Urteil
3 A 46/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1212.3A46.20.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (hierzu I.) als auch hinsichtlich der Vorladung zu dieser (hierzu II.). I. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist rechtswidrig. Nach § 81b Abs. 1 Alternative 2 StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war der Kläger Beschuldigter im Sinne der Vorschrift (hierzu 1.). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war jedoch nicht notwendig (hierzu 2.). 1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Beschuldigten im Sinne der Vorschrift angesehen. Soweit erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Polizeirecht vorgenommen werden sollen, besagt der Begriff Beschuldigter nur, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern zunächst nur, dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris Rn. 20 und vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 O 36/11 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Ein solches Verfahren wurde im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme geführt. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen insoweit unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris Rn. 20 und vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 14. Juli 2015 – 6 B 2/14 –, juris Rn. 4 m. w. N.). 2. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war jedoch nicht notwendig im Sinne von § 81b Abs. 1 2. Alternative StPO. Vorliegend ist das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Den sich daraus ergebenden Prüfungs- und Begründungsanforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn angesichts aller Umstände des Einzelfalles tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte könne künftig als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen, deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen überführend oder entlastend fördern können. Zu den Umständen, die bei dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind, gehören das Ermittlungsergebnis des strafprozessualen Anlassverfahrens sowie Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ist das strafprozessuale Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil sich der Anfangsverdacht im Verlauf der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit konkretisiert hat, müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch für notwendig halten (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris Rn. 14 f. und vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris Rn. 12; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 – 6 B 163/18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann demnach auch dann nicht notwendig sein, wenn der Anfangsverdacht, der Anlass zu der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben hat, nicht vollständig ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 11). Bei der gerichtlichen Überprüfung einer noch nicht vollzogenen Anordnung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Die Beklagte verkennt bereits die angeführten Maßstäbe, wenn sie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Auffassung vertritt, dass die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens sich stets danach richte, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestünden oder ob diese derart ausgeräumt worden sein, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2020, S. 3). Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht geht das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung davon aus, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch im Fall der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO darauf beschränkt, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 3 A 221/15 –, juris Rn. 4; anders mittlerweile Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 6 A 580/19 –, juris Rn. 6). Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit verschiedenen erheblichen Umständen weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, noch im gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt. Sie ist bereits nicht darauf eingegangen, dass der von ihr angenommene Tatzeitpunkt mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Sie hat auch weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch setzt sie sich nicht damit auseinander, dass dem Kläger im Ermittlungsverfahren weder die Begehung einer Sexualstraftat, noch der Versuch einer solchen vorgeworfen wurde, sondern vielmehr die Verabredung dazu. Von einer Vollendung der Tat war der Kläger – wenn es überhaupt zu einer solchen Verabredung gekommen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die „Vernehmungen“ des Klägers und des Mitbewohners sowie deren Dokumentierung nicht von qualifizierten Ermittlern, sondern von Privatpersonen durchgeführt wurden – also noch weiter entfernt als das Versuchsstadium. Dennoch geht die Beklagte davon aus, dass die Umsetzung des Tatentschlusses unmittelbar bevorgestanden habe. Dies begründet sie damit, dass bereits Tatmittel beschafft worden seien und ein Tatort ausgewählt worden sei. Dabei übergeht sie, dass ausweislich der Darstellung der Mitarbeiter der Einrichtung der Kläger und der Mitbewohner in einem ersten Gespräch angegeben hatten, dass die Tatmittel für einen einvernehmlichen sexuellen Akt zwischen diesen beschafft worden seien (Bl. 9 der Akte der Staatsanwaltschaft K ). Auch setzt sie sich nicht damit auseinander, dass der Kläger nach Darstellung der Mitarbeiter der Einrichtung angab, dass er das beschaffte Klebeband einem weiteren Mitbewohner übergeben habe, um es vor seinem „Mittäter“ in Sicherheit zu bringen, was der weitere Mitbewohner ausweislich der Darstellung der Mitarbeiter bestätigte (Bl. 10 der Akte der Staatsanwaltschaft Kiel). In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einem Eingehen darauf, dass als weiterer Zwischenschritt nach Angaben des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung die Tathandlungen zunächst „zur Probe am Freitag“ an diesem ausgeübt werden sollte (Bl. 12 der Akte der Staatsanwalt B-Stadt). Auch auf der schriftlichen Darstellung des Tatplans durch den Mitbewohner findet sich die Formulierung „Freitag Probe Tag“. Dennoch geht die Beklagte davon aus, dass die Umsetzung des Tatentschlusses „unmittelbar“ bevorgestanden habe (Widerspruchsbescheid, S. 3). Auch dazu, dass der Leiter der Wohngruppe gegenüber der Polizei angab, dass er bezweifle, dass der Kläger und der Mitbewohner motorisch bzw. mental in der Lage seien, ein Tatgeschehen in der Dimension wie das im Raum stehende tatsächlich zu vollziehen, verhält sich die Beklagte nicht ausreichend. Das gleiche gilt dafür, dass ein Kriminalhauptkommissar, der eine Gefährderansprache bei den Beschuldigten durchgeführt hatte, angab, dass diese Zweifel aufgrund des beim Kontakt mit den Beschuldigten gewonnenen Eindrucks nachvollzogen werden könnten (Bl. 80 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K ). Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf den allgemeinen Hinweis des Klägers auf seine Behinderung insoweit nur darauf, dass bereits Berührungen „den Bereich der Sexualdelikte tangieren könnten“, um an anderer Stelle wiederholt auf die besondere Schwere der konkret geplanten Tat zu verweisen. Auch auf den Umstand, dass dem Kläger im ersten Ermittlungsverfahren eine homosexuelle Tat zur Last gelegt wurde und dass auch in den Gesprächen mit dem Mitbewohner zunächst einvernehmliche homosexuelle Handlungen Gegenstand gewesen sein sollen, der von dem Mitbewohner niedergelegte Tatplan aber die Vergewaltigung eines Mädchens vorsah, geht die Beklagte nicht ein. Auch darin liegt aber möglicherweise ein im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung zu berücksichtigender Aspekt der Persönlichkeit des Klägers. Den Umstand, dass die schriftliche Fixierung des mutmaßlichen Tatplans nicht vom Kläger, sondern von dessen Mitbewohner vorgenommen und auch nur von diesem unterschrieben wurde, würdigt die Beklagte ebenfalls nicht. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Kläger das Vorgehen mit dem Mitbewohner nicht nur mündlich verabredet, sondern auch schriftlich festgehalten und mit den jeweiligen Unterschriften besiegelt habe. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger die Tat nicht aufgrund eines Unrechtsbewusstseins aufgegeben habe, geht sie nicht darauf ein, dass er nach den Schilderungen der Mitarbeiter der Einrichtung unter anderem angegeben hat, dass ihm eingefallen sei, dass seine Mutter gesagt habe, dass der Aufenthalt in der Einrichtung seine letzte Chance sei und er sonst womöglich ins Gefängnis kommen werde (Bl. 13 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kiel). Schließlich vermag auch der bloße Umstand, dass den Strafverfahren gegen den Kläger der Verdacht einer Sexualstraftat bzw. der Verabredung zu einer solchen Sexualstraftat zugrunde lag, die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu begründen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr lediglich unter Verweis auf das Gewicht der Tat und darauf, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr bestehe genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anforderungen nicht. Vielmehr muss auch in diesen Fällen ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls hergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris Rn. 15). Bei einem behinderten Beschuldigten dürfte zudem auch das Schlechterstellungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der Prüfung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu berücksichtigen sein. Auch psychisch Kranke sind Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art ist, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Erstens Senats vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, juris Rn. 54). Anders als bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2020 im Verfahren 3 B 18/20) geht die Beklagte auf damit zusammenhängende Umstände des Klägers („Behinderung, psychische Störung, Betreuung und ambulante Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung, sorgende Mutter“) nicht ein. Auf die möglichen körperlichen oder psychischen Auswirkungen der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Kläger kommt es nach alledem nicht mehr an. II. Auch die Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 LVwG kann eine Person schriftlich oder mündlich vorgeladen werden, wenn dies zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen erkennungsdienstlichen Maßnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch nicht gegeben. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, war die erkennungsdienstliche Maßnahme gesetzlich nicht zulässig. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers durch die Beklagte. Der am 7. September 2000 geborene, unter Betreuung stehende Kläger ist Autist und zu 80% schwerbehindert. Er hielt sich im Jahr 2017 zur stationären Behandlung im LVG-Klinikum V, das unter anderem auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisiert ist, auf. Mit Schreiben vom 22. September 2017 erstattete der dortige ärztliche Direktor gegen den Kläger Strafanzeige. Dieser habe einen 2002 geborenen Mitpatienten zweimal gegen dessen erklärten Willen anal mit seiner Hand penetriert. Mit Verfügung vom 12. April 2018 stellte die Staatsanwalt B das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die Aussagen des Mitpatienten bei der polizeilichen Vernehmung seien äußerst widersprüchlich gewesen. Unbeteiligte Zeugen oder objektive Beweismittel stünden nicht zur Verfügung. Im Jahr 2019 lebte der Kläger in einer Einrichtung in A-Stadt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 übermittelte die Einrichtung eine „Vorfallsdokumentation“ an die Kriminalpolizei Neumünster. Am 6. Dezember 2019 habe der Kläger einen Zettel bei einem Mitarbeiter abgegeben, aus dem eine mutmaßliche Verabredung zwischen dem Kläger und einem Mitbewohner zu einer Straftat hervorgehe. Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 lud die Beklagte den Kläger gemäß § 199 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Abs. 1 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO) vor. Gegen ihn werde ein Ermittlungsverfahren wegen der Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) geführt. Er werde beschuldigt, gemeinsam mit dem Mitbewohner konkret geplant zu haben, eine weibliche Person zu fesseln, zu vergewaltigen bzw. sexuell zu missbrauchen, von dem beabsichtigten Tatgeschehen ein Video zu fertigen und das Opfer mit diesem Video zu nötigen, das Tatgeschehen anderen Personen gegenüber nicht zu offenbaren. Die Anordnung dieser Maßnahmen sei notwendig, um zukünftige Straftaten etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit aufklären zu können. Es bestehe wegen der Art, Ausführung und Schwere der Straftat ein besonderes kriminalistisches Interesse an der Erfassung der Daten des Klägers. Nach den bisherigen Ermittlungen sei das Tatgeschehen bereits detailliert und gemeinschaftlich geplant gewesen. Es seien zur Tatvorbereitung auch bereits Tatmittel beschafft und ein möglicher Tatort ausgewählt worden, sodass die Umsetzung des Tatentschlusses unmittelbar bevorgestanden habe. Der Kläger sei zur Tatzeit wegen persönlichkeits- bzw. entwicklungsbedingter Umstände in einer auf sexuell übergriffige Menschen spezialisierten Einrichtung untergebracht gewesen. Dies sei auch vor dem Hintergrund zurückliegender ärztlicher bzw. psychiatrischer Untersuchungsergebnisse erfolgt. Der Rücktritt vom Tatgeschehen und die Offenbarung des Tatplans seien nicht etwa aufgrund eines entsprechenden Unrechtsbewusstseins und tätiger Reue erfolgt, sondern aufgrund eines wechselnden Interessen- und Bedürfnisschwerpunkts des Klägers. Die dem Kläger vorgeworfene Tat sei nach bisherigen Ermittlungen ausschließlich aus Gründen der eigenen Bedürfnisbefriedigung und ohne jegliche Rücksichtnahme auf die Gefühle und die Gesundheit potentieller Opfer erfolgt. Zudem ließen das bislang bekannt gewordene Tatgeschehen und die Erkenntnisse zur Persönlichkeit des Klägers auf schädliche sexuelle und aggressive Neigungen schließen. Es bestehe ein berechtigter Verdacht, dass der Kläger in ähnlicher Weise wieder straffällig werden könne und dass die gesammelten Unterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlung geeignet erschienen. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei unter den Gesamtumständen auch verhältnismäßig. Mit Schreiben vom 15. Februar 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 3. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Prognose, dass die Begehung weiterer gleichgelagerte Straftaten zu befürchten sei, sei gerechtfertigt und begründet. Hierzu verwies die Beklagte ergänzend auf das durch die Staatsanwaltschaft B im Jahr 2018 eingestellte Ermittlungsverfahren. Sexualdelikte indizierten bereits regelmäßig eine Neigung, die selbst dann, wenn der Täter den festen Willen habe, keine derartigen Straftaten mehr zu begehen, immer wieder ausbrechen könne. Am 6. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung die besonderen Umstände des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger körperlich überhaupt in der Lage sei, Sexualdelikte zu begehen. Auch sei der Umstand, dass der Kläger die vermeintliche Tat gemeldet habe, nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine werthaltige Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten des Klägers lasse sich auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht vornehmen. Darüber hinaus bestehe die Besorgnis, dass der Kläger durch Durchführung der angeordneten Maßnahmen in seiner Gesundheit derart geschädigt werde, dass ein irreversibler Schaden entstehen könne. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft K das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StGB eingestellt. Er habe am 6. Dezember 2019 die Vereinbarung mit dem Mitbewohner an einen Mitarbeiter der Einrichtung übergeben und so das Vorhaben nicht nur freiwillig aufgegeben, sondern die Tat sogar verhindert. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibe er daher straflos. Nach Auffassung des Klägers ist damit seine Beschuldigteneigenschaft und somit die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung entfallen. Er habe sich offensichtlich nicht strafbar gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr bestehe, dass er in Zukunft gleichgelagerte Straftaten begehen werde. Es habe bereits unmittelbar zu Beginn der Ermittlungen festgestanden, dass das Verhalten des Klägers nicht strafbar gewesen sei. Der Kläger habe im Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt als Beschuldigter geführt werden dürfen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger sexuell übergriffig sei und sich deshalb in der Einrichtung befunden habe. Dort seien lediglich „auch“ sexuell übergriffige Personen untergebracht. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die gegenüber dem Kläger angeordneten Maßnahmen seien trotz der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens rechtmäßig. Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lasse die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig sei, richte sich stets danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestünden oder ob diese derart ausgeräumt worden seien, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Weiterhin komme es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt sei, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente bezögen. Vorliegend seien nach wie vor Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründeten. Dem Kläger seien zum wiederholten Male im Zeitraum von unter zwei Jahren Straftaten im Bereich der Sexualdelikte vorgeworfen worden. Aufgrund der Schwere der geplanten Straftat im Bereich der Sexualdelikte sei das Interesse an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhöht. Gelte es, wie hier, das hohe Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung anderer Menschen, insbesondere von Kindern, gegen Übergriffe zu schützen, genüge eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Vorgehen mit dem Mitbewohner nicht nur mündlich verabredet habe, sondern dieses auch schriftlich festgehalten und mit den jeweiligen Unterschriften besiegelt habe. Dass die geplante Tat zunächst ausgeführt habe werden sollen ergebe sich auch daraus, dass bereits Tatmittel in Form einer Rolle Panzertape beschafft worden sei und der mögliche Tatort ausgewählt worden sei. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger die Tat lediglich aufgrund eines realisierten Unrechtsbewusstseins oder aus Mitgefühl gegenüber seinem Betreuer offenbart habe. Die wiederkehrend angezeigten Straftaten im Bereich der Sexualdelikte begründeten vielmehr den Verdacht, dass der Kläger eine sexuelle Neigung aufweise und im Hinblick auf Straftaten gegenüber dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht eines Menschen eine zumindest nur geringe Hemmschwelle besitze. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren 3 B 18/20, sowie des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B (604 Js 6/18) und der Staatsanwaltschaft K ( jug.) Bezug genommen.