Beschluss
4 B 39/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0413.4B2017.39.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 355,72 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 355,72 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 A 124/17 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 03.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2017 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten soll diese Anordnung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (ständige Rechtsprechung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen OVG, vgl. Beschlüsse vom 19.04.1991 – 2 M 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 106 f.; vom 24.06.1998 – 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341 f.; vom 03.06.1999 – 2 M 9/99 -; vom 04.12.2000 – 2 M 43/00 – m. w. N.). Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide des Antragsgegners vom 03.01.2016. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2012 rundfunkgebührenpflichtig ist. Der Vertreter der Antragstellerin hat zwar geltend gemacht, dass er dem Antragsgegner den Umzug der Antragstellerin telefonisch mitgeteilt habe. Der Antragsgegner kann ein solches Telefonat jedoch nicht bestätigen. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da eine telefonische Ab- bzw. Ummeldung keine Gültigkeit hat. Die Ab- bzw. Ummeldung ist schriftlich zu erklären. Zwar ist die Form der Anzeige in § 3 RGebStV nicht erwähnt. Die Schriftform der Anzeige ist jedoch in § 3 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vorgeschrieben. Eine Ab- bzw. Ummeldung ohne Einhaltung der Schriftform ist nicht möglich (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.08.2004 – 6 K 6619/02 -). Eine Abmeldung der Antragstellerin im Hinblick auf den hier streitbefangenen Zeitraum ist in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht vorhanden. Aufgrund obiger Ausführungen bedarf es keiner weiteren Darlegungen dazu, dass die Antragstellerin für den Zugang einer angeblichen Abmeldung beweispflichtig ist. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV ergibt sich, dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht allein mit Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes endet, sondern erst, wenn dieser Umstand der Landesrundfunkanstalt auch angezeigt worden ist. Die Anzeige hat als zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt konstitutive Wirkung (s. im Einzelnen Gall in Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 4, Rn. 36 m. w. N.). Ein solcher Nachweis konnte von der Antragstellerin nicht geführt werden. Eine Verjährung konnte nach dem oben Gesagten nicht eintreten. Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen von der Hälfte des im Bescheid genannten Betrages ausgeht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragstellerin bietet nach dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.