Urteil
4 A 137/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0203.4A137.18.00
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Leitsätze
Eine Versagung eines bereits bestehenden Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung kann von der zuständigen Behörde ermessensgerecht angeordnet werden, wenn die von ihr angestellten Ermittlungen ergeben, dass von einem Grundstück Abwasser eingeleitet wird, das nach dem kommunalen Satzungsrecht wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Hauhaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann (hier: Gülle).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Versagung eines bereits bestehenden Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung kann von der zuständigen Behörde ermessensgerecht angeordnet werden, wenn die von ihr angestellten Ermittlungen ergeben, dass von einem Grundstück Abwasser eingeleitet wird, das nach dem kommunalen Satzungsrecht wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Hauhaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann (hier: Gülle). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen das Schreiben vom 01. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ob es sich bei dem Schreiben vom 01. Februar 2018 qualtitativ um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG handelt kann dahinstehen, da spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 der Beklagte selbst dem Schreiben Verwaltungsaktqualität beimisst und sachlich über den Widerspruch des Klägers vom 01. März 2018 entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Schreiben vom 01. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Versagung der Abnahme von Abwasser aus dem Anschluss (Milchkammer/Stall) ist § 5 Abs. 1 Buchst. a) der Abwassersatzung. An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Abwassersatzung bestehen keine Bedenken. Die verbandszuständige Gemeinde (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG in der zur Zeit des Satzungserlasses maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 2008) hat die streitgegenständliche Satzung durch die Gemeindevertretung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GO) beschlossen und mit datierter Unterschrift des Bürgermeisters öffentlich bekanntgemacht. Zudem liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG vor. Die Einleitungsformel der Abwassersatzung zitiert u. a. § 31 LWG, woraus sich im relevanten Zeitpunkt des Satzungserlasses die grundsätzliche Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ergibt. Das Schreiben vom 01. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass der Bescheide zuständig. Die Gemeinden – vorliegend die Gemeinde...– sind grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet (§ 30 Abs. 1 LWG in der zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung vom 19. März 2019). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO führt das Amt nach den Beschlüssen der Gemeinde die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durch. Dazu gehört u. a. der Erlass von Bescheiden, die auf der Satzung einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben beruhen. Der Amtsvorsteher – in ehrenamtlich verwalteten Ämtern (vgl. § 13 Abs. 1 AO) – ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte; er erlässt die Verwaltungsakte als solche des Amtes. Insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 –, juris, Rn. 10; Wolf, in: Bracker/Wolf, Amtsordnung für Schleswig-Holstein, Stand: August 2019, § 3 Anmerkungen 3 und 4). Bezüglich des Schmutzwasseranschlusses des Klägers hat der Gemeindeausschuss der Gemeinde...in seiner Sitzung am 22. Januar 2018 und die Gemeindevertretung Gemeinde... in ihrer Sitzung am 19. Februar 2018 beschlossen, dass die Abnahme des Abwassers aus dem Anschluss des Klägers bis auf weiteres untersagt wird. Das Schreiben vom 01. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) der Abwassersatzung kann die Gemeinde den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassers beseitigt werden kann. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) und d) der Abwassersatzung dürfen u. a. nicht eingeleitet werden schädliche und giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können. Gleiches gilt für Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle und Silage. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des Abwassers des Klägers aus dem Stallgebäude (Milchkammer) erfüllt. Zunächst wird durch die Einleitung von Abwasser mit hoher Schmutzfracht der Betrieb der Abwasserbeseitigung, insbesondere des Klärwerkes im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. c) der Abwassersatzung gestört, wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen I. vom 20. April 2018 unzweifelhaft ergibt. Dies ist vom Kläger auch nicht bestritten worden. Bei Gülle handelt es sich zudem um ausdrücklich in § 6 Abs. 1 Buchst. d) der Abwassersatzung benanntes Abwasser, dass nach Art und Menge nicht zusammen mit Abwässern anderer Haushalte beseitigt werden kann. Gemessen an § 108 Abs. 1 VwGO steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der eingereichten Unterlagen über den Schadensvorfall (Lichtbilder, Fachdatenkarten, Mess- und Analysediagramme/-tabellen, schriftliche Stellungnahmen) und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass vom Anschluss des Klägers schädliches Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet worden ist. Auf ein etwaiges Verschulden oder die konkrete Ursachenermittlung innerhalb der Anschlussleitung auf dem (einleitenden) Grundstück – für das im Übrigen der Grundstückseigentümer verantwortlich ist, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3, 5 der Abwassersatzung – kommt es bereits nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. a) und § 6 Abs. 1 Buchst. c) und d) der Abwassersatzung nicht an. Damit kann der Einwand des Klägers, die Kameraüberprüfung am 19. Dezember 2017 sei nicht bis zum Ende der Rohrleitung durchgeführt worden, nicht mit Erfolg durchgreifen. Bereits die vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder weisen einen Schadfrachteintrag aus dem klägerischen Hauskontrollschacht über den Grundstücksanschluss in das öffentliche Abwassernetz auf. Ein Lichtbild zeigt aus der Vogelperspektive den geöffneten Hauskontrollschacht des Klägers in der......(Bl. 160 der Gerichtsakte). Dass es sich hierbei um den auf dem Grundstück des Klägers belegenden handelt, hat dieser auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Hauskontrollschacht selbst zu erkennen sind am linken Bildrand die zum Einstieg befestigten Streigeisen und eine dunkle Flüssigkeit am Boden. Am oberen Bildrand ist ein abgeknicktes Rohr zu sehen, welches den Schacht hinab zu Boden führt. Unterhalb der Steigeisen ist ein weiteres Rohr zu erkennen, das kurz abgeschnitten in den Kontrollschacht hineinragt. Auf Vorlage des Lichtbildes erklärte der Zeuge F., dass an der hellen Stelle am Ende des Rohres Abwasser geflossen sei. Zudem sei, als die Absperrblase am 19. Dezember 2017 gezogen wurde, erst ein Schwall Abwasser entgegengekommen, von dem er eine Probe gezogen habe. Es habe sich zunächst um Gülle gehandelt. Später sei dann erst klares Wasser gekommen. Auch der Zeuge I. bestätigte anhand des Lichtbildes, dass der Zulauf vom Grundstück des Klägers kommt. Auf einem weiteren Lichtbild ist ein weißer Eimer mit grüner Halterung zu erkennen (Bl. 161 der Gerichtsakte). In dem Gefäß ist eine grünlich verfärbte Flüssigkeit zu erkennen. Hierzu bekundete der Zeuge F. auf Vorlage des Lichtbildes, dass es sich um die von ihm selbst am 14. Dezember 2017 gezogene Probe aus dem Hauskontrollschacht des Klägers handle. Die grüne Färbung des Abwassers deute auf eine Schadfracht hin, da kommunales Abwasser (häusliches Abwasser) eher gräulich-gelb sei. Der Zeuge I. bestätigte zudem auf Vorlage des Lichtbildes, dass am 14. Dezember 2017 aus dem Hauskontrollschacht Proben mit der Kelle entnommen worden seien. Das Foto dazu habe er selbst aufgenommen. Es handle sich nach Farbe und Geruch nicht um normales Abwasser (Trübung, intensiver Geruch). Das den Zeugen vorgelegte „Doppellichtbild“ und deren Aussagen dazu ist zwar unergiebig; dies ändert jedoch nichts an der Aussagekraft der zwei zuvor beschriebenen Lichtbilder. Die eingereichten Fachdatenkarten (Bl. 9, 12 der Beiakte A; Bl. 153 der Gerichtsakte) zeigen, dass in der......ein öffentlicher Abwasserkanal verläuft, der an einem auf dem Grundstück......befindlichen Pumpwerk endet. Ferner findet sich in der Straße eine Abwasserdruckrohrleitung mit verschiedenen Kontrollschächten. Ausgehend von den eingezeichneten Pfeilen fließt das Abwasser dem natürlichen Gefälle folgend zunächst von Hausnummer...(dort beginnt der Lageplan „Pumpwerk“) in Richtung Pumpwerk und passiert zuvor nacheinander insbesondere die Schächte... und... . Bei dem im tiefsten Punkt des Geländes gelegenen Pumpwerks auf dem Grundstück...– belegen nördlich des dortigen Grundstücksanschlusskanals – wird das Abwasser angehoben und in einer Druckrohrleitung zurückgepumpt. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Beklagte, dass das Abwassersystem den beschriebenen Verlauf nimmt. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass in Fließrichtung zwischen den Schächten...und...nur das klägerische Grundstück an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen ist und Abwasser einleitet. Zudem hat die Inaugenscheinnahme (Färbung und Geruch) und die Beprobung ergeben, dass das Abwasser in dem Schacht...keine Auffälligkeiten aufgewiesen hat. Dies haben die beiden Zeugen übereinstimmend angegeben. Daraus ist – neben den Lichtbildern – ebenfalls der Schluss zu ziehen, dass die Einleitung der Schadfracht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur von dem klägerischen Grundstück stammen kann. Bestätigt wird dies letztlich durch die in der mündlichen Verhandlung ausgewerteten Mess- und Analyseergebnisse des Klärwerks anhand der vorgelegten Diagramme und der Tabelle (Bl. 1 f. der Beiakte A; Bl. 154 ff. der Gerichtsakte). Hieraus ist abzulesen, dass in dem Klärwerk... am 14. Dezember 2017 ab 05:00 Uhr eine starke Erhöhung des NH4-N Wertes in dem SBR1 Behälter zu verzeichnen war. Gleiches gilt für den SBR2 Behälter ab 09:00 Uhr. Der Monatsbericht 12.2017 gibt in der Spalte für den 14. Dezember 2017 an, dass Zulaufwerte für CSB in Höhe von > 10.000 mg/l, für NH4-N in Höhe von > 160 mg/l und Pges > 40 mg/l gegeben waren. Diese Werte stimmen mit der Übersicht zu den Beprobungen der „...“ vom 14. Dezember 2017 und 19. Dezember 2017 (Bl. 152 der Gerichtsakte) überein. Zu den Messdaten betreffend das klägerische Abwasser und auf die Nachfrage des Gerichts, wer die Analyse am 14. Dezember 2017 durchgeführt habe, gab der Zeuge F. an, diese selbst durchgeführt zu haben. Er habe stichprobenartig alle fünf Minuten Abwasser entnommen und in ein Becherglas gefüllt (hierbei handelt es sich um den auf dem zweiten Lichtbild erkennbaren „Eimer“). Damit sei er dann zum Klärwerk gefahren und habe einen Cuvettentest als Schnelltest vorgenommen. Das Ergebnis seien die Werte CSB > 10.000 mg/l, Phosphat > 40 mg/l und Ammonium > 150 mg/l gewesen, wenngleich er den genauen Ammoniumwert nicht mehr wisse. Diese hätten aber außerhalb des zur Verfügung stehenden Messbereichs gestanden. Auf die weitere Nachfrage des Gerichts, was der Zeuge F. zu den Proben und Analysen aus der... vom 19. Dezember 2017 sagen könne, bekundete er, dass er selbst und Herr O. zur Kamerabefahrung der Leitung vor Ort gewesen seien. Die Absperrblase sei hierzu gezogen worden. Die Abwasserprobe sei wie am 14. Dezember 2017 genommen und ausgewertet worden und habe deutlich überschrittene Messwerte ergeben. Auf Nachfrage des Gerichts, wie sich die Daten in dem Monatsbericht 12.2017 generieren, erklärte der Zeuge, dass die Zulaufzahlen... und...stündlich online geliefert würden. Die Zulaufzahlen...würden handschriftlich nachgereicht und einmal im Monat nachgetragen. Im Jahre 2020 habe sich das Verfahren umgestellt, so dass die Daten seitdem auch stündlich online geliefert würden. Die Zulaufzahlen...gingen direkt an das Amt, wo sich ein Zähler am Gemeidepumpwerk befände – wie vor 2020 auch bei dem Zulauf.... Letztlich überzeugt zudem das von den Zeugen dargestellte Ausschlussprinzip zur Ermittlung der Schadfrachteinleitung, welches der Zeuge F. auch noch einmal auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt hat. Der Zeuge F. erklärte hierzu, dass er am 14. Dezember 2017 bei der Arbeit festgestellt habe, dass die Online Werte des Klärwerks „durch die Decke“ gegangen seien. Die gezogene Probenentnahme habe einen CSB-Wert von weit über 10.000 mg/l ergeben. Normal sei ein Wert in der Anlage von 850 bis 1.200 mg/l. In der Folge sei er alle Hauptpumpwerke der angeschlossenen Gemeinden abgefahren. Erst in..., dann in... und dann in.... In letzterer Gemeinde habe das Abwasser grünlich ausgesehen und habe zudem nach Gülleeinleitung gerochen. Anschließend sei er zum Hauptpumpwerk nach...gefahren und habe dort dasselbe festgestellt. Der Zeuge sei sodann die Haltungen der Gemeinde abgelaufen und habe feststellen können, dass zwischen den Hausnummern...und...die Gülle eingeleitet worden sei. Es seien Proben aus den Schächten...und...im öffentlichen Abwasserkanal genommen worden; im Schacht...habe nichts festgestellt werden können. In der Probe Schacht...habe er ebenfalls Güllegeruch und die Einfärbung des Abwassers feststellen können. Nachdem durch den Zeugen der Hauskontrollschacht auf dem Grundstück...freigelegt worden sei, sei erkennbar gewesen, dass aus der einen Leitung kontinuierlich Gülle geflossen sei. Der Zeuge I. bestätigt diese Aussage, indem er erklärte, zusammen mit dem Zeugen F. zu der Pumpstation in...gefahren zu sein. In den Schächten sei ein nach Geruch und Farbe auffälliges Abwasser, das nicht kommunales Abwasser sei, festgestellt worden. Sie hätten dann gezielt nach dem möglichen Einleiter gesucht und das Grundstück des Klägers auf einem Katasterplan ausfindig gemacht. Im Straßenschacht unterhalb des Grundstücks des Klägers hätten sie auffälliges Abwasser entdeckt. In dem Schacht höher (welchen der Zeuge nach Vorlage eines Lageplans als Schacht der......identifizierte) habe eine Sichtprüfung kein auffälliges Abwasser ergeben. Da nur ein Grundstück in dieser Haltung angeschlossen gewesen sei, habe das Abwasser wohl dorther stammen müssen. Auf dem Grundstück sei dann nach Grabungsarbeiten der Schacht freigelegt und das auffällige Abwässer festgestellt worden. Aus dem klägerischen Hauskontrollschacht seien Proben mit einer Kelle genommen worden. Es sei kein normales Abwasser gewesen, deutlich erkennbar durch die Färbung und den sehr intensiven Geruch. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen hat das Gericht nicht. Weder waren inhaltliche Widersprüche zu erkennen, noch zeigten die Zeugen Belastungstendenzen. Sie decken sich mit den schriftlichen Stellungnahmen im Verwaltungsvorgang. Erinnerungslücken, insbesondere hinsichtlich der Einzelwerte bei den durchgeführten Analysen, mindern den Beweiswert nicht, da diese in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs nicht überraschend sind. Vielmehr wäre das Gegenteil der Fall, wenn sich der Zeuge F. an alle Einzeldaten erinnern könnte. Die Zeugen schilderten überzeugend, wie nach Festlegung der erhöhten Werte im Klärwerk systematisch nach dem Ausschlussverfahren die Einleitstelle am Grundstück des Klägers ermittelt worden ist. Zudem hat der Zeuge F. schlüssig dargelegt, wie stichprobenartig die Probenanalyse durchgeführt wurde. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht insbesondere, dass der Zeuge die Testart und Durchführung genau benennen und beschreiben konnte. Ferner konnte er aus eigenen Stücken ohne konkrete Nachfrage durch das Gericht schlüssig darlegen, weshalb die Spalten im Monatsbericht 12.2017 hinsichtlich der Zulaufmengen für die Gemeinden... und...freigelassen worden sind. Insgesamt machten die beiden Zeugen auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung auch keine plausible eigene Erklärung dafür bieten, woher das belastete Abwasser, wenn nicht von ihm, kommen sollte. Vielmehr gab er an, am Tag der Einleitung nicht vor Ort gewesen zu sein. Es seien aber Reinigungsarbeiten insbesondere am Melkstand sowie an Kälberboxen, Trögen und Eimern durch Mitarbeiter durchgeführt worden. Über Rohre laufe das Abwasser über den Milchkammerabfluss in das öffentliche Netz. Auch auf Rechtsfolgenseite begegnet die angefochtene Versagung des Abwasseranschlusses keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln – wie vorliegend –, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere hat er die gegenseitigen Interessen abgewogen. Hierzu hat er das – sachgerechte – Interesse des Klägers an der schadlosen Abwasserbeseitigung einerseits und das – sachgerechte – Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Kläranlage andererseits eingestellt. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern, da eine Entsorgung des Abwassers aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auf andere Weise erfolgen kann und seit der Untersagung 2018 auch tatsächlich erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung seines Abwasseranschlusses. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks...in der – dem beklagten Amt angehörigen – Gemeinde.... Auf diesem Grundstück befinden sich neben einem Wohnhaus auch ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Stallanlagen, eine vom Kläger betriebene Biogasanlage sowie zwei Güllebehälter und ein Zwischenlager. In diesem wird die auf dem Grundstück anfallende Gülle zunächst gelagert und zu einem späteren Zeitpunkt entsorgt (Bl. 118 der Gerichtsakte). Die Milchkammer im Stallgebäude ist an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. In südlicher Richtung grenzt sein Grundstück an das Grundstück.... Dieses ist ebenfalls mit landwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen bebaut. Östlich seines Grundstücks liegt das Grundstück..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Gemeinde...betreibt die zentrale unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde...vom 12. Februar 2009 (im Folgenden: Abwassersatzung). In der...verläuft ein öffentlicher Abwasserkanal (DN 200), der an einem auf dem Grundstück ... befindlichen Pumpwerk endet. Ferner findet sich in der Straße eine Abwasserdruckrohrleitung (DN 80). Straßenkontrollschächte für den Abwasserkanal finden sich u. a. auf Höhe des Grundstücks...und auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Im Bereich dieser Haltung (also der Leitung zwischen den zwei Schächten) befindet sich auf dem Grundstück des Klägers dessen Hauskontrollschacht von dem aus ein Grundstücksanschlusskanal zum Straßenkanal führt. In dieser Haltung befindet sich kein weiterer Grundstücksanschlusskanal. Aus einer im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen E-Mail des Zeugen I. (Mitarbeiter der...GmbH) vom 14. Dezember 2017 ergibt sich, dass an diesem Tag in der von der...GmbH betriebenen Kläranlage..., in der die Abwässer der Gemeinden...,...,...und... gereinigt werden, ein außergewöhnlich stark belasteter Zulauf bemerkt worden sei, welcher den Abwasserreinigungsprozess bereits negativ beeinflusst habe. Zudem heißt es darin, dass das belastete Abwasser auf die Einleitung von Gülle, Gärresten oder ähnlichem habe schließen lassen. Es habe eine Beweisaufnahme gegeben und es seien Fotos angefertigt worden. Aus einem Schreiben des Zeugen I. vom 20. April 2018 ergibt sich weiter, dass Hintergrund die Meldung auffälliger Belüftungszeiten durch das Prozessleitsystem aufgrund hoher Ammoniumkonzentration in den SBR-Behältern gewesen sei. Zwecks Ursachenklärung seien Abwasserproben gezogen und optische Kontrollen des Kläranlagenzulaufs durchgeführt worden, wobei eine schwarz-grünliche Färbung und starker Güllegeruch auszumachen gewesen sei. Sodann seien die Pumpwerke in den angeschlossenen Gemeinden abgefahren worden. Es seien optische Kontrollen erfolgt. Im Hauptpumpwerk...habe ein Fremdeinleiter festgestellt werden können, woraufhin das Hauptpumpwerk abgeschaltet worden sei, um eine weitere Fremdeinleitung zu verhindern. Nach weiteren optischen Kontrollen in den Schächten der betreffenden Gemeinde und Öffnung der Kontrollschächte sei festgestellt worden, dass eine Zuleitung in einer Haltung der...erfolge. Der Hauskontrollschacht des Klägers habe zunächst freigegraben werden müssen, habe sodann jedoch im Beisein des Zeugen F. geöffnet werden können. In dem Schreiben vom 20. April 2018 heißt es weiterhin, dass eine eindeutige optische Identifizierung der stark belasteten Einleitung habe erfolgen können. Es seien Fotos erstellt und Abwasserproben gezogen worden. Anschließend sei der Zulauf zum Hauskontrollschacht mittels einer Blase durch einen – ebenfalls anwesenden – Mitarbeiter der Firma...verschlossen worden. Das belastete Pumpwerk sei in der Folge durch die Firma...abgesaugt und das belastete Abwasser entsorgt worden. In einem Aktenvermerk des Mitarbeiters des Beklagten – Herr L. – vom 14. Dezember 2017 gibt dieser an, dass bei Öffnung des Abwasserschachts in Höhe...(auf der Straße linksseitig des Hauses) ein Güllegeruch habe wahrgenommen werden können, das Abwasser sei in diesem Bereich braun gewesen. Anschließend sei der Abwasserschacht in Höhe des Hauses Nr....geöffnet worden, wo das Abwasser eine gräuliche Farbe gehabt habe. Daraus sei zu folgern gewesen, dass die Einleitung zwischen den Schächten auf Höhe der Hausnummern...und...erfolgt sei. In einer weiteren E-Mail vom 18. Dezember 2017 fasste der Zeuge I. für die Untere Wasserbehörde des Kreises...die Analyseergebnisse der entnommenen Proben zusammen. Die Beprobung des Zulaufs der Kläranlage am 14. Dezember 2017 um 9:20 Uhr habe einen CSB von 3.750 mg/l, einen Pges von 16,9 mg/l und einen NH4-N von 93,7 mg/l ergeben. Die Beprobung des Kontrollschachts... am 14. Dezember 2017 um 11:30 Uhr habe einen CSB >10.000 mg/l, einen Pges von > 40 mg/l und einen NH4-N von > 140 mg/l ergeben. Die Beprobung am Ablauf der Kläranlage am 15. Dezember 2017 um 7:30 Uhr habe einen CSB von 45,7 mg/l, einen Pges von 0,207 mg/l, einen NH4-N von 0,006 mg/l, einen NO3-N von 1,96 mg/l und einen NO2-N von 0,11 mg/l ergeben. Am 19. Dezember 2017 erfolgte eine Begutachtung der Anschlussleitung auf dem Grundstück des Klägers durch den Zeugen F. und die Firma...mittels Einsatz einer Schiebekamera. Aufgrund eines 90-Grad-Bogens sowie einer Vollfüllung des Rohres konnte diese jedoch nicht bis zum Ende dieser Leitung durchgeführt werden. Aus einer weiteren E-Mail des Zeugen I. vom 21. Dezember 2017 ergibt sich, dass die gesetzte Blase bei dem Ortstermin kurzzeitig entfernt worden sei, wobei weiterhin ein Zufluss von Abwasser mit einer CSB-Konzentration > 10 g/l habe ermittelt werden können. In seiner Sitzung am 22. Januar 2018 fasste der Gemeindeausschuss der Gemeinde...den Beschluss, die Abnahme des Abwassers aus dem Anschluss (Milchkammer/Stall) bis auf weiteres zu untersagen. Sollte ein fachgerechter Nachweis über eine TV-Befahrung durch den Kläger erfolgen, sei ein entsprechender Antrag auf Freigabe des Anschlusses an die Gemeinde zu stellen. Alle Kosten seien durch den Kläger zu tragen. Derselbe Beschluss wurde am 19. Februar 2019 noch einmal durch die Gemeindevertretung der Gemeinde...gefasst. Mit Schreiben vom 01. Februar 2018 teilte der Beklagte dem Kläger die erfolgte Beschlussfassung mit, ohne eine weitere Begründung abzugeben. Am 01. März 2018 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den „Bescheid vom 01. Februar 2018“ ein. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund eines 90-Grad-Bogens und einer Vollfüllung des Rohres der genaue Eintritt des belasteten Abwassers nicht habe festgestellt werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Begründung fasste er in tatsächlicher Hinsicht das bisherige Geschehen zusammen. In rechtlicher Hinsicht führte er aus, dass nach § 5 Nr. 1 a) der Abwassersatzung die Gemeinde...den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen könne, wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden könne. Das schädliche Abwasser sei entsprechend den Feststellungen am 19. Dezember 2017 aus dem Leitungsnetz des Klägers gekommen, auch wenn der genaue Zugang im Leitungsnetz nicht habe festgestellt werden können. Im Rahmen der Ermessensausübung seien die Interessen des Klägers an einer Abwasserbeseitigung sowie das Interesse der Gemeinde und der anderen Anschlussnehmer an einer funktionierenden Kläranlage gegeneinander abzuwägen. Das klägerische Interesse bestehe daran, das Abwasser unkompliziert über den Anschlusskanal zu entsorgen und dass keine weiteren Kosten für eine Entsorgung anfielen. Das Interesse der Gemeinde und der Allgemeinheit bestehe darin, dass das eingeleitete Abwasser fachgerecht geklärt werde, so geringe Kosten wie möglich entstünden, das Abwasser nicht aufwändig vorbehandelt werden müsse und dass das Klärwerk funktionsfähig sei. Da das Grundstück nur über eine Anschlussleitung angeschlossen sei, aus der das schädliche Abwasser eingeleitet werde, komme nur ein vollständiger Widderruf der Anschlussgenehmigung bzw. des Anschlussrechts in Betracht. Der Kläger hat am 16. April 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, dass es keinen Beweis für die Entsorgung des Abwassers über seinen Anschlusskanal gebe. Er bestreite, sein Abwasser unkompliziert über den Anschlusskanal entsorgt zu haben. Am 19. Dezember 2017 – mithin fünf Tage nach der Feststellung der schädlichen Einleitung – habe die Anschlussleitung von der Straße bis zu seinem Grundstück mit einer Kamera begutachtet werden sollen. Aufgrund eines 90-Grad-Bogens sowie einer Vollfüllung des Rohrs habe aber die Begutachtung nur auf einem kurzen Stück erfolgen können. Es habe daher nicht geklärt werden können, woher die Einleitung stamme. Die Anschlussgenehmigung bzw. das Anschlussrecht habe aber nicht vollständig widerrufen werden dürfen, denn sein Leitungsnetz habe eben nicht bis zum Ende gefilmt werden können. Mit dem Abflussrohr würden nur Abwässer aus dem WC, dem Waschautomaten und einem Waschbecken des Stiefelwaschraums entsorgt. Er bestreite, dass bei vier an das Klärwerk angeschlossenen Gemeinden habe nachvollzogen werden können, dass die Einleitung vom klägerischen Grundstück stamme. Es werde zudem ausdrücklich bestritten, dass das aus seiner Anschlussleitung nachlaufende Abwasser eine CSB-Konzentration von über 10.000 mg/l aufgewiesen habe. Der Kläger beantragt, das Schreiben vom 01. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger gehe in seiner Klageschrift von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Bei der Untersuchung am 19. Dezember 2017 habe nicht die Anschlussleitung von der Straße bis zum Grundstück des Klägers begutachtet werden sollen, sondern die Leitung vom Hauskontrollschacht zu den Gebäudeanschlüssen. Die Klage sei unbegründet, denn der „Bescheid vom 01. Februar 2018“ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 sei rechtmäßig. Auf die dortige Begründung werde Bezug genommen. Das Gericht hat über die Behauptung des Beklagten, dass von dem Grundstücksanschluss des Klägers... in...am 14. Dezember 2017 verunreinigtes Abwasser in die öffentliche Abwasserleitung eingeleitet wurde durch Vernehmung der Zeugen F. und I. Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03. Februar 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.