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Urteil

4 A 317/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0226.4A317.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreck- baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreck- baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ent- scheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegrün- det. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in der in...unter der Rundfunkbeitrags- nummer nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 – 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 – 4 A 26/06 –, Rn. 29, juris). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages aus § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.), zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. März 2019, GVOBl. SH 2019 Nr. 6, S. 68 ff.), im Folgenden RBStV. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsver- trag zu geltendem Landesrecht geworden. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Grunde nach verfassungsgemäß ist und auch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung nicht zu be- anstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 dargelegt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 – juris). Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 21, juris). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem am 13. Dezember 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Beihilferecht der Union vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des RBStV normierten Befreiungsmöglichkeiten liegen nicht vor. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem § 4a RBStV weiter- gehende Befreiungsmöglichkeiten von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen normieren wird – diese erstreckt sich nach der angekündigten Regelung auch auf Ehegat- ten und eingetragene Lebenspartner – tritt erst zum 1. Juni 2020 in Kraft (vgl. Unterrichtung der Landesregierung 19/149). Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann sich danach im Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Rechtsgrundlage im RBStV allein unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – (BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat darin Folgendes tenoriert: „1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaats- vertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter an- wendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten ei- ner Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaats- vertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“ Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind alle Gerichte an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder – wie vorliegend (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 151) – unvereinbar oder für nichtig erklärt. § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bestimmt damit grundsätzlich, dass auch die Unvereinbarkeitserklärung Gesetzeskraft besitzt. Somit ist die Verfassungswidrigkeit einer Norm mit Wirkung für jedermann festgestellt. Für den Gesetzgeber resultiert hieraus eine Pflicht zur verfassungskonformen Neugestaltung, für die befassten Behörden und Gerichte eine Pflicht, die verfassungswidrige Norm nicht weiter anzuwenden und die anhängigen Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen. Ordnet das Bundesverfassungsgericht indes – wie vorlie- gend – die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum oder anderweitige Übergangsregelungen an, so besitzen diese ebenfalls Gesetzeskraft und wer- den wie der Tenor zur Unvereinbarkeit im Bundesgesetzblatt verkündet, wie auch vorlie- gend erfolgt (vgl. BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) (BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 7. Ed. 1. Juni 2019, BVerfGG § 31 Rn. 50 m. w. N.). Die vom Bundesverfassungsgericht normierten Tatbestandsvoraussetzungen liegen indes nicht vor. Die Klägerin kommt nicht nachweislich als Inhaberin ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach. Sie ist zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV Inhaberin der Erstwohnung unter der Adresse in..., denn sie bewohnt diese – was zwischen den Beteilig- ten unstreitig ist – selbst. Auch unterliegt sie für diese Erstwohnung der Rundfunkbeitrags- pflicht, denn gem. § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Hierfür ist zunächst unerheblich, dass auch ihr Lebensgefährte, der Beigeladene, Inhaber der Erstwohnung ist, denn mehrere Beitragsschuldner haften nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner, § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Im Innenverhältnis können mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen, wobei sie im Zweifel zu gleichen Anteilen haf- ten (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 99, juris). Jedoch kommt die Klägerin nicht nachweislich ihrer Rundfunkbeitragspflicht (für die Erstwohnung) nach. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts da- hingehend versteht, der „Nachweis“, den vollen Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis ent- richtet zu haben, könne auch durch den Beleg erbracht werden, dass ein anderer Inhaber der Hauptwohnung die Rundfunkbeiträge schuldbefreiend entrichtet hat – darauf deutet ne- ben der Praktikabilität hin, dass das Gericht im Tenor und in den Entscheidungsgründen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 150, juris) zur Begründung der Beitragspflicht neben § 2 Abs. 1 RBStV auch § 2 Abs. 3 heranzieht – so sprechen Sinn und Zweck der Entscheidung und Normsystematik des RBStV gleichwohl dagegen, dass ein Anspruch besteht, die dem Beigeladenen unstreitig aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Nebenwohnung zukommende Befreiung auf die Klägerin zu erstrecken. Für diese Auslegung spricht zunächst der Sinn und Zweck der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung. Das Gericht wollte der aus seiner Sicht be- stehenden doppelten Heranziehung für denselben Vorteil übergangsweise entgegenwir- ken. Dieser bestehe nach der Urteilsbegründung nämlich darin, dass der Vorteil bereits abgegolten sei, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen würden. Dabei dürfe dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als ei- nem vollen Beitrag herangezogen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage werde der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O, Rn. 107). Eine solche Doppelbelastung liegt in der hier zu entscheidenden Konstellation aber – an- ders als in den vom Bundesverfassungsgericht ins Auge gefassten Fällen – nicht vor. Ent- gegen der Auffassung der Klägerin ist durch die Heranziehung ihres Lebensgefährten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil auch für die Zweitwohnung abgegolten. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Klägerin, dass eine wohnungsbezogene Betrachtungsweise dergestalt geboten ist, dass mit der Zahlung des Beitrags für die Hauptwohnung der Beitrag auch für die Zweitwohnung – unabhängig von der Anzahl der jeweils in den Wohnungen gemeldeten Personen – abgegolten sein soll. Zwar mag es zutreffen, dass den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf den ersten Blick entnommen werden kann, dass bei Zahlung des Beitrags für eine Wohnung grundsätzlich der Vorteil für Haupt- und Zweitwohnung abgegolten sein soll. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorteil abgegolten ist, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind. Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft, so dass insoweit eine erneute Heranziehung ei- ner Zweitwohnung nicht in Betracht komme (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 106, 107). Allerdings folgt aus den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass der abgeschöpfte Vorteil nicht wohnungs-, sondern personenbezogen zu verstehen ist. Wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt, ist der Vorteil personenbezogen zu verstehen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen „selbst und unmittelbar“ ziehen können. Für dieses Verständnis spricht die Begründung des Gerichts, dass der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107). Diese Argumentation greift das Gericht auch noch einmal auf, wenn es darauf abstellt, dass der fehlende Nachweis der Entrichtung „eines vollen Rund- funkbeitrags“ für die Erstwohnung durch „sie selbst“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 111, juris), das Absehen von einer Befreiung rechtfertigen kann. Diese Formulierung übernimmt im Übrigen auch der zurzeit vorliegende Entwurf des 23. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Unterrichtung der Landesregierung 19/149, S. 4). Das klägerische Argument, das Bundesverfassungsgericht habe klarstellen wollen, dass Mehrpersonenhaushalte entlastet werden sollten, trifft so nicht zu. Es hat zwar ausgeführt, dass es aufgrund der Konzeption der Rundfunkbeitragserhebung anknüpfend an die Wohnung zu einer tatsächlichen Entlastung von Mehrpersonenhaushalten kommt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a.a.O., Rn. 99, juris). Dies erfolgte allerdings unter dem Blickwinkel der – gleichwohl noch gegebenen – Beitragsgerechtigkeit. Eine weitergehende Aussage vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Gegen ein wohnungsbezogenes Verständnis des abgegoltenen Vorteils spricht zudem, dass die Inhaberschaft der Wohnungen lediglich den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs darstellt, während der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen ist. Es ist bereits durch den Zweck des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklo- gisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 – 1 K 582/18 –, Rn. 44 ff., juris). Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner ange- meldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend. Es trifft zwar zu, dass sich nach dem Tatbestandsmerkmal der Wohnungsinhaberschaft bemisst, wer Beitragsschuldner ist. Die Frage der Anmeldung eines Kontos ist hierfür tatsächlich irrelevant. Indes stellt das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm übergangshalber geschaffenen Tatbestand neben dem Innehaben einer Wohnung darauf ab, dass diese Person ihrer Beitragspflicht (nachweislich) nachkommt. Das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“ ist im RBStV nicht definiert und wird auch in § 2 RBStV nicht erwähnt. Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris: „Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist.“), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“. Im Übrigen ist die Argumentation des VG Greifswald auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht übertragbar, weil es sich dort um eine eheliche Lebensgemeinschaft handelte, weshalb das Gericht in der weiteren Begründung auch – insoweit zutreffend – auf den Tatbestand von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV abstellt. An einem solchen Erstreckungstatbestand fehlt es vorliegend, da die Klä- gerin und der Beigeladene eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Die Normsystematik des RBStV bestätigt die so vorgenommene Auslegung der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Gesamtkonzeption des RBStV, wie auch bereits der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 RGStV, wirken die Befreiung oder Ermäßigung von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen grundsätz- lich nur personenbezogen, sodass ausschließlich derjenige befreit wird, der einerseits die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beziehungsweise für die Ermäßigung gemäß Absatz 2 erfüllt und der andererseits kraft Gesetzes selbst Beitragsschuldner ist. Absatz 3 definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine ge- währte Beitragsbefreiung nach Absatz 1 oder eine Ermäßigung nach Absatz 2 über den Antragsteller hinaus erstreckt (Beck RundfunkR/Gall/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 4 Rn. 54). Die Befreiung eines Beitragsschuldners wirkt sich nur in den in § 4 Abs. 3 RBStV geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner aus. Sonstige Tatsachen gelten grundsätzlich nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (LT-Drs. SH 17/1336, S.43). Es wäre systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, sich gewissermaßen im Wege eines Automatismus auf sämtliche weiteren Wohnungsinhaber er- streckt, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestandes bedürfte. Entgegen der klägerischen Auffassung zwingt auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu einem ande- ren Verständnis. Der insoweit erfolgte Vortrag, die Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts sei dahingehend zu verstehen, dass Gemeinschaften, die dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen, von einer Mehrfachheranziehung verschont bleiben, greift nicht durch. Das Gericht vermag schon nicht zu erkennen, dass der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG vorliegend berührt ist. Die Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01 –, Rn. 87, juris; Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 –, Rn. 37, juris). Der Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, Rn. 49, juris; Maunz/Dürig/Badura, 88. EL August 2019, GG Art. 6 Rn. 55). Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, Rn. 49, juris). Auch aus einem Vergleich mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ergibt sich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein anderes Auslegungsergebnis. Die hier zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich bereits nicht mit der Konstellation, dass Ehegatten eine gemeinsame Erst- und Zweitwohnung innehaben, sondern be- zieht sich auf den Fall, dass eine identische Person zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für eine Haupt- und eine Nebenwohnung herangezogen wird. Dass die Landesgesetzgeber in dem zum 1. Juni 2020 in Kraft tretenden § 4a des RBStV eine Erstreckung auf Eheleute vorgesehen haben, ist letztlich vor dem Hintergrund von § 4 Abs. 3 RBStV nur eine Klarstellung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch Ehegatten einbeziehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass eine Erstreckung auf nichtehelichen Lebensgemeinschaften verfassungsrechtlich geboten wäre. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Ehegatten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2008 – 7 ZB 07.790 –, Rn. 8, juris). Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Ehen. Es fehlt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vermeintlich zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe verpflichtende rechtliche Verbindlichkeit, die hier – ohne dass dies den Schluss auf einen vollständig fehlenden Bindungswillen zuließe – regelmäßig gerade nicht gewollt ist. Schon durch die rechtlich einforderbare gegenseitige Beistandspflicht unterscheidet sich die Ehe von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, denen gegenüber sie daher begünstigt werden darf (Sachs/von Coelln, 8. Aufl. 2018, GG Art. 6 Rn. 47). In Bezug auf § 4 Abs. 3 RBStV ist daher anerkannt, dass etwa die Beschränkung des darin aufgeführten Personenkreises verfassungsrechtlich unbedenklich ist, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt, womit ein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 5. Juli 2017 – 5 K 5625/16 –, juris, Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 17. Juni 2019 – 17 K 7152/17 –, Rn. 56 – 57, juris; Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunk- recht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 28 m.w.N). Dieses Normverständnis zugrunde gelegt, ist der vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Befreiungstatbestand nicht erfüllt. Die Klägerin wurde ausschließlich für die Zweitwoh- nung zur Beitragszahlung herangezogen. Der Beklagte hat auch von derselben Person nicht Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt. Vielmehr wurden für Haupt- und Zweitwohnung verschiedene Personen herangezogen. Unerheblich ist der Vortrag der Klägerin, es erfolge stets nur eine gemeinsame Nutzung des Rundfunkangebots durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft entweder am Hauptwohnsitz oder am Nebenwohnsitz. Hierauf kann es angesichts der Konzeption als Beitrag, mit dem die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen abgegolten wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 59), nicht ankommen. Die Klägerin und der Beigeladene haben die Möglichkeit, Rundfunkleistungen in Haupt- und Nebenwohnung gleichzeitig zu nutzen. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 76; LT-Drs. SH 17/1336, S. 41). Zu keinem anderen Ergebnis führte es, würde die Klägerin bei dem Beklagten die Ummel- dung des Rundfunkbeitragskontos der Nebenwohnung auf den Beigeladenen beantragen. Zwar ist dieser infolge der nachweislichen Entrichtung des Rundfunkbeitrages für die Hauptwohnung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung befreit und würde trotz Anmeldung – welche die Bewohner grundsätzlich nach ihrem Willen entscheiden können (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 28) – nicht herangezogen werden können. Allerdings wäre der Beklagte in den Fällen der Befrei- ung eines Bewohners berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht erstreckt – wie vorliegend die Klägerin –, als Beitragsschuldner für einen vollen Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen (Beck RundfunkR/Göh- mann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil er keinen Antrag gestellt hat. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2011 (6 C 10/10 – juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht ent- schieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Für- sorge im Sinne des § 188 VwGO betrifft Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 188 Rn. 2 m. w. N.) sowie alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschrei- ten von Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, Komm. 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Orientierungssatz 2 d). Da- mit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, Rn. 12, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwoh- nung. Die Klägerin lebt mit dem Beigeladenen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gemeinsam mit den beiden 2005 und 2007 geborenen Kindern bewohnen sie eine Wohnung unter der Adresse in…, für welche der Beigeladene unter der Beitragsnummer... Rundfunkbeiträge entrichtet. Unter dieser Anschrift sind die Klägerin und der Beigeladene mit ihrem jeweiligen Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde angemeldet (Meldebescheinigung, Bl. 25 d. Beiakte). Am 4. Januar 2017 meldete die Klägerin im Internet zudem rückwirkend zum 1. August 2016 eine Wohnung in der... in... bei dem Beklagten an (Bl. 1 d. Beiakte). Unter dieser Anschrift sind sie selbst und der Beigeladene mit ihrem jeweiligen Nebenwohn- sitz bei der Meldebehörde angemeldet (Meldebescheinigung, Bl. 23 f. d. Beiakte). Der Be- klagte bestätigte die Anmeldung der Wohnung mit Schreiben vom 5. Januar 2017 und führt seither für die Klägerin ein Beitragskonto unter der Beitragsnummer für diese Nebenwoh-nung. Unter dem 19. Juli 2018 meldete die Klägerin die Nebenwohnung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Rundfunkbeiträgen in Zweitwohnun- gen ab (Bl. 20 d. Beiakte). Der Beklagte interpretierte dies als Antrag auf Befreiung und teilte mit, dass zur Bearbeitung eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts benötigt werde, aus der die Haupt- und die Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum her- vorgingen sowie die Beitragsnummer, unter der die Hauptwohnung angemeldet sei. Nachdem die Klägerin diese Unterlagen übersandt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 entsprechend, sei eine Per- son, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaber für die Hauptwohnung nach- komme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setze damit vo- raus, dass beim Beitragsservice beide Wohnungen auf die Klägerin angemeldet seien. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Ihren Widerspruch vom 9. Januar 2019 begründete die Klägerin damit, dass sie mit dem Beigeladenen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Die Nebenwohnung diene als gemeinsame Nebenwohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin melderechtlich mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift...in...und mit einer Hauptwohnung unter der Anschrift..., gemeldet sei. Beim Beitragsservice sei sie jedoch nur für die Nebenwohnung als Beitragsschuldnerin angemeldet. Die Hauptwohnung sei auf den Bei- geladenen unter der Beitragsnummer...angemeldet. Sie zahle daher nicht für mehr als eine Wohnung. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Beigeladene verfüge über ein Ferienhaus in…,.... Da er be- reits für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge zahle, sei er als Folge dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az: 1 BvR 1675/16 u. a.) von weiteren Rundfunkbeiträgen für seine Nebenwohnung auf befreit. Bei dieser Nebenwohnung handele es sich ausschließlich um eine Ferienwohnung, die einen Haushalt darstelle, welcher von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzt werde. Aus diesem Grund habe sie sich auch selbst unter dieser Adresse angemeldet. Sie unterhalte dort aber keinen eigenen Haushalt. Es handele sich vielmehr um den Zweithaushalt des Beigeladenen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe klargestellt werden sollen, dass Mehrpersonenwohnungen entlastet werden sollten und nicht jedes Mitglied zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden könne. Gerade Gemeinschaften, die dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen, sollten von einer Mehrfachheranziehung verschont bleiben. Es müsse insofern der Grundsatz gelten, für einen Haushalt solle nur einmal der Rundfunkbeitrag gezahlt werden, da auch die Leistung nur einmal erbracht werden könne. Gerade vorliegend sei es so, dass sich die gesamte Familie in der Hauptwohnung in...aufhalte. Dort spiele sich das Familienleben ab und die Kinder gingen von dort zur Schule. Lediglich zu Ferienaufenthalten werde die Wohnung auf genutzt. Auch im vorliegenden Fall werde das Rundfunkangebot von dem Haushalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur gleichen Zeit nur einmal genutzt, nämlich entweder unter dem Hauptwohnsitz...oder unter dem Nebenwohnungssitz.... Es dürfe nicht auf die Einzelperson abgestellt werden, sondern maßgeblich sei die Familie als Ganzes und die Haushaltsführung. Weder sie selbst noch der Beigeladene dürften zur Beitragsentrichtung für die Nebenwohnung herangezogen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2019 zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung...,...zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin komme nur der Beitragspflicht für eine Wohnung nach. Auch unter Berücksichtigung der ab dem 1. Juni 2020 geltenden Rechtslage habe sie keinen Befreiungsanspruch, da sie nicht mit dem Beigeladenen verheiratet sei. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 ist der Lebensgefährte der Klägerin zum Verfahren gem. § 65 Abs.1 VwGO beigeladen worden. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 9. Januar 2020, der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2020 und der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Februar 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein- verstanden erklärt. Der Beigeladene hat sich darüber hinaus im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.