Beschluss
4 B 74/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0414.4B74.19.00
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, obwohl seitens des Antragstellers bereits keine Rundfunkbeitragspflicht besteht, setzt einen Rechtsschein voraus, der eine Beitragspflicht des Antragstellers impliziert.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 4 A 324/19) rückwirkend ab dem 01.06.2019 von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen zu befreien.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, obwohl seitens des Antragstellers bereits keine Rundfunkbeitragspflicht besteht, setzt einen Rechtsschein voraus, der eine Beitragspflicht des Antragstellers impliziert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 4 A 324/19) rückwirkend ab dem 01.06.2019 von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen zu befreien. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache (4 A 324/19). Er wird beim Antragsgegner als Beitragsschuldner unter der Beitragsnummer 392 584 071 mit einer Wohnung unter der Anschrift … in … geführt. Am 28.06.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, der zugleich sein bestellter Betreuer ist, diesen von der Beitragspflicht zu befreien. Der Antragsteller lebe seit Juni 2018 in einer teilstationären Einrichtung …. e.V. und habe bislang stationäre Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Mit Schreiben vom 07.08.2018 überreichte er eine Bescheinigung des Jobcenters Kreis … vom 29.06.2018, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019 Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bewilligt worden sei. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 04.09.2018 für den genannten Zeitraum von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV befreit. Am 25.04.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, diesen auch über den 31.05.2019 hinaus von der Beitragspflicht zu befreien, da er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte. Er überreichte einen Leistungsbescheid des Fachamtes Eingliederungshilfe … …. – Bezirksamt … – vom 11.02.2019, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller Betreutes Wohnen außerhalb … vom 01.02.2019 bis zum 30.11.2019 bewilligt worden sei, da er zum Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehöre. Mit Bescheid vom 03.08.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung, der Antragsteller sei nicht vom Personenkreis des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst, ab. Gegen den Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 15.08.2019 Widerspruch und beantragte, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen“. Zur Begründung wiederholte er seine bisherigen Ausführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2019, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26.11.2019 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung sei nicht nachgewiesen worden. Die Gewährung der dem Antragsteller gewährten Eingliederungshilfe erfolge auf der Grundlage des Sechsten Kapitels des SGB XII, welches jedoch nicht im Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt sei. Die Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheides sei des Weiteren nicht möglich, da es sich bei diesem nicht um einen Festsetzungsbescheid handele, dessen Vollziehung ausgesetzt werden könnte. Der Antragsteller hat am 25.12.2019 Klage erhoben (Az.: 4 A 324/19) mit dem Antrag, den Bescheid vom 03.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger ab dem 01.06.2019 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend überreicht er Leistungsbescheide des Fachamtes Eingliederungshilfe der ….– Bezirksamt ….– vom 03.01.2019 bzw. 28.11.2019, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalte sowie, dass ihm Betreutes Wohnen außerhalb … vom 01.12.2019 bis zum 31.12.2019 bewilligt worden sei, da er zum Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehöre.Des Weiteren ergibt sich aus einem Bescheid des Jobcenters … vom 18.02.2019, dass die zuvor bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2019 aufgehoben würden, da der Antragsteller Grundsicherungsleistungen seitens der Stadt …erhalte. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da er nicht statthaft sei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegeben sei. Für die vorliegend begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei jedoch im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage statthaft. Nach Hinweis der Berichterstatterin, es könnte ein Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1-4 RBStV vorliegen, nach dem Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung gelten, da der Antragsteller in einem Zimmer in einer teilstationären Einrichtung lebe, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Vertrag zwischen diesem und der … über die Betreuung des Antragstellers in der therapeutischen Wohngemeinschaft … vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass dem Antragsteller ein „sozialtherapeutisches Angebot“ gemacht werde, das ihm die „Fähigkeiten und Möglichkeiten zu selbstständiger Lebensführung vermitteln“ solle. Ausweislich des Vertrages hat sich der Antragsteller u. a. verpflichtet, an Gesprächen sowie Beschäftigungsangeboten teilzunehmen, auf die Androhung und Ausübung von körperlicher und seelischer Gewalt zu verzichten, weder Alkohol noch Drogen zu konsumieren sowie Gemeinschaftsaufgaben wahrzunehmen. Ferner hat er Ärzte und Sozialbehörden von ihrer Schweigepflicht den Betreuern des Einrichtungsträgers gegenüber entbunden. Dem Vertrag lässt sich ferner entnehmen, dass dem Antragsteller für die Dauer seines Aufenthaltes in der therapeutischen Wohngemeinschaft ein Zimmer zur Nutzung überlassen werde und Gemeinschaftsräume, Küche sowie Bäder zur Mitbenutzung zur Verfügung stünden. Im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarten Regelungen, u. a. bei Androhung oder Ausübung von körperlicher oder seelischer Gewalt, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, fehlender Wahrnehmung der Gemeinschaftsaufgaben, Gruppentreffen oder Arztbesuche, sei … zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Das Gericht legt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 4 A 324/19) rückwirkend ab dem 01.06.2019 von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen zu befreien. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist insbesondere statthaft, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller hat in der Hauptsache ausdrücklich eine Verpflichtungsklage erhoben. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt er somit den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat Tatsachen vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass er nicht der Rundfunkbeitragspflicht unterliegt und bereits aus diesem Grund für eine Ablehnung der Befreiung durch den Antragsgegner kein Raum ist. Nach Durchführung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2019 als rechtswidrig; er verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Indem der Antragsgegner den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abgelehnt hat, obwohl seitens des Antragstellers bereits keine Rundfunkbeitragspflicht besteht, hat er einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der eine Beitragspflicht des Antragstellers impliziert. Dem Antragsteller steht insoweit ein Aufhebungsanspruch zu. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat, weil er Leistungen empfängt, die im Befreiungskatalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt sind. Jedenfalls besteht seinerseits schon keine Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Das Zimmer des Antragstellers in der therapeutischen Wohngemeinschaft ist jedoch keine Wohnung im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 RBStV. Es greift die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Danach gelten Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. So liegt es hier. Die therapeutische Wohngemeinschaft, in der der Antragsteller lebt, stellt eine Betriebsstätte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV dar. Danach ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Ausweislich des vorgelegten Betreuungsvertrages zwischen … und dem Antragsteller dient die therapeutische Wohngemeinschaft dem Zweck, den betreuten Personen die Fähigkeiten und Möglichkeiten zu einer selbstständigen Lebensführung zu vermitteln, d. h. einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck. Des Weiteren ist sie als Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ ist im RBStV nicht legal definiert. Bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – handelt es sich lediglich um eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen. Kennzeichen einer derartigen Gemeinschaftsunterkunft ist, dass hier im Gegensatz zu Wohnungen die private Lebensgestaltung der dort untergebrachten Personen seitens der die Unterkunft gewährenden Einrichtung – aus medizinischen oder aus Sicherheitsgründen – stärker reglementiert ist, als das bei Wohnungsinhabern üblich ist (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 3 Rn. 49 f.). Die Gemeinschaftsunterkünfte lassen sich solchen Betriebsstätten zuordnen, die zumindest einem einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen. So dient die Unterbringung in Kasernen der Gewährleistung der Wehrfähigkeit, die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten der schulischen Ausbildung (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 3 Rn. 48; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.05.2016 – 2 S 1621/15 –, juris, Rn. 9). Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Regelbeispiele zeichnen sich durch folgende gemeinsame Wesensmerkmale aus: Zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung besteht eine besonders enge Beziehung; es findet eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung statt; für die untergebrachten Personen besteht ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte; Räume (z. B. Küchen und sanitäre Einrichtungen) werden gemeinschaftlich genutzt; die jeweilige Einrichtung weist die Zimmer zu und kann die untergebrachten Personen jederzeit in andere Raumeinheiten verlegen und Verstöße gegen Anordnungen und Auflagen führen zu Sanktionen des Einrichtungsträgers (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 3 Rn. 51; OVG Münster, Beschluss vom 15.08.2017 – 2 A 2419/16 –, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.05.2016 – 2 S 1621/15 –, juris, Rn. 12, VG B-Stadt, Urteil vom 12.11.2014 – 3 K 159/14; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 18.09.2015 – 3 K 14.861, BeckRS 2015, 118068). Aus dem Gesamtbild des vorgelegten Betreuungsvertrages ergibt sich, dass die therapeutische Wohngemeinschaft eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV darstellt: Sie verfolgt einen einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck, indem sie der Unterbringung sowie Betreuung von Personen, die in diesem Maße Hilfe bedürfen, dient. Zwischen dem Antragsteller und … als Träger der Einrichtung besteht eine besonders enge Beziehung in Form eines ausdrücklich als „Betreuungsverhältnis“ bezeichneten Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnisses, das über ein bloßes Mietverhältnis hinausgeht. Der Antragsteller hat sich ausweislich des Betreuungsvertrages verpflichtet, u. a. an bestimmten Aktivitäten sowie Einzel- und Gruppengesprächen teilzunehmen, auf die Androhung und Ausübung von physischer und psychischer Gewalt zu verzichten, keinen Alkohol sowie Drogen zu konsumieren und die allgemeinen Gemeinschaftsaufgaben wahrzunehmen. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Betreuer der Einrichtung den Antragsteller diesbezüglich in gewissem Maße beaufsichtigen bzw. die Einhaltung dieser Maßgaben kontrollieren und so für diesen ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre besteht. Ferner ergibt sich aus dem Vertrag, dass Gemeinschaftsräume, Küche sowie Bäder gemeinschaftlich genutzt werden und dem Antragsteller ein Zimmer zur Nutzung überlassen wurde. Auch lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass etwaige Verstöße gegen die o. g. Regeln (z. B. Gewaltandrohung oder -anwendung, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, fehlendes Nichtwahrnehmen der Gemeinschaftsaufgaben, der Gruppentreffen oder der Arztbesuche) zu einer fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Einrichtung führen können. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen des Jobcenters … und des Fachamtes Eingliederungshilfe …– Bezirksamt …– sowie des Umstandes, dass er für das vorliegende Verfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund seiner Bedürftigkeit gestellt hat, lässt sich seine finanzielle Notlage entnehmen. Ihm würden wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen, wenn er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einer Beitragszahlung nachkommen müsste. Insoweit ist es ihm nicht zuzumuten, zunächst eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen finanzieller Bedürftigkeit abzielen, werden keine Gerichtskosten erhoben (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10, juris, Rn 3). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.