Urteil
3 A 55/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2013:0910.3A55.13.0A
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Leitsätze
1. Wer (einmalig) Amphetamin nimmt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.(Rn.20)
(Rn.26)
2. Wer vorträgt, es müsse eine Verwechslung oder Vermischung der Probe vorliegen, muss konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Fehler benennen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer (einmalig) Amphetamin nimmt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.(Rn.20) (Rn.26) 2. Wer vorträgt, es müsse eine Verwechslung oder Vermischung der Probe vorliegen, muss konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Fehler benennen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.12.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 sind rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel bei der Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Nach diesen Vorschriften ist von mangelnder Eignung grundsätzlich bereits bei einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) auszugehen; an diese normative Wertung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV. Für den Eignungsausschluss im Falle des Konsums von harten Drogen, zu denen Amphetamin gehört, ist somit in der Regel maßgeblich allein die erwiesene Tatsache eines solchen Konsumaktes, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist. Dies gilt selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (vgl. den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 26. März 2013 m.w.N.). Die Einnahme von Amphetamin am 24. oder 25.09. ist hier angesichts des Untersuchungsberichtes des UKSH vom 31.10.2012 erwiesen, denn danach hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle am 25.09.2012 13,0 ng/ml Amphetamin im Blut. Es gibt keinen Grund, die Beweiskraft dieser fachlichen Feststellung des Universitätsklinikums zu bezweifeln. Soweit der Kläger angeboten hat, mit Hilfe einer Haarprobe nachzuweisen, dass kein Amphetaminkonsum stattgefunden habe, war dem nicht zu entsprechen, weil ein Amphetaminkonsum im September 2012 in dem kurzen Haar des Klägers schon seit einiger Zeit unmöglich feststellbar gewesen wäre; ein negativer Befund wäre deshalb nicht entlastend. Soweit der Kläger vorträgt, es müsse eine Verwechslung oder Vermischung der Probe vorliegen, vermag dies nicht zu überzeugen, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Fehler genannt hat. Er hat insbesondere auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin keinen DNA-Abgleich im UKSH durchführen lassen, um den von ihm vermuteten Verwechslungsfehler zu belegen. Gegen die Vermutung des Klägers spricht im Übrigen, dass auch die von der Polizei unternommene Voruntersuchung am 25.09.2009 positiv auf Amphetamin angesprochen hat. Das Ergebnis der Blutuntersuchung war daher nicht überraschend, sondern plausibel. Bei einem solchen Sachverhalt ist der pauschale Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwechslung oder Vermischung nicht von Gewicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestritten, jemals Amphetamin zu sich genommen zu haben. Dies überzeugte nicht, denn auf die Nachfrage, wie er sich den Amphetaminbefund in seinem Blut erklären kann, hat er nur vage Angaben zu einem Discobesuch anlässlich seines Geburtstages am 23.092012 gemacht. In dieser Nacht habe er sich schlecht gefühlt. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie die Droge anders als durch bewusste Einnahme in seinen Körper gekommen sein könnte, hat der Kläger nicht geboten. Angesichts dessen und angesichts der Faktenlage ist die Darstellung des Klägers als falsch zu bewerten. Unerheblich ist es, dass der Amphetamingehalt des Blutserums mit 13,0 ng/ml unter dem für eine Verfolgung nach § 24 a Abs. 2 StVG maßgeblichen Bestimmungswert von 25 ng/ml lag, als der Kläger beim Führen eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde (vgl. hierzu z. B. Bayer. VGH, Beschluss vom 02.11.2012, 11 ZB 12.1579). Maßgebend ist nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nämlich allein, dass eine Einnahme von Amphetamin erwiesen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat das erkennende Gericht nicht, da es sich im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Verkehrssicherheit um eine verhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG handelt. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24 a StVG verweist, dürfte es sich um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03) handeln, die jedoch nicht einschlägig ist, weil sie sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Bußgeldtatbestandes im Falle des Konsums von Cannabis befasst. Nicht überzeugend ist auch der Standpunkt des Klägers, ein einmaliger Konsumakt sei für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht ausreichend, wie der Hess. VGH mit Beschluss vom 04.01.2002 entschieden habe. Der in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwendete Begriff „Einnahme" erfasst auch ein erstes/einmaliges Konsumieren, und aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV wird deutlich, dass diese strenge Sichtweise bei harten Drogen ausdrücklich gewollt ist. Der Verordnungsgeber hat nämlich in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, der regelmäßigen Einnahme von Cannabis, der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und der Einnahme von harten Betäubungsmitteln differenziert. Die letztgenannte Alternative bezüglich harter Drogen ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Soweit sich der Kläger auf eine davon abweichende Auffassung des Hess. VGH vom 14.01.2002 (2 TG 3008/01) beruft, wird dem deshalb nicht gefolgt; im Übrigen geht auch der Hess. VGH inzwischen davon aus, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetamin als mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewertet werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 21.02.2012, 2 B 8/12). Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger die ihm am 25.09.2012 fehlende Kraftfahreignung zum hier maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 wiedererlangt haben könnte. Eine kritische Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Drogenkonsum hat nicht stattgefunden, was sich daraus ergibt, dass sich sein Vorbringen zwischen der Leugnung des Drogenkonsums und der Argumentation mit einer fehlenden Wiederholungsgefahr bewegt. Eine Einsicht in ein erwiesenes Fehlverhaltens und dementsprechend eine fehlende Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ist damit nicht festzustellen. Dies spricht im Übrigen auch dagegen, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwG() iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 04.12.2012 entzog der Beklagte dem Kläger seine Fahrerlaubnis mit der Begründung, er habe sich aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges iSv § 3 StVG erwiesen. Er sei am 25.09.2012 als Führer eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der BAB 7 kontrolliert worden, und es sei angesichts des Verdachts des Einflusses von Betäubungsmitteln eine Blutprobe angeordnet worden. Die entnommene Blutprobe habe 13,0 ng/ml Amphetamin enthalten. Gemäß Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV sei der Kläger deshalb nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Am 11.12.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Grenzwert von 25 ng/ml bei Amphetamin sei hier unterschritten. Deshalb sei unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Fall zu § 24a StVG die Fahrerlaubnis sofort herauszugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Am 15.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Der von der Grenzwertkommission erarbeitete Grenzwert von 25 ng/ml Amphetamin sei vorliegend nicht erreicht worden. Unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24 a StVG könne dies vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 04.01.2002, zfs 2002, 599) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Konsum nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige. Der Vorfall könne hier allenfalls als einmaliges Fehlverhalten eingestuft werden, so dass ein Regelfall nicht vorliege. Der Vorfall habe bei dem Kläger derart negative Erfahrungen ausgelöst, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei das positive Testergebnis nur durch eine Verwechslung oder Vermischung der Probe zu erklären. Durch eine Haaranalyse könnte bewiesen werde, dass der Kläger kein Amphetamin konsumiert habe. Überdies müsse der Behauptung entgegengetreten werden, dass der Kläger die in seinem Blut festgestellte Substanz erst kurz vor Fahrtantritt konsumiert habe. Die festgestellte Substanz werde wesentlich langsamer als Alkohol abgebaut, die Einnahme könne also mehrere Tage zurückgelegen haben. Entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid stehe aufgrund des niedrigen Wertes fest, dass zur Tatzeit kein akuter Rauschzustand mehr vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2012 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die getroffene Regelung für rechtmäßig und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.