin ist in der Betreffzeile die Rede von „Schmutz- und Niederschlagswassergrundstücksanschlüssen“. Letztendlich hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht „Hausanschluss“, sondern vielmehr „Grundstücksanschluss“ gemeint hat. Die Schmutz- und Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse sind hergestellt worden. Unter Herstellung ist die erstmalige Verlegung des Grundstücksanschlusses für ein Grundstück zu verstehen (Habermann in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH Kommentar, Stand 1.2016, § 9a Rn. 95). Dies ist hier der Fall, da die Anschlüsse im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 im Jahr 2016 erstmalig für das klägerische Grundstück verlegt wurden. Die Schmutz- und Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse wurden für das ausweislich der Fortführungsmitteilung aus dem früheren Flurstück hervorgegangene Flurstück und damit für das Grundstück der Klägerin hergestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin, bezieht sich mithin der Bescheid vom 6. November 2019, welcher das Flurstück benennt, auf das von ihr erworbene Grundstück. Unabhängig von der Frage, ob es rechtmäßig gewesen ist, dass der Beklagte hier die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse im Rahmen von Beiträgen vereinnahmt hat, weil – wie ausgeführt – nach § 2 Abs. 4 Beitrags- und Gebührensatzung die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse über eine Kostenerstattung erfolgt und § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung, welcher die Beitragserhebung beinhaltet, gerade nicht die Herstellung von Grundstücksanschlüssen umfasst, ist die Klägerin hier jedenfalls in nicht rechtmäßiger Weise doppelt herangezogen worden. Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse bereits als Beitrag von der Klägerin auf Grundlage des § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages erhalten und damit faktisch erhoben. Anschließend hat er die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstückanschlüsse mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. November 2019 noch einmal als Kostenerstattungsanspruch gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung geltend gemacht. Danach hat der Beklagte hier gegen das Verbot der Doppelbelastung verstoßen, indem er die Klägerin doppelt – einmal durch Vereinnahmung von Beiträgen und noch einmal durch die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches – in Anspruch genommen hat. Damit kommt es nicht mehr auf die weiteren Vorträge der Beteiligten, wie etwa zur Höhe der Forderung oder zur Einrede der Verjährung, an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenerstattung für die Herstellung eines Niederschlagswasseranschlusses sowie eines Schmutzwasseranschlusses. Die Klägerin schloss mit der Gemeinde (Verkäuferin), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn , am 27. Juni 2017 einen Grundstückskaufvertrag (Nr. 588 der Urkundenrolle) vor dem Notar über eine noch zu vermessende Teilfläche in Größe von ca. 3.007 m² des Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstück . Ausweislich einer Fortführungsmitteilung wurde das Flurstück in der Folge in mehrere Flurstücke unterteilt; dabei erhielt das Grundstück der Klägerin die Flurstücksbezeichnung . Nach § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages wird der Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutz- und Regenwasserkanalisation durch den beklagten Zweckverband hergestellt. Aufgrund einer mit diesem geschlossenen Verwaltungsvereinbarung erhebt die Gemeinde den auf das Grundstück entfallenden Beitrag im Namen und für Rechnung des Beklagten mit und führt diesen unmittelbar nach Eingang an den Beklagten ab. Dieser Betrag beläuft sich auf 6,73 € je m² Grundstücksfläche, somit auf insgesamt €. Laut Auskunft der Beteiligten bezahlte die Klägerin diesen Beitrag. Gem. § 3 Ziff. 4 Satz 4 des Grundstückskaufvertrages erhebt der Beklagte für die Herstellung der Hausanschlüsse für Regen- und Schmutzwasser einen zusätzlichen Kostenzuschuss, der direkt mit dem Käufer abgerechnet wird. Der Beklagte ist ein Zweckverband, welchem auch die Gemeinde nach § 1 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung des Zweckverbandes „ “ vom 30. November 2012 (Gründungsvertrag des Abwasserzweckverbandes) sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung vom 24. Mai 2013 in der Fassung der 4. Änderungssatzung 26. Februar 2019 (Verbandssatzung 2019) angehört. Der Beklagte erhebt aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes vom 15. Dezember 2015 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Juni 2022 (Beitrags- und Gebührensatzung) – rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (Art. 2 Abs. 1) – für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, den Umbau und die Beseitigung sowie für die Kosten für die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen Kostenerstattungsbeträge. Im Rahmen der Erschließung des Gewerbegebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 wurden diverse Grundstücke erschlossen, darunter auch das Grundstück der Klägerin. Die Arbeiten für die Herstellung der streitbefangenen Anschlüsse wurden von der Firma im Jahr 2016 durchgeführt. Die Rechnungen wurden durch die Firma geprüft; außerdem wurde für jeden Anschluss eine entsprechende Kostenaufstellung erstellt. Mit Schreiben vom 6. November 2019 wurde der Klägerin durch den Beklagten die Herstellung eines Niederschlagswasserhausanschlusses sowie eines Schmutzwasserhausanschlusses für das Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück in Höhe von insgesamt € ( € für NW-Hausanschluss; € für SW-Hausanschluss) in Rechnung gestellt. Dieses Schreiben enthielt die Überschrift „Rechnung KOPIE“. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht enthalten. Auch ließ diese Rechnung die ausstellende Behörde nicht erkennen. Daraufhin richtete die Klägerin sich zunächst per E-Mail vom 17. Dezember 2019 an den Beklagten und teilte mit, dass bereits „Erschließungskosten“ gezahlt worden seien. Aus den ihr übersandten Unterlagen, wie den Kostenaufstellungen und den dazugehörigen Aufmaßblättern, sei nicht ersichtlich, welche Schächte bereits in den von ihr gezahlten Erschließungsbeiträgen enthalten seien und für welche Schächte sie nunmehr zu zahlen habe. Zudem sei ein Schacht zweimal berechnet worden; die Positionen 4.5.2 und 3.5.2 der Rechnungen seien identisch. Die Klägerin erhob gegen die Rechnung vom 6. November 2019 und gegen eine danach ergangene Mahnung mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, dass sie trotz der Übersendung der Kostenaufstellung nicht erkennen könne, wie sich die Rechnung zusammensetze. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, auf welches Grundstück sich die Rechnung beziehe. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2020, dass es sich bei der Rechnung um eine privatrechtliche Rechnung zur Erstattung entstandener Kosten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen handele, für welches das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht möglich sei. Nachdem gegen die Klägerin ein Mahnbescheid erlassen wurde, gegen welchen sie Widerspruch einlegte, führten die Beteiligten zunächst ein Verfahren vor dem AG Meldorf (Az. 92 C 196/20). Hierbei erhob der Beklagte gegen die Klägerin Klage, welche auf die Zahlung von € gerichtet war. Dieses Verfahren wurde an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 4 A 137/20) verwiesen, welches darauf hinwies, dass die Klage unzulässig sein dürfte, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handeln dürfte, diese gem. § 262 LVwG im Verwaltungswege zu vollstrecken sei und es sich bei dem vom Beklagten beantragten Mahnbescheid gerade nicht um eine solche Vollstreckung handele. Daraufhin nahm der Beklagte die Klage am 27. September 2021 zurück. Im Anschluss daran wertete der Beklagte die Klageerwiderung der Klägerin vom 29. April 2020 in dem Verfahren 4 A 137/20 als Widerspruch im hiesigen Verfahren. Dies teilte der Beklagte der Klägerin auch mit. In diesem Widerspruch wies die Klägerin auf § 3 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages hin, wonach die Gemeinde im Namen und für Rechnung des Beklagten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an die zentrale Schmutz- und Regenwasserkanalisation Beiträge erhebe. Aus dem Vertrag ergebe sich weiterhin aus § 3 Ziff. 4, dass der Beklagte für die Herstellung der Hausanschlüsse für Regen- und Schmutzwasser einen zusätzlichen Kostenzuschuss erhebe, welcher direkt mit dem Käufer abgerechnet werde. Weiterhin begründete die Klägerin den Widerspruch damit, dass Forderungsinhaber nicht der Beklagte sein könne, sondern vielmehr aufgrund des Grundstückskaufvertrages lediglich die Gemeinde als Verkäuferin. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich auf das von der Klägerin erworbene Grundstück beziehe. Eine konkrete Zuordnung zum Eigentum der Klägerin sei aus der Kostenaufstellung nicht ersichtlich. Es seien dort Einzelpositionen aufgelistet, die eine Zuordnung zum klägerischen Grundstück nicht erkennbar machen würden. Die Schlussrechnung der Firma sei außerdem gar nicht vorgelegt worden. Entsprechende Auftragszettel, aus denen sich die durchgeführten Arbeiten und Arbeitsabläufe ergeben könnten, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Kostenaufstellung sei für die Klägerin schlicht und einfach nicht prüfbar. Die Forderung sei damit auch nicht fällig. Diesen Widerspruch wies der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021 zurück. Zur Begründung führte er an, dass der Widerspruch zwar zulässig sei, weil sich aufgrund einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert habe. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Zunächst handele es sich bei seinem Schreiben vom 6. November 2019 um einen Bescheid. Dass dieser als Rechnung und nicht als Bescheid bezeichnet worden sei, sei unschädlich, da diese Bezeichnung nicht zu einem Rechtsverlust führe. Weiterhin stelle die Regelung des § 3 Ziff. 4 des Grundstückskaufvertrages lediglich dar, dass die Beitrags- und Gebührensatzung, die Abwassersatzung sowie das KAG S-H anwendbar seien. Wolle man den insoweit öffentlich-rechtlichen Teil des Vertrages als Teil der Anspruchsgrundlage ansehen, ändere sich das Ergebnis nicht. In jedem Fall ergebe sich die Anspruchsgrundlage dem Grund und der Höhe nach letztlich aus § 2 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung, wonach tatsächliche Kosten erstattungsfähig seien. Er – der Beklagte – sei auch Inhaber der Forderung; dies ergebe sich sowohl aus § 2 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung als auch aus § 3 Ziff. 4 des Grundstückskaufvertrages. Es handele sich bei dem Grundstück Flur , Flurstück , auf welches sich der angegriffene Bescheid beziehe, um das der Klägerin. Weiterhin lasse sich die Kostenaufstellung dem Grundstück der Klägerin zuordnen. Dem Grundstück der Klägerin sei die Hausanschlussnummer 5 zugewiesen worden; diese sei der Kostenaufstellung zu entnehmen. Auch sei die Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen, nummerierten Hausanschlüssen anhand der Aufmaße korrekt vorgenommen worden. Aus der Summe der Kosten für die Herstellung der verschiedenen einzelnen Hausanschlüsse ergebe sich die Gesamtkostensumme. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere sei die Forderungshöhe weder plausibel noch schlüssig dargelegt worden. Ergänzend trägt sie vor, dass der Anspruch verjährt sei. Sie erhebe außerdem die Einwendung der anderweitigen Rechtshängigkeit und verweist hierzu auf das vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geführte Verfahren 4 A 137/20. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 6. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021, zugestellt am 16. November 2021, aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er an, dass seine Aktivlegitimation gegeben sei, da zwischen der Gemeinde als Verkäuferin des Grundstücks und der Klägerin ein Vertrag bestehe, in welchem ihm der entsprechende Anspruch eingeräumt werde. Ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter sei auch im öffentlichen Recht anerkannt. Weiterhin sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sowohl die Festsetzungsverjährung als auch die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten. Im Übrigen bestehe keine anderweitige Rechtshängigkeit. Die von der Klägerin in Bezug genommene Klage sei zurückgenommen worden. Zudem sei in jenem Verfahren die Klägerin Beklagte und der Beklagte Kläger gewesen. Der Beklagte trägt zudem vor, dass die Beitrags- und Gebührensatzung als Satzung rechtmäßig sei, da kein Zitiergebotsverstoß gegeben sei. Selbst wenn dies anders zu sehen sei, sei § 3 Ziff. 4 des Grundstückskaufvertrages Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und der beigezogenen Gerichtsakte 4 A 137/20 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.